Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.4.14

Durfte Jan Delay Heino als Nazi bezeichnen?

Jan Delay hat Heino in einem Interview als Nazi bezeichnet. In der östereichischen Zeitung „Die Presse“ sagte der Musiker auf die Frage, was er von dem Cover-Album Heinos hält, folgendes:

Das war wirklich schlimm. Wir haben extra nichts gesagt, weil wir ihm kein Forum geben wollten. Alle sagten plötzlich: Ist doch lustig, ist doch Heino. Nee, das ist ein Nazi. Das vergessen die meisten Leute, wenn die Leute über Heino reden. Der Typ hat in Südafrika während der Apartheid im Sun City gesungen. Und sein Repertoire: „Schwarzbraun ist die Haselnuß“, Soldatenlieder… Es ist schrecklich, wenn so jemand einen Song von dir singt.

Die Einschätzung Heino sei ein Nazi, stützt sich also auf den Umstand, dass Heino während des Apartheid-Regimes in Südafrika in dem Vergnügungspark Sun City aufgetreten ist sowie auf die Songtexte Heinos.

Das will sich der blonde Barde nicht gefallen lassen und hat Jan Delay zur Unterlassung aufgefordert und Strafanzeige erstattet.

Nachdem es sich bei dieser Aussage um ein Werturteil handelt, lautet die entscheidende Frage, ob die Grenze zur sog. Schmähkritik überschritten ist. Eine Schmähkritik ist nach der Rechtsprechung des BVerfG dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Bezeichnung eines Rechtsanwalt als rechtsradikal hat das BVerfG in einem entsprechenden Kontext als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen.

Jan Delay beruft sich u.a. auf den Auftritt Heinos in Sun City und die Texte der von ihm interpretierten Lieder. Man kann also schon der Auffassung sein, dass es Jan Delay hierbei um eine Auseinandersetzung mit dem Verhalten und Wirken Heinos geht und nicht lediglich um die Diffamierung der Person. Andererseits ist die Bezeichnung Nazi nach allgemeinem Verständnis schwerwiegender als „rechtsradikal“. Man darf also durchaus gespannt sein, ob und wie die Gerichte entscheiden.

Auch wenn der Fall grenzwertig ist, tendiere ich zu einer noch zulässigen Meinungsäußerung. Man kann hier außerdem auch die Auffassung vertreten, dass es sich um eine Debatte von öffentlichem Interesse handelt, wobei Heino für eine derart scharfe Formulierung andererseits keinen konkreten Anlass gegeben hat. Der Sachverhalt ist juristisch unterschiedlich bewertbar.

posted by Stadler at 16:36  

25.4.14

Acht Mythen zur Vorratsdatenspeicherung

Die Befürworter einer Vorratsdatenspeicherung führen seit Jahren, mit gewissen Modifikationen, immer dieselben Argumente ins Feld. Grund genug, die gängigsten Begründungsansätze einmal zusammenfassend unter die Lupe zu nehmen.

Mythos 1: Die Vorratsdatenspeicherung ist zur Aufklärung von Straftaten unverzichtbar

Befürworter der Vorratsdatenspeicherung behaupten seit Jahren, dass ohne dieses Instrument viele Straftaten unaufgeklärt bleiben, die man ansonsten aufklären könnte.

Tatsächlich gibt es in keinem einzigen EU-Mitgliedsstaat (empirische) Belege dafür, dass die Vorratsdatenspeicherung zu einer erhöhten Aufklärungsquote geführt hat, obwohl sie in den meisten EU-Staaten über viele Jahre hinweg praktiziert worden ist.

Eine Studie des renommierten Max Planck Instituts (MPI) für ausländisches und internationales Strafrecht weist auf diesen Umstand hin und bemängelt, dass eine zuverlässige Einschätzung des Nutzens einer Vorratsdatenspeicherung durch das Fehlen systematischer empirischer Untersuchungen erschwert würde. Gleichwohl deutet eine vom MPI durchgeführte rechtsvergleichende Betrachtung zwischen Deutschland und der Schweiz darauf hin, dass die in der Schweiz seit Jahren praktizierte Vorratsdatenspeicherung nicht zu einer systematisch höheren Aufklärungsquote geführt hat.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in dem Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung den Verfahrensbeteiligten die Frage gestellt, aufgrund welcher Daten der Gesetzgeber den Nutzen der Vorratsspeicherung für die Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten einschätzen kann und ob es Statistiken gibt, die darauf schließen lassen, dass sich die Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten seit dem Erlass der Richtlinie verbessert hat. Die Kommission und die Mitgliedsstaaten waren nicht in der Lage, befriedigende Antworten auf diese Fragen zu liefern. Auch dieser Umstand dürfte dazu beigetragen haben, dass der EuGH die Richtlinie ohne jede Übergangsfrist rückwirkend für unwirksam erklärt hat, auch wenn das so nicht im Urteil steht.

Der Nutzen einer Vorratsdatenspeicherung ist also nicht belegt. Man darf annehmen, dass ein tatsächlich messbarer positiver Effekt auf die Aufklärung von Straftaten von den Polizeibehörden längst offensiv als Argument in die Debatte eingebracht worden wäre. Ganz augenscheinlich gibt es diesen messbaren Effekt aber nicht, sondern nur subjektive Eindrücke von Polizeibeamten und Sicherheitspolitikern.

Mythos 2: Die Vorratsdatenspeicherung dient nur der Bekämpfung schwerster Straftaten

Politiker und hochrangige Polizeibeamte argumentieren zur Rechtfertigung einer Vorratsdatenspeicherung regelmäßig mit der Bekämpfung von Terrorismus, organisierter Kriminalität oder Kinderpornographie. Innenminister de Maizière sprach unlängst von der Bekämpfung „schwerster Verbrechen“. Diese Rhetorik ist grob irreführend. Das deutsche Strafrecht unterscheidet Verbrechen und Vergehen. Die Vorratsdatenspeicherung soll zur Bekämpfung schwererer Straftaten eingesetzt werden, zu denen auch eine ganze Reihe von Vergehen zählen. Es geht also keineswegs nur um die Bekämpfung von Verbrechen und schon gar nicht um schwerste Verbrechen.

Wenn man mit Polizeibeamten über die Vorratsdatenspeicherung diskutiert, was ich mehrfach auch öffentlich getan habe, werden als Beispiele interessanterweise fast ausschließlich Fälle aus dem Betrugsbereich angeführt, insbesondere Fälle das Phishings. Es kann deshalb unterstellt werden, dass die Vorratsdatenspeicherung einen geringen Effekt im Bereich der Massenkriminalität haben könnte, aber wohl kaum im Bereich der Schwerstkriminalität. Das kann man den Bürgern in dieser Form natürlich nicht sagen, weil sich die Vorratsdatenspeicherung in der öffentlichen Diskussion nur mit der Notwendigkeit einer geringfügig verbesserten Bekämpfung von Massenkriminalität kaum mehr rechtfertigen ließe.

In diesem Zusammenhang muss man sich auch bewusst machen, dass laut der Polizeilichen Kriminalstatistik 2012 ca. 70 % der Internetdelikte auf Betrugsstraftaten entfielen.

Die Vorratsdatenspeicherung wird öffentlich mit der angeblichen Notwendigkeit der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität begründet, obwohl man weiß, dass sie im Kern anderen Zwecken dient.

Mythos 3: Bei der Vorratsdatenspeicherung werden nur Verbindungsdaten gespeichert

Neben den Verbindungsdaten wurden bei der Vorratsdatenspeicherung auch sog. Standortdaten und Gerätekennungen (insbesondere die sog. IMEI bei Handys) gespeichert. Die unlängst vom EuGH für unwirksam erklärte Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung definierte die zu speichernden Daten folgendermaßen:

Verkehrsdaten und Standortdaten sowie alle damit in Zusammenhang stehende Daten, die zur Feststellung des Teilnehmers oder Benutzers erforderlich sind.

Die deutsche Regelung umfasste u.a. Anschlusskennungen, Beginn und Ende der Verbindung, die internationale Kennung des Anschlusses und die internationale Kennung des Endgeräts, die Angabe der Funkzellen des anrufenden und des angerufenen Mobilfunkanschlusses, IP-Adressen und E-Mail-Adressen.

Malte Spitz, Politiker der Grünen, hat 2011 seinen Mobilfunkprovider auf Herausgabe der zu seiner Person gespeicherten Verkehrsdaten in Anspruch genommen. Geliefert wurden ihm schließlich 35.000 (!) Datensätze, die ein fast lückenloses Bewegungsprofil ergeben. Für den Zeitraum von Ende August 2009 bis Ende Februar 2010 wurden diese Daten von ZEIT-Online umgesetzt und mit im Netz verfügbaren Informationen (aus Twitter oder seinem Blog) zur Person von Malte Spitz verknüpft. Man kann damit für einen Zeitraum von 6 Monaten praktisch minutiös nachvollziehen, wo Malte Spitz sich gerade aufgehalten hat.

Dass Verbindungsdaten umfangreiche Rückschlüsse auf die dahinter stehenden Personen und deren Aktivitäten erlauben, haben Wissenschaftler der Universität Stanford unlängst in einer Studie nachgewiesen. Aus der Kombination unterschiedlicher Daten lassen sich häufig umfassende Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen.

Mythos 4: In Norwegen hat die Vorratsdatenspeicherung zur schnellen Aufklärung der Morde von Anders Breivik beigetragen

Diese Behauptung hört man immer wieder, sie wurde sogar vom SPD-Vorsitzenden und Vizekanzler Sigmar Gabriel verbreitet. Richtig ist, dass Breivik unmittelbar nach der Tat noch vor Ort auf der Insel Utøya festgenommen wurde. In Norwegen gab es zu diesem Zeitpunkt außerdem überhaupt keine (umgesetzte) Vorratsdatenspeicherung, worauf Gabriel anschließend sogar von Netzpolitikern der SPD hingewiesen wurde.

Von ähnlicher Qualität ist die Behauptung, die Morde der NSU hätten durch eine Vorratsdatenspeicherung (früher) aufgeklärt werden können. Für diese eher abwegige These gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Aufklärung der NSU-Morde ist vor allem durch ein Behördenversagen erschwert worden. Damit TK-Verkehrsdaten überhaupt zu Erkenntnissen hätten führen können, hätte man zumindest das Umfeld der Täter eingrenzen müssen, was den Behörden bekanntlich nicht gelungen war. Um nachträglich festzustellen, wer aus dem NSU-Umfeld unmittelbar vor oder nach den Taten mit wem telefoniert hat, hätte man die Daten mehr als 10 Jahre speichern müssen. Denn die Polizei hatte bis zum Selbstmord von Mundlos und Böhnhardt Ende 2011 noch nicht einmal den Hauch einer Ahnung, wer hinten den 10 Morden steckt und, dass es sich um dieselben Täter handelt. Und selbst dann hätte man zunächst feststellen müssen, mit welchen Mobilfunkverträgen die Mitglieder des NSU ab dem Jahr 2000 telefoniert haben. Ob sich hieraus aber überhaupt brauchbare Erkenntnisse hätten ergeben können, bleibt darüberhinaus zweifelhaft. Letztlich handelt es sich hierbei um eine wüste Spekulation, der es an jeglicher tatsächlichen Grundlage mangelt. Ausweislich einer Untersuchung des Max-Planck-Instituts gibt es europaweit keine Erkenntnisse über einen Nutzen der Vorratsdatenspeicherung im Bereich der Terrorbekämpfung.

Mythos 5: Ohne Vorratsdatenspeicherung können Straftaten im Internet praktisch nicht mehr aufgeklärt werden

Dies wird von Vertretern der Polizeibehörden gerne als Argument angeführt.  Diese Aussage wird bereits durch einen Blick in die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) widerlegt. Die Aufklärungsquote bei Straftaten mit dem Tatmittel Internet betrug im Jahre 2012 60,1 %. Die durchschnittliche Aufklärungsquote aller erfassten Straftaten lag nach der PKS im Jahre 2012 demgegenüber nur bei 54,4 %. Die Aufklärungsquote ist bei Internetstraftaten in Deutschland also auch ohne eine Vorratsdatenspeicherung überdurchschnittlich hoch.

Wer so argumentiert, erweckt außerdem den unzutreffenden Eindruck, die Telekommunikationsunternehmen würden derzeit überhaupt keine Verbindungs- und Standortdaten mehr speichern. Das Gegenteil ist richtig. Die Speicherpraxis ist allerdings von Anbieter zu Anbieter sehr unterschiedlich und unterscheidet sich auch danach, ob es sich um einen Festnetz-, Mobilfunk- oder Internetanschluss handelt. Es gibt zu diesem Themenkomplex Erhebungen der Bundesnetzagentur und einen nicht offiziell veröffentlichten Leitfaden der Generalstaatsanwaltschaft München. Speziell im Mobilfunkbereich werden danach Verkehrsdaten regelmäßig für einen längeren Zeitraum von mindestens 30 Tagen, bei manchen Anbietern sogar bis zu 180 Tagen gespeichert. Solange bei den TK-Anbietern gespeicherte Daten vorliegen, können diese grundsätzlich auch beauskunftet werden. Auch ohne eine gesetzliche Regelung einer Vorratsdatenspeicherung liegen damit also Verkehrsdaten für einen gewissen Zeitraum regelmäßig vor.

Mythos 6: Der Polizei müssen alle technisch möglichen Instrumentarien auch zur Verfügung gestellt werden

Nein. In einem Rechtsstaat gibt es keine Strafermittlung um jeden Preis. Darin besteht nämlich gerade der Unterschied zu Unrechtsstaaten wie der DDR, die jede Form der Überwachung und Kontrolle des Bürgers für legitim hielten. Der Rechtsstaat muss auf eine Totalüberwachung verzichten und damit evtl. einhergehende Defizite bei der Kriminalitätsbekämpfung in Kauf nehmen. Die aktuelle Diskussion um die Praktiken amerikanischer und britischer Geheimdienste, in der man auch den BND nicht aus den Augen verlieren sollte, wirft ohnehin die Frage auf, ob die Trennlinie zwischen Rechts- und Überwachungsstaat nicht längst überschritten ist.

In diesem Zusammenhang ist es auch notwendig, Instrumente wie die Vorratsdatenspeicherung nicht isoliert zu betrachten, sondern vielmehr eine Überwachungsgesamtbetrachtung anzustellen. Man erkennt dann, dass den Polizei- und Sicherheitsbehörden, eine ganze Fülle unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen für eine äußerst weitreichende Überwachung der Telekommunikation zur Verfügung stehen. Die Telekommunikationsüberwachung hat in Deutschland in ihrer Gesamtheit mittlerweile ein bedenkliches Ausmaß angenommen, das sich nur erfassen und bewerten lässt, wenn man sämtliche Befugnisse und Maßnahmen der TK-Überwachung in ihrer Gesamtheit betrachtet, was praktisch nie gemacht wird. Den meisten Bürgern ist das Ausmaß dessen, was der Staat tatsächlich darf und häufig auch über das gesetzlich zulässige Maß hinaus praktiziert, nicht ausreichend bewusst.

Mythos 7: Eine verfassungskonforme Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung wäre problemlos möglich

Bereits die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts hätte dem Gesetzgeber erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Das BVerfG verlangt hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.

Die Entscheidung des EuGH geht in entscheidenden Punkten aber noch über den Karlsruher Richterspruch hinaus. Anders als das BVerfG erläutert der EuGH auch nicht weiter, welche Anforderungen an eine grundrechtskonforme Regelung zu stellen sind, sondern beschränkt sich darauf zu begründen, warum die geltende Richtlinie unverhältnismäßig ist. Die Vorgaben des EuGH dürften kaum in rechtssicherer Art und Weise gesetzlich umsetzbar sein. Auch wenn der EuGH also eine Vorratsdatenspeicherung nicht per se für unzulässig hält, ist derzeit unklar, wie eine grundrechtskonforme gesetzliche Regelung aussehen müsste.

Mythos 8: Deutschland hat durch die Nichtumsetzung der Vorratsdatenspeicherung nach dem Urteil des BVerfG gegen Europarecht verstoßen

Nein. Der EuGH hat die Grundrechtsverstöße durch die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung für so schwerwiegend erachtet, dass er die Richtlinie ohne Übergangsregelung rückwirkend für rechtsunwirksam erklärt hat. Es hat also zu keinem Zeitpunkt eine grundrechtskonforme und rechtswirksame europarechtliche Vorgabe für eine Vorratsdatenspeicherung gegeben. Durch das Urteil des EuGH hat sich vielmehr herausgestellt, dass Deutschland derzeit der einzige Mitgliedsstaat der EU ist, der die Vorratsdatenspeicherung korrekt umgesetzt hat, nämlich gar nicht.

posted by Stadler at 11:34  

24.4.14

TTIP: Bundesregierung kennt die von den USA vorgelegten Verhandlungsdokumente nicht

Dass in diesem Blog bislang wenig von dem geplanten transatlantischen Freihandelsabkommen (Transatlantic Trade and Investment Partnership – TTIP), das auch unter der Bezeichnung Trans-Atlantic Free Trade Agreement (TAFTA) bekannt ist, die Rede war, hat seinen Grund vor allem darin, dass aktuelle Dokumente, die den Stand der Verhandlungen dokumentieren, weder offiziell noch als Leak vorliegen.

Bereits dieser Umstand muss misstrauisch stimmen, denn demokratische Staaten sollten gerade auch bei solchen Verhandlungen die Positionen der einzelnen Vertrags- und Verhandlungspartner öffentlich machen. Zumal durchaus verschiedenste Wirtschafts- und Industrievertreter mit am Tisch sitzen, während die Zivilgesellschaft von der Teilnahme an den Verhandlungen ausgeschlossen bleibt.

Wie die Bundesregierung nunmehr eingeräumt hat, hat selbst sie keinen Zugang zu den von den USA vorgelegten Verhandlungsdokumenten. Die Bundesregierung hat darauf hingewiesen, dass dies für eine verantwortungsvolle Begleitung des Verhandlungsprozesses, wie es nach den EU-Verträgen in der Handelspolitik vorgesehen ist, unzureichend sei. Interessanterweise vertritt die Bundesregierung gleichzeitig die Auffassung, dass es sich um  ein sog. gemischtes Abkommen handelt, bei dem sowohl die EU als auch ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind.

Wenn eine Vertragspartei keinen vollständigen Zugang zu den Vertragsdokumenten erhält, muss dies aus Sicht eines vernünftig agierenden Verhandlungsteilnehmers zwingend zum Abbruch bzw. zur Unterbrechung der Verhandlungen führen. Welche Konsequenzen die Bundesregierung  ziehen will, erfährt man allerdings nicht. Vermutlich also keine.

Die EU-Kommission hat angekündigt, mit der Zivilgesellschaft – ab März 2014! – in einen Dialog treten zu wollen. Dies setzt allerdings zwingend eine vorhergehende Veröffentlichung aller aktuellen Vertrags- und Verhandlungsdokumente voraus. Denn das ist für eine fundierte inhaltliche Bewertung des Vorhabens unerlässlich.

Derzeit kann man allerdings nur konstatieren, dass die EU und die USA hinter verschlossenen Türen verhandeln und, dass weder die Regierungen und Parlamente der EU-Mitgliedsstaaten, noch die Öffentlichkeit über Inhalt und Stand der Verhandlungen unterrichtet sind. Ein solches Verfahren ist ohne Wenn und Aber abzulehnen.

posted by Stadler at 09:36  

23.4.14

Meinungsfreiheit und Blog-Kommentare

In diesem Blog habe ich es traditionell so gehalten, bei den Kommentaren möglichst viel durchgehen zu lassen. Unsachlichkeit alleine war für mich nie ein Grund, Kommentare meiner Leser zu löschen. In den letzten Monaten tritt leider gehäuft das Phänomen auf, dass ein bestimmter Kommentator innerhalb kürzester Zeit eine ganze Reihe von Kommentaren absondert, die häufig harmlos beginnen und anschließend immer unflätiger werden und teilweise durchaus eindeutig den äußerungsrechtlich  zu beanstandenden Bereich erreichen. In diesen Fällen lösche ich dann regelmäßig alle Kommentare dieses Menschen, auch wenn ein paar harmlose darunter sind.

Warum das Löschen von Blog-Kommentaren weder Zensur noch eine Beschränkung der Meinungsfreiheit des Nutzers darstellt, hat Florian Freistetter in einem lesenswerten Blobeitrag erläutert, dem ich mich aus Bloggersicht nur anschließen kann.

Es sollte niemand ernsthaft von einem Blogbetreiber erwarten, dass alles veröffentlicht und nichts gelöscht wird. Blogger haften für Rechtsverletzung von anonym postenden Nutzern, wenn sie nicht einschreiten. Ungeachtet dessen, ist es immer noch die Entscheidung des Blogbetreibers, was in seinem Blog zu lesen ist und was nicht. Man sollte die Kommentarfunktion eines Blogs nicht mit einer T(r)ollwiese verwechseln.

posted by Stadler at 12:33  

18.4.14

Die Meinungsfreiheit in der politischen Auseinandersetzung

Ein hessischer Aktivist hatte sich im Kommunalwahlkampf gegen einen Stadtrat (F.G.) einer hessischen Kleinstadt, der dort auch für das Bürgermeisteramt kandidierte, mit der Aussage positioniert:

Wählen Sie keinen Scharfmacher
(…)
Amöneburg ist Sitz mehrerer Neonazi-Organisationen. Besonders gefährlich sind die Berger-88-e.V., die F.G. deckt.

Vorausgegangen war ein Leserbrief, in dem der Politiker die besagte Organisation als nicht rechtsradikal bezeichnet und dem Aktivisten falsche Anschuldigungen unterstellt hat.

Wegen obiger Aussage wurde der Aktivist vom Amtsgericht Kirchhain, bestätigt durch das Landgericht Marburg, zivilrechtlich zur Unterlassung verurteilt. Die Verfassungsbeschwerde des Aktivisten wurde – was leider auch bei durchaus begründeten Verfassungsbeschwerden mittlerweile der Regelfall ist – vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, „without giving reasons„, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Richtung Karlsruhe anmerkt.

Der EGMR hat die Bundesrepublik Deutschland deswegen jetzt, wegen einer Verletzung von Art. 10 der MRK (Freiheit der Meinungsäußerung) verurteilt (Urteil vom 17.04.2014, Az.: 5709/09).

Der Gerichtshof betont zunächst, dass es sich um eine öffentliche Debatte handelt und, dass der Kritisierte ein Lokalpolitiker ist, der sich um ein öffentliches Amt beworben hat. In dieser Konstellation, so der EGMR, sind die Grenzen akzeptabler Kritik weiter zu ziehen, als in anderen Fällen. Ein Politiker muss grundsätzlich schärfere Kritik erdulden, als eine Privatperson, zumal wenn er sich selbst öffentlich äußert und damit Anlass für Kritik bietet.

Der EGMR geht schließlich davon aus, dass es sich bei den Aussagen des Aktivisten, entgegen der Ansicht der deutschen Gerichte, im Kern nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Wertungen gehandelt hat.

Der EGMR kritisiert außerdem, dass die deutschen Gerichte von dem Aktivisten den Nachweis der Richtigkeit seiner Aussagen verlangt hatten. Dies erachtet der Gerichtshof als unangemessen hohe Hürde. Im konkreten Fall gab es durchaus Anhaltspunkte dafür, dass die kritisierte Organisation dem rechten Spektrum zuzuordnen war.

Zum selben Thema auch Maximilian Steinbeis im Verfassungsblog.

posted by Stadler at 10:00  

17.4.14

BGH-Entscheidung zum E-Learning im Volltext

Das Urteil des BGH zur Auslegung der Schrankenbestimmung des § 52a UrhG, das ich hier anhand der Pressemitteilung bereits besprochen hatte, liegt nunmehr im Volltext vor (Urteil vom 28.11.2013, Az.: I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie). Der BGH hat mit seinem Urteil eine äußerst restriktive Entscheidung des OLG Stuttgart aufgehoben.

Gegenstand der Entscheidung ist die Frage, in welchem Umfang eine Hochschule ihren Studenten im Rahmen geschlossener Lernplattformen Inhalte aus Lehrbüchern zur Verfügung stellen darf.

Die Leitsätze der BGH-Entscheidung lauten wie folgt:

a) Werden von einem Sprachwerk höchstens 12% der Seiten des gesamten Werkes und nicht mehr als 100 Seiten zur Veranschaulichung im Unterricht an einer Hochschule öffentlich zugänglich gemacht, handelt es sich dabei um im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG „kleine“ Teile eines Werkes. Bei der Prüfung, ob danach kleine Teile eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht worden sind, sind sämtliche Seiten zu berücksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht.
b) Das Öffentlich-Zugänglichmachen dient schon dann im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG der „Veranschaulichung“ im Unterricht, wenn der Lehrstoff dadurch verständlicher dargestellt und leichter erfassbar wird. Das ist auch dann der Fall, wenn die Lektüre der zugänglich gemachten Texte dazu geeignet ist, den im Unterricht behandelten Lehrstoff zu vertiefen oder zu ergänzen.

posted by Stadler at 14:29  

16.4.14

BGH: In der Werbung mit Elektrogeräten muss die Typenbezeichnung angegeben werden

Wer für technische Geräte wirbt, muss in seiner Werbung die genaue Typenbezeichnung des Geräts angeben. Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH handelt es sich hierbei um ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG (Urteil vom 19.02.2014, Az.: I ZR 17/13). Die Vorenthaltung wesentlicher Informationen, die für eine informierte geschäftliche Entscheidung des Kunden notwendig sind, ist unlauter. Als eine solche wesentliche Information sieht der BGH auch die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts an und führt dazu aus:

Entgegen der Ansicht der Revision ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts sei ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne von § 5a Abs.´3 Nr. 1 UWG, auch nicht deshalb rechtlich verfehlt, weil die Typenbezeichnung als frei wählbare Phantasiebezeichnung keine Information bereithält, die unmittelbar die Beschaffenheit des Produkts betrifft. Wesentliche Merkmale des Produkts im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sind nicht nur solche, die einen Bezug zur Qualität oder zur Brauchbarkeit des angebotenen Produkts haben, sondern alle Merkmale des Produkts, die für die geschäftliche Entscheidung relevant sind, vor die der Verbraucher durch das ihm gemachte Angebot gestellt wird (vgl. Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 43). Bei einer Typenbezeichnung folgt der für die Merkmalseigenschaft erforderliche Bezug zum angebotenen Produkt daraus, dass dieses als mit ihr individualisierbar bezeichnet wird; denn diese Individualisierung ermöglicht es dem Verbraucher, das Produkt genau zu identifizieren und – darauf aufbauend – dessen Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Produkte und konkurrierender Angebote zu vergleichen.

posted by Stadler at 14:12  

16.4.14

Das Kind mit dem Bade ausgeschüttet: Der Kampf gegen Nacktbilder (von Kindern)

Zu der vom Bundesministerium der Justiz angekündigten Verschärfung des Sexualstrafrechts liegt mir mittlerweile der Referentenentwurf vor, über den die Medien in den letzten Tagen berichtet hatten. Prantl hat den Gesetzesvorschlag in der SZ bereits äußerst treffend kommentiert. Dieser Blogbeitrag beschränkt sich auf die geplante Änderung des § 201a StGB, der Entwurf enthält allerdings zahlreiche weitere Änderungen und Neuerungen.

Nach der geplanten Neuregelung des §201a StGB soll sich künftig auch strafbar machen, wer unbefugt eine bloßstellende Bildaufnahme oder eine Bildaufnahme von einer unbekleideten Person herstellt oder überträgt. Zudem ist die Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Bildaufnahmen strafbar.

Folgende Änderung des § 201a StGB ist nach dem Referentenentwurf konkret vorgesehen:

§ 201a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Ebenso wird bestraft, wer unbefugt eine bloßstellende Bildaufnahme von einer anderen Person oder unbefugt eine Bildaufnahme von einer unbekleideten anderen Person herstellt oder überträgt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Ebenso“ wird durch die Wörter „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe“ und die Wörter „einem Dritten“ werden durch die Wörter „einer dritten Person“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.“

c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt
„ (3) Wer dadurch, dass er eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer anderen Personen zugänglich macht oder sie verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, wird wie folgt bestraft:
1. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, wenn er die Bildaufnahme einer dritten Person zugänglich macht,
2. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, wenn er die Bildaufnahme verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(4) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art unbefugt einer anderen Person zugänglich macht oder sie verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird wie folgt bestraft:
1. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, wenn er die Bildaufnahme einer dritten Person zugänglich macht, oder
2. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, wenn er die Bildaufnahme verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Interessant hieran ist zunächst, dass man das geplante Verbot der Verbreitung von Nacktbildern von Kindern nicht im Sexualstrafrecht ansiedelt, sondern im Abschnitt über die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs. Demzufolge wird sich diese Gesetzesverschärfung auch nicht primär im Bereich der Nacktbilder von Kindern auswirken, sondern vorwiegend in ganz anderen Bereichen, nämlich bei der Veröffentlichung von Bildern von Prominenten, Politikern und anderen Personen zu denen ein Berichterstattungsinteresse besteht.

Die gewählte Konstruktion wirft Probleme und Fragestellungen auf, die weit über das Strafrecht hinausreichen.

Zunächst gilt es zu erkennen, dass die Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Abbildungen von Personen bereits nach § 22 KUG verboten ist, der Verstoß stellt nach § 33 Abs. 1 KUG eine Straftat dar. Insoweit besteht kein Bedürfnis für eine weitere Strafvorschrift, die wiederum dem Schutz des Persönlichkeitsrechts dient. Andererseits erlaubt § 23 KUG die Verbreitung von Fotos von Personen der Zeitgeschichte, wenn nicht deren berechtigtes Interesse verletzt wird. Eine solche Gestattung bzw. Ausnahme fehlt in der geplanten Neuregelung des § 201a StGB. Die bisherige Fassung des § 201a StGB betraf ausschließlich den geschützten höchstpersönlichen Rückzugsbereich, während sich die Neuregelung nicht hierauf beschränkt, sondern beispielsweise auch auch auf Bildaufnahmen im öffentlichen Raum anwendbar ist. Dass insoweit verfassungsrechtlich aber ganz unterschiedliche Anforderungen gelten, je nachdem, ob die Intims- oder Privatsphäre eines Menschen betroffen ist oder nur seine Sozialsphäre, ist einer der Aspekte, denen der Entwurf keinerlei Rechnung trägt.

Das Verhältnis der geplanten Neuregelung des § 201a StGB zu §§ 23, 23, 33 KUG bleibt unklar, die Regelungen sind nicht konsistent. Die Gesetzesbegründung spricht nur ganz allgemein davon, dass die Neufassung den strafrechtlichen Schutz des § 33 KUG verbessern würde. Dass sich die Regelungen teilweise widersprechen, hat man im BMJ offenbar aber nicht erkannt. Das wäre vielleicht noch zu verschmerzen, wenn es sich nur um einen einfachgesetzlichen Normenkonflikt handeln würde.

Die Regelung des § 23 KUG entspricht aber im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (EGMR) zu Art. 5 GG bzw. Art. 10 MRK (Freiheit der Meinungsäußerung). Danach dürfen Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte, die der EGMR „public figure“ nennt, unter Umständen auch gegen den Willen des Abgebildeten verbreitet werden, insbesondere dann, wenn sie einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisten. Das betrifft selbstredend auch unvorteilhafte oder bloßstellende Fotos. Die Einschränkungen und Differenzierungen, die die Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG vornimmt, finden sich in der geplanten Neuregelung nicht wieder, weshalb sie allein deshalb als verfassungsrechtlich in höchstem Maße problematisch einzustufen ist. Denn die Neuregelung des § 201a StGB postuliert ein absolutes Verbot der Herstellung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung von bloßstellenden Bildaufnahmen einer Person.

Unabhängig davon, dürfte der unbestimmte Rechtsbegriff „bloßstellende Bildaufnahme“ aber auch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten problematisch sein. Sind beispielsweise unvorteilhafte Fotos von Politikern oder Prominenten bereits bloßstellend? Die Gesetzesbegründung definiert den Begriff folgendermaßen:

Unter bloßstellenden Bildaufnahmen versteht man solche, die die abgebildete Person in peinlichen oder entwürdigenden Situationen oder in einem solchen Zustand zeigen, und bei denen angenommen werden kann, dass üblicherweise ein Interesse daran besteht, dass sie nicht hergestellt, übertragen oder Dritten zugänglich gemacht werden.

Der Gesetzesentwurf hätte an dieser Stelle die Beschränkungen des § 23 KUG bzw. die von der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR entwickelten Kritieren, unter welchen Voraussetzungen Bildnisse einer Person auch gegen deren Willen angefertigt und veröffentlicht werden dürfen, in § 201a StGB aufnehmen müssen. Denn das Zugrundeliegen einer peinlichen Situation stellt im Lichte der Meinungs- und Pressefreiheit sicherlich keinen Grund dar, eine Veröffentlichung eines Fotos einer „public figure“ zu untersagen.

In der jetzigen Form wird die Neuregelung vor allen Dingen zu Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit führen, aber kaum nennenswert zum Schutz von Kindern beitragen. Sollte das Gesetz in dieser Form in Kraft treten, dürfte es einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung kaum standhalten.

Der Deutsche Journalistenverband hat den Gesetzesvorschlag bereits kritisiert und sieht ganz zu recht die Gefahr einer Beeinträchtigung der Bildberichterstattung.

posted by Stadler at 10:31  

15.4.14

Wie hoch dürfen Vertragsstrafen sein?

Nach einer neuen Entscheidung des BGH ist eine Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen in Höhe von EUR 25.000,- im Wettbewerbsrecht nicht ohne weiteres unangemessen (Urteil vom 13.11.2013, Az.: I ZR 77/12).

Das (vorformulierte) Vertragsstrafeversprechen bzw. die Vereinbarung einer Vertragsstrafe unterliegt nach Ansicht des BGH zwar der Inhaltskontrolle des AGB-Rechts. Im Hinblick auf wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasste Vertragsstrafenvereinbarungen ist den Vertragsparteien nach Ansicht des BGH aber ein großzügiger Beurteilungsspielraum einzuräumen und die Rechtsfolge der Unwirksamkeit nach § 307 Abs.1 BGB auf Fälle zu beschränken, in denen eine Vertragsstrafe vereinbart wurde, die bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren steht, die mit möglichen zukünftigen Verstößen für den Unterlassungsgläubiger verbunden sind.

Das OLG Celle hattte unlängst entschieden ( Urteil vom 05.12.2013, 13 W 77/13), dass das Versprechen einer Vertragsstrafe von EUR 1000,- im Wettbewerbsrecht Zweifel an der Ernsthaftigekit des Vertragsstrafeversprechens begründet. Bei normaler wirtschaftlicher Bedeutung sei die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe zwischen EUR 2.500 und 10.000,- zu bemessen. Auch Beträge bis EUR 2.000,- reichten nicht aus.

posted by Stadler at 18:24  

12.4.14

Aufkleberaktion „Asyl für Snowden“

Der Verein DigitalCourage – vormals FoeBuD – hat vergangenen Freitag die BigBrotherAwards 2014 verliehen. Erstmals im Programm war der Positivpreis „Julia-und-Winston-Award“, benannt nach den Hauptfiguren aus Orwells 1984. Naheliegender- und verdienterweise ging dieser Preis an Edward Snowden. Der Preis ist auf eine Million dotiert, allerdings nicht Euro, sondern Aufkleber. DigitalCourage will eine Million Aufkleber mit dem Bild Edward Snowdens und der Forderung nach Asyl für Snowden in Deutschland verbreiten. Die Aufkleber können kostenlos und versandkostenfrei im Digitalcourage-Shop bestellt werden.

Das ist in meinen Augen eine ziemlich coole Aktion, die ich gerne unterstützen möchte. Es wäre ein starkes Statement für unsere Bürgerrechte und gegen eine Bundesregierung, die nicht die Interessen ihrer Bürger vertritt, wenn dieser Aufkleber in nächster Zeit tatsächlich massenhaft im öffentlichen Raum zu sehen wäre. Und ja, Edward Snowden hat unsere Unterstützung verdient, denn er ist in der Tat ein Aufklärer. Warum ich das so sehe, habe ich vor einiger Zeit ausführlich erläutert.

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posted by Stadler at 22:33  
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