Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.11.13

Impressumspflicht bei Facebook

Es gibt, soweit ersichtlich, gerade die erste obergerichtliche Entscheidung des OLG Düsseldorf  (Urteil v. 13.8.2013, Az.: I-20 U 75/13), zur Frage der Impressumspflicht bei Facebook. Dass geschäftsmäßige Facebookauftritte ein Impressum benötigen, dürfte mittlerweile keine sensationelle Neuigkeit mehr darstellen. Interessanter ist allerdings nach wie vor die Frage, wie und wo die Anbieterkennzeichnung zu platzieren ist, nachdem Facebook keine Rubrik Impressum bereitstellt.

Das OLG Düsseldorf hält eine Weiterverlinkung auf ein Webimpressum unter der Rubrik „Info“ für unzureichend, weil die Bezeichnung “Info” dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutliche, dass hierüber auch Anbieterinformationen abgerufen werden könnten.

Gerade diesen Begründungsansatz halte ich allerdings für schwerlich vertretbar. Denn was soll der durchschnittlich aufmerksame Nutzer unter der Rubrik „Info“ denn anderes erwarten, als Informationen zum Anbieter? Das gilt umso mehr, als der durchschnittliche Facebooknutzer vermutlich weiß, dass Facebook eine Rubrik Impressum erst gar nicht anbietet, weshalb es noch naheliegender ist, nach der Anbieterkennzeichung in der Rubrik „Info“ zu suchen. Es gibt natürlich auch andere Wege und Möglichkeiten, das Impressum bei Facebook deutlicher darzustellen. Die Frage ist allerdings, ob man den Anbieter darauf verweisen und wirklich so kleinlich argumentieren kann, wie es viele Gerichte derzeit tun. Aus meiner Sicht muss es ausreichen, wenn man die gesetzlich vorgesehenen Informationen ohne erheblichen Aufwand erreichen kann. Und dafür sollte ein in der Rubrik „Info“ platzierter Link auf ein Webimpressum ausreichen. Schließlich ist der Maßstab der durchschnittlich aufmerksame Internet- bzw. Facebooknutzer und nicht der überpenible Richter.

(via Shopbetreiber-Blog)

posted by Stadler at 09:39  

6 Comments

  1. Offensichtlich gehören die Richter zur Bevölkerungsgruppe, die das Internet, ebenso wie unsere Kanzlerin, noch als „Neuland“ betrachten. Für sie ist der „durchschnittliche Nutzer“ über das Wissen aus der Boris-Becker-Ära „Bin ich schon drin?“ noch nicht hinaus gekommen. Als Maßstab scheinen die Richter da ihre eigenen Kenntnisse zu nehmen – anders lassen sich solche realitätsfernen Urteile kaum erklären.

    Comment by Harry Fehlemann — 12.11, 2013 @ 09:50

  2. Dass überhaupt gerade das Feld Info benutzt werden soll, um ein langweiliges Impressum darin zu platzieren, führt doch bei deutschen gewerblichen Anbieter zu Nachteilen. Wo amerikanische Seiten sich witzig präsentieren dürfen, müssen bei uns Zahlen und Paragraphen stehen. Das Feld wird sicher auch für eine Art Indizierung der Seite genutzt, da hat man mit einem Impressum deutliche Nachteile. Da man auf einer Facebook Seite eines Gewerbetreibenden auch keinen Einkauf tätigen kann, verstehe ich das Urteil umso weniger.

    Comment by Johannes — 12.11, 2013 @ 10:02

  3. Richtige Entscheidung.
    Unter „Info“ vermute ich viel, nur kein Impressum und eine Weiterverlinkung widerspricht der gesetzlich geforderten Unmittelbarkeit.
    @1 Harry Fehlemann:
    Neuland ist das für diese Richter mM nicht. Vielmehr werden sie es ähnlich handhaben wie ich wenn sie nach den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen suchen:
    ctrl+f+“impressum“+1 Klick
    Das mag jetzt für das gemeine Facebook-Opfer realitätsfern erscheinen, nur das liegt nicht an der Entscheidung.

    Comment by Name — 12.11, 2013 @ 12:12

  4. Leider sind wir in Deutschland nun mal etwas arg penibel, was derartige Informationen anbelangt. Die Aufgabe eines Richters ist aber nun mal nicht, Gesetze zu schaffen, sondern eben Diese in Rechtsprechung umzusetzen.
    … und das Recht und Gerechtigkeit nicht immer das Gleiche sind, das dürfte wohl ein Jedem bekannt sein.

    Comment by KDS — 12.11, 2013 @ 13:36

  5. Der im Ausgangsartikel geäußerten Ansicht neige ich ebenfalls zu (http://www.gbv.de/dms/spk/sbb/toc/743792211.pdf, im leider nicht online verfügbaren Originalwerk auf S. 42 ff.).

    Comment by SH — 13.11, 2013 @ 14:28

  6. Es geht um die Informationspflichten nach § 5 Telemediengesetz. Impressum ist doch eigentlich ein falscher Begriff, der sich aber allgemein eingebürgert hat. Da im Gesetz selbst „Informationen“ steht, ist Info doch ziemlich dicht dran. Außerdem scheint man in Düsseldorf nicht die BGH-Entscheidung vom 20. 7. 2006 – I ZR 228/03 – die kam ja auch vom OLG München als Vorinstanz. Danach genügt es, dass sich bestimmte Begriffe durchgesetzt haben und dem durchschnittlichen Nutzer bekannt sind. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung aus Düsseldorf falsch.

    Comment by Thomas Lapp — 14.11, 2013 @ 18:59

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