Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.4.14

BVerfG: Flashmob-Aktion kann im Arbeitskampf zulässig sein

Streikbegleitende Flashmobaktionen der Gewerkschaften können nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.2014 (Az.: 1 BvR 3185/09) ein zulässiges Mittel des Arbeitskampfs darstellen.

Die Gewerkschaft ver.di hatte während eines Streiks ein virtuelles Flugblatt, mit der Frage „Hast Du Lust, Dich an Flashmob-Aktionen zu beteiligen?“ veröffentlicht und bat Interessierte um ihre Handy-Nummer, um diese per SMS zu informieren, wenn man gemeinsam „in einer bestreikten Filiale, in der Streikbrecher arbeiten, gezielt einkaufen gehen“ wolle, „z.B. so: Viele Menschen kaufen zur gleichen Zeit einen Pfennig-Artikel und blockieren damit für längere Zeit den Kassenbereich. Viele Menschen packen zur gleichen Zeit ihre Einkaufswagen voll (bitte keine Frischware!!!) und lassen sie dann stehen.

Diese Maßnahme hatte zuvor schon das Bundesarbeitsgericht für zulässig erachtet. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Die Begründung ist durchaus interessant und dürfte bei den Gewerkschaften auf Zuspruch stoßen. Das BVerfG stellt zunächst klar, dass der Schutz des Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG (Koalitionsfreiheit)  nicht auf die traditionell anerkannte Formen des Streiks und der Aussperrung beschränkt ist, sondern die Wahl der Mittel den Verbänden, hier der Gewerkschaft selbst überlassen bleibt. Es unterliegt deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Bundesarbeitsgericht die Flashmob-Aktionen auf der Grundlage geltenden Rechts nicht als generell unzulässig beurteilt hat. Der hierfür vom Bundesarbeitsgericht maßgeblich herangezogene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei zwar inhaltlich unbestimmt, aber dogmatisch detailliert durchformt, so das BVerfG.

posted by Stadler at 15:36  

Ein Kommentar

  1. Die interessante Frage ist, ob an OePNV-Streiktagen auch hunderte gleichzeitig an einem Besuch im Gewerkschaftshaus interessiert sein duerfen. :-)

    Comment by Andreas Krey — 9.04, 2014 @ 15:51

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