8.3.10

Aktuelle Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier

Die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner, bekannt als Massenabmahner im Bereich des Filesharing, sind in letzter Zeit häufiger für andere Auftraggeber als die Firma DigiProtect tätig. Namentlich Abmahnungen für die

-Superstar Entertainment GmbH & Co. KG (Tobias Schulz, Guten Morgen Sonnenschein, Bravo Hits 67) und die

-Ministry of Sound Recordings GmbH (Laurent Wolf, Walk The Line, Sunshine Vol. 32)

sind mir insoweit aufgefallen.

Ob das wohl damit und damit zusammenhängt?

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6.3.10

Haftung für privates W-LAN

Gerade bin ich auf einen interessanten Beitrag des Kollegen Dr. Roggenkamp zur Frage der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für eine rechtsmissbräuchliche Nutzung seines W-LANs, gestoßen. Diese Frage wird der BGH in einigen Wochen verhandeln und anschließend auch entscheiden. Rechtsanwalt Dr. Roggenkamp vertritt nun die These, dass der BGH die Schutzbehauptung der missbräuchlichen Nutzung des W-LANs nicht durchgehen lassen wird und entsprechend der Grundsätze der sog. "Halzband-Entscheidung" den Anschlussinhaber sogar als Täter einer Urheberrechtsverletzung verurteilen wird.

Wenn man sich diesem Themenkomplex nähert, muss man sich zunächst die Tragweite derartiger Schlussfolgerungen vor Augen führen. Hierzu gilt es, die ganze Bandbreite der Thematik zu betrachten. Es geht nämlich gerade auch um die Zukunft öffentlicher Hotspots und offener Netze im Allgemeinen. Auf meinem Tisch landen auch regelmäßig Fälle von Hotels und Pensionen, die auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, weil Gäste, denen im Hotel Netzzugang gewährt worden ist, dem Filesharing gefröhnt haben. Auch die Studenten-WG, bei der man sich einen Anschluss teilt, zählt zu den Klassikern. Der Dumme ist dort schlicht derjenige, der den Anschluss angemeldet hat.

Die entscheidenden Fragen lauten, ob der Betreiber/Anschlussinhaber verpflichtet ist, sein W-LAN so zu verschlüsseln, dass ein Missbrauch ausscheidet und ob ihn zudem die Pflicht trifft, das Internetnutzungsverhalten seiner Familienangehörigen und Mitbewohner so zu überwachen, dass ein Missbrauch ausgeschlossen ist.

Hier stellt sich zuerst die ganz banale Frage der Möglichkeit einer solchen Kontrolle. Kann der Familienvater die Internetnutzung seines 16-jährigen Sohnes so überwachen, dass sichergestellt ist, dass es nicht zu Urheberrechtsverletzungen kommt? Und wie ist das in einer Studenten-WG? Wer diese Möglichkeit bejaht, der möge mir bitte genau erklären, wie man sich das vorstellen darf. Die einzige realistische Alternative besteht in diesen Fällen nämlich darin, sämtliche Mitbwohner und Familenmitglieder gänzlich von der Internetnutzung auszuschließen. Denn anders lässt sich die Gefahr des Missbrauchs und damit der eigenen Haftung, nicht beseitigen.

Der BGH wird also die Frage zu prüfen haben, ob dies dem Anschlussinhaber möglich und zumutbar ist. Die Kriterien sind bei der Störerhaftung und der Verschuldenshaftung im Grunde dieselben. Was bei der Störerhaftung Prüfpflichten heißt, nennt der BGH im Bereich der deliktischen Haftung Verkehrspflichten.

Ob die "Halzband-Entscheidung" insoweit tatsächlich aufschlussreiche Anhaltspunkte liefert, darf bezweifelt werden. Gegenstand dieser Entscheidung war die missbräuchliche Nutzung eines eBay-Accounts durch einen Dritten. Der BGH geht in diesem Fall davon aus, dass der Inhaber eines eBay-Accounts gehalten ist, seine Zugangsdaten geheim zu halten und sorgfältig zu verwahren. Verstößt er hiergegen und kann ein Dritter deshalb unter seinem Mitgliedsnamen agieren, muss er sich so behandeln lasen, als hätte er selbst gehandelt. Der BGH betont insoweit auch, dass ein eBay-Account gerade die Möglichkeit eröffnet unter einer bestimmten Identität im Rechtsverkehr zu handeln. Es geht also letztlich auch um die Frage einer Rechtsscheinshaftung.

Diese ganzen Überlegungen treffen auf den Betreiber eines W-LANs nicht zu. Er handelt von vornherein nicht, nach außen erkennbar, unter einer bestimmten Identität im Rechtsverkehr. Dem Inhaber eines eBay-Accounts ist es außerdem auch ohne weiteres möglich, seine Zugansdaten geheim zu halten und sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugriff auf das Mitgliedskonto nehmen können. Auch insoweit ist die Ausgangslage eine gänzlich andere. Denn der Betrieb eines W-LANs dient regelmäßig ja gerade auch dem Zweck, mehreren Personen Zugang zum Internet zu ermöglichen.

Wenn man die Halzband-Entscheidung auf den Betrieb eines W-LANs übertragen wollte, dann würde das beispielsweise bedeuten, dass ein Familenvater und Anschlussinhaber die Zugangsdaten seines W-LAN-Routers strikt geheim halten müsste und keinesfalls seiner Ehefrau und seinen Kindern gestatten dürfte, seinen Internetzugang mitzubenutzen. Eine absurde Vorstellung. Bei eBay kann sich auch jeder ohne weiteres ein eigenes Profil anlegen, weshalb gar keine Notwendigkeit besteht, die Identität eines anderen zu nutzen. Demgegenüber besteht allerdings ein unabweisbares praktisches Bedürfnis dafür, dass sich mehrere Personen einen Internetzugang teilen.

Bei der Frage der Haftung für die missbräuchliche Nutzung von W-LANs spielt aber noch ein anderer Aspekt eine Rolle, der bislang wenig beachtet wurde. Der Betreiber eines W-LANs ist, soweit er anderen Personen den Zugang zum Internet vermittelt, als eine Art Access-Provider zu betrachten, weshalb sich die Frage der Anwendbarkeit des § 8 TMG stellt. Und das ist zumindest für die Bejahung von Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen von Bedeutung.

In der Diskussion fehlt es auch an einer klaren Differenzierung zwischen prozessualen und materiell-rechtlichen Aspekten. Es mag durchaus sein, dass den Inhaber eines Internetanschlusses eine Pflicht zum substantiierten Bestreiten trifft. Das sollte man allerdings nicht mit der materiell-rechtlichen Schlussfolgerung, der Inhaber eines Internetanschlusses würde als Störer oder gar Täter für Rechtsverletzungen haften, verwechseln. Denn diese Schlussfolgerung wird der BGH in der anhängigen Streitsache nach meiner Einschätzung nicht ziehen.

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3.3.10

BGH verhandelt über die Frage der Haftung für offenes W-Lan

Der Bundesgerichtshof verhandelt am 18.03.2010 (Az.: I ZR 121/08) ein Verfahren, das insbesondere für die Fälle des Filesharing von größter Bedeutung ist. Es geht nämlich um die Frage, ob und inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses dafür haftet, dass sein (offenes) W-Lan von einem Dritten missbräuchlich für Urheberrechtsverletzungen genutzt worden ist. Das OLG Frankfurt hatte in der Berufungsinstanz eine solche Haftung, auch unter dem Aspekt der Störerhaftung, verneint.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 03.03.2010

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27.2.10

Großer Artikel über das Geschäftsmodell Filesharing-Abmahnung in der SZ

In der Wochenendbeilage der Süddeutschen Zeitung vom 27./28.02.2010 beschäftigt sich Johannes Boie unter dem Titel "Hier spielt die Musik" mit dem Geschäftsmodell der Filesharing-Abmahnindustrie, insbesondere mit dem Netzwerk um die DigiProtect GmbH, die Rechtsanwaltskanzlei Kornmeier und die Fa. DigiRightSolutions. Der Artikel ist u.a. deshalb interssant, weil der Autor die DigiProtect GmbH und Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier in Frankfurt besucht hat und auch seine diesbezüglichen Eindrücke schildert. Und eine interessante Zahl nennt Boie. DigiProtect hat nach eigenen Angaben im Jahr 2009 zwischen 45.000 und 60.000 Abmahnungen verschickt. Wenngleich ich diese Zahlen noch für eher untertrieben halte, zeigt das bereits die Dimension des Geschäftsmodells "Turn Piracy Into Profit" auf. Denn DigiProtect ist nur einer von mehreren großen Playern in diesem Geschäftszweig, dessen Erstarken die Folge einer gesetzgeberischen Fehlentwicklung ist.

Update vom 28.02.10:
Der Artikel ist jetzt auch online abrufbar

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23.2.10

OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung

Ein neues Urteil des OLG Hamm vom 12.11.2009 (Az.: 4 U 93/09) zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen ist auch für die Fälle des Filesharing interessant. Darauf hat Jens Ferner zu Recht hingewiesen. Denn das OLG Hamm beanstandet, dass der Anwalt einerseits mit seinem Mandanten pauschal abrechnet und andererseits vom Gegner die Erstattung von Anwaltskosten fordert. Das erinnert in der Tat an die Praxis der meisten Filesharing-Abmahner.

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19.2.10

Stellen Filesharing-Abmahner selbst Dateien in P2P-Netzwerken bereit?

Die Vermutung, dass Rechteinhaber bzw. Gesellschaften wie DigiProtect Honigtöpfe aufstellen, in die Filesharer dann tappen, geistert immer wieder durch das Netz. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass Gesellschaften wie DigiProtect selbst MP3-Dateien in Filesharing-Netzwerken platzieren, um Tauschbörsennutzer in die Abmahnfalle zu locken?

Der Vertrag zwischen DigiProtect und Kontor Records (u.a. Scooter) aus dem Jahre 2007 enthält hierzu folgende Klausel:
"DigiProtect ist verpflichtet, vor Einstellung von Aufnahmen in Netzwerke die gesonderte schriftliche Zustimmung von Lizenzgeber für jedes einzelne Netzwerk einzuholen."
Ob das dann in einzelnen Fällen auch passiert, bleibt freilich unklar.

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18.2.10

Filesharing: Wie zuverlässig ist die Ermittlung des Anschlussinhabers?

In der aktuellen Ausgabe der c't (5/2010, S. 50) stellt Holger Bleich die Beweisführung der Rechteinhaber bei der Ermittlung der Rechtsverletzer in Fällen des Filesharing in Frage.

Wie die Ermittlung und Abmahnung von Filesharern abläuft, habe ich vor einigen Wochen in einem längeren Beitrag erläutert.

Das gerichtliche Auskunftsverfahren, durch das derjenige Anschlussinhaber identifiziert wird, über dessen Anschluss die Nutzung von P2P-Netzwerken stattgefunden haben soll, stellt mittlerweile ein Massenverfahren dar, bei dem sowohl auf Seiten der Antragsteller als auch der Gerichte, insbesondere des Landgerichts Köln, nur noch mit Textbausteinen gearbeitet wird. Eine Einzelfallprüfung findet nicht statt. Die Beschlüsse des Landgerichts Köln enthalten stets folgenden Textbaustein:
"Die Kammer sieht dabei von weiteren Ermittlungen ab, da nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG auszugehen ist und im Rahmen weiterer Ermittlungen nichts Sachdienliches mehr zu erwarten ist."
Wie das Gericht zu dieser Einschätzung gelangt, besagt der Beschluss freilich nicht.

Die Antragsteller, egal ob sie z.B. von den Rechtsanwälten Kornmeier oder wie im Beispiel der c't von der Kanzlei Nümann & Lang vertreten werden, verweisen im Hinblick auf die angebliche Zuverlässigkeit ihrer Ermittlungsmaßnahmen immer auf Aussagen von "Privatgutachtern" oder auf eidesstattliche Versicherungen von "Administratoren", die bestätigen, dass eine Software verwendet wird, die in der Lage ist, eindeutig und zweifelsfrei ein bestimmtes Werk anhand des Hash-Werts zu ermitteln. Das Gericht prüft, auch mangels eigener Sachkenntnis, dabei regelmäßig weder die fachliche Eignung dieser Sachverständigen, noch die Plausibilität der inhaltlichen Aussagen.

Die Hashwert-Methode mag mit hoher Wahrscheinlichkeit zu richtigen Ergebnissen führen, eindeutig und zweifelsfrei sind diese Ergebnisse aber nicht. Es ist unstreitig einerseits so, dass ein und dasselbe Musikstück mit verschiedenen Hash-Werten im Umlauf sein kann und es andererseits zumindest möglich ist, dass inhaltlich unterschiedliche Dateien denselben Hash-Wert aufweisen.

Es kann aber auch bei den Providern zu Fehlern kommen, wenn die IP-Adresse einem Anschlussinhaber zugeordnet wird. Für den Betroffenen ist auch nicht überprüfbar, ob die IP-Adresse, die er angeblich benutzt hat, überhaupt Gegenstand des fraglichen Auskunftsbeschluss ist.

Die c't hat in ihrem Beitrag das Gutachten, auf das sich die Kanzlei Nümann & Lang regelmäßig beruft, von einem unabhängigen Sachverständigen durchsehen lassen, der erhebliche Mängel und Defizite festgestellt hat.

Die Schlussfolgerung der c't, dass zwar in den meisten Fällen zumindest der richtige Anschlussinhaber ermittelt wird, dass aber wohl eine gewisse Fehlerquote verbleibt, deckt sich mit den Erkenntnissen meiner Sachbearbeitung. Die Fehlerquote dürfte sich bereits im Prozent- und nicht mehr im Promillebereich bewegen. Nun mag man eine Zuverlässigkeit von 98 oder 99 % für hoch halten. Angesichts von hunderttausenden derartiger Abmahnungen jährlich, bedeutet das aber auch, dass tausende gänzlich Unbeteiligter in Anspruch genommen werden.

Dass außerdem in jedem zweiten Fall der Anschlussinhaber nicht der Verletzer ist, kommt hinzu. Ob der Anschlussinhaber ohne weiteres in Anspruch genommen werden kann, stellt eine umstrittene Rechtsfrage dar, die einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.

Das System der Filesharing-Abmahnungen funktioniert auch deshalb, weil Gerichte wie das Landgericht Köln den Angaben der Antragsteller in den Auskunftsverfahren blindlings folgen.

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12.2.10

Wieder einstweilige Verfügung gegen RapidShare

Dem Sharehoster RapidShare ist zum wiederholten Male per einstweiliger Verfügung untersagt worden, urheberrechtlich geschützte Werke online über seinen Dienst öffentlich zugänglich machen zu lassen. Im konkreten Fall ging es um Buchtitel der Verlage De Gruyter und Campus. Das meldet borsenblatt.net.

Die meisten dieser einstweiligen Verfügungen wurden bisher beim Landgericht Hamburg erwirkt und dies sicherlich nicht ohne Grund. Denn die Rechtslage ist mit Blick auf Sharehoster keineswegs so eindeutig, wie die Rechteinhaber gerne behaupten.

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Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde eines eBay-Power-Sellers gegen die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG mit Beschluss vom 20.01.2010 (Az.: 1 BvR 2062/09) nicht zur Entscheidung angenommen. Nach der Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG werden die Abmahnkosten bei einer erstmaligen Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf EUR 100,- begrenzt.

Diese Vorschrift läuft in der Praxis bislang ohnehin weitgehend leer, weil zahlreiche Instanzgerichte z.B. in Fällen des Filesharing bereits bei einem einzigen Musikalbum einen Fall eines gewerblichen Ausmaßes annehmen und z.T. auch den einfach gelagerten Fall verneinen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bringt keine wesentlich neuen Erkenntnisse, macht allerdings deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung auch der Schranken des Urheberrechts über einen weiten Spielraum verfügt. Das Gericht führt hierzu u.a. aus:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen. Der Urheber hat nach dem Inhalt der Eigentumsgarantie grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm der wirtschaftliche Nutzen seiner Arbeit zugeordnet wird, soweit nicht Gründen des gemeinen Wohls der Vorrang vor den Belangen des Urhebers zukommt (...). Bei der Bestimmung dessen, was als angemessene Verwertung eines Werks anzusehen ist, hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsraum.
Zur Frage der Auslegung des Rechtsbegriffs des gewebrlichen Ausmaßes in § 97a Abs. 2 UrhG habe ich vor einigen Monaten einen Aufsatz für das AnwaltZertifikatOnline verfasst.

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10.2.10

Urheberrecht 2.0: Warum die Kulturflatrate ein richtiger Ansatz ist

Das erklärt Volker Grassmuck in einem Gastbeitrag auf netzpolitik.org sehr schlüssig und widerlegt gleichzeitig die Argumente, die die Musikindustrie gegen eine Kulturflatrate ins Feld führt.

Die Musikindustrie hat es Ende der 90'er Jahre verabsäumt, auf ein Paid-Content-Modell für Musik im Netz hinzuwirken und damit ihr eigene Krise zu einem erheblichen Teil selbst verursacht. Stattdessen hat die Industrie rückwärtsorientiert agiert und versucht mit juristischen Mitteln und DRM gegen Raubkopierer zu kämpfen. Dieses Konzept ist gescheitert.

Dass die Musikindustrie daraus immer noch nichts gelernt hat, belegen ihre falschen und gegen die eigenen wirtschaftlichen Interessen gerichteten Thesen zum Vorschlag einer Kulturflatrate.

Die Krise der Musikindustrie ist Ausdruck der kollektiven Unfähigkeit eines ganzen Wirtschaftszweigs sich den Herausforderungen des Internets zu stellen. Man will das nur nicht wahrhaben.

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8.2.10

Filesharing: Keine Störerhaftung im Strafrecht

Wenn es um die Frage der Strafbarkeit des Filesharing geht, reicht der Nachweis, dass eine Tauschbörsennutzung über einen bestimmten Internetanschluss stattgefunden hat, nicht dafür aus, den Anschlussinhaber als Täter zu verurteilen. Das gilt zumindest dann, wenn auch eine Nutzung durch Familienangehörige des Angeklagten in Betracht kommt. Das hat das Amtsgericht Mainz mit Urteil vom 24.9.2009 (Az.: 2050 Js 16878/07.408ECs) entschieden und den angeklagten Anschlussinhaber freigesprochen.

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4.2.10

Amtsgericht Frankfurt weist Klage von DigiProtect / Kornmeier auf Erstattung von Abmahnkosten ab

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 29.01.2010 (31 C 1078/09 - 78) eine Klage der Fa. DigiProtect, vertreten durch die Rechtsanwälte Kornmeier und Partner, auf Erstattung von Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgewiesen und nur Schadensersatz von EUR 150,- zugesprochen. Das berichtet Rechtsanwalt Alexander Kohut auf Twitter. Hintergrund der Klage war eine urheberrechtliche Abmahnung eines Filesharers durch DigiProtect.

Das Amtsgericht Frankfurt ist aufgrund neuer Erkenntnisse von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt.

Im November war auf Wikileaks ein von Dr. Udo Kornmeier unterschriebenes Fax vom 19.03.2008 aufgetaucht, in dem dargestellt wird, dass die Kanzlei Kornmeier intern mit DigiProtect auf Basis einer (unzulässigen) Erfolgshonorarvereinbarung abrechnet. Kurze Zeit später hat Kornmeier dann in einer eidesstattlichen Versicherung vom 30.11.2009 gegenüber dem Landgericht Frankfurt erklärt, er würde mit DigiProtect auf Basis eines monatlichen Pauschalhonorars abrechnen, weil es für DigiProtect aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich sei, in jedem einzelnen Fall eine 1,3-Gebühr nach dem RVG aus einem Streitwert von EUR 10.000,- zu bezahlen. Dieses Dokument lag dem Amtsgericht Frankfurt vor und hat das Gericht offenbar dazu veranlasst, die auf das RVG gestützte Kostenklage abzuweisen. Denn eine Erstattung von RVG-Gebühren kann nur dann verlangt werden, wenn der Anwalt mit seinem Auftraggeber auch tatsächlich nach RVG abrechnet. Und genau das ist aber bei der Kanzlei Kornmeier nicht der Fall.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und es ist daher gut möglich, dass Kornmeier Berufung einlegen wird. Denn die Entscheidung gefährdet das gesamte Geschäftsmodell DigiProtect / Kornmeier.

Update:
Das Urteil des Amtsgericht Frankfurt liegt nunmehr auch im Volltext vor.

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27.1.10

Filesharing-Abmahnungen sind auch in England ein Geschäft und DigiProtect mischt dort ebenfalls mit

Die BBC berichtet aktuell über neue massenhafte Filesharing-Abmahnungen durch die Anwaltskanzlei ACS:Law in Großbritannien. In dem Beitrag der BBC wird zudem darauf hingewiesen, dass diese Kanzlei (wie auch die Kanzlei Davenport Lyons) auch für das umstrittene deutsche Abmahnunternehmen DigiProtect im Vereinigten Königreich tätig ist. "Turn Piracy Into Profit" funktioniert also auch auf der Insel prächtig und scheint so eine Art deutscher Exportschlager zu sein.

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21.1.10

Filesharing: Wie funktioniert das Abmahngeschäft von DigiProtect konkret?

Filesharing-Abmahnungen werden mittlerweile häufig von Unternehmen ausgesprochen, deren Geschäftszweck es ist, P2P-Netzwerke zu überwachen, dort Filesharer zu ermitteln und anschließend mit anwaltlicher Hilfe zu verfolgen. Wie das genau funktioniert, möchte ich anhand des Beispiels der Fa. "DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien GmbH" einmal näher erläutern.

In einem ersten Schritt lässt sich DigiProtect von einem Rechteinhaber urheberrechtliche Nutzungsrechte einräumen. Bei dem Chart-Hit "Ayo Technology" des Künstlers Milow, der im letzten Jahr sehr häufig Gegenstand von Abmahnungen war, ist Rechteinhaber eine Firma B1 Recordings. Diese Firma räumt der DigiProtect ausschließliche Nutzungsrechte ein, aber nur im Hinblick auf die Nutzung in Filesharing-Netzen. Ob das als eigenständige Nutzungsart durchgeht und eine solche beschränkte Rechtseinräumung somit überhaupt möglich ist, ist noch nicht abschließend geklärt, wird aber von der Rechtsprechung bislang durchgehend bejaht.

Anschließend beauftragt DigiProtect die Fa. DigiRight Solutions, die mit ihrer Software "File Watch" in Peer-To-Peer-Netzwerken gezielt danach sucht, ob das Musikstück von Milow getauscht wird. Nach den Aussagen von DigiProtect in Antragsschriften zum Landgericht Köln werden "einschlägige Internettauschbörsen über einen längeren Zeitraum überwacht" und dabei IP-Adressen von Tauchbörsennutzern erfasst und gespeichert, zusammen mit Datum und sekundengenauer Uhrzeit. Um festzustellen, dass es sich tatsächlich um das Stück von Milow handelt, bedient sich DigiRight Solutions der sog. Hash-Wert-Methode. Hierzu wird nach Angaben von DigiRight Solutions bei jedem einzelnen Teilnehmer ein Testdownload gestartet, um einen Teil der Datei zu erlangen und so den Hash-Wert-Vergleich zu ermöglichen. Was die Zuverlässigkeit dieser Form der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen angeht, verweist DigiProtect auf ein Gutachten eines Dipl. Wirtschaftsingenieurs.

Mittels dieser IP-Adressen ermittelt man dann anhand einer WhoIs-Abfrage den Zugangsprovider, wobei die Software der DigiRight Solutions bereits automatisiert zu jeder ermittelten IP-Adresse eine WhoIs-Abfrage durchführt.

Mit diesen Informationen stellt DigiProtect schließlich, zumeist vertreten durch die Rechtsanwälte Kornmeier und Partner, beim Landgericht Köln einen "Antrag auf Anordnung der Zulässigkeit einer Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG".

Das Landgericht Köln verpflichtet die Telekom dann in einem ersten Schritt per einstweiliger Anordnung die Verkehrsdaten zu sichern, da ja eine Löschung droht und gibt der Telekom außerdem Gelegenheit zur Stellungnahme.

In einem zweiten Schritt gestattet das Gericht dem Provider (Telekom) dann, Auskunft zu erteilen, über Namen und Anschrift des Nutzers der die ermittelte IP-Adresse zu dem fraglichen Zeitpunkt genutzt hatte. Die Telekom schickt der DigiProtect anschließend eine Liste mit Namen und Anschriften ihrer Kunden.

In einem solchen gerichtlichen Antrag werden von DigiProtect tausende von IP-Adressen gebündelt. In einem Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.06.09 waren es beispielsweise 3641 IP-Adressen. Es gibt sogar Auskunftsverfahren, die mehr als 10.000 IP-Adressen zum Gegenstand haben.

Es werden also in einem einzigen Verfahren, das die Antragstellerin nur Gerichtsgebühren von EUR 200,- kostet, tausende von Filesharern ermittelt. Nachdem deutschlandweit jährlich hunderte, möglicherweise tausende solcher Anträge gestellt werden, kann man sich leicht ausrechnen, was für ein Massengeschäft dahinter steckt. Eine auf Schätzungen basierende Statistik geht von ca. 450.000 Filesharing-Abmahnungen im Jahre 2009 aus. Und das könnte noch zu tief gegriffen sein.

Und dieses Abmahngeschäft steht juristisch auf sehr wackeligen Beinen, wie ich schon dargelegt habe.

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19.1.10

Filesharing: Bushido mahnt auch wieder ab

Der Berliner Rapper Bushido gehört zu den wenigen Künstlern, die das lukrative Geschäft der Filesharing-Abmahnungen selbst in die Hand genommen haben. Aktuell mahnt Bushido (Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Bindhardt, Fiedler, Rixen und Zerbe vom 14.01.2010) den Titel "Eine Chance/Zu Gangsta" von dem Sampler "Bravo Black Hits Vol. 21" ab. Gestützt wird die Abmahnung auf einen Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln vom 22.09.2009 (9 OH 1532/09).

Bushido fordert neben einer Unterlassungserklärung "nur" einen pauschalen Abgeltungsbetrag von EUR 350,- was im Vergleich zur Forderung anderer Rechteinhaber eher gering ist. Das liegt aber vermutlich nur daran, dass nicht noch eine zwischengeschaltete Gesellschaft wie DigiProtect oder Logistep mitverdient.

Das Geschäftsmodell der Filesharing-Abmahnung á la Bushido ist, wie in anderen Fällen auch, durchaus fragwürdig, vor allem mit Blick auf die geforderte Abgeltungspauschale. Bei Bushido, dessen Label bei Sony Music unter Vertrag steht, stellt sich aber auch noch die Frage, ob er nicht ausschließliche Nutzungsrechte an den Konzern übertragen hat. Denn in diesem Fall würde es ihm an der Aktivlegitimation für die Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen fehlen.

Mit Bushido mahnt im übrigen einer ab, der es selbst mit den Urheberrechten nicht immer so genau nimmt. Oder ist das doch eher als Battle unter Gangstern zu verstehen? Aber lieber Bushido, ein richtiger Gangsta braucht doch kein Urheberrechtsgesetz.

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14.1.10

OLG Köln: Haftung des Anschlussinhabers für Dritte

Das Urteil des OLG Köln vom 23.12.2010, über das ich kürzlich schon berichtet habe, in dem eine Haftung des Anschlussinhabers in Fällen des Filesharing bejaht wird, ist mittlerweile im Volltext online.

Ungeachtet der Einwände, die ich schon dargestellt habe, fallen bei der Lektüre des Urteils weitere Punkte auf. Bemerkenswert finde ich vor allem folgende Passage:
Das bloße gegenüber zwei Jungen im Alter von 10 und 13 Jahren ausgesprochene Verbot, an Tauschbörsen teilzunehmen, genügte zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht. Die Beklagte hatte nach ihrem Vortrag selbst von Computern wenig Kenntnisse und benutzte den PC, der gegen ihren anfänglichen Widerstand auf Betreiben der Schule der Kinder angeschafft worden war, kaum. Die beiden ältesten Kinder konnten danach davon ausgehen, dass von Seiten der Beklagten nicht die Gefahr von Kontrollen drohte, weil sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse nicht hatte. Die Kinder mussten deswegen auch die Entdeckung ihrer Teilnahme an Tauschbörsen nicht befürchten. Damit stellte sich das elterliche Verbot als nicht von Sanktionen bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC und den Internetzugang verfügen.
Abgesehen davon, dass diese Ausführungen nicht ansatzweise mit der Rechtsprechung des BGH zur lediglich beschränkten Verantwortlichkeit des mittelbaren Störers vereinbar sind, ist auch der sachliche Gehalt der Aussage bemerkenswert. Eltern können sich nicht darauf berufen, dass sie selbst wenig Ahnung von Computern haben, sondern sie müssen das Nutzungsverhalten ihrer minderjährigen Kinder trotzdem derart kontrollieren, dass es erst gar nicht zum Filesharing kommt.

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8.1.10

Abmahnindustrie: 450.000 Filesharing-Abmahnungen im Jahr 2009?

Netzwelt.de und gulli.com haben eine Jahresstatistik 2009 zu Abmahnungen von Urheberrechtsverletzungen in P2P-Netzwerken veröffentlicht.

Die Statistik geht von 453.000 Abmahnungen wegen Filesharings im Jahre 2009 aus, von denen allein 161.000 auf die DigiProtect GmbH entfallen sollen. DigiProtect wiederum beschäftigt damit gleich mehrere Anwaltskanzleien, u.a. Kornmeier und Partner, Denecke, von Haxthausen und Graf von Westphalen.

Da es sich bei den Zahlen um Hochrechnungen und Prognosen handelt, dürfte von einer erheblichen Ungenauigkeit auszugehen sein. Dass allerdings die Zahl der Filesharing-Abmahnungen deutlich zugenommen hat, deckt sich mit der Einschätzung aus meiner Sachbearbeitung. Dies ist vor allem bedingt durch die Einführung des gerichtlichen Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9, 2 UrhG. Wenn man berücksichtigt, dass das Landgericht Köln schon in einzelnen Auskunftsverfahren z.T. mehr als 10.000 IP-Adressen zu Anschlussinhabern zuordnet und zudem weiß, dass das Landgericht Köln nur für diese Verfahren eine eigene (Hilfs-)Kammer eingerichtet hat, so erscheint die Zahl von 450.000 Abmahnungen im Bereich des Filesharing keinesfalls abwegig.

Mittlerweile handelt es sich in jedem Fall um ein Geschäft von industriellem Ausmaß. Aus diesem Grund ist es auch wenig verwunderlich, wenn einer der Big-Player dieser Szene, Rechtsanwalt Udo Kornmeier, empfindlich darauf reagiert, dass man sein Geschäftsmodell in Frage stellt.

Mein Ausblick für das Jahr 2010: Die Luft wird für die Abmahnkanzleien erheblich dünner werden. Zumal der Gegenwind aus unterschiedlichen Richtungen kommen dürfte. Die Gerichte werden sich vermehrt mit neuen Erkenntnissen zur Abrechnungspraxis dieser Anwaltskanzleien auseinandersetzen müssen und auch Verbraucherschutzverbände sollten mittlerweile genügend Anlass und Munition haben, die Geschäftspraxis der Abmahnkanzleien kritisch zu beleuchten.

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7.1.10

OLG Köln: Haftung des Anschlussinhabers beim Filesharing

Verschiedene Gerichte bejahen eine Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses in den Fällen des Filesharings und zwar nicht nur auf Unterlassung, wie z.B. das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 27.05.09 entschieden hat, sondern auch auf Erstattung von Abmahnkosten, wie das OLG Köln in einem Urteil vom 23.12.2009 (Az.: 6 U 101/09) jüngst meinte.

Entscheidungen dieser Art werfen zahlreiche Fragen auf, die endlich einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Eine Verantwortlichkeit als lediglich mittelbarer Störer setzt nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung von zumutbaren Prüfpflichten voraus. Ist es dem Anschlussinhaber aber tatsächlich möglich und zumutbar, laufend das Nutzungsverhalten seiner Kinder oder seines Ehegatten zu überwachen und zu überprüfen? Mir erscheint die Rechtsprechnung, die das großzügig bejaht, als äußerst weltfremd.

Wenn es um Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche geht, stellt sich zudem die Frage, ob nicht die Haftungsprivilegierungen der §§ 7 ff. TMG eingreifen können. Eine Frage, die die Instanzgerichte freilich bislang erst gar nicht stellen.

Macht die Bereitstellung eines Internetzugangs, z.B. mittels eines W-LANS, für im Haushalt lebende Familienangehörige den Anschlussinhaber zu einem Diensteanbieter nach dem TMG und damit zu einer Art Access-Provider? In den Fällen, in denen jemand ein Internetcafe betreibt, Hotspots an Flughäfen unterhält oder als Hotelier den Gästen Internetzugang anbietet, wird diese Frage zumindest schon erörtert. Diese Überlegungen lassen sich aber auch auf den Anschlussinhaber übertragen, der nur seinen Familienangehörigen oder Mitbewohnern den Internetzugang zur Verfügung stellt. Es handelt sich nämlich auch dabei um eine Form der Vermittlung des Zugangs zum Internet, die sich zwanglos unter die Vorschrift des § 8 TMG subsumieren lässt. Das bedeutet dann freilich aber, dass dieser Zugangsprovider als Nichtverantwortlicher zu qualifizieren ist, womit Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz gegen ihn ausscheiden.

Man darf gespannt sein, ob die Rechtsprechung diese rechtliche Schlussfolgerung irgendwann ziehen wird. Derzeit scheinen mir viele Urteile eher von der Haltung geprägt zu sein, dass irgendjemand einfach haften muss. Und diese Haltung wird anschließend nur noch notdürftig und wenig überzeugend juristisch eingekleidet.

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21.12.09

Vorerst kein Strafverfahren gegen Rechtsanwalt Kornmeier

Wie Gulli berichtet, hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Rechtsanwalt Dr. Kornmeier wegen der Geltendmachung nicht berechtigter Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Abmahnung von Filesharern abgelehnt. Das Argument der Staatsanwaltschaft lautet, dass dem Abgemahnten im Ergebnis kein Schaden entsteht, selbst wenn man unterstellt, der Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten sei nur vorgetäuscht. Die Staatsanwaltschaft meint nämlich, der Auftraggeber von Kornmeier, die Fa. DigiProtectm hätte wegen der Verletzung der Urheberrechte einen Schadensersatzanspruch in Höhe eines Vielfachen der Anwaltskosten, was zu einer Schadenskompensation führen würde.

Diese Argumentation weist gleich mehrere Schwachpunkte auf.

Wenn ein Rechtsanwalt von seinem Gegner zu hohe Gebühren fordert, stellt dies einen Betrug dar (Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, § 352, Rn. 9).

Was die Staatsanwaltschaft zu der Annahme veranlasst, die Schadensersatzforderungen seien um ein Vielfaches höher als die Anwaltskosten, ist unklar. Wenn die Kanzlei Kornmeier für DigiProtect eine Kostenklage erhebt, macht sie regelmäßig ein Anwaltshonorar von EUR 651,80 geltend und ergänzend Schadensersatz in Höhe von EUR 150,-. Bereits diese eigene Bezifferung von DigiProtect zeigt deutlich, dass die Kanzlei Kornmeier von einem Schaden ausgeht, der wesentlich niedriger ist, als die geltend gemachten Anwaltskosten.

Diese Relation ist auch deshalb realistisch, weil DigiProtect weder Rechteinhaber ist noch über umfassende ausschließliche Nutzungsrechte an dem Werk verfügt. Vielmehr erhält DigiProtect vom Rechteinhaber ein Nutzungsrecht, das auf die öffentliche Zugänglichmachung über P2P-Netzwerke beschränkt ist.

Update vom 24.12.09:
Lese gerade in der c't (vom 21.12.09, S. 154) den sehr ausführlichen Artikel von Holger Bleich "Die Abmahn-Industrie". Dort findet sich auch ein Interview mit Volker Römermann, einem der Spezialisten für anwaltliches Berufsrecht. Römermann wörtlich: "Diese Abmahnanwälte laufen ein hohes Risiko. Fordern sie Gebührenerstattung ohne jede Rechtsgrundlage, dann ist das Betrug". Es dürfte m.E. nur eine Frage der Zeit sein, bis auch die Staatsanwaltschaften um diese Erkenntnis nicht mehr herum kommen. Die Luft wird dünner für diejenigen, die Filesharing-Abmahnungen zum Geschäftsmodell ausgebaut haben.

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18.12.09

Neues von Kornmeier

Die von der Kanzlei Kornmeier beauftragte Frankfurter Anwaltskanzlei schreibt mir gerade, dass man sich entschlossen hätte, gegen diskreditierende Äußerungen, die von mir oder Teilnehmern (!) meines Blogs verbreitet werden, nicht weiter gerichtlich vorzugehen. Das freut mich natürlich außerordentlich, wenngleich dieser Rückzug nicht ganz freiwillig erfolgt ist.

Außerdem teilt man mir mit, dass man selbst die zuständige Staatsanwaltschaft vollinhaltlich über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt hätte und die Abteilung für Wirtschaftsstrafachen hierauf aber die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt habe. Wörtlich wird hierzu angefügt: "Sobald Sie Gelegenheit hatten, dies zu verifizieren, werden Sie hierüber sicherlich in Ihrem Blog "Internet-Law" berichten".

Das mach ich doch gerne liebe Kollegen, wobei es mir schwer fällt, diese Information jetzt zu verifizieren, weil die fragliche Strafanzeige jedenfalls nicht von mir erstattet worden ist und ich auch nicht weiß, wie sie begründet worden ist. Es wird sich vermutlich um die Strafanzeige der Gulli-Redaktion handeln.

Wie ich aus meiner Sachbearbeitung weiß, setzt die Kanzlei Kornmeier ihre Geschäftspraxis vorerst auch unverändert fort. Die Frage wird sein, wie lange noch.

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17.12.09

Erneut einstweilige Verfügung gegen Rapidshare

Wie verschiedene Medien berichten, hat Senator Film gegen den Sharehoster RapidShare eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg erwirkt. Zuvor hatte sich RapidShare offenbar geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und wie von dem Filmverleih gefordert, sich zu verpflichten den Film "Der Vorleser " nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen.

Vor ca. einem halben Jahr hatte die GEMA ebenfalls in Hamburg eine ähnliche Verfügung gegen Rapidshare mit Blick auf das Angebot von Musiktiteln erwirkt.

Die Rechtslage ist speziell bei Sharehostern keineswegs so eindeutig wie beim Filesharing über P2P-Netzwerke. Wenn man RapidShare und Co. nämlich als Host-Provider betrachtet, stellt sich in der Tat die Frage, ob der Unterlassungsanspruch nicht auf eine bloße Beseitigungspflicht gerichtet ist und Rapidshare evtl. nur verpflichtet ist, den konkreten Verstoß zu unterbinden, nachdem man davon Kenntnis erlangt hat.

Die Instanzgerichte gehen bislang allerdings davon aus, dass auch ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch besteht und Rapidshare gerade verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass auch künftige Verstöße unterbleiben. Die Ansicht der Gerichte stützt sich nicht zuletzt auf die Annahme, das Geschäftsmodell von Rapidshare sei geradezu auf Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet.

Diese Fragen werden möglicherweise früher oder später höchstrichterlich geklärt werden müssen. Es hat derzeit allerdings nicht den Anschein, als wären die Sharehoster sonderlich daran interessiert, die Klärung dieser Fragen voran zu treiben.

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11.12.09

Die Abrechnungspraxis der Filesharing-Abmahnanwälte

Am Landgericht Köln war vorgestern ein interessantes Spektakel zu beobachten. Die Rechtsanwälte Rasch und Spreckelsen waren als Zeugen geladen und sollten in einem Prozess, in dem sie selbst die Klagepartei - Major-Labels der Musikindustrie - vertreten, darüber Auskunft erteilen, wie sie ihr Anwaltshonorar mit ihren Mandanten abrechnen. Die Kanzlei Rasch gehört zu den Big-Playern im Geschäft mit den Filesharing-Abmahnungen.

Rechtsanwalt Solmecke berichtet auf seiner Website über die Zeugeneinvernahme. Die beiden Anwälte haben offenbar ausgesagt, dass sie im Innenverhältnis die Anwaltsgebühren reduzieren, wenn sie mit dem Abgemahnten einen Vergleich schließen. Aber Derartiges muss freilich vorher mit den Auftraggebern ausdrücklich abgestimmt sein.

Wenn die Abmahnkanzleien mit ihren Mandanten aber eine Vereinbarung getroffen haben, die vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abweicht, dann dürfen Sie auch von ihrem Gegner keine RVG-Gebühren fordern. Aber genau das passiert regelmäßig und war auch Gegenstand der Klage vor dem Landgericht Köln.

Die meisten der Kanzleien, die Filesharer verfolgen, verlangen vom Abgemahnten in ihrem Abmahnschreiben zunächst einen pauschalen Zahlbetrag der Anwaltshonorar und Schadensersatz beinhaltet, wobei nicht erkennbar ist, welcher Anteil genau auf die Anwaltskosten entfällt. Erst wenn der Abgemahnte sich weigert, diesen Betrag zu zahlen, erhöht man die Forderung in einem nächsten Schreiben, indem man eine Berechnung der Anwaltskosten nach dem RVG vornimmt und einen Schadensersatzbetrag hinzufügt. Diese erhöhten Kosten werden dann gelegentlich auch eingeklagt.

Hier stellt sich zunächst die Frage, wie man behaupten kann, nach RVG abzurechnen, wenn man zunächst und primär Anwaltshonorar fordert, das niedriger ist, als das nach dem RVG.

Was die Kanzlei Kornmeier und ihre Auftraggeberin die Fa. DigiProtect angeht, so liegen mir diesbezüglich neue Erkenntnisse vor. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 30.11.2009 - abgegeben gegenüber dem Landgericht Frankfurt am Main - erklärt Herr Dr. Udo Kornmeier, dass es seiner Mandantin DigiProtect wegen der Vielzahl von Abmahnschreiben aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich ist, für jeden einzelnen Fall eine anwaltliche Vergütung auf Basis einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem angemessenen Streitwert von EUR 10.000,- zu bezahlen. Kornmeier erklärt weiter, dass seine Kanzlei deshalb mit DigiProtect ein monatliches Pauschalhonorar vereinbart hat, dessen Höhe sich nach dem monatlichen Zeitaufwand sowie der von der Kanzlei gestellten personellen oder sonstigen Infrakstruktur richtet (was allerdings wiederum nicht ganz widerspruchsfrei ist - Anm. d. Verf.). Erst wenn der Rechtsverletzter mit einem pauschalierten Vergleichsangebot nicht einverstanden ist, so Kornmeier weiter, erteilt DigiProtect Klageauftrag, wobei es Gegenstand des Klageauftrags ist, eine 1,3 RVG-Gebühr aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,- geltend zu machen. Und nur in diesem Fall, wird DigiProtect eine Rechnung nach RVG ausgestellt und laut Kornmeier von DigiProtect auch beglichen.

Das bedeutet nichts anderes, als dass man zunächst ein Pauschal- oder Zeithonorar vereinbart hat. Da der Abgemahnte aber nur die Kosten erstatten muss, die tatsächlich entstanden sind, kann er nicht verpflichtet sein, Kosten nach dem RVG zu erstatten. Daran ändert sich auch nichts, wenn diese nicht entstandenen Kosten anschließend eingeklagt werden, denn durch die Klageerhebung entstehen die Kosten ebenfalls nicht. Was DigiProtect und Kornmeier vereinbart haben, dient einzig und allein der größtmöglichen Einnahmenerzielung. Denn die Auswechslung der Abrechnungsmodalitäten dient allein dem Zweck, den vom Gegner zu erlangenden Erstattungsbetrag zu erhöhen, während DigiProtect diese Gebühren ansonsten nicht bezahlen müsste. Die Gebühren sind somit letztlich fiktiv und fiktive Gebühren sind nicht erstattungsfähig. Im Falle von DigiProtect ist aufgrund eines Telefaxschreibens von Dr. Kornmeier vom 19.03.08, in dem er das Geschäftsmodell durchaus abweichend darstellt, aber ohnehin fraglich, ob nicht doch noch ganz anders abgerechnet wird.

Ganz generell ist zu fragen, wozu es führt, wenn Abmahnkanzleien die Gebührenvereinbarungen mit ihren Auftraggebern flexibel bzw. variabel ausgestalten. Wenn der Abgemahnte sofort bezahlt, dann geben sich Kanzleien wie Rasch oder Kornmeier mit einem Honorarbetrag zufrieden, der in der geforderten Pauschale enthalten ist und der die gesetzlichen Gebühren unterschreitet, wobei nicht genau erkennbar ist, wie hoch der Honoraranteil ist. Erst wenn nicht bezahlt wird, berechnet man Honorar auf Basis des RVG und klagt dieses in manchen Fällen sogar ein.

Ein Blick in die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) belegt, dass es sich bei diesem Konstrukt keineswegs um eine Gebührenabrechnung nach RVG handelt, sondern um eine Erfolgshonorarvereinbarung. In § 49b Abs. 2 RVG ist das Erfolgshonorar legal definiert als:
Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält
Und genau mit einem solchen Fall haben wir es zu tun. Die Höhe der anwaltlichen Vergütung steht nicht von vornherein fest, sondern sie richtet sich nach dem Verlauf der Angelegenheit und hängt davon ab, in welcher Höhe der Abgemahnte zahlt. Dieses Abrechnungsmodell lässt sich deshalb als Erfolgshonorarvereinbarung qualifizieren. Und eine solche Erfolgshonorarvereinbarung ist nur in den engen Grenzen des § 4a RVG zulässig. Und die Voraussetzungen dieser Norm sind in den Filesharing-Fällen kaum erfüllt.

Geht man davon aus, dass diese Form der Vergütungsvereinbarung unzulässig und damit unwirksam ist, dann kann man stattdessen freilich nicht ohne weiteres auf die gesetzlichen Gebühren zurückgreifen, weil dies nach der Rechtsprechung des BGH bereits gegenüber dem eigenen Mandanten eine unzulässige Rechtsausübung darstellen würde, was erst Recht gegenüber dem Gegner gelten müsste.

Der Abgemahnte muss immer nur diejenigen Gebühren erstatten, die bei seinem Gegenüber auch tatsächlich und nachweisbar entstanden sind. Welche Gebühren sind aber entstanden, wenn man es von vornherein mit einer variablen Vereinbarung zu tun hat und nicht mit feststehenden und unveränderlichen RVG-Gebühren? Lassen sich in diesem Fall überhaupt konkrete Gebühren auf den Einzelfall umlegen bzw.sind solche Gebühren berechenbar?

Und genau hier stößt man an die Grenzen des Geschäftsmodells Filesharing-Abmahnung. Selbst wenn man nicht unterstellt, dass das Geschäftsmodell ohnehin so konzipiert ist, dass der Anwalt seinen Auftraggeber von jeglichem Kostenrisiko freistellt, bleibt immer die Frage bestehen, ob tatsächlich feste, berechenbare Anwaltskosten entstanden sind, deren Erstattung verlangt werden kann.

Die Geltendmachung von RVG-Gebühren kommt m.E. in diesen Fällen jedenfalls nicht in Betracht. Die Kostenklagen die Kornmeier oder Rasch für ihre Mandanten erheben, stellen m.E. deshalb eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Gebühren dar, die in dieser Form mit der eigenen Mandantschaft nicht vereinbart sind und tatsächlich auch nicht entstanden sind, sondern vielmehr fiktiv zum Zwecke der Einnahmenerzielung berechnet werden.

Sinn und Zweck der Abmahnung ist es aber nicht, Einnahmen zu erzielen, sondern Rechte zu verteidigen. Dieses Ziel ist aber hier deutlich in den Hintergrund getreten. Turn Piracy Into Profit lautet stattdessen die Devise. Die Rechteinhaber und einige findige Unternehmen wie DigiProtect haben erkannt, dass man aus der Piraterie eben auch Profit schlagen kann. Das mag man je nach Standpunkt als legitim betrachten, mit deutschem Recht ist es nicht vereinbar.

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9.12.09

Abmahnung wegen Abgabe einer nicht geforderten Unterlassungserklärung

Speziell in Filesharing-Fällen gibt es einige Kollegen, die dazu raten, vorsorglich Unterlassungserklärung an alle möglichen Rechteinhaber bzw. deren anwaltliche Vertreter zu verschicken, um so möglichst umfassend vor künftigen Abmahnungen geschützt zu sein. Diesen Ratschlag kann man aus unterschiedlichen Gründen für fragwürdig halten, aber dieser Grund hier ist neu.

Ein Rechteinhaber reagierte laut einem Bericht von Heise mit einer Abmahnung auf eine solche vorbeugende Unterlassungserklärung. Die Begründung lautete, dass man erfolglos nach einem dazugehörigen Fall einer Verletzung gesucht, aber keinen gefunden habe. Die Abmahnung wird daher als unerlaubter Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Rechteinhabers und damit als unerlaubte Handlung qualifiziert.

Eine sicherlich innovative Idee, die rechtlich allerdings auf wackligen Beinen steht. Denn der sog. Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb setzt einen zielgerichteten betriebsbezognen Eingriff voraus. Und das wird man in solchen Fällen schwerlich bejahen können.

Das Geschäft der Massenabmahnung ist immer wieder für eine neue Stilblüte gut.

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Kornmeier nimmt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück

Vor zwei Wochen habe ich darüber berichtet, dass mich Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier wegen eines Blobeitrags abgemahnt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert hat. Daraufhin habe ich Schutzschriften bei verschiedenen Landgerichten hinterlegt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert.

Die Kanzlei Kornmeier, vertreten durch eine andere Anwaltskanzlei, hat deshalb am 30.11.09 beim Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-03 O 550/09) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Diese Verfügung hat das Landgericht aber nicht erlassen, vielmehr hat Kornmeier am 04.12.09 seinen Verfügungsantrag - offenbar auf Anraten des Gerichts - wieder zurückgenommen. Zuvor hatte die von den Rechtsanwälten Kornmeier beauftragte Kanzlei vergeblich versucht, das Landgericht Frankfurt unter Hinweis auf einen Beschluss des Landgerichts Köln vom 25.11.09 umzustimmen.

Das Landgericht hat offenbar auch meine Schutzschrift berücksichtigt, denn mit Beschluss vom 07.12.09 wurden der Partnergesellschaft Kornmeier die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt, wie von mir in der Schutzschrift beantragt. Einziger Wermutstropfen: Das Gericht hat den Streitwert nicht entsprechend der Antragsschrift auf EUR 250.000,- festgesetzt, sondern nur auf EUR 30.000,-.

Mit dieser Aktion hat es die Kanzlei Kornmeier natürlich auch geschafft, den zugrundeliegenden Sachverhalt bei ihrem Hausgericht in Frankfurt bekannt zu machen. Auch eine Form des Streisand-Effekts. ;-)

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7.12.09

Kornmeier: Die Hunde bellen, aber die Karawane zieht weiter

Die Kanzlei Kornmeier & Partner setzt bei der Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen für ihre Mandantin DigiProtect die eingeschlagene Linie unverändert fort.

In einem Schreiben vom 03.12.2009 an mich heißt es:
"Ihre Rechtsauffassung dazu, dass wir mit unserer Mandantschaft eine unzulässige Erfolgshonorarvereinbarung abgeschlossen haben, ist unzutreffend. Unzutreffend ist weiterhin, dass wir unsere Mandantschaft "von jeglichem Kostenrisiko" freistellen. Woher Ihre Information stammt, dass wir sämtliche unserer Mandantin im Zusammenhang mit Abmahnungen von Rechtsverletzern anfallenden Kosten übernehmen, ist nicht nachvollziehbar."
Diese Ausführungen sind angesichts des Umstandes, dass Dr. Udo Kornmeier in einem Telefax vom 19.03.08 zum Geschäftsmodell DigiProtect u.a. ausdrücklich ausführt
"The whole project, as DigiProtect sees ist, is kind of a joint venture where no party charges the other party with any costs"
doch mehr als erstaunlich. Was dies für rechtliche Konsequenzen hat, habe ich bereits ausführlich erläutert.

Dazu passt, dass sich die Kanzlei Kornmeier offenbar entschlossen hat, ihren bisherigen Weg fortzusetzen. In dem mir vorliegenden Schreiben vom 03.12.09 wird erneut eine Kostenberechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgenommen, ein "zu erstattenden Betrag" von EUR 651,80 errechnet und die gerichtliche Geltendmachung dieser Forderung angedroht.

In Widerspruch dazu, hat eine von Rechtsanwalt Kornmeier und der Kanzlei Kornmeier & Partner beauftragte Rechtsanwaltskanzlei mich aufgefordert, die Behauptung zu unterlassen, mir liege in einer Abmahnangelegenheit ein Schreiben der Kanzlei Kornmeier vor, in welchem für DigiProtect Anwaltskosten nach dem RVG geltend gemacht werden. Dass mir nach dieser Abmahnung der Kanzlei Kornmeier vom 24.11.2009 bislang immer noch keine einstweilige Verfügung zugestellt worden ist, mag u.a. daran liegen, dass mir tatsächlich eine ganze Reihe von Schreiben in Angelegenheiten der DigiProtect vorliegen, in denen die Kanzlei Kornmeier Anwaltskosten nach dem RVG beansprucht.

Gegenüber der Financial Times Deutschland hat Kornmeier kürzlich geäußert, ein Geschäftsmodell würden eher "Opferanwälte" betreiben, die sich in Blogs verbreiten und hierdurch auf Mandantenfang gehen. Außerdem sei es perfide, so Kornmeier, dass solche Anwälte von den abgemahnten Rechtsverletzern oftmals Honorare verlangen, die teilweise sogar höher seien als die den Abgemahnten angebotenen Vergleichszahlungen.

Soweit sich das auf meine Person beziehen sollte, sehe ich mich zu zwei Anmerkungen veranlasst. Für unsere Kanzlei spielen, anders als bei der Kanzlei Kornmeier, Filesharing-Fälle wirtschaftlich eine gänzlich untergeordnete Rolle. Für eine außergerichtliche Verteidigung gegen eine Digi-Protect Abmahnung hat bislang außerdem kein einziger von mir vertretener Mandant auch nur annähernd EUR 450,- an Honorar bezahlt.

Man wird die Reaktion von Kornmeier vor dem Hintergrund der enormen wirtschaftlichen Dimension des Geschäftskonzepts "Turn Piracy Into Profit" als naheliegend betrachten müssen. Er wird sein Geschäftsmodell und das seiner Mandantin DigiProtect so lange fortsetzen, bis ihn die Gerichte stoppen.

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1.12.09

Erstabmahnung kostenfrei?

Auf dem Server des Bundestags kann man derzeit eine ePetition mitzeichnen, die fordert, dass es für eine erste Abmahnung bei Internetsachverhalten keine Kostenerstattung mehr geben soll und eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen werden möge. Die Forderung lautet konkret: "Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Abmahnungen im Internet einer kostenlose Vorstufe bedürfen."

Das ist, angesichts der Auswüchse des Abmahnwesens im Internet, eine mehr als verständliche Forderung. Denn gerade der in Fällen des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes durchaus üppige Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten, macht diese Fälle für Anwälte so attraktiv.

Die Rechtsprechung gewährt im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes seit Jahrzehnten einen Aufwendungsersatzanspruch, der sich zunächst auf das Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag stützte und mittlerweile im Urheberrechtsgesetz und im UWG auch gesetzlich verankert ist.

Damit waren freilich diejenigen Anwaltskollegen, die in diesen Bereichen tätig sind, schon immer priviligiert, weil es einen vergleichbaren Anspruch in anderen Bereichen des Zivilrechts nicht gab und gibt. Außerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes kann man die Kosten eines ersten anwaltlichen Aufforderungsschreibens zumindest nicht ohne weiteres vom Gegner erstattet verlangen. Dazu musste man vielmehr eine Verzugslage oder einen Schadensersatzanspruch begründen können.

Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des § 97a UrhG bereits versucht, das Abmahnunwesen einzudämmen, indem er im Urheberrecht in einfach gelagerten Fällen den Anspruch auf Kostenersatz auf EUR 100,- begrenzt hat. Diese Vorschrift läuft leider in der Praxis weitgehend leer, was nicht zuletzt daran liegt, dass zahlreiche Gerichte dem Gesetzgeber die Gefolgschaft verweigern. Denn speziell in den Fällen des Filesharing, für die diese Vorschrift u.a. geschaffen wurde, nehmen die Gerichte selbst bei nur einer einzigen Datei keinen einfach gelagerten Fall an.

Vielleicht liegt die Lösung daher in der Verbesserung dieses Ansatzes. Der Gesetzgeber könnte die Vorschrift nochmals in die Hand nehmen, die Begrenzung auf einfach gelagerte Fälle streichen und bei jeder Urheberrechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die Kosten der Erstabmahnungen auf EUR 100,- begrenzen.

Diese Begrenzung wäre auch deshalb sinnvoll, weil man damit ein gerade neu entstandenes, aber wegen seiner Fragwürdigkeit kaum schutzbwürdiges Geschäftsmodell, das sich um Gesellschaften wie DigiProtect oder Logistep gebildet hat, wieder eindämmen könnte.

Vielleicht sollte der Gesetzgeber zudem erwägen, den Sonderweg im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht zu beenden und die Abmahnung wie eine Forderung behandeln und nicht per se eine Erstattung von Anwaltskosten auf Basis einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder spezieller Vorschriften wie § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG oder § 12 Abs. 1 S. 2 UWG vorsehen bzw. dies explizit ausschließen. Eine Kostenerstattung käme dann eben - wie sonst auch - nur bei Verzugslage oder bestehendem Schadensersatzanspruch in Betracht.

Die ePetition kann man dennoch empfehlen, denn sie trägt zu einer notwendigen Diskussion bei. Und es ist ohnehin an der Zeit, dass sich ein Gegengewicht aufbaut, zu den mächtigen Lobbys der Rechteinhaber, die die Gesetzgebung maßgeblich beeinflussen und ihre Singularinteressen immer wieder durchsetzen können. Durch die jetzige Rechtslage, speziell im Urheberrecht, werden vor allem die Geschäftemacher, die sich dem Slogan "Turn Piracy Into Profit" verschrieben haben, gefördert. Im Sinne der Allgemeinheit ist das nicht.

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29.11.09

Gulli erstattet Strafanzeige gegen Rechtsanwalt Kornmeier

Die Redaktion des Portals "gulli" hat Strafanzeige gegen Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier erstattet. Es geht um die Abmahnung von Filesharern im Auftrag der Fa. DigiProtect und um die Geltendmachung von Anwaltskosten in diesem Zusammenhang.

Man darf auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt gespannt sein.

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28.11.09

Die Abmahnbranche wird nervös

Der Kanzlei Wilde & Berger sowie Rechtsanwalt Solmecke ist es per einstweiliger Verfügung des Landgerichts Köln verboten worden, bestimmte Passagen aus einem Blogeintrag, der sich mit dem Massenphänomen Filesharing-Abmahnung befasst, weiter zu publizieren. Beantragt hatte die Verfügung die in diesem Bereich nicht unbekannte Kanzlei Nümann & Lang. Es scheint Nervosität aufzukommen unter denjenigen Anwälten, die das Abmahnwesen gegen Filesharer zum Geschäftsmodell ausgebaut haben. Und dafür gibt es möglicherweise allen Grund, auch wenn sich das Augenmerk aus aktuellem Anlass vorerst auf die Fa. DigiProtect und eine der sie vertretenden Kanzleien, nämlich Kornmeier & Partner beschränkt.

Dass das Landgericht Köln den von der Meinungsfreiheit gedeckten Text des Kollegen Solmecke beanstandet hat und die Beschlussverfügung interessanter Weise mit einem Verstoß gegen anwaltliches Werberecht (§ 43b BRAO) begründet, ist zumindest im Ergebnis nicht überraschend. Es war nämlich vor allen Dingen das Landgericht Köln, das mit fragwürdigen Auskunftsbeschlüssen nach § 101 Abs. 9 UrhG die Grundlage dafür geschaffen hat, dass mittels eines einzigen Verfahrens z.T. tausende IP-Adressen den zugehörigen Anschlussinhabern zugeordnet wurden. Diese gerichtliche Praxis hat der Abmahnbranche nach der Änderung des Urheberrechtsgesetzes im September 2008 zusätzlichen Aufschwung beschert. Was rechtlich von der Praxis, gerade des Landgerichts Köln, zu halten ist, habe ich in einem aktuellen Fachaufsatz für das AnwaltszertifikatOnline dargelegt.

Die Gerichte werden sich in Zukunft verstärkt der Frage zuwenden müssen, ob das Geschäftsmodell der massenhaften Abmahnung von Filesharern wirtschaftlich überhaupt denkbar ist, wenn hierbei auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abgerechnet wird und was es andererseits bedeutet, wenn dies nicht der Fall ist, aber von den Abgemahnten dennoch die Erstattung von RVG-Gebühren gefordert wird. Ob hier überhaupt Spielraum für ein nach deutschem Recht zulässiges Geschäftsmodell besteht oder aber der Rechtsmissbrauch zwangsläufig ist, wird zu hinterfragen sein. Mit Reflexen der betroffenen Abmahnanwälte ist dann natürlich zu rechnen.

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27.11.09

Update: Kornmeier mahnt Blogbeitrag von mir ab

Nach meinem gestrigen Blogpost "Rechtsanwalt Kornmeier lässt Blogbeitrag abmahnen" kam es zu einer beeindruckenden Welle der Unterstützung, die mich überrascht hat. Danke für den Zuspruch und die Aufmunterung!

Ich bin immer wieder gefragt worden, ob ein Spendenkonto eingerichten wird und ob man mich durch eine Spende unterstützen kann. Daran hatte ich eigentlich überhaupt nicht gedacht und plane auch weiterhin keinen Spendenaufruf. Vielleicht sollte die Gegenseite aber realisieren, dass das Vorhaben, mich mit einem hohen Kostenrisiko einzuschüchtern, dank Ihrer und Eurer Unterstützung endgültig gescheitert ist.

Mittlerweile habe ich von Anwaltskollegen und Betroffenen zahlreiche Rückmeldungen und weitere hilfreiche Informationen und Dokumente erhalten.

Ein bei DigiProtect selbst abrufbares aktuelles Urteil des AG Frankfurt vom 16.10.09, in dem es ausdrücklich heißt, die Klägerin macht die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend, bestätigt meine bisherige Einschätzung und steht in Widerspruch zu den Ausführungen in der gegen mich gerichteten Abmahnung. Es stellt sich aber hier auch die Frage, wie man ernsthaft behaupten kann, dass man keine Anwaltskosten nach dem RVG geltend macht, wenn man diese angeblich nicht geforderten Gebühren dann sogar gerichtlich durchsetzt. Insoweit werden sicherlich noch weitere Fragen zu stellen sein.

Auch in anderen Abmahnschreiben der Kanzlei Kornmeier finden sich übrigens Formulierungen wie "erstattungspflichtige Kosten" und "Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten". Aber selbst daraus kann man, nach Ansicht der Kanzlei Kornmeier, wohl nicht schließen, dass die Erstattung solcher Kosten tatsächlich auch verlangt wird.

Diese und andere Widersprüchlichkeiten hat Udo Vetter übrigens pointiert hervorgehoben.

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26.11.09

Rechtsanwalt Kornmeier lässt Blogbeitrag abmahnen

Bloggen in Deutschland ist gefährlich, vor allem dann, wenn man Missstände beleuchtet. Das habe ich jetzt am eigenen Leib erfahren müssen, denn vor zwei Tagen flatterte mir eine Abmahnung einer Frankfurter Anwaltskanzlei ins Haus. Ihr Auftraggeber: Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier und die Kanzlei Kornmeier & Partner. Stein des Anstoßes ist mein Blogeintrag "Filesharing-Abmahnungen: DigiProtect und Kornmeier - eine juristische Analyse" sowie ein Interview, das ich dem Sender Radio Fritz am 21.11.09 gegeben habe.

Die Anwaltskanzlei die Kornmeier in dieser Sache vertritt, fährt schwere Geschütze auf, denn sie beziffert den Gegenstandswert auf EUR 250.000,- und fordert eine Vertragsstrafe von EUR 15.000,- für den Fall des Verstoßes. Ich soll es unterlassen zu behaupten, mir läge in einer Abmahnangelegenheit der Fa. DigiProtect ein Schreiben der Kanzlei Kornmeier vor, in welchem Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geltend gemacht würden. Außerdem soll ich nicht weiter behaupten, dass sich die Kanzlei Kornmeier ausdrücklich darauf beruft, dass die ihrer Mandantin nach dem RVG entstandenen Kosten zu erstatten seien und man dieses Verhalten zivilrechtlich als unerlaubte Handlung und strafrechtlich als Betrug oder Betrugsversuch qualifizieren könne. Und widerrufen soll ich das Ganze auch noch, nämlich öffentlich in diesem Blog sowie schriftlich gegenüber Radio Fritz (RBB).

Nun hoffe ich, dass alle da draußen die Botschaft verstanden haben. Rechtsanwalt Kornmeier fordert überhaupt keine Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und natürlich ist auch kein Abgemahnter verpflichtet, diese Kosten zu erstatten. In den eigenen Schreiben der Kanzlei Kornmeier liest sich das freilich geringfügig anders, nämlich im Wortlaut u.a. so:
"Wir werden daher unserer Mandantschaft die gerichtliche Geltendmachung ihrer Forderungen empfehlen (...)
Der zu erstattende Betrag errechnet sich in diesem Fall wie folgt:
Streitwert: EUR 10.000,00
1,3 Geschäftsgebühr (gem. §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VVRVG): EUR 631,80
Auslagenpauschale (gemäß Nr. 7002 VV RVG): EUR 20,00
Gesamtsumme: EUR 651,80
"
Die jetzt in dem Abmahnschreiben aufgestellte Behauptung, die Kanzlei Kornmeier würde gar keine Erstattung von Anwaltskosten nach dem RVG geltend machen, kann ich deshalb - freundlich formuliert - nur als Chuzpe betrachten. Welchen Erklärungsinhalt hat dieser Wortlaut wohl?

Ich würde daher auch gerne Informationen über andere Fälle sammeln, in denen die Kanzlei Kornmeier schriftlich ganz ausdrücklich Anwaltskosten nach dem RVG berechnet und Erstattung verlangt hat und auch Informationen zu den Fällen, in denen Abgemahnte diese Kosten daraufhin vollständig oder teilweise an die Kanzlei bezahlt haben. Liebe Kollegen und Betroffene, schickt mir bitte Scans solcher Schreiben an ts@cplus.de. Das wird mir helfen, das System Kornmeier/DigiProtect besser darstellen zu können.

Und wie werde ich mich jetzt verhalten und auf die Abmahnung reagieren? Ich habe dem von Dr. Kornmeier beauftragten Rechtsanwalt mittlerweile geschrieben, dass es nicht einer gewissen Ironie entbehrt, wenn sein Mandant jetzt versucht, sein eigenes unlauteres Geschäftsmodell mit Hilfe des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu verteidigen und ihn zudem wissen lassen, dass ich mich gegen die Unterlassungs- und Widerrufsforderung zur Wehr setzen werde, notfalls auch unter Ausschöpfung des Rechtswegs.

Dass man versucht, mich mit dem Risiko von Prozesskosten, die schnell den fünfstelligen Bereich erreicht haben, einzuschüchtern und mundtot zu machen, ist klar, angesichts dessen, dass das Scheitern eines lukrativen aber unlauteren Geschäftsmodells droht.

Update vom 27.11.09:
Im Laufe des Tages sind hier eine ganze Menge an Informationen und Unterlagen eingetroffen, die die bisherige Einschätzung bestätigen und erhärten. Die Kanzlei Kornmeier hat ihre Textbausteine im Laufe des Jahres 2009 leicht abgeschwächt. Im Februar 2009 wurden Anwaltskosten nach dem RVG noch deutlicher gefordert und zwar mit folgender Formulierung:
"Ihr Mandantschaft ist daher verpflichtet, die unserer Mandantschaft entstandenen Anwaltskosten nach den einschlägigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf Basis eines angemessenen Streitwertes für den Unterlassungsanspruch in Höhe von EUR 10.000,00 zu übernehmen. (...) Falls dieser Betrag nicht bis zum (...) auf das folgende Konto unserer Mandantschaft (...) bezahlt wird, werden wir unserer Mandantschaft empfehlen, ihre Zahlungsansprüche vor der zuständigen Frankfurter Gerichtsbarkeit geltend zu machen"
In der gegen mich gerichteten Abmahnung heißt es demgegenüber:
" (...) behaupten Sie (...) Ihnen liege ein Schreiben der Kanzlei Kornmeier (...) vor, in welchem Anwalstkosten nach dem RVG geltend gemacht würden, die Kanzlei Kornmeier berufe sich dabei ausdrücklich darauf, dass die ihrer Mandantschaft DigiProtect GmbH nach dem RVG entstandenen Kosten zu tragen seien (...)Diese Aussagen sind unwahr!!"
Vermutlich waren die zwei Ausrufezeichen auch dringend notwendig, um das zu unterstreichen.

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19.11.09

Filesharing-Abmahner im Zwielicht: DigiProtect und Kornmeier

Dass sich die Abmahnung im Bereich des Filesharing mittlerweile tatsächlich zu einem lukrativen Geschäftsmodell entwickelt hat, wird zunehmend deutlicher.

Die DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH hat heute mit einer Pressemitteilung darauf reagiert, dass seit einigen Tagen ein Schreiben von Rechtsanwalt Udo Kornmeier im Netz kursiert, das belegt, dass DigiProtect keine Anwaltsgebühren an die Kanzlei bezahlt, von den Kosten der Rechtsverfolgung freigestellt wird und die Kanzlei Kornmeier dafür einen prozentualen Anteil der erzielten Einnahmen erhält. In dieser Pressemitteilung bestreitet DigiProtect die Echtheit des Faxes von Rechtsanwalt Kornmeier erst gar nicht ("ein [...] Fax [...], das dem Anschein nach von der von uns mandatierten Anwaltskanzlei Kornmeier & Partner stammt"). Auch inhaltlich wird nicht in Abrede gestellt, dass das Geschäftsmodell so ausgestaltet ist, wie Kornmeier es in seinem Fax skizziert. Man verteidigt sich stattdessen mit Allgemeinplätzen.

Meine rechtlichen Schlussfolgerungen - und auch die anderer Kollegen - werden durch die Ausführungen von DigiProtect jedenfalls nicht entkräftet.

Die Kanzlei Kornmeier macht unterdessen noch mit Schreiben vom 18.11.2009 - das mir vorliegt - Anwaltskosten nach dem RVG aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,- geltend. Die Rechtsanwälte werden sich jetzt mit den neuen Argumenten auseinandersetzen müssen, dass ihr Abmahnungen bereits deshalb rechtsmissbräuchlich sind, weil sie den Auftraggeber (DigiProtect) von jeglichem Kostenrisiko freistellen und zudem vom Verletzer die Erstattung von Aufwendungen (Anwaltskosten) verlangen, die dem Auftraggeber gar nicht entstanden sind.

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17.11.09

Filesharing-Abmahnungen: DigiProtect und Kornmeier - eine juristische Analyse

Was viele schon immer vermutet haben, wird langsam zur Gewissheit. Unter dem Deckmantel der (legitimen) Verfolgung urheberrechtlicher Interessen etabliert sich ein neuer Wirtschaftszweig, der die urheberrechtliche Abmahnung zu einem lukrativen Geschäftsmodell umgestaltet hat. Und hierbei wird offenbar gegen geltendes Recht verstoßen.

Wikileaks hat vor einigen Tagen ein sehr brisantes Telefax des deutschen Rechtsanwalts Udo Kornmeier vom 19.03.2008 an einen britischen Kollegen der Kanzlei Davenport Lyons veröffentlicht, das dem News-Portal Gulli zugespielt worden war. Kormmeier ist im Bereich der Filesharing-Abmahnungen einer der bekannten Player in Deutschland. Er vertritt u.a. die DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH, die wiederum mit Rechteinhabern Vereinbarungen abschließt, die DigiProtect zur Rechtswahrnehmung berechtigt, insbesondere dazu, Rechtsverletzungen in P2P-Netzwerken zu verfolgen.

Rechtsanwalt Kornmeier erläutert seinem Kollegen aus London in diesem Telefax die finanzielle Seite der Vereinbarung mit DigiProtect. Interessant hieran ist zunächst die Aussage Kornmeiers, dass die britische Kanzlei Davenport Lyons als in England beauftragte Kanzlei 37,5 % der im Rahmen der Rechtsverfolgung erzielten Einnahmen erhält. Außerdem weist Kornmeier darauf hin, dass dem ursprünglichen Rechteinhaber keinerlei Kosten entstehen und es für DigiProtect deshalb nicht möglich ist, Zahlungen zu garantieren. Das ganze Projekt sei, so Kornmeier, aus der Sicht von DigiProtect eine Art "Joint Venture" aus dem die Anwaltskanzlei 37,5 % der Einnahmen erhält, wobei darin aber die Kosten/Gebühren für die Rechtsverfolgung enthalten sind, mithin also explizit auch die Anwaltskosten. Rechtsanwalt Kornmeier stellt in seinem Faxschreiben klar, dass dies in Deutschland so gehandhabt wird.

Das bedeutet nichts anderes, als dass die Kanzlei Kornmeier der Fa. Digiprotect keine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet, sondern vielmehr ein reines Erfolgshonorar vereinbart worden ist.

Einer solchen Vereinbarung sind nach deutschem Recht allerdings sehr enge Grenzen gesetzt. § 4a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes besagt, dass ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden darf, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ansonsten von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einer Vereinbarung für den Einzelfall, weil vorliegend Rahmenverträge geschlossen werden, die die Verfolgung einer (unbestimmten) Vielzahl von Einzelfällen abdeckt. Außerdem wäre schwerlich zu begründen, dass ein Unternehmen wie DigiProtect aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ansonsten die Rechtsverfolgung nicht stemmen könnte.

Wesentlich interessanter ist allerdings die Frage, wie sich dies für den Abgemahnten auswirkt. Die Kanzlei Kornmeier verlangt in ihren Abmahnungen zunächst meistens einen Pauschalbetrag (450 EUR) zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen und Anwaltskosten. Bestreitet der Abgemahnte die Berechtigung dieser Kosten, dann macht die Kanzlei Kornmeier in einem Folgeschreiben - ein derartiges Schreiben liegt mir ganz aktuell mit Datum vom 03.11.09 vor - ganz ausdrücklich Anwaltskosten nach dem RVG geltend. Die Kanzlei Kornmeier beruft sich dabei ausdrücklich darauf, dass die ihrer Mandantschaft (DigiProtect) nach dem RVG entstandenen Anwaltskosten, zu tragen sind.

Hierzu muss man zunächst feststellen, dass der DigiProtect keine Anwaltskosten nach dem RVG entstanden sind, weil zwischen ihr und der Kanzlei ja gerade eine abweichende Erfolgshonorarvereinbarung besteht. Nach dem Gesetz (§ 683 BGB) kann bei der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag, auf die sich der Erstattungsanspruch stützt, aber nur der Ersatz von Aufwendungen verlangt werden. Und Aufwendungen müssen nach der Rechtsprechung des BGH nachweisbar entstanden sein.

Da der DigiProtect aber keine Aufwendungen entstanden sind - sie schuldet der Kanzlei Kornmeier vereinbarungsgemäß keine Anwaltskosten - kann sie vom Verletzer auch keine Erstattung von Anwaltskosten verlangen.

Man muss sogar noch einen Schritt weiter gehen. Die Kanzlei Kornmeier fordert Anwaltskosten, von denen sie weiß, dass sie nicht entstanden sind. Dieses Verhalten wird man zivilrechtlich als unerlaubte Handlung qualifizieren können und strafrechtlich als (versuchten) Betrug.

Abschließend noch ein Schwenk vom Konkreten zum Allgemeinen. Derartige "Geschäftsmodelle" wie sie von Digiprotect und der Kanzlei Kornmeier praktiziert werden, sind nur deshalb möglich, weil der Gesetzgeber durch eine Neuregelung des Urheberrechts einen fragwürdigen Auskunftsanspruch (§ 101 Abs. 9, Abs. 2 UrhG) geschaffen hat, dem einige Gerichte, insbesondere das Landgericht Köln, im Wege automatisierter Massenverfahren nachkommen.

Das Update vom 19.11.09

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9.11.09

Filesharing: Das lukrative Abmahngeschäft

An dieser Stelle hatte ich bereits des öfteren darauf hingewiesen, dass sich die urheberrechtliche Abmahnung mehr und mehr zu einem Geschäftsmodell entwickelt.

Passend hierzu hat der Kollege Dosch kürzlich einen interessanten Blogeintrag verfasst, in dem er über eine Einsicht des Kollegen Boecker in zwei Akten des Landgerichts Köln berichtet. Allein diese beiden Akten enthalten Auskünfte über die Inhaber von Internetanschlüssen zu 11.000 bzw. 1.700 IP-Adressen. Die Musikindustrie und die Rechteinhaber sind nämlich dazu übergegangen, ihre Auskunftsanträge zu einem Massenverfahren umzufunktionieren, was vor allem dank des Landgerichts Köln auch prächtig funktioniert.

Dem gerichtlichen Auskunftsverfahren gehen Recherchen eines Unternehmens - das oft ein Tochterunternehmen eines Rechteverwerters oder gar einer Anwaltskanzlei ist - voraus, durch die IP-Adressen in P2P-Netzwerken ermittelt werden. Mit diesen IP-Adressen marschiert man dann zum Gericht, das auf Grundlage von § 101 Abs. 9 UrhG beschließt, dass der Provider den zu der IP gehörenden Anschlussinhaber benennen muss.

Dass es sich hierbei mittlerweile um ein richtig dickes Geschäft handelt, an dem auch die Rechteinhaber besser verdienen als am regulären Vertrieb ihrer Werke, ist ein offenes Geheimnis.

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29.10.09

Seltsame Verflechtungen bei den Filesharing-Abmahnanwälten

Die Fa. DigiProtect gehört bekanntlich zu den sehr eifrigen Filesharing Abmahnern, die zumeist einzelne Interpreten - sehr beliebt ist nach wie vor Milow - oder Komponisten vertritt und die sich ihrerseits durch verschiedene Anwaltskanzleien vertreten lässt.

Bei einer dieser Kanzleien - von Kenne & Partner - habe ich gestern angerufen, nachdem ein Kollege dieser Kanzlei hier angerufen und um Rückruf gebeten hatte. Ich wurde dann zu einem anderen Kollegen verbunden, der nicht auf dem Briefkopf der Kanzlei von Kenne, wohl aber auf dem Briefkopf der Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner geführt wird. Zwei Rechtsanwälte werden übrigens auf beiden Briefköpfen geführt. Die Kanzlei Denecke, von Haxthausen ist nach meiner Einschätzung als anwaltlicher Vertreter von DigiProtect relativ neu.

Beide Kanzleien habe interessanterweise eine identische Anschrift und Telefonnummer. Außerdem wird bei Eingabe von "www.vonkenne.com" mittlerweile auf die Kanzlei Denecke umgeleitet. Es könnte also sein, dass es sich um eine Nachfolge handelt. Man sollte dann allerdings nicht noch am 22.10.09 bei Kollegen anrufen und sich als Kanzlei von Kenne melden.

Der Song Ayo Technology von Milow wurde - nach den mir vorliegenden Abmahnungen - jedenfalls noch am 18.09.09 für DigiProtect durch von Kenne abgemahnt, während dasselbe Werk dann am 18.10.09 durch die Kanzlei Denecke abgemahnt worden ist.

Sonderlich seriös und vertrauenserweckend wirken diese Umstände jedenfalls nicht. Sie verstärken vielmehr den Eindruck, dass sich das Abmahnwesen in diesem Bereich mehr und mehr zum bloßen Geschäftsmodell entwickelt.

Ach ja, und die Kanzlei Nümann und Lang evakuiert derweil immer noch den Dancefloor. Die aktuellste Abmahnung die mir hierzu vorliegt, stammt vom 22.10.09.

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15.10.09

Geschäftsmodell Filesharing-Abmahmungen

Dass sich die massenhafte Abmahnung von Filesharern für alle Beteiligten rechnet und ein großes Geschäft darstellt, wurde schon immer gemutmaßt.

In einer Präsentation von DigiRights Solution - einer "Gesellschaft zum Schutz von Urheberrechtsverletzungen in P2P-Netzwerken" - wird eine Beispielsrechnung aufgemacht, die diese Vermutung nun belegt. Diese Präsentation war nach einem kritischen Beitrag auf Gulli von der Firmenwebsite verschwunden, Wikileaks bringt sie jetzt wieder ans Tageslicht. In dieser Präsentation wird den Rechteinhabern vorgerechnet, dass sie mit der Abmahnung illegaler Downloads wesentlich besser verdienen können, als mit dem Angebot legaler Downloads.

DigiRights Solution stellt in einem Vergleich die Erträge von legalen und illegalen Downloads gegenüber und erläutert den Rechteinhabern, dass ihr Ertrag bei erfassten und bezahlten illegalen Downloads das 150-fache desjenigen beträgt, was sie mit legalen Downloadangeboten verdienen.

Spätestens aber dann, wenn das Abmahnwesen zum Geschäftsmodell wird, ist die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschritten.

Man muss sich darüber im Klaren sein, dass dieses Geschäftsmodell nur deshalb funktioniert, weil über die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs durch richterliche Anordnung (§ 101 Abs. 9 UrhG) relativ schnell und preisgünstig an die Daten der Filesharer zu kommen ist.

Das stellt vor dem Hintergrund wie ihn DigiRights Solution skizziert, allerdings auch einen Missbrauch prozessualer Rechte dar. Hallo Landgericht Köln, aufwachen bitte.

Auch auf die beteiligten Anwaltskanzleien - DigiRights Solution nennt beispielhaft die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner als Kooperationspartner - werfen diese Hintergründe ein entsprechendes Licht.

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13.10.09

Filesharing: Einmaliger Dateiupload begründet nach Ansicht des LG Kiel kein gewerbliches Ausmaß

Endlich wieder einmal eine Stimme der Vernunft in der Diskussion um die Frage, wann beim Filesharing ein gewerbliches Ausmaß erreicht ist.

Das Landgericht Kiel vertritt - im Gegensatz zum Beispiel zum OLG Köln - in einem Beschluss vom 02.09.2009 (Az.: 2 O 221/09) die zutreffende Ansicht, dass ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie ein gewerbliches Ausmaß begründen kann, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht.

Das Gericht führt weiter aus:
"Auch die Schwere der behaupteten Rechtsverletzungen reicht vorliegend nicht aus, um ein gewerbliches Ausmaß anzunehmen. In gewerblichem Ausmaß begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich grundsätzlich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff. Er ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss. Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet über Tauschbörsen ein Umfang erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entspräche"

Siehe hierzu auch meine Einschätzung zu einer abweichenden Entscheidung des OLG Karlsruhe.

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29.9.09

Filesharing-Abmahnungen: Milow - Ayo Technology

Wieder einmal habe ich den halben Tag mit Filesharing-Fällen zugebracht. Einige der üblichen Verdächtigen sind in den letzten Wochen aktiv gewesen. Relativ neu dabei sind die Rechtsanwälte Von Kenne und Partner, die (neben anderen Kanzleien) die Fa. DigiProtect mbH vertreten. Vollmacht liegt keine bei und über die Behauptung, dass DigiProtect Inhaber der ausschließlichen Rechte an der Tonaufnahme "Milow" sein soll, geht die Darlegung auch nicht hinaus. Häufig wird bei solchen Chart-Hits ja auf Sampler wie "The Dome" oder "Bravo Hits" Bezug genommen, hier soll es aber mal nur die Datei mit der Bezeichnung "Milow_Milow2009-CMG.rar" gewesen sein. Neben der Unterlassungserklärung (Vertragsstrafe EUR 5.001,-) möchte man pauschal EUR 480,- zur pauschalen Abgeltung des Schadensersatzes wie auch der anteiligen Gerichts- und Anwaltskosten.

Anbei - natürlich auch - ein Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.06.09 (Az.: 9 OH 696/09) nach § 101 Abs. 9 UrhG, der interessanterweise von der Kanzlei Kornmeier erwirkt wurde und in dem wieder einmal ausgeführt wird, dass auch bei einem einzigen Musikalbum ein gewerbliches Ausmaß vorliegt. Darüber, dass man diese Auskunftsanträge nunmehr massenhaft auf dem Tisch hat, sollte sich das Landgericht Köln nicht beschweren. Dem könnte nämlich durch eine zutreffenden Rechtsanwendung schnell ein Ende bereitet werden. Es ist kein Zufall, dass diese Anträge mittlerweile fast alle in Köln gestellt werden.

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24.9.09

OLG Karlsruhe zum gewerblichen Ausmaß beim Filesharing

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 01.09.09 (Az. 6 W 47/09) entschieden, dass eine Bereitstellung eines neuen Films zum Download im Wege des Filesharing in der ersten Verkaufsphase des Films eine Rechtsverletzung von gewerblichem Ausmaß darstellt.

Diese Entscheidung bestätigt die Tendenz der meisten Gerichte, möglichst bald ein gewerbliches Ausmaß anzunehmen. Für die Annahme von Filesharing in privatem Ausmaß bleibt damit wenig Raum. Diese Rechtsprechungslinie entspricht freilich nicht der Lebenswirklichkeit, denn gerade das Austauschen von neuen Filmen und neuen Musikdateien entspricht dem typischen Verhalten eines privaten Tauschbörsennutzers.

Wenn man das so sehen will, wie viele Gerichte es derzeit tun, hätte man ehrlicherweise auf das Kriterium des gewerblichen Ausmaßes gänzlich verzichten sollen. Denn wer sich einen neuen Kinofilm über ein Filesharingnetzwerk besorgt - und regelmäßig dann anschließend auch zum Download durch andere zur Verfrügung stellt - macht sich möglicherwiese strafbar und handelt auch zivilrechtswidrig. Dennoch bleibt es im Regelfall typischer privater Konsum. Mit dem Wortsinn des Rechtsbegriffs des gewerblichen Ausmaßes ist die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Köln nicht vereinbar. Und eine Auslegung, die dazu führt, dass es praktisch kaum mehr ein privates Ausmaß gibt, ist auch mit dem Sinn und Zweck der Norm nicht in Einklang zu bringen.

Positiv anzumerken bleibt, dass das OLG Karlsruhe IP-Adressen als Verkehrsdaten betrachtet. Immerhin.

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Französisches Verfassungsgericht soll Three Strikes Out erneut prüfen

Nachdem die französische Nationalversammlung erneut eine leicht modifiziertes Gesetz zur Einführung der sog. Three Strikes Out Regelung verabschiedet hatte, soll nochmals das französische Verfassungsgericht entscheiden. Das Gericht hatte die im Frühjahr verabschiedete Variante bereits für verfassungswidrig erklärt.
Quelle: ORF Futurezone

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23.9.09

Neue Filesharing-Abmahnungen von Sony Music

Habe wieder mal zwei Abmahnungen einer Münchener Kanzlei auf dem Tisch, die im Auftrag von Sony Music diesmal u.a. das Angebot von Werken der Künstlerin Annett Louisan über Filesharing-Netzwerke abmahnt.

Es wird wie immer behauptet, dass der Anschlussinhaber als Störer haftet, obwohl dies mittlerweile auch in der Rechtsprechung höchst umstritten ist und sogar so getan, als würde diese Haftung auch für Schadensersatzansprüche gelten.

In Deutschland haben im Laufe der Jahre vor allem zwei Anwaltskanzleien bestens mit diesen Abmahnungen verdient, während sich die großen Labels wie hier Sony Music sukzessive ihren Ruf ruinierten, ohne, dass dieses juristische Vorgehen erkennbare Effekte erzielt hätte. Ob die Musikindustrie eigentlich irgendwann zur Vernunft kommt? Es sieht irgendwie nicht danach aus.

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16.9.09

Auskunftsanspruch gegen Provider

Jens Ferner bietet eine gute Übersicht über den Stand der Rechtsprechung zum urheberrechtlichen Asukunftsanspruch nach § 101 UrhG gegenüber Internet Service Provider auf Benennung eines Kunden, der zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einer bestimmten dynamischen IP-Adresse online war.

In den Fällen von Filesharing ist derzeit vor allem umstritten, ab wann ein gewerbliches Ausmaß vorliegt. Während einige Gerichte wie das Landgericht Frankenthal hier durchaus eine vernünftige und lebensnahe Größenordnung in Ansatz bringen, gehen andere Gerichte (allen voran das Landgericht Köln, das sich deshalb auch über haufwenweise Anträge freut) bereits bei einzelnen Musikdateien bzw. einem Album von einem gewerblichen Ausmaß aus. Inwieweit das im typischen Fall eines minderjährigen Filesharers, der zumeist Schüler oder Auszubildender ist, der Lebenswirklichkeit entspricht, kann jeder für sich selbt beantworten.

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4.8.09

Lesetipp: Die Musikindustrie im Wandel

Sascha Blach hat in dem Musikmagazin Zillo einen interessanten Hintergrundartikel über Ursachen und Chancen der Krise der Musikindustrie verfasst. Lesen!

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18.7.09

Thomas Hoeren zum Kampfbegriff des geistigen Eigentums

Thomas Hoeren, einer der schillerndsten Figuren des Internetrechts, hat dem elektrischen Reporter ein Interview zur Notwendigkeit einer Neuordnung des Urheberrechts gegeben. Wie immer ganz erfrischend.

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15.7.09

10 Jahre nach Napster

10 Jahre nach dem Start der ersten bekannten Filesharing-Plattform "Napster" kämpft die Musikindustrie immer noch erfolglos mit denselben Mitteln gegen das Raubkopieren von Musik. Die Industrie hat die Herausforderung des Internets nie angenommen, sondern stets einen juristischen Abwehrkampf geführt. Der Versuch, mithilfe der Gerichte und des Gesetzgebers, das Filesharing zu unterbinden, ist gescheitert und das obwohl die Musikindustrie dank intensiver Lobbyarbeit immer schärfere gesetzliche Regelungen zu ihren Gunsten durchsetzen konnte. Zumindest gelingt es der Industrie nicht mehr, in dem Ausmaß wie früher Musik zu "verkaufen".

Die Industrie hätte die Entwicklung selbst vermutlich in eine ganz andere Richtung lenken können, wenn man dem Internet von Anfang offen gegenüber gestanden und die sich bietenden Chancen genutzt hätte. Andy Müller-Maguhn vom CCC hat es einmal sehr treffend formuliert. Die Musikindustrie hat es in den 90'ern versäumt, dem zahlungswilligen Kunden mitzuteilen, wohin er das Geld überweisen kann.

Anstatt ihr eigenes Geschäft zu betreiben und Musik über das Netz anzubieten, war die Industrie mit ihrer rückwärts gewandten Haltung vielmehr auch noch Geburtshelfer einer Gegenbewegung, die gerade als Piratenpartei ins EU-Parlament eingezogen ist und auch in Deutschland starken Aufwind verspürt.

Aber auch das Verhalten des (deutschen) Gesetzgebers war und ist anachronistisch. Zugunsten der Rechteinhaber wurden u.a. die Einschränkung des Rechts auf Privatkopie, der sog. Schutz technischer Maßnahmen und der Auskunftsanspruch gegen Internet Service Provider gesetzlich verankert. Dieses gesetzgeberische Handeln ist nicht mehr konsens- und damit auch nicht zukunftsfähig. Bis sich diese Erkenntnis durchgesetzt hat, wird vermutlich aber noch eine Weile vergehen.

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Hausarrest für Uploader

Amerika Du hast es besser. Dort gibt es wenigstens noch richtig spektakuläre Urteile.

Ein kalifornisches Gericht hat einen Blogger, der im letzten Jahr neun Songs der Band Guns N' Roses ins Netz gestellt hatte, zu zwei Monaten Hausarrest und einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Der Blogger muss außerdem in einem Werbespot des Verbands der US-Musikindustrie (RIAA) auftreten.

Quelle: ORF Futurezone

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8.7.09

Deutsche Alternative zu Three Strikes Out?

Telemedicus hat ein Interview mit Karl-Heinz Ladeur, emeritierter Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht, geführt. Ladeur hat im Auftrag der Musikwirtschaft (IFPI) ein Modell entwickelt, das dem Three Strikes Out-Verfahren ähnelt.

Ladeur geht in dem Interview von einer rechtlich verfehlten Grundannahme aus, nämlich, dass Zugangsprovider der Störerhaftung unterliegen. Darauf beruht die unrichtige Schlussfolgerung, die Provider könnten von der Musikindustrie verpflichtet werden, an Maßnahmen wie Three Strikes Out mitzuwirken.

Die Ansicht von Ladeur widerspricht zunächst der Vorschrift des § 8 TMG und der E-Commerce-Richtlinie, die den Access-Provider als Nichtverantwortlichen qualifizieren. Aber auch nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zur Haftung des sog. mittelbaren Störers, kommt eine Verantwortlichkeit von Providern nicht in Betracht. Denn erste Voraussetzung der Störerhaftung ist es, dass der Inanspruchgenommene die Möglichkeit besitzt, die Rechtsverletzung zu beseitigen bzw. zu verhindern. Das kann der Zugangsprovider mit Blick auf rechtswidrige Up- oder Downloads seiner Kunden aber gerade nicht, zumal ihn das Fernmeldegeheimnis daran hindert, den Inhalt von Datenströmen zu erforschen und zu prüfen. Den Zugangsprovider treffen aber auch keine zumutbaren Prüfpflichten, weil er eine neutrale technische Dienstleistung erbringt, die keinen Bezug zum Content aufweist.

Hinter dem Gutachten von Ladeur im Auftrag der IFPI darf man puren Lobbyismus vermuten. Die Musikindustrie bezahlt einen renommierten Rechtswissenschaftler dafür, dass er eine Rechtsansicht vertritt, die im Ergebnis kaum vertretbar ist, um diese Rechtsmeinung dann lobbyistsch weiter zu verbreiten, mit dem Ziel eine Form von Three Strikes Out zu etablieren.

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6.7.09

Musikindustrie: Plan- und hilflos

Stefan Niggemeier analysiert ein Interview von Dieter Gorny, dem Vorsitzenden des Bundesverbands Musikindustrie e.V., und zeigt sehr deutlich auf, wie widersinnig und hilflos die Argumentation der Musikindustrie zum Thema Filesharing weiterhin ist. Ihr Chef-Lobbyist macht immer noch das, was die Musikindustrie seit über 10 Jahren macht, er ruft nach dem Staat, der endlich dem Urheberrecht im Internet Geltung verschaffen müsse. Dieses Konzept ist zwar ersichtlich gescheiert, aber andere Ideen scheint man bei der Musikindustrie schlicht nicht zu haben. Ihr Niedergang wird und muss daher weitergehen, bis sich andere Strukturen außerhalb der altüberkommenen Industrie etabliert haben.

Die Majors hatten die Möglichkeit, mehr als viele kleine Labels, auf die Herausforderung des Netzes zu reagieren und haben es nicht getan. Stattdessen irrt man weiterhin planlos umher und bezahlt Dieter Gorny dafür, dass er wirre Interviews gibt. Guter Artikel übrigens Herr Niggemeier.

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1.7.09

OLG Oldenburg zur Frage der Strafbarkeit des File-Sharings

JurPC hat einen beachtenswerten Beschluss des OLG Oldenburg vom 08.05.2009 (Az.: 1 Ss 46/09) veröffentlicht. Es ging allerdings nicht um den Standardfall der Verbreitung von MP3-Dateien, sondern um das Zugänglichmachen gewaltpornographischer Inhalte.

Der Kernsatz der Entscheidung lautet:

"Ein Erfahrungssatz dahingehend, dass ein bloßer auch wiederholter Nutzer einer Tauschbörse wisse oder doch damit rechne, dass er die von ihm heruntergeladenen Dateien schon durch seinen Download anderen Nutzern zur Verfügung stelle, existiert nicht. Der Name des Eingangsordners "incoming" spricht jedenfalls dagegen und lässt ohne weiteres gerade nicht vermuten, dass hier auch "Ausgangs"Dateien gespeichert werden. Das Erfordernis eines gesonderten AusgangsOrdners ist auch deswegen naheliegend, weil andernfalls immer nur schon heruntergeladene Dateien zum Tauschen zur Verfügung ständen."

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23.6.09

Rapidshare unterliegt der GEMA

Die GEMA hat nach eigenen Worten den Durchbruch im Kampf gegen die Online-Piraterie geschafft und beim Landgericht Hamburg am 12.06.09 ein Urteil erwirkt, das es dem Sharehoster Rapidshare untersagt, 5.000 Musiktitel über das Internet zugänglich zu machen.

Leider liegt hierzu bislang nur die Pressemitteilung der GEMA vom 23.06.09 vor

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4.6.09

OLG Frankfurt: Keine Verwendung der Daten aus Vorratsdatenspeicherung für urheberrechtliche Auskunftsansprüche

Nach einer neuen Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschl. v. 12.05.2009, Az. 11 W 21/09) sind Access-Provider nicht verpflichtet, über diejenigen Daten, die sie ausschließlich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gespeichert haben, gegenüber einem Rechteinhaber Auskunft zu erteilen. Konkret ging es um ein Auskunftsersuchen nach § 101 UrhG wegen des Vorwurfs eines urheberrechtswidrigen Filesharings.

Privaten Unternehmen, die die auf Vorrat gespeicherten Daten zur Durchsetzung eigener Ansprüche verwenden wollen, haben danach keine rechtliche Möglichkeit, die Preisgabe dieser Verkehrsdaten zu verlangen.

Quelle: Beck-Blog

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28.5.09

Klaut Euch meine Musik aus dem Netz

Thomas D. von den Fantastischen 4 fordert seine Fans dazu auf, sich seine Musik aus dem Netz zu klauen und das Geld für etwas sinnvolles auszugeben, z.B. für ein Hilfsprojekt des Dalai Lama.

Ist das jetzt die urheberrechtliche Gestattung dafür, die Musik von Thomas D. und den Fanta 4 aus P2P-Netzwerken runterzuladen? Wird damit ein Nutzungsrecht eingeräumt? Interessante Frage.

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