Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.2.14

LG München I: Auszüge aus Buchrezensionen verletzen das Urheberrecht

Wenn Bücher beworben werden, dann geschieht dies häufig durch mehr oder weniger lange wörtliche Auszüge aus Buchrezensionen. Diese durchaus gängige Praxis hat das Landgericht München I als Urheberrechtsverletzung qualifiziert und den Onlinebuchhändler buch.de zur Unterlassung verurteilt (Urteil vom 12.02.2014, Az.: 21 O 7543/12). Geklagt hatte die FAZ.

Das Landgericht führt zunächst aus, dass Zeitungsartikel regelmäßig urheberrechtlichen Schutz genießen und bereits die Übernahme kurzer, prägnanter Texpassagen aus Buchbesprechungen eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann und in den beanstandeten Fällen auch darstellt.

Das Landgericht ist außerdem der Meinung, dass es keine, von allen Beteiligten über einen längeren Zeitraum hinweg akzeptierte und praktizierte Branchenübung gebe, die eine solche Übernahme erlauben würde.

Das Gericht befasst sich schließlich noch mit dem Zitatrecht des § 51 UrhG und erläutert, dass es bereits an einem Zitatzweck fehlt, wenn Ausschnitte aus einem Text lediglich zum Zwecke der Werbung benutzt werden. Das ist wenig überraschend und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH.

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels spricht in einer Stellungnahme davon, dass das „symbiotische Miteinander von Buch- und Presseverlagen bei der Verwendung von Rezensionen nach diesem Urteil faktisch aufgekündigt ist.“

posted by Stadler at 15:37  

4 Comments

  1. Tja, die FAZ,
    das sind doch die, die (neben dürftigen Freien-Gehältern) von exorbitanten „Lizenzgebühren“ träumen… http://www.faz-rechte.de/preistabelle-faz-texte.htm

    Positive Buchzitate nur gegen cash. So sichert man seine redaktionelle Unabhängigkeit. (#Not).

    > Das Landgericht ist außerdem der Meinung,
    > dass es keine, von allen Beteiligten über
    > einen längeren Zeitraum hinweg akzeptierte
    > und praktizierte Branchenübung gebe, die eine
    > solche Übernahme erlauben würde.

    Wo waren die in den letzten 50 Jahren?

    Comment by Fran Kee 【Ƿ】 — 13.02, 2014 @ 16:06

  2. Die Kriminellen haben wieder zugeschlagen.

    Comment by Rolf Schälike — 13.02, 2014 @ 16:41

  3. Die Klappentexte sind ausschließlich nach positivem Tenor ausgewählt und darum Elemente des Marketing.

    Kann mir mal jemand erklären, wieso Marketing auf einmal „für Umme“ sein soll? Etwa Gewohnheitsrecht?

    Also ich finde die Entscheidung folgerichtig.

    Comment by Wolf-Dieter — 13.02, 2014 @ 22:39

  4. symbiotische Miteinander von Buch- und Presseverlagen bei der Verwendung von Rezensionen nach diesem Urteil faktisch aufgekündigt ist.

    Sowas hat die Rechteinhaber beim Lobbyieren fürs LSR auch kein bisschen gestört.

    Comment by Moon — 14.02, 2014 @ 09:07

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