Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

14.1.14

Zitatrecht für die Einblendung von Filmausschnitten in You-Tube-Video

Das OLG Köln hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 13.12.2013, Az.: 6 U 114/13) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Einblendung von Filmausschnitten in ein bei YouTube eingestelltes Video vom Zitatrecht des § 51 UrhG gedeckt sein kann. Eine pauschale Kritik, die sich nicht konkret auf den Inhalt der zitierten Szenen bezieht, stellt nach Ansicht des OLG Köln keine ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung dar, weshalb die Einblendung in diesem Fall nicht von § 51 UrhG gedeckt ist. Allgemein führt das OLG Köln hierzu aus:

Die Einblendung der Videoausschnitte ist auch nicht, wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, durch ein Zitatrecht entsprechend § 51 UrhG gedeckt. Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden. Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, GRUR 1986, 59, 60 – Geistchristentum; GRUR 1987, 34, 35 – Liedtextwiedergabe I; GRUR 2008, 693 Tz. 42 f. – TV Total). An dieser Voraussetzung fehlt es jedenfalls dann, wenn der Zitierende sich darauf beschränkt hat, das fremde Werk unter Beifügung einiger dürftiger Bemerkungen mehr oder minder mechanisch auszugsweise zu wiederholen (BGH, GRUR 1959, 197, 199 – Verkehrskinderlied). Werden Filmsequenzen um ihrer selbst willen in eine Sendung integriert, ohne dass sie die Grundlage für eigene inhaltliche Ausführungen des Moderators bilden, für die die übernommene Sequenz als Beleg oder als Erörterungsgrundlage dienen könnte, so wird dies vom Zitatrecht nicht gedeckt (BGH, GRUR 2008, 693 Tz. 42 f. – TV Total).

Die urheberrechtlich privilegierte Zitierfreiheit ist wesentlich enger als viele glauben. Der BGH hatte dies in einer neueren Entscheidung etwas ausführlicher erläutert.

posted by Stadler at 16:21  

8 Comments

  1. „Werden Filmsequenzen um ihrer selbst willen in eine Sendung integriert, ohne dass sie die Grundlage für eigene inhaltliche Ausführungen des Moderators bilden, für die die übernommene Sequenz als Beleg oder als Erörterungsgrundlage dienen könnte, so wird dies vom Zitatrecht nicht gedeckt“

    Das ist der Todesstoß für jegliche popkulturelle Nutzung von Filmmaterial, gerade was Memes angeht.

    Ein Facepalm-Ausschnitt Captain Picard als Kommentierung bspw. facepalmwürdiger politischer Entscheidungen in einem Videocast?
    Ein „Over 9000!“ als Bemerkung für ein abgefahrenes neues Gadget?

    Alles eher nicht, denn eine Auseinandersetzung mit diesen Sequenzen selbst findet ja nicht statt, sie dienen als „Ersatz“ für den Ausdruck eigener Gedanken hinsichtlich eines gänzlich anderen Themas.

    Sollte ich das richtig verstanden haben, ein weiterer Schritt zurück unter Verkennung der Lebens- und Nutzungsrealitäten der heutigen Zeit.
    Viel Spaß all den YouTube-Vloggern (und natürlich Stefan Raab) mit den sich hierauf stürzenden Abmahnanwälten.

    Zudem die klassische Frage: welcher Schaden entsteht wem durch solche „Zitate“, den es zu verhindern gilt?

    Comment by Matthias — 14.01, 2014 @ 16:35

  2. @Matthias: Genau so ist es. Der Großteil dessen, was online zitiert wird, beinhaltet keine urheberrechtlich priviligierten Zitate und stellt damit eine Urheberrechtsverletzung dar.

    Diese Rechtslage ist aber keineswegs neu, sondern seit Jahren und Jahrzehnten unverändert, sie wird nur kaum zur Kenntnis genommen.

    An dieser Stelle wäre der Gesetzgeber gefordert, das Zitatrecht des § 51 UrhG etwas auszuweiten.

    Comment by Stadler — 14.01, 2014 @ 16:46

  3. @Stadler: „beinhaltet keine urheberrechtlich priviligierten Zitate und stellt damit eine Urheberrechtsverletzung dar“. Ist das jetzt bloß Juristendeutsch oder sollte ich besser lesen „und stellt damit *k*eine Urheberrechtsverletzung dar“? (Will nicht blödeln, die Frage ist ernst gemeint, wir leben ja alle in sehr unterschiedlichen Universen.)

    Comment by Franz Krojer — 14.01, 2014 @ 21:47

  4. Sehe ich das falsch, oder räumt ein YouTube Uploader dem Dienstanbieter Google nicht eine völlig kostenfreie Lizenz ein, die es anderen Nutzern erlaubt nach beliebten YouTube Videos auf den eigenen Seiten einzubauen, solange man nur den YouTube Player dafür verwendet? Damit wäre die ganze Diskussion nämlich hinfällig.

    Comment by ak — 14.01, 2014 @ 23:19

  5. @Franz Krojer: „Ist das jetzt bloß Juristendeutsch oder sollte ich besser lesen “und stellt damit *k*eine Urheberrechtsverletzung dar”?“

    Weder noch. Das war eine eigentlich recht einfache Aussage: Das meiste, was online „zitiert“ wird, erreicht nicht die Voraussetzungen, die § 51 UrhG stellt, um etwas als Zitat anzuerkennen.
    D.h. es wird nicht „urheberrerchtlich privilegiert“ (also zugelassen), d.h. wiederrum, es bleibt bei einer urheberrechtswidrigen Verwendung (also _eine_ Urheberrechtsverletzung).

    @ak: „Sehe ich das falsch, oder räumt ein YouTube Uploader dem Dienstanbieter Google nicht eine völlig kostenfreie Lizenz ein, […]“ Breiten wir über die AGB von Google man den Mantel des Schweigens und unterstellen für eine Minute, dass sie wirksam sind (was mir schwer fällt).
    Dann liegt das Problem aber in der schon angemerkten Einräumung von Nutzungsrechten: Sie werden Google eingeräumt und nicht allen Nutzern des Dienstes. Nun könnte man natürlich darüber nachdenken, ob Google auch zur Erteilung abgeleiteter Nutzungsrechte berechtigt sein soll – der Zulässigkeit der entsprechenden Klausel tut das allerdings keinen Gefallen.

    Comment by silux — 15.01, 2014 @ 10:17

  6. Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin auf Sie im Internet aufmerksam geworden.

    Jetzt habe ich eine Frage an Sie und zwar würde ich gerne ein paar Filmausschnitte von Bud Spencer zusammenschneiden, welche ich von den DVDs zuhause aufgenommen habe und anschließend auf der Plattform YouTube veröffentlichen.

    Jetzt stellt sich für mich die Frage:
    Darf ich das machen, wenn ich mit dem zusammengeschnittenen Film kein Geld verdienen möchte, sprich nicht monetarisiere und explizit erwähne, dass ich an dem veröffentlichen Filmmaterialien keine Rechte habe und diese bei dem Ursprünglichen Inhabern liegt ?

    Weil ich sehe oft Filmszenen auf YouTube und frage mich ob man das rechtlich gesehen überhaupt machen darf. Ich möchte die Szenen gerne hochladen da Bud Spencer am gestrigen Abend verstorben ist. In dem Film werden Szenen aus mehreren Filmen von ihm zu sehen sein.

    Ich würde mich um eine Antwort freuen.

    Liebe Grüße Leroy

    Comment by Leroy Zeller — 28.06, 2016 @ 17:40

  7. Hallo,

    spannender Artikel, da ich gerade auf das Thema aufmerksam geworden bin.

    Ich finde den Satz „Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden“ eigentlich recht gut verständlich. Da ich aber kein Jurist bin: Ich mache ein Video zu einer eigenen Pecha Kucha Veranstaltung. Dazu suche ich auf Youtube nach Pecha Kucha und zusätzlich nach CC Lizenzen. Wenn ich jetzt in *meinem* Video mich darauf beziehe, dass Pecha Kucha’s „lustig“ sein können und ein Videoausschnitt dafür von einem TED Video nehme, bei dem eine lustige Szene vorkommt und das Publikum lacht – müsste doch dann genau erlaubt sein, oder?

    Comment by Sebastian — 29.06, 2016 @ 22:25

  8. @ Sebastian Prinzipiell ja, allerdings ist hier die Rede von „vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden“. Führe also diesen Teil etwas mehr aus, dann bist du auf der sicheren Seite. Allerdings müsste es schon mit dieser Erörterung genügend sein „für die die übernommene Sequenz als Beleg oder als Erörterungsgrundlage dienen könnte“.

    Comment by Anonymous — 12.11, 2016 @ 23:14

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