Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.1.14

Filesharing: Eltern haften nicht für ihre Kinder

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom heutigen 08.01.2014 (Az.: I ZR 169/12 – BearShare) entschieden, dass Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht für Rechtsverletzungen ihrer volljährigen Kinder (als Störer) haften und, dass sie ohne konkreten Anlass auch nicht verpflichtet sind, ihre volljährigen Angehörigen zu belehren oder zu überwachen.

Die maßgebliche Passage aus der Pressemitteilung des BGH lautet:

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

Morgen erscheint in der Legal Tribune Online ein ausführlicherer Beitrag von mir zum Urteil des BGH.

posted by Stadler at 21:13  

7 Comments

  1. Hintergrundinfo(s) für Interessierte:

    http://pdfcast.org/pdf/promedia-rasch-bvmi-bearshare

    Und so was klagt sich in Deutschland durch die Instanzen… Krass eigentlich! Wann werden die eigentlich endlich mal tiefgehender beleuchtet (Stichworte: Datenermittlung, Rechtekette, Abrechnungspraxis im Innenverhältnis)?

    Wer sich obige Datei einmal durchgelesen hat, möge mir doch bitte folgende Frage beantworten. Und zwar im Bezug auf diese Behauptung (Zitat aus dem BGH-Text):

    Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden.

    Wie können die denn eigentlich beweisen, daß (angeblich) 3.749 über den besagten Anschluß hochgeladen/geteilt wurden? Woher wollen die das wissen? Wie wollen die das gerichtsverwertbar „ermittelt“ haben?

    Zur Erinnerung: Der Boersenverein e.V. hatte damals zusammen mit Musikverband (damals noch IFPI Deutschland) mal beim renommierten Fraunhofer Institut ein Gutachten in Auftrag gegeben. Eigentlich zum Thema „Bagatellklausel“ (weil das für die Staatsanwaltschaften damals irgendwann nur noch Bagatellen waren und die irgendwann auch keinen Bock mehr hatten den Erfüllungsgehilfen zu spielen. Die Lobby musste sich dann natürlich etwas einfallen lassen –> das waren die Vorbereitungen für die Geburt namens „§ 101 UrhG“ sozusagen…Zusammen mit der Änderung des § 10 UrhG).

    Naja, im Rahmen dieses Gutachtens kam das Fraunhofer Institut aber gleichzeitig auch zu dieser Feststellung:

    Aber ein Nachweis der Menge und Art aller angebotenen Titel dieses Teilnehmers wird bei heute üblichen Einstellungen der eDonkey-Clientsoftware verhindert und kann nur indirekt, stichprobenartig und mit hohem technischem Suchaufwand oder mit juristisch fragwürdigen Methoden nachvollzogen werden.
    Ebenso schwierig ist es möglich, einen vollständigen Einblick zu erhalten, an wie viele
    Teilnehmer eine Datei hochgeladen wird. Dies wäre nur durch eine umfassende
    Telekommunikationsüberwachung bei den Internet Service Providern möglich und technisch
    sehr aufwändig.

    Gutachten: http://pdfcast.org/pdf/fraunhofer-institut-gutachten-bagatellklausel-11-aug-2006

    Noch mal:
    Schaue (lese & verstehe) Dokumentation oben (also siehe link zur Datei mit dem Thema „bearshare, Rasch, BVMI“) und vergleiche diese dann mit der Feststellung des Fraunhofer Instituts („technisch sehr aufwändig“, „juristisch fragwürdige Methoden“) und beantworte bitte meine Frage.

    Honeypot, ick hör dir trapsen…

    Warum wurden solche Fragen im Verlauf des Prozesses eigentlich nie gestellt? Das ist ja alles kein Geheimnis… Rasch & Co. sind doch nicht „besser“ als beispielsweise „DigiProtect“ (gehörten übrigens auch damal als 3P-Dingens zu den großen Mitgliedern des BVMI) oder meinetwegen auch U&C.

    Diese 3 Fragen bleiben nämlich immer offen:
    – Datenermittlung
    – Rechtekette
    – Abrechnung im Innenverhältnis

    Warum ist das so? Warum müssen sich ständig unschuldige Anschlußinhaber gegen dubiose und allen Anschein nach rechtsmißbräuchliche Abmahnungen verteidigen?

    Danke und Gruß, Baxter
    ———————-
    @Thomas Stadler, abschließend noch schnell zur Info (Thema unter anderem auch deine „Freunde“ Waldorf):
    http://pdfcast.org/pdf/waldorf-frommer-musikanw-lte-und-der-sog-der-rezession

    Comment by Baxter — 8.01, 2014 @ 21:54

  2. @ 1
    1. Die “Datenermittlung” im Streitfall beinhaltet eine polizeiliche Durchsuchungsmaßnahme, nebst Zeugenaussagen (Täter) deren Ergebnis eindeutig die Ermittlungen durch die Beauftragten stützt (vgl. Urteile).
    2. Dr. Büscher nahm -anders als noch Prof. Dr. Bornkamm- als Vorsitzender durchaus überraschend zu dem Thema “Rechtekette” Stellung. Er besprach dabei insbesondere die inhaltlichen Anforderungen an eine Abmahnung (§ 97a UrhG, Abs. 2, Nr. 2; OLG Düsseldorf Beschluss vom 14.11.2011, I–20 W 132/11; LG Hamburg, Urteil vom 05.04.2012, 308 S 14/12, etc…) zum Zeitpunkt der Abmahnung und die Anforderungen an die Darlegungslast in Sachen Rechteinhaberschaft. In der Volltextveröffentlichung des Urteils dürfte das Vorgehen der Klägerinnen hier sehr gut abschneiden. Da wird es wohl die nächsten Tage noch eine gesonderte Veröffentlichung geben.
    3. Ganz anders jedoch stellt sich die Frage der “Abrechnungspraxis” dar, wobei hier aus formaljuristischen Gründen nur eine Rückverweisung ans OLG Köln in Betracht gekommen wäre (Tatrichterentscheidung). Die Revision hatte den Punkt nochmals sehr umfangreich diskutiert. Da die Revision jedoch vollständig erfolgreich war, kommt eine Rückverweisung auch nicht in Betracht. Man darf aber grundsätzlich annehmen, dass der BGH hier Klärungsbedarf erkennt, wobei Dr. Büscher darauf verwies, dass die Nichtigkeit eines zB “Erfolgshonorarvertrages” nur dazu führt, dass RVG-Gebühren geschuldet wären, was wiederum für den Einzelfall gar nichts bringt.

    Fazit: Ich denke, damit sind Ihre Fragen ausführlich beantwortet.

    Comment by Shual — 9.01, 2014 @ 09:29

  3. @Baxter: Auch ohne die polizeiliche Durchsuchung wäre das Fraunhofer Gutachten hier nicht relevant. Du als Techniker müsste den Unterschied zwischen Bearshare und eDonkey kennen. Für die Anderen: Im Gnutella-Netzwerk wird das Share-Verzeichnis veröffentlicht. Mit der „Browse-Host“ Funktion von Bearshare konnte das gesamte Musikangebot eines beliebigen Teilnehmers betrachtet werden. Genau das hat Rasch/ProMedia gemacht und ihre berühmten „Screenshots“ angefertigt. Bei 3.749 Musikdateien war das, schätze ich, über 100 Bildschirmseiten. Diese Funktion fehlte den Fraunhofer Gutachtern!

    Im Übrigen freue ich mich über das Urteil, auch wenn nicht alle Fragen geklärt werden konnten. Nach dem Urteil scheint zwischen dem Bundegerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht im Park und am Platz der Grundrechte die Sonne und im Karlsruher Zoo knutschen sich die Eisbären. Was für eine Wirkung!

    Comment by Dreizack — 9.01, 2014 @ 10:47

  4. Mir scheint, dass viele gar nicht wissen wie P2P Software funktioniert und dass sie damit gleichzeitig auch Software- oder Datei-Verteiler sind.
    Das habe ich vor knapp 14 Jahren schon festgestellt und scheint sich nicht geändert zu haben.
    Da erwischt es vermutlich viele naive Leute, die nicht wissen was sie tun.

    Andererseits muss ich auch sagen, dass manche sich für besonders schlau halten und denken, warum sollte es ausgerechnet sie treffen und wenn es doch „im Internet“ angeboten wird, kann es ja nicht schlimm sein.
    Die brauchen den Dämpfer Abmahnung, weil sie sonst immer weiter machen.

    Es gibt zwei Seiten der Medaille.
    Trotzdem geht die Angst herum, dass die eigenen Kinder von Freunden oder im Internet auf solcherart Software hingewiesen werden, mit dem Hinweis „Alles ok, alles normal“.
    Ja fast könnte man böswillig vermuten, dass die Abmahner diese Software selbst verteilen, um abmahnen zu können, so wie der Zahnarzt, der den Kindern klebriges Süßzeugs vor der Schule verteilt.

    Comment by Frank — 9.01, 2014 @ 12:54

  5. „Die brauchen den Dämpfer Abmahnung, weil sie sonst immer weiter machen.“

    In horrender Höhe, die oft Unschuldige trifft, oft wurde nichtmal über den Anschluss etwas geteilt und trotzdem wurde der „Screenshot“ als Beweis angesehen(gab solch einen Fall auch schon vor dem BGH).

    Comment by Heinz — 9.01, 2014 @ 20:08

  6. @ 5.
    Darum schrieb ich den Satz ja nicht von den Unschuldigen, sondern von den anderen, die sich einfach nur für schlau halten und die anderen für dumm und wissen, dass sie was verbotenes tun.
    Man kann nicht leugnen, dass es nicht nur Unschuldige gibt.

    Comment by Frank — 9.01, 2014 @ 23:36

  7. http://rheinrecht.wordpress.com/2014/01/15/filesharingklagen-beim-ag-munchen-ein-hoffnungsschimmer/

    Comment by Franzy — 16.01, 2014 @ 08:06

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