Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.6.14

Wann stammen Fotos aus dem Bereich der Zeitgeschichte?

Eine Wohnungsbaugenossenschaft hatte ein Mieterfest veranstaltet, dort Fotos gemacht und diese Fotos dann in einer Broschüre „Informationen der Genossenschaft“ veröffentlicht. Auf diesen Fotos waren die Klägerinnen (Großmutter, Tochter und Enkelin) abgebildet, die gegen diese Fotoveröffentlichung geklagt und die Zahlung von EUR 3.000,- Schadensersatz sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt hatten.

Der BGH hat die Revision (Urteil vom 08.04.2014, Az.: VI ZR 197/13) mit der durchaus bemerkenswerten Begründung zurückgewiesen, dass ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen nicht gegeben sei, weil es sich bei dem beanstandeten Foto der Klägerinnen um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 KUG handle. Die Broschüre, die an die Mieter verschickt wird, sei eine Bildberichterstattung von regionaler Bedeutung und sei daher von Art. 5 GG geschützt. Die Beeinträchtigung der Interessen der Beklagten bewertet der BGH als gering, weil die Broschüre nur an einen beschränkten Personenkreis gerichtet war und die Fotos offen auf dem Fest gemacht worden sind.

In der Urteilsbegründung heißt es dazu:

a) Bei dem beanstandeten Foto der Klägerinnen handelte es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Medien aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. etwa Senatsurteil vom 28. Mai 2013 – VI ZR 125/12, aaO Rn. 12 mwN). Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören (vgl. zu Sportveranstaltungen Senatsurteil vom 28. Mai 2013 – VI ZR 125/12, aaO). Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und es bedarf gerade bei unterhaltenden Inhalten im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 2008 – VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 20 und – VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 20; vom 13. April 2010 – VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090 Rn. 14 und vom 28. Mai 2013 – VI ZR 125/12, aaO Rn. 12 f.). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln.
b) Die Bildberichterstattung in der Informationsbroschüre der Beklagten befasst sich mit dem – jährlich stattfindenden – Mieterfest der beklagten Wohnungsbaugenossenschaft im August 2010 und zeigt repräsentativ auf insgesamt zehn Bildern Teilnehmer, sowohl in Gruppen, als auch einzeln. Die Bilder fangen Szenen des Mieterfestes ein, die ein harmonisches Zusammensein von Jung und Alt in fröhlicher und entspannter Atmosphäre zeigen. Die Bildberichterstattung vermittelt den Eindruck, dass Mitbewohner aller Altersgruppen das Fest genossen haben und zwischen ihnen gute nachbarschaftliche Beziehungen bestehen. In diesen Zusammenhang passt gerade das Bild der Klägerinnen, welches drei Generationen vereint. Zwar gibt es – außer dem Hinweis auf das Mieterfest und der Ankündigung der entsprechenden Veranstaltung im Folgejahr – keine begleitende Textberichterstattung, doch bereits durch die Auswahl der gezeigten Fotos wird dem Leser – so zutreffend das Berufungsgericht – ein Eindruck über dessen Verlauf vermittelt. Das Mieterfest ist ein Ereignis von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung. Die Informationsbroschüre der Beklagten, in der über das Fest berichtet wurde, war an ihre Mieter gerichtet, also an den (beschränkten) Personenkreis, der üblicherweise an dem Fest teilnahm und entsprechend der Ankündigung eingeladen war, im Folgejahr teilzunehmen. Das Recht, über solche zeitgeschichtlichen Ereignisse aus dem gesellschaftlichen Bereich zu berichten, steht grundsätzlich auch der Beklagten zu, wenn sie eine Informationsbroschüre herausgibt; denn auch eine solche Broschüre gehört zu den Medien. Die Beklagte kann sich – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auf ein schützenswertes Interesse berufen, ihre Genossenschaftsmieter im Bild über den Ablauf und die Atmosphäre der Veranstaltung zu informieren. Die Bildberichterstattung der Beklagten über das Mieterfest in ihrer Informationsbroschüre an ihre Mieter erfüllt eine wichtige Funktion, denn ein solches Fest pflegt und schafft gute nachbarschaftliche Beziehungen. Die Berichterstattung vermittelt den Eindruck, dass die Mitbewohner sich in der Wohnungsbaugenossenschaft wohlfühlen und es sich lohnt, dort Mitglied bzw. Mieter zu sein.
c) Die Beeinträchtigung der Rechte der Klägerinnen durch das – ohne Namensnennung – veröffentlichte Foto ist dagegen gering. Es handelte sich um ein für alle Mieter und Mitbewohner zugängliches Fest, über welches die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon in den Vorjahren in ihrer Mieterbroschüre in Bildern berichtet hatte. Insofern war zu erwarten, dass in entsprechender Weise auch über das Mieterfest 2010 berichtet werden würde. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Foto heimlich angefertigt wurde, auch wenn die Klägerinnen die Anfertigung der konkreten Aufnahmen möglicherweise nicht bemerkt haben. Die Informationsbroschüre der Beklagten wurde schließlich nur an ihre Mieter verteilt, mithin an einen begrenzten Adressatenkreis, aus dem die Teilnehmer des Mieterfestes stammten. Die Revision macht schließlich nicht geltend, dass die Veröffentlichung des Bildes die kindgerechte Entwicklung der Klägerin zu 3 beeinträchtigen könnte. Dafür ist auch nichts ersichtlich.

posted by Stadler at 11:18  

5 Comments

  1. Ein Mieterfest als „zeitgeschichtliches Ereignis“ und eine Informationsbroschüre als „Berichterstattung“ zu bezeichnen, halte ich für absurd.

    Comment by Tom — 5.06, 2014 @ 12:46

  2. @Tom – das Ereignis ist im lokalen Umfeld formal sehr wohl ein zeitgeschichtliches, auch wenn es im größeren Umfeld bedeutungslos wäre.

    Das gleiche trifft auf die Berichterstattung zu. Ein Bericht ist auch dann, wenn er statt objektiv interessenverhaftet ist, formal ein solcher.

    Comment by Wolf-Dieter — 5.06, 2014 @ 15:55

  3. toller bericht, gute arbeit, auch die des anwaltes.der zeitgeschichtliche aspekt wird oft zu gering eingeschaetzt oder die huerde dazu im ueberrregionalem statt lokalem gesucht.

    Comment by alessandro balzarin — 7.06, 2014 @ 09:03

  4. @Kyrill: „Es ist auch unrelevant, ob das Bild nur ein bestimmter Personenkreis zu sehen bekommt, da die Erlaubnis der Betroffenen nicht vorliegt. Weder fotografiert zu werden, noch die Bilder zu verbreiten!!“
    –> seit wann benötigt man zum Fotografieren in der Öffentlichkeit (entweder fand das Fest wohl auf der öffentlichen Straße/Gelände statt oder in den Räumlichkeiten/auf den Flächen der Beklagten; war aber offenkundig ein de facto öffentliches Fest) eine „Erlaubnis“? In der Öffentlichkeit/bei einem solchen Fest muss man es sich gefallen lassen, fotografiert zu werden. Und einer Veröffentlichung dieses Fotos hätte auch aus meiner Sicht nichts im Wege gestanden. Offenkundig hatte das Foto, das die Klägerinnen zeigt, keinen im weitesten Sinne diffamierenden Inhalt (sie wurden offenbar nicht im „schlechten Lichte“ dargestellt).

    Dass ein solches Fest als zeitgeschichtliches Ereignis gewertet wird, halte ich auch leicht übertrieben, aber: Wo kommen wir denn hin, wenn jeder Fotograf bzw. Fotografierende gleich als „Rechtsbrecher“ gesehen wird?

    Comment by May — 11.06, 2014 @ 09:23

  5. Die Leute,die jeden Fotografen und Fotografierenden als Rechtsbrecher ansehen,sind übrigens selber welche.Alles schöne Doppelmoral.

    Comment by Harry — 10.09, 2014 @ 16:29

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