Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.2.14

Die Haftung von Google für rechtswidrige Suchergebnisse

Das Landgericht Hamburg hat Google kürzlich zur Unterlassung der Verbreitung persönlichkeitsrechtsverletzender Bilder verurteilt. Das Urteil, über das ich hier schon kurz berichtet habe, liegt mittlerweile im Volltext vor (Urteil vom 24.01.2014, Az.: 324 O 264/11). Bereits vor dem Urteilsspruch hatte ich mich ausführlicher mit dem Verfahren und seiner grundlegenden Bedeutung befasst.

Das Landgericht Hamburg geht in seiner Entscheidung davon aus, dass Google ähnlich wie ein Host-Provider für rechtsverletzende Suchergebnisse ab dem Zeitpunkt haftet, ab dem es als Suchmaschinenbetreiber von den rechtsverletzenden Inhalten konkrete Kenntnis erlangt hat. Bemerkenswert ist insoweit auch, dass Google eine vollständige Unterlassungsverpflichtung treffen soll. Das heißt, es ist nicht ausreichend, wenn Google die beanstandeten Treffer entfernt, vielmehr muss es dafür sorgen, dass es auch in Zukunft nicht zu gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.

Was die Störerhaftung von Google angeht, stützt sich das Landgericht Hamburg maßgeblich auf die Entscheidung des BGH zur Autocomplete-Funktion von Google. Diese Entscheidungen beinhaltet allerdings den Sonderfall, dass die Ergänzungsvorschläge von Google selbst stammen und es gerade nicht um den bloßen Verweis auf im Internet auffindbare Inhalte geht. Was die Basisfunktionalität einer Suchmaschine angeht, erscheint es keinesfalls zwingend, eine Störerhaftung des Betreibers anzunehmen. Insoweit kann man sowohl einen adäquat-kausale Beitrag zur Rechtsverletzung verneinen, als auch die Zumutbarkeit von Prüfpflichten in Abrede stellen. Die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Suchmaschinen geht weit über den Schutz von legitimen Geschäftsinteressen hinaus. Sie ist vielmehr ein Anliegen von allgemeinem Interesse. Suchmaschinen sind zwingend notwendig dafür, dass die Nutzer im WWW überhaupt etwas finden können. Der Staat muss daher, gerade auch im Lichte von Art. 5 GG gewährleisten, dass sie möglichst ohne jede Einschränkung arbeiten können.

Was die Reichweite des Unterlassungsanspruchs angeht, setzt sich das Landgericht Hamburg auch nicht mit derjenigen Rechtsprechung auseinander, die davon ausgeht, dass die Störerhaftung eines Hosters nicht bereits mit Zugang der Abmahnung beginnt, sondern erst dann, wenn der Betreiber auf eine ausreichend konkrete Abmahnung hin untätig bleibt. Wenn der Betreiber unverzüglich löscht, wird er danach nie zum Störer (vgl. OLG Stuttgart, Az.:  4 W78/13; BGH, Az.: VI ZR 210/08 – Domainverpächter). Nachdem Google im konkreten Fall auf Aufforderung hin gelöscht hat, aber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, wird diese Rechtsprechung auch vorliegend relevant.

Wenn man auch grundsätzlich eine Störerhaftung von Google annimmt, bleibt die Frage zu klären, ob diese nur auf eine Beseitigung bestehender Verstöße gerichtet ist oder auch die Unterbindung künftiger Verstöße umfasst. Nachdem diese Frage sowohl in der Literatur als auch der Rechtsprechung immer wieder erörtert worden ist, hätte man vom Landgericht Hamburg zumindest erwarten dürfen, dass es sich damit eingehend befasst.

posted by Stadler at 11:43  

3 Comments

  1. Was kann man von der Vorsitzenden Richterin Simone Käfer der Pressekammer des Landgerichts Hamburg anderes erwarten, wenn sich diese Richterin selbst nicht an Gesetze, u.a. die ZPO hält?

    Diese Richterin trifft am laufenden Band in sich widersprechende Entscheidungen, die der primitivsten Logik entbehren. Sie demonstriert und übt einfach fiese Macht aus.

    Der Verweis auf das OLG (Vors. Richter Andreas Buske) ist nicht überzeugend, einfach lächerlich.

    Richterin Simone Käfer trifft sich regelmäßig an Freitagnahmittag mit diesem OLG-Vors.Richter (Andreas Buske) und anderen Richtern beim Italiener. Die werden nicht nur Kuchen verspeisen oder einfach das Mittagessen genießen.

    Comment by Rolf Schälike — 13.02, 2014 @ 12:06

  2. Könnten die Richter dann auch mal erklären, wie Google verhindern soll, dass ähnliche Bilder gefunden werden könnten? Google hält die Bilder weder vor, noch hat google sie ins WWW gestellt. D.h. ich kann eine bearbeitete Version von abgemahnten Bild A als Bild B ins WWW stellen und google hat schlicht und ergreifend keine Chance, dieses Bild zu erkennen und auszusortieren.

    Manchmal habe ich das Gefühl die Richter glauben, bei Google säßen tausende Affen, die jeden Suchauftrag individuell abarbeiten und ein Dossier erstellen….

    ….und manchmal habe ich das Gefühl, diese Affen gibt es wirklich, nur arbeiten sie nicht bei Google und tragen komische Umhänge…

    Comment by maSu — 13.02, 2014 @ 14:07

  3. @maSu: Allerdings!

    dazu kommt, dass man endlich mal klären sollte, ob eine Störerhaftung infrage kommt, wenn eine Maschine mit weit überproportional positiven Effekten und positiver Absicht erstellt, den eigentlich bemängelten Sachverhalt nur sehr selten generiert.

    Zumal dieser Sachverhalt nur daraus resultiert, dass die Maschine ihre Eingangsdaten korrekt verarbeitet. Die Maschine stellte also eine Tatsache (höchstens innerhalb ihrer „Logik“!) dar. Wer nicht weiß, das dieser Maschine nur maximal so weit zu glauben ist, dem ist nicht mehr zu helfen. Die Rechtsverletzung entsteht also ausschließlich in den Köpfen von naiven Leuten.

    Eine Maschine stellt niemals eine Tatsache an sich dar. Jede Maschinenwahrheit hängt nur von Eingangsdaten (ggF. Status) und Korrektheit des Programms ab. Letzteres kann nicht nachgewiesen und nur in trivialen Fällen erreicht werden. Google kann daran nichts ändern.

    Man kann Google sehr viel vorwerfen, doch nicht fahrlässig zu sein oder willentlich Rechtsbrüche zu fördern. Ich sehe weder Googles willentliche, noch adäquat kausale Verletzung eines geschützten Gutes. Der einzig mögliche Vorwurf ist hier, dass sie tun, was sie tun. Der Staat nötigt Google, es seinzulassen oder zu zahlen. Er stellt das Recht Einzelner über das Recht der Allgemeinheit. Er ist aber nicht in der Lage auch nur annähernd das zu tun, was Google schafft (zynisch ist: es sei denn es geht um Spionage und Überwachung).

    Der Staat darf die Unschuldsvermutung nicht negieren, delegiert sie mit einer übertriebenen Störerhaftung jedoch an die Betreiber. Er zwingt sie, von bösen Nutzern ausgehen oder als Störer zu haften. Kleinere Betreiber (etwa eines offenen WLAN) können sich das nicht leisten. Ein virtuelles Stopp-schild reicht eben nicht. Das mag man so sehen. Doch schon wieder fordern staatliche Spinner Stopp-Schilder zum Jugendschutz. Dabei haftet der staatliche Störer beim Jugendschutz für nix, selbst dann nicht, wenn wir es ihm vorher 100x gesagt hatten.

    Diese Haftung hat also Grenzen, wenn es um den Staat selbst geht. Seine Straßen z.B., seine DE-Mail, sein E-Pass, seine Datensammlungen, seine gesamte Infrastruktur bis hin zum Finanzamt kann auch von Verbrechern genutzt werden. Dennoch haftet der niemals als Störer. Dies, obwohl ich ihn hier (etwa bei der elektronischen Gesundheitskarte oder bei der kommenden VDS) durchaus in der Verantwortung sehe.

    Deshalb spreche ich von staatlicher Nötigung bei der aktuellen Anwendung der Störerhaftung.

    Comment by Joachim — 14.02, 2014 @ 16:40

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