Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.3.14

LG Köln setzt bei CC-Lizenzen nichtkommerzielle mit rein privater Nutzung gleich

Nach einem neuen Urteil das Landgerichts Köln soll die Website „dradiowissen.de“ des Deutschlandradios insofern als kommerzielles Angebot zu betrachten sein, als dort Bilder, die unter einer Creative Commons Lizenz BY-NC 2.0 stehen, nicht genutzt werden dürfen (Urteil vom 05.03.2014, Az.: 28 O 232/13).

Nur die rein private Nutzung ist nach Ansicht des Landgerichts Köln von der nichtkommerziellen CC-Lizenz abgedeckt. Der Kernsatz des Urteils lautet:

Nach dem objektiven Erklärungswert  ist unter der Bezeichnung „nicht kommerzielle Nutzung“ eine rein private Nutzung zu verstehen.

Das Landgericht Köln geht m.E. bereits methodisch falsch vor, weil es irrig davon ausgeht, die CC-Lizenzebdingungen würden den Begriff der kommerziellen Nutzung nicht definieren. Zu diesem Irrtum kam es, weil man sich offenbar nicht ausreichend mit den Lizenzbedingungen selbst auseinander gesetzt hat. Die Lizenzebdingungen sehen in Ziff. 4 b) insoweit ausdrücklich folgende Regelung vor:

Sie dürfen die in Ziffer 3 gewährten Nutzungsrechte in keiner Weise verwenden, die hauptsächlich auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschuldete geldwerte Vergütung abzielt oder darauf gerichtet ist. Erhalten Sie im Zusammenhang mit der Einräumung der Nutzungsrechte ebenfalls einen Schutzgegenstand, ohne dass eine vertragliche Verpflichtung hierzu besteht, so wird dies nicht als geschäftlicher Vorteil oder vertraglich geschuldete geldwerte Vergütung angesehen, wenn keine Zahlung oder geldwerte Vergütung in Verbindung mit dem Austausch der Schutzgegenstände geleistet wird (z.B. File-Sharing).

Die maßgeblichen Lizenzbedingungen stellen also darauf ab, ob die Nutzungsrechte in einer Art und Weise verwendet werden, die auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung abzielen bzw. darauf gerichtet sind.

Hieraus wird ohne weiteres deutlich, dass die vom Landgericht Köln  vorgenommene Gleichsetzung von nichtkommerzieller und rein privater Nutzung nicht den Vorgaben der Lizenzbedingungen entspricht.

Das Urheberrechtsgesetz kennt den Begriff der Nutzung für nichtkommerzielle Zwecke übrigens auch. Er findet sich etwas versteckt in § 52a Abs. 1 UrhG. Insoweit wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit, deren Zweck die Nutzung dient, nicht der Gewinnerzielung dienen darf (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 52a, Rn. 15). Das deckt sich in etwa mit den Vorgaben der Lizenzbedingungen. Auch nach diesem gesetzlichen Maßstab würde sich eine Beschränkung auf eine rein private Nutzung also als zu eng erweisen.

Ob man beim Deutschlandradio tatsächlich davon ausgehen kann, dass die Bilder/Fotos für die Erzielung eines geschäftlichen Vorteils genutzt werden, kann man sicherlich bezweifeln. Denn auf „dradiowissen.de“ findet sich keinerlei Werbung, sondern nur begleitende bzw. ergänzende Information zum Programm eines öffentlich-rechtlichen Rundfunksenders.

Das Landgericht Köln behilft sich an dieser Stelle mit einem Kunstgriff. Es geht davon aus, dass ein (kommerzielles) Privatradio diese Lizenzen jedenfalls nicht nutzen darf, weshalb davon auszugehen ist, dass der Rechteinhaber auch einem öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter keine Lizenz eniräumen wollte. Das Landgericht Köln meint, das Deutschlandradio müsse sich insoweit wie ein privater Radiosender behandeln lassen. Ob das angesichts der vorhandenen Unterschiede zwischen privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk und dem Programmauftrag, der gerade über Bildungs- und Wissensprogramme wie das Deutschlandradio erfüllt wird, wirklich stichhaltig ist, darf bezweifelt werden.

Das Urteil des Landgerichts Köln überzeugt also weder in der Begründung noch im Ergebnis. Kritische Anmerkungen gibt es bereits von Dobusch bei netzpolitik.org, von Jaeger bei ifrOSS und bei iRIGHTSinfo.

posted by Stadler at 12:33  

2 Comments

  1. Sind das nicht die Übertölpelten von Porno-Urmann? Wieso dürfen die eigentlich ungestraft weiter ihre Leseschwäche zur Schau stellen?

    Comment by Moon — 20.03, 2014 @ 12:39

  2. http://archiv.twoday.net/stories/714912051/

    Comment by Dr Klaus Graf — 20.03, 2014 @ 18:40

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