Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.5.14

Urteil zur wechselseitigen Nutzung von Produktfotos durch Amazon-Händler

Der Versandhändler Amazon verkauft nicht nur selbst Waren, sondern hat parallel ein Netzwerk von Händlern aufgebaut, die ebenfalls über die Plattform von Amazon ihre Produkte vertreiben.

In einem Rechtsstreit zwischen zwei solchen Amazon-Händlern hat das Landgericht Köln nunmehr entschieden (Urteil vom 13.02.2014, Az.: 14 O 184/13), dass die Nutzung von Produktfotos des klagenden Händlers durch den beklagten Händler keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dieser Entscheidung liegt allerdings der Sonderfall zugrunde, dass Amazon für den Verkauf desselben Produkts durch verschiedene Händler grundsätzlich auch dasselbe Produktfoto verwendet und zwar regelmäßig dasjenige, das zuerst eingestellt worden ist. Es stellt insofern bei Amazon den Regelfall dar, dass ein Händler ein fremdes Produktfoto benutzt, um sein Produkt anzubieten.

Das Landgericht Köln führt hierzu folgendes aus:

posted by Stadler at 10:59  

2 Comments

  1. Bedeutet das, wenn ich kein Händler mehr bei Amazon bin, das meine Bilder nicht mehr kostenfrei verwendet werden dürfen?
    Bzw. eigentlich gar nicht mehr verwendet werden dürfen.

    Comment by Troll — 9.05, 2014 @ 20:17

  2. Diesbezüglich stellt sich mir die Frage, wie sich das recht verhält, wenn der erste Händler die Rechte am Bild gar nicht besessen hat?

    Dies ist uns passiert: https://www.tipronet.net/news/unwissenheit-amazon-haendler/

    Nun „geistert“ ein Bild eines Amazon-Händlers durch die Weiten, welches allerdings uns gehört! Also hatte doch der Händler gar nicht das Recht dieses zu veröffentlichen. Somit hat Amazon nicht das Recht dieses weiter zu verbreiten.

    Ich habe zwar bereits bei Amazon angefragt aber noch keine Antwort erhalten!

    Eventuell können Sie mir aber helfen?

    Comment by Kai Sturm — 8.07, 2016 @ 13:46

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