Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.2.14

Kein Anspruch auf Löschung negativer Bewertungen in Ärztebewertungsportal

Ein Arzt ist vor dem Landgericht Kiel mit dem Versuch gescheitert, eine negative Bewertung seiner Praxis bzw. seiner ärztlichen Leistung, die nach Schulnoten erfolgte, in einem Onlineportal zur Bewertung von Ärzten, löschen zu lassen (Urteil vom 06.12.2013, Az.: 5 O 372/13).

Das Landgericht hat die Notenbewertung durchgehend als Werturteil und nicht als Tatsachenbehauptung betrachtet. Da sich die Bewertung auf die berufliche Betätigung des Arztes bezieht, ist lediglich die sog. Sozialsphäre betroffen. Das Gericht führt hierzu aus:

Zweifellos ist durch die streitgegenständliche Notenbewertung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers betroffen. Die Bewertung bezieht sich auf die berufliche Tätigkeit des Klägers als Arzt und fällt damit in die sogenannte Sozialsphäre des Klägers, die im Verhältnis zur Intim- und Privatsphäre allerdings nicht gleichermaßen geschützt ist. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (BGH NJW 2009, 2888 ff.).
(…)
Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGH NJW 2009, 3580 ff.). Eine reine Notenbewertung erfüllt den Charakter einer Schmähkritik jedoch nicht (BGH NJW 2009, 2888 ff.).

Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG, die ganz allgemein davon ausgeht, dass bei einer Beeinträchtigung der sog. Sozialsphäre negative Werturteile bis zur Grenze der sog. Schmähkritik hingenommen werden müssen, wobei eine Schmähkritik nur in sehr engen Grenzen angenommen werden kann.

posted by Stadler at 15:25  

3 Comments

  1. Das mit der Schmähkritik wissen die Betreiber der Ärztebewertungsportale aber nicht und meinen, jede Tatsachenbehauptung beweisen zu müssen, die von einem Dritten auf ihrem Portal eingebracht wurde. Sie knicken bei jeder „Missbrauchsmeldung“ ein und löschen alles bis auf die Notenbewertung. Ist das so richtig und mit Art. 5 GG in Einklang zu bringen?

    Comment by fernetpunker — 18.02, 2014 @ 16:32

  2. Das sahen aber Käfer, Buske & Co. im Prinzip anders. Klinik Fallingbostel von Grevemeyer GmbH & Co. hat im Verfahren 324 O 230/13 am 13.09.2013 gegen ein Bewertungsportal gewonnen. OLG-Buske hat die Berufung Az. 7 U 92/13 heute zurückgewiesen.

    Es war ein Verfügungsverfahren. Es genügte die eidesstattliche Versicherng der Antragstellerin (eines Arztes), dass er aus den Krankenakten einen solchen kritisch im Bewertungsportal beschriebenen Fall nicht finden konnte.

    Der Blogbetreiber wollte den Namen des Posters nicht nennen. Ob das im möglichen Hauptsacheverfahren geschehen wird, wird sich zeigen.

    Comment by Rolf Schälike — 18.02, 2014 @ 19:06

  3. Es ist sicherlich ein seltsamer Gebrauch der deutschen Sprache seitens deutscher Gerichte zu besorgen.

    Reden die eigentlich auch so?

    Comment by Fry — 19.02, 2014 @ 09:16

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