Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.3.14

Filesharing: Keine neue Rechtsprechung aus München

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom heutigen 19.03.2014 (Az.: 21 S 10395/13) eine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts München in einer Filesharing-Sache zurückgewiesen.

Die wesentlichen Aussagen des Landgerichts, das sich der Urteilsbegründung des Amtgsgerichts in vollem Umfang angeschlossen hat, möchte ich nachfolgend zusammenfassen. Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, werde ich es hier veröffentlichen.

Vortrag des Anschlussinhabers, er sei nicht zuhause gewesen, ist unerheblich

Der Vortrag des Anschlussinhabers, er sei zu den Zeitpunkten, in denen die Rechtsverletzung stattgefunden hat, gar nicht zu Hause gewesen, ist nach Ansicht des LG München I unerheblich und nicht geeignet, die vom BGH postulierte Vermutung, wonach der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat, zu entkräften.

Das Grundproblem besteht auch hier in der unzutreffenden Annahme des BGH, es würde eine Vermutung dafür sprechen, dass der Anschlussinhaber auch die Rechtsverletzung begangen hat. Diese BGH-Rechtsprechung stellen die Instanzgerichte natürlich nicht in Frage.

Das Landgericht München I hat sich dennoch weit aus dem Fenster gelehnt, denn eine zwischenzeitliche Unterbrechung der Internetverbindung, während der Abwesenheit des Klägers, mit anschließendem Neuaufbau mit anderer IP-Adresse, erklärte das Gericht kurzerhand mit einer Zwangstrennung durch den Provider. Das ist aber nur eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten, warum eine Internetverbindung unterbrochen wird und der W-LAN-Router die Verbindung anschließend neu aufbaut.

Vortrag, noch andere Familienangehörige nutzen den Internetanschluss und kommen als Rechtsverletzter in Betracht, ist nicht ausreichend

Der Vortrag, neben dem Anschlussinhaber nutzen noch weitere im Haushalt lebende Familienangehörige (Ehefrau und volljährige Kinder) das Internet und diese könnten die Rechtsverletzung auch begangen haben, genügt den Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast nicht und ist ebenfalls nicht geeignet, die Vermutung einer Rechtsverletzung des Anschlussinhabers zu entkräften. Das hat das OLG Hamm allerdings gerade anders entschieden.

Isolierte Verfolgung von Schadensersatzansprüchen ist unproblematisch

Die isolierte Verfolgung des Schadensersatzanspruchs, d.h. der Unterlassungsanspruch wurde nicht gerichtlich geltend gemacht und weiterverfolgt, ist nach Ansicht des Landgerichts statthaft. Das wurde kürzlich in Hamburg anders entschieden.

Die Entscheidung des Landgerichts München I ist nicht wirklich überraschend, aber ernüchternd. Besonders interessant war allerdings, dass das Gericht die Revision nicht zugelassen hat. Zur Begründung wurde bemerkenswerterweise ausgeführt, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die auf der Anwendung gesicherter Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht. Spätestens an dieser Stelle kommt man dann doch erheblich ins Grübeln. Denn eine Entscheidung des BGH zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast in den Fällen, in denen andere Familienmitglieder das Internet ebenfalls nutzen und deshalb grundsätzlich als Rechtsverletzter ebenfalls in Betracht kommen, gibt es gerade nicht. Stattdessen existieren divergierende obergerichtliche Entscheidungen. Beispielsweise das OLG Hamm hat vor wenigen Monaten noch anders entschieden als das LG München I. Eine Revisionszulassung hätte sich also förmlich aufgedrängt. Dem Landgericht war freilich klar, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen des geringen Streitwerts nicht statthaft ist und mithin die einzige Möglichkeit das Urteil noch anzugreifen in der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde besteht.

Im Anschluss an diesen Termin hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I dann noch eine weitere Berufung in einer Filesharing-Sache verhandelt. In diesem Fall hatte der Beklagte ausdrücklich vorgetragen, dass seine Tochter das Filesharing begangen hat, ein Vortrag, den selbst diese Kammer als ausreichend betrachtet hätte. Hierzu wurde die Tochter als Zeugin vernommen. Sie bestätigte die Angaben ihres Vaters. Das wiederum hat die Rechtsanwälte Waldorf Frommer, die die Rechteinhaber vertreten haben, dazu veranlasst, anzukündigen, dass man nunmehr eben die Tochter verklagen müsse, weshalb es innerfamiliär wohl besser sei, an Ort und Stelle einen Vergleich zu schließen. Die als Zeugin vernommene Tochter trat dann nach kurzer Unterbrechung dem Rechtsstreit bei und verpflichtete sich im Vergleichswege 2/3 des Klagebetrags (in Raten) zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden aufgehoben.

Es wäre in diesem Fall interessant gewesen zu sehen, was passiert wäre, wenn die Tochter von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte. Denn wenn man als Beklagter mit der Benennung seiner eigenen Tochter als Rechtsverletzerin der sekundären Darlegungslast genüge getan hat, liegt die Beweislast eigentlich (wieder) bei dem klagenden Rechteinhaber. Und der kann den Beweis nicht führen, wenn die Tochter nicht aussagt. Vielleicht wird man auch in diese Richtung weiterdenken müssen, wenn man als Anwalt künftig über erfolgversprechende Verteidigungsstrategien in Sachen Filesharing nachdenkt.

Update:
Das Urteil des LG München I liegt jetzt im Volltext vor.

posted by Stadler at 17:15  

11 Comments

  1. Letzte Woche bei mir dasselbe Spiel. Das Argument, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht (in dem Fall des Ehegatten) Einfluss haben müsse auf die Reichweite der sekundären Darlegungslast, wollte das LG München I nicht gelten lassen.

    Die Nichtzulassung der Revision mit dem Argument der Einzelfallentscheidung empfinde ich ebenfalls als höchst fragwürdig.

    In dem Fall lag es so, dass eine Tatbegehung durch den Anschlussinhaber (Ehefrau) ebenso wahrscheinlich war, wie durch den Ehemann (50:50). Das LG München I hat bei dieser Konstellation eine Inanspruchnahme des Anschlussinhabers als Täter abgenickt. Bei gleicher Wahrscheinlichkeit treffe es eben den Anschlussinhaber, das sei Ausfluss der vom BGH aufgestellten tatsächlichen Vermutung; bei gleicher Wahrscheinlichkeit liege eben keine „ernsthafte Möglichkeit“ der Tatbegehung „alleine durch einen Dritten“ vor. Eine derartige Auslegung der tatsächlichen Vermutung halte ich im Lichte des Willkürverbots für nicht unproblematisch: immerhin geht es um einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch.

    Also doch Verfassungsbeschwerde?

    Comment by RA Marcus Antonius Hofmann — 19.03, 2014 @ 17:45

  2. Werter Herr Hofmann,

    diese Auslegungen auis München sind doch „Standortpolitik“, hier geht es doch nicht um jur. riuchtig oder falsch, sondern darum ,dass diese Art von Verfahren in M. bleibt.

    Daran hat das AG in München wohl Interesse, denn wegen dieser Verfahren sollen mehrere Richterstellen geschaffen worden sein.

    Eine R1 gibt man sicher nicht gerne wieder her, wenn man sie denn mal hat.

    Hier ist der Gesetzgeber gefragt, das man solche Verfahren abstellt.

    Als diese Verfahren über die StA gingen, habe einige Behörden erklärt, dass sie solche Anfragen einfach nicht mehr bearbeiten, weil es reine Bagatellen seien und sie eigentlich nur den Anwälten dienen würden.

    Ähnliches ist ja auch im Zusammenhang mit dem Kanzleien K. und U. bekannt geworden.
    Das es hier um reine „monetäre Modelle“, wo keine Rechtsverfolgung beabsichtigt ist, sonmder nur eine Art „Flatrate“ monatlich abgeschöfpft werden soll.

    Comment by Anonymous — 19.03, 2014 @ 19:28

  3. Liebe Anwälte,

    habt ihr etwa nichts aus dem „Fall Urmann“ gelernt?

    1. Datenerhebung / Datenermittlung *
    2. Rechtekette **
    3. Abrechnung im Innenverhältnis (Stichwort: RVG vs. prozentuale Absprachen***

    Frage: Warum werden diese Punkte nicht mal abgearbeitet?

    Filesharing-Abmahnungen sind seit jeher doch genauso gestrickt wie dieser Urmann-Streaming-Abmahnversuch auch! Da hat es nur jeder sofort kapiert und auch die richtigen Fragen gestellt.

    Ich hoffe wirklich sehr daß die Staatsanwaltschaft sich im Rahmen der Ermittlungen auch mal die ein- oder andere Filesharing-Akte genauer untersucht. Sie würden das gleiche Prozedere feststellen.

    Liebe Grüße aus Kölle, Baxter

    -~-~-~-~-~-~-
    * Ipoque ist doch nicht besser als die anderen dubiosen Briefkastenfirmen (Logistep, Digiprotect, Zarei, Guardaley… und wie sie alle heißen).
    Wie war das z.B. mit den Erklärungen an Eides Statt?
    http://pdfcast.org/pdf/waldorf-ipoque-erkl-rung-an-eides-statt
    Und zur Erinnerung:
    http://pdfcast.org/pdf/10-fakten-zur-abmahnung-antichrist-baumgartenbrand-an-ipoque-18-nov-2009

    ** Bei den Abmahnern Waldorf und auch Rasch zugegebenermaßen etwas kniffeliger, da die den Musikverband im Rücken haben. Dennoch ist m.E. z.B. die Nutzungsart (~ Lizenz) „Verwertung in dezentralen Netzwerken“ hinterfragenswert. In dem Zusammenhang dann auch natürlich 31 UrhG (Waldorf hatte z.B. auch schon mal nen song von Michael Jackson nach dessen Tod abmahnen lassen. Haben dessen Kinder dann tatsächlich das ausschließliche Nutzungsrecht für die oben genannte Nutzungsart uneingeschränkt eingeräumt?). Zudem 32 UrhG: Wie sieht es mit der „angemessenen Vergütung“ aus?
    *** Daß im Innenverhältnis nicht nach RVG abgerechnet werden kann, wie es in den Abmahnungen vorgegaukelt wird, liegt m.E. auf der Hand. Dazu reicht ein einfacher Taschenrechner, um das nachzuvollziehen (ich kann es aber auch gerne mal beispielhaft vorrechnen, falls gewünscht). Die Frage, die sich direkt daran anschließt ist die Frage nach der Versteuerung! München hat diesbzgl. aktuell ja Übung… ;-) Die zig Filesharing-Millionen (sicherlich mehr als einstellig) müssen schließlich sauber in den Büchern auftauchen – und zwar für JEDEN Fall (siehe oben, Abrechnung nach RVG – es müssen nur Kosten erstattet werden die auch tatsächlich entstanden sind). Ist dem so? Ich für meinen Teil bezweifel das sehr stark!
    Vgl. dazu auch das hier:
    http://pdfcast.org/pdf/lg-koeln-28-o-241-09-beweisaufnahme-gerichtsbericht
    War leider am LG Köln vor der 28. Zivilkammer…

    Comment by Baxter — 20.03, 2014 @ 22:02

  4. -= Aufgrund der in diesem Beitrag zahlreich verwendeten Zitate (als Beweise/ Quellennachweise) wird dieser Beitrag insgesamt leider etwas länger. Trotzdem würde ich mich natürlich über Meinungen dazu freuen. =-
    -~-~-~-~-~-

    Das Grundproblem besteht auch hier in der unzutreffenden Annahme des BGH, es würde eine Vermutung dafür sprechen, dass der Anschlussinhaber auch die Rechtsverletzung begangen hat.

    Zum Einen das und zum Anderen würde ich für meinen Teil sogar noch einen Schritt weiter gehen bzw. einen Schritt vorher anknüpfen. Nämlich an dem Punkt an dem die Daten vermeintlich „rechtssicher“ erhoben wurden.
    ———-
    1. UrhG
    Zur Erinnerung sei noch mal aus §101 Abs. 9 UrhG zitiert:
    (9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden […]
    Also eine Bestandsdatenauskunft unter Verwendung (!) von Verkehrsdaten (!)
    Der Vollständigkeit halber –> § 101 Abs. 10 UrhG:
    (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
    Und diesbzgl. bezieht das Bundesverfassungsgericht ganz eindeutig Stellung…
    ———-
    2. BVerfG
    Aus der Pressemitteilung zum Beschluß 1 BvR 256/08):
    In dem Verkehrsdatenabruf selbst
    liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses).

    Siehe auch –> 1 BvR 1299/05:
    In der Zuordnung von Telekommunikationsnummern zu ihren Anschlussinhabern liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Demgegenüber liegt in der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG.

    Damit im Hinterkopf zum BGH-Urteil auf das hier von Thomas Stadler verwiesen wird („Sommer unseres Lebens“) folgendes. Denn neben dem von Thomas Stadler bereits angesprochenen Fehler (Anschlußinhaber = Täter) sehe ich weitere Fehler:
    ———-
    3. BGH I ZR 121/08 („Sommer unseres Lebens“)

    Das BGH-Urteil enthält meiner persönlichen Meinung nach einige sehr offensichtliche Fehler und geht dabei gleichzeit bei der Urteilsfindung von diesen falschen Sachverhalten aus weswegen das Urteil in meinen Augen insgesamt im Grunde nichtig sein müsste. Beispiele, die meine persönliche Meinung untermauern sollen.
    Zitat aus dem Urteil:

    Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, die IP-Adressen von Anschlussinhabern als Bestandsdaten einzuordnen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Ände-rung der Strafprozessordnung, BT-Drucks. 14/7008, S. 7; Begründung des Re-gierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikations-überwachung …, BT-Drucks. 16/5846, S. 26 f.).

    Der BGH bezieht sich dabei auf Drucksachen des Bundestages. Macht man sich mal die Mühe und liest in diesen nach, dann kann man zu dem Ergebnis kommen daß das schlicht und einfach nicht stimmt.
    Zitat BT-Druck 14/7008 S. 7:
    […] Nicht erfasst werden dagegen Auskünfte über den Namen einer „hinter einer“ IP-Adresse oder E-Mail-Adresse stehenden Person. Hierbei handelt es sich jedoch um Bestandsdaten […]
    Hier ist nicht von IP-Adressen die Rede, sondern von Daten „hinter einer“ IP-Adresse.
    Desweiteren bezieht sich der BGH auf BT-Drucks. 16/5846, S. 26 f.:
    Der Umstand, dass der [Provider] zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs bei dynamischen IP-Adressen regelmäßig anhand interner Verkehrsdatenaufzeichnungen eine Zuordnung zu einer Kundenkennung vornehmen und sodann anhand dieser den Namen und die Anschrift des Kunden aus den Bestandsdaten recherchieren und beauskunften muss, ändert nichts daran, dass die Strafverfolgungsbehörden insoweit lediglich ein Bestandsdatum erheben
    Auch hier ist keine Rede davon, daß IP-Adressen als Bestandsdaten definiert würden. Es geht vielmehr um eine Bestandsdatenabfrage!

    Gut möglich, daß der BGH lediglich „unglücklich“ formuliert hatte. Nichtsdestotrotz finde ich, daß wenn andauernd auf soll ein Urteil verwiesen wird dieses auch „sauber“ begründet sein sollte.
    Denn: Bei alldem stellen sich mir persönlich sämtliche Fragen (keine Bange, ich langweile euch nicht mit allen, sondern nur mit ein paar rausgepickten ;) ):
    3a) Anschlußinhaber = Täter? Datenerhebung unzweifelhadft?
    Gibt es z.B. keine Lehren aus dem „Fall Urmann“ und den offenbar zahlreichen durchgewunkenen Auskunftbeschlüssen vom LG Köln (die mittlerweile ja revidiert wurden).
    Weshalb wird vom LG München „blind“ sowie fehlerhaft übernommen, daß der Anschlußinhaber quasi automatisch auch der Täter sei (siehe oben Punkte 1. und 2..) und wieso wird die Datenermittlung ohne jegliches Hinterfragen hingenommen (siehe Punkt 3b))
    3b) Fehlerhafte Datenerhebung
    Da könnte ich jetzt seitenweise etwas zu schreiben, verlinke an dieser Stelle aber lediglich zu diesem Text:
    http://www.heise.de/ct/artikel/Schwierige-Gegenwehr-1069835.html
    Was die Staatsanwaltschaft Köln dem Gericht mitteilte, wirft ein völlig neues Licht auf die angeblich so beweissichere Datenerhebung. Bei einigen Verfahren habe „die Quote der definitiv nicht zuzuordnenden IP-Adressen deutlich über 50 Prozent aller angezeigten Fälle gelegen, bei einem besonders eklatanten Anzeigenbeispiel habe die Fehlerquote sogar über 90 Prozent betragen.“ Das Gericht erklärt sich diese Fehlerquote mit „Zuordnungsproblemen durch Schwierigkeiten bei der Zeitnahme.“
    Ich denke, das kann für sich allein stehen.
    Was ich für meinen Teil z.B. nicht nachvollziehen kann ist beispielweise daß noch nie jemand wirklich diese sogenannten „IT-Dienstleister“, also diese dubiosen Firmen die die Verkehrsdaten (!) ermitteln genauer überprüft hat. Und dazu braucht man keine Reihe an Gutachten oder dergleichen. Das ist Quatsch und soll m.E. die Abgemahnten nur von diesbzgl. Schritten abhalten da solch eine Vorgehensweise i.d.R. mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist. Was kann man stattdessen tun? Beispiele: Viele (die meisten) dieser Firmen geben vor zertifiziert zu sein (z.B. ISO 9100 oder ISO 27001…). Das kann man sehr leicht nachprüfen. Es müsste z.B. ein QM-Handbuch vorliegen, ein regelmäßiges Audit stattfinden u.s.w. Wie soll das funktionieren, wenn die Firma lediglich einen Briefkasten an irgendeiner gemieteten Adresse hängen hat?
    Oder wie wollen die z.B. § 9 BDSG respektive § 11 BDSG erfüllen?
    Ferner kann man sehr leicht überprüfen (~ lassen), wie es finanztechnisch bei denen aussieht. Immerhin bekommen die ja laut eigener Aussagen Geld pro „ermittelter“ IP-Adresse. Das multipliziert mit der Anzahl der Abmahnungen ergibt je nachdem ein ganz ordentliches Sümmchen. Wie bezahlt ein Briefkasten seine Mitarbeiter? Wie werden die angeblichen Zertifizierungen bezahlt? Wo stehen die server? Und so weiter…
    3c) Schadensersatz
    In diesem Punkt kann ich die diversen Richterentscheidungen, die wie hier entscheiden persönlich nicht nachvollziehen. § 97 UrhG:
    (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
    Wo und wie genau (!) führt das Gericht denn den Nachweis, daß fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde, wenn es sämtliche Argumente der Beklagten einfach so (unplausibel) vom Tisch fegt?
    3d) Eher am Rande nebenbei:
    Dieses BGH-Urteil hatte m.W.n. die Konstellation Logistep/Digiprotect sowie einer von “3P” erstritten, wobei zu diesem Zeitpunkt der Herr Kornmeier “nur” im Hintergrund agierte(aus dem Gedächtnis heraus, ich kann mich -ehrlich gesagt- auch leicht irren). DAS muss man sich mal auf der Zunge zergehen. Wenn man mit dem Wissen von heute diesen Umstand betrachtet, dann hat das in meinen Augen schon ein Geschmäckle. Zum Einen: Wer, also welcher Abgemahnte zieht bis vor den BGH und wer hört dann auf und zieht nicht auchpersönlich noch vor das BVerfG? Das weiß ich persönlich nicht, interessiert mich aber seit dem Zeitpunkt des Urteils. Übrigens war es auch die Konstellation DigiProtect/Kornmeier, die den allerersten richterlichen Auskunftbeschluß nach § 101 UrhG erwirkt hatten (genau ein Tag nach Inkrafttreten)! Zufall oder Lobbyeinfluß?

    4 Persönliches Fazit/persönliche Meinung:
    Zitat RA Marcus Antonius Hofmann (#1):

    Also doch Verfassungsbeschwerde?

    Unbedingt!

    In diesem Sinne, Baxter
    ————
    P.S. @Anonymous (#2):

    Das es hier um reine “monetäre Modelle”, wo keine Rechtsverfolgung beabsichtigt ist, sonmder nur eine Art “Flatrate” monatlich abgeschöfpft werden soll.

    Absolut! „Turn Piracy Into Profit“ läßt grüßen… Siehe bei Interesse aber gerne auch das hier:
    http://tinyurl.com/musikanwaelte-im-sog-rezession

    Comment by Baxter — 21.03, 2014 @ 00:48

  5. Lieber Baxter,
    1. das erstinstanzliche Urteil dieses Strangs beschäftigte sich bereits ausführlich mit dem Thema der Datenerhebung.
    2. zu einer Verfassungsbeschwerde wegen Nichtzulassung einer Revision sei gesagt, dass das Bundesverfassungsgericht sich bereits vor zwei Jahren ausführlich mit dem Thema der Gebühren und Schadensersatzforderungen auseinander gesetzt hat.
    2.1 Erneut beschäftigen sich aktuelle Revisionen mit dem Thema (incl. mir)
    3. geht es hier allein (auch in Verfassungsbescherden) um das am Landgericht zu München in einer Vielzahl von Verfahren verhängte „Ross- und Reiter“-Prinzip der alten Damen an den Kölnern und Düsseldorfer Landgerichten. Die Rechtsprechung in Deutschland ist hier uneinheitlich. Daher ist die Ablehnung einer Revision seitens des LG München ungerechtfertigt und durch nichts zu begründen (schon gar nicht durch Abstellen auf rein tatrichterliche Entscheidungen im Rhamen bereits ergangener BGH-Rechtsprechung). (Scheinbar läuft da schon was… am BverG)

    Es wäre also mal an der Zeit in diversen Strängen zu dem was es geht Stellung zu nehmen – und nicht die übliche und unpassende Litanei abzulassen.

    Comment by Shual — 21.03, 2014 @ 17:05

  6. Werter Shual,

    anstatt, dass man hier weiter im jur. Kleinklein argumentiert sollte man doch endlich mal die Grundfrage klären, die lautet recht einfach:

    Wann ist etwas legimte Rechtsverfolgung und ab wann ist etwas nur geschäftsmäßige Einnahmenerzielung, wo es also gar nicht mehr um eine Rechteverletzung geht, sondern um die Liquidation von Kostenziffern.

    Denn einige Dinge sind gegeben:

    a) Die Schadenssummen, sind eher zu hoch
    angesetzt, als, dass sie einen realen
    Schaden abbilden. (Straf-Schadensersatz)
    Die Erlöse / Kopie eines Werks liegen bei
    einigen Cents oder wenigen Euros.

    b) Es wird immer behauptet, dass die Einnahmen
    den „Urhebern“ zu Gute kommen, dabei dürfte
    der Regelfall der sein, dass die Einnahmen
    bei Verwerter als „neutrale Erträge“
    verblieben. ( Hier müsste die Frage geklärt
    werden, wie sieht es denn mit „Defizit-
    Investments“ aus?
    Also ein Werk ist am Markt „geflopt“, aber
    man versucht durch Abmahnung seine Kosten +
    Rendite doch zu erzielen?

    c) Wann ist ein Werk eigentlich abmahnfähig?
    Nicht nur qualitativ, sondern auch
    quantitative Präsenz im allg. zugänglichen
    Handel.

    d) Wie sieht es eigentlich mit der
    Rechtmäßigkeit aus, wenn hier „Ungleiche“
    mit dem Mitteln „bekriegt“ werden die für
    „Gleiche“ gedacht waren?

    Denn als Gewerbetreibender kann man sich
    gegen bestimmte Dinge versichern bzw. die
    Kosten steuerl. absetzen, als Privatperson,
    auf den die Fiktion eines gewerbl.
    Handelnden angewandt wird trifft das nicht
    zu.

    Wenn man diese Fragen klärt, dann bräuchte man sich auf diese Verfahrensfragen gar nicht runter zu begeben.

    Die werden nicht angegangen, obwohl es Fälle gibt in denen die offen gesagt wird, dass es bei diesen Verfahren nur um Einnahmeerzielung geht.

    Comment by Anonymous — 22.03, 2014 @ 16:33

  7. @6
    Zitat:
    a) Die Schadenssummen, sind eher zu hoch
    angesetzt, als, dass sie einen realen
    Schaden abbilden. (Straf-Schadensersatz)
    Die Erlöse / Kopie eines Werks liegen bei
    einigen Cents oder wenigen Euros.

    RA Ferner hat gestern von einem Fall aus Köln berichtet
    Klage nach Filesharing-Abmahnung: Klare Ansage in Köln – harte Zeiten für Abmahner
    http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/it-recht/internetrecht/klage-filesharing-abmahnung-klare-ansage-koeln-zeiten-abmahner/12660/

    Sehr interessante Ansichten des AG

    Ich hätte aber auch noch gerne eine „Grundfrage“ geklärt wissen.

    Sind bei massenhaften Abmahnungen eines RI eines Werkes (gleichgerichtete Verletzungshandlung durch verschiedene Schädiger)die mit fast wortidentischen Abmahnungen einer Kanzlei verfolgt werden, nach § 22 RVG (BGH Urteil vom 1. 3. 2011 – VI ZR 127/10), dieselbe Angelegenheit?

    Siehe auch hierzu RA Ferner

    Abmahnungen: Wann liegt “die gleiche Angelegenheit vor” in der Rechtsprechung des BGH?
    http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/it-recht/abmahnungen-wann-liegt-die-gleiche-angelegenheit-vor-in-der-rechtsprechung-des-bgh/7795/

    Comment by kersare — 22.03, 2014 @ 21:48

  8. @ Werter kersare :

    Meine Argumentation dreht sich darum, dass entweder die Rechtssprecheung oder der Gesetzgeber unterbinden muss, dass durch Abmahnungen unberechtigte „neutrale Erträge“ erwirtsachaftet werden.

    Das kann durch Deckelung des Streitwerts errreicht werden, nur muss man sehen, dass. wenn diese Sachen über Rahmenverträge abgewickelt werden , dass dann der Anwalt immer gewinnt, denn mit den 20 € Schreibgebühr können sie eine Menge Briefe versenden.

    Selbst wenn nach allen Kosten für den Auftraggeber nur wenige €uro an Einnahmen entstehen, reicht das ja. denn es sind immer zusätzliche Einnahmen und damit kann man sich als „Rechteinhaber“ was auch immer verdienen, denn Kosten entsehen ja keine.

    Comment by Anonymous — 22.03, 2014 @ 22:28

  9. Worüber reden wir eigentlich??

    Jedenfalls nicht über die in deinen Beiträgen formulierten Themen.
    Ein kausaler Zusammenhang zwischen deinen Kommentaren und dem Thema dieses blog-Beitrages ist nicht gegeben.

    Gruß, Baxter

    Comment by Baxter — 23.03, 2014 @ 18:23

  10. Melanie, Melanie…..Frommer?
    Hörst Dich zumindest genauso hasserfüllt an.

    Comment by Che — 23.03, 2014 @ 19:32

  11. Sehr geehrter Herr Stadler,
    liegt denn das Urteil mittlerweile vor?
    Es gibt nämlich nach wie vor nicht wenige ehemalige Netzweltuser, welche zwar entgegen etlichen Drohungen von Waldorf Frommer niemals verklagt wurden und deren Abmahnung längst verjährt ist, aber dennoch nach wie vor thematisch bezogenes Interesse / Engagement zeigen.

    Comment by Revoluzzer — 26.03, 2014 @ 23:13

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