Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.9.13

Müssen ausländische Anbieter ein Impressum nach § 5 TMG haben?

Das Landgericht Siegen hat mit Urteil vom 09.07.2013 (Az.: 2 O 36/13) entschieden, dass ein ägyptischer Reiseveranstalter, der sich online an deutsche Reiesende wendet, für sein Onlineangebot nicht den Vorschriften des deutschen Telemediengesetzes unterliegt und deshalb auch kein Impressum nach § 5 TMG vorhalten muss.

Das Landgericht Siegen bleibt allerdings eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass das Marktortprinzip des Wettbewerbsrechts nicht zur Anwendung kommen soll, schuldig. Das Gericht kommt nämlich, nach an sich überflüssigen Ausführungen zum (europarechtlichen) Herkunftslandprinzip, zu der zutreffenden Schlussfolgerung, dass das Herkunftslandprinzip für Anbieter aus Nicht-EU-Staaten nicht gilt. Die deutsche Rechtsprechung geht unter Berufung auf §§ 40, 41 EGBGB davon aus, dass bei marktbezogenen Wettbewerbshandlungen weiterhin das Marktortprinzip gilt. Eine Verdrängung durch das Herkunftslandprinzip kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das (europarechtliche) Herkunftslandprinzip für einen ägyptischen Anbieter nicht gilt. Zumindest der Werbemarkt für das ägyptische Unternehmen ist Deutschland. Indem es gezielt deutsche Touristen über das Internet anspricht, begibt es sich auch in Wettbewerb zu inländischen Veranstaltern, die ebenfalls Reisen nach Ägypten anbieten. Das Marktortprinzip ist also anzuwenden. Die Rückgriff des LG Siegen auf die Kollisionsnormen der Rom-I-Verordnung für Verbraucherverträge ist angesichts des wettbewerbsrechtlichen Charakters der Streitigkeit verfehlt.

Aber selbst dann, wenn man der Rechtsansicht des LG Siegen folgen möchte, sollte man mit der Schlussfolgerung, ausländische Unternehmen müssten keine Anbieterkennzeichnung vorhalten, wie sie beispielsweise bei den Kollegen Damm & Partner zu lesen ist, vorsichtig sein. Das gilt in dem Fall des ägyptischen Reiseveranstalters nämlich nur deshalb, weil er seine Leistung in Ägypten erbringt. In dem typischen Fall, dass die Leistung in Deutschland erbracht bzw. nach Deutschland versandt wird, gilt nämlich gerade gegenüber Verbrauchern sehr wohl deutsches Recht.

posted by Stadler at 11:35  

20 Comments

  1. Das Problem an dieser Art der Rechtsauslegung: Da diverse Unternehmen sich ja potentiell an Kunden weltweit richten (siehe etwa die Länder, in die verschickt wird), dürfte es irgendwann praktisch unmöglich werden, wenn man alle lokalen Gesetze einhalten muss.

    Comment by geheim — 10.09, 2013 @ 13:44

  2. Wo ist eigentlich der Sinn bei der Impressums-pflicht? Wem eine Domain gehört kann man ganz einfach via DENIC etc. abfragen, dort sind Infos über den techn. Verantwortlichen sowie den inhaltlich Verantwortlichen hinterlegt. Wozu also die Impressumspflicht?

    Comment by carpetempus — 10.09, 2013 @ 17:05

  3. Carpetempus,

    Whois der Denic reicht schon deshalb nicht, weil dort, wenn überhaupt, nur Name und Adresse des Anbieters steht. Bsp: Anwälte müssten an sich den Geltungsbereich ihrer Versicherung angeben (meint das OLG Hamm). Dazu steht nichts bei der Denic

    http://www.brak.de/fuer-anwaelte/rechtsprechung/olg-hamm-pflicht-zur-information-ueber-berufshaftpflichtversicherung/

    Comment by Pressekritik — 10.09, 2013 @ 17:19

  4. Einer Impressumspflicht kommen im Dienstleistungsgewerbe (hier Detektei), die geziehlt Deutsche Kunden ansprechen, ihre Leistung (Information) auch nach Deutschland verkaufen in vielen Fällen nicht nach. Eine Reaktion der Provider bleibt selbst bei massiven Drohungen aus. Somit bleibt eine Rechtsverfolgung oder lediglich Aufforderung des Providers an die gegen die Unternehmen ohne Impressum aus.

    Comment by Nongnuch Yongyai — 10.09, 2013 @ 21:34

  5. Volle Zustimmung.

    Das Urteil ist aber nicht nur falsch, sondern völlig überflüssig.

    Meine Meinung dazu hier: http://www.lhr-law.de/magazin/lg-siegen-brauchen-auslandische-unternehmen-kein-impressum

    Comment by Arno Lampmann — 10.09, 2013 @ 23:00

  6. „In dem typischen Fall, dass die Leistung in Deutschland erbracht bzw. nach Deutschland versandt wird, gilt nämlich gerade gegenüber Verbrauchern sehr wohl deutsches Recht.“

    Und was ist, wenn eine Leistung im Ausland erbracht wird, aber für deutsche Kunden? Ich denke da jetzt an Webworker. Eine Website für einen Kunden wird im (EU-)Ausland gecodet, dann aber an den deutschen Kunden übergeben.

    Gilt dann deutsches Recht oder das des Landes, in dem der Coder sitzt?

    Comment by Dominik Horn — 11.09, 2013 @ 09:12

  7. Kleine Korrektur: Das EGBGB hat Artikel, keine Paragraphen, und Art. 6 und 4 Rom II-VO sind die anzuwendenden Kollisionsnormen im internationalen Wettbewerbsrecht.

    Comment by Jan Jakob Bornheim — 11.09, 2013 @ 09:50

  8. Na gut, das stimmt nicht so ganz, das EGBGB hat auch Paragraphen, aber die sind weiter hinten (Bsp: Art. 233 EGBGB).

    Comment by Jan Jakob Bornheim — 11.09, 2013 @ 09:54

  9. @ArnoLampmann: Welche rechtliche Dimension beschreibt denn der Begrifff „völlig überflüssig“?

    Comment by Käsepeter — 11.09, 2013 @ 09:59

  10. @5: Glauben Sie ernsthaft, wir könnten durchsetzen, dass Gewerbetreibende in anderen Ländern auf Webseiten für ihre Leistungen nur dann auf deutsch werben dürfen, wenn sie sich zugleich deutschem oder EU Recht unterwerfen? Wenn ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU Leistungen bewirbt, die es im eigenen Land erbringt, kann der Unternehmer die Gesetze in Deutschland und der EU wohl getrost ignorieren. Gelten für Webseiten aus Brasilien auch die Gesetze Portugals, weil man die gleiche Landessprache spricht? Wohl kaum. Ändert sich daran etwas, wenn ein Hotel, Restaurant oder Surfclub in Rio Touristen auf seiner in Brasilien gehosteten Webseite in der Landesprache begrüßt und darauf auch seine Preisliste publiziert?
    Und welches Recht wäre anwendbar, wenn eine deutsche Webseite in Englisch für sich wirbt? Das der Länder, in denen Englisch als Landessprache genutzt wird (> 50)? Oder das aller Länder, in denen diese Sprache unterrichtet und verstanden wird, weil man unterstellen könnte, es richte sich weltweit an die, die diese Sprache verstehen?
    Schließlich: man muss nicht nur klagen (wollen), sondern die Beschlüsse des deutschen Gerichts dann auch durchsetzen können. Daran aber wird es oft genug hapern. Andernfalls wäre es ja auch ein Leichtes Google, Microsoft und Co zu zwingen, die Daten von Deutschen/Europäern nicht an die NSA weiter zu geben. Und diese Unternehmen haben sogar deutsche Niederlassungen. Worauf warten wir noch?

    Comment by M. Boettcher — 11.09, 2013 @ 12:08

  11. @10
    Ich habe mich nicht deutlich ausgedrückt. Ich mache ein Beispiel: Ich bin Programmierer und wohne in Polen, wo auch mein Gewerbe/Firma gemeldet ist.

    Sie wollen eine Website, ich programmiere Ihnen diese.

    Aus welchen Gründen auch immer sind Sie nicht zufrieden, sie berufen sich auf deutsches Recht. Ich mich selbstverständlich auf polnisches.

    Wie ist da die Gesetzeslage?

    Ich als Laie würde sagen, ich habe in Polen gearbeitet, daher gilt polnisches Gesetz. Unabhängig davon, in welchem Land mein Kunde sitzt.
    Ist es wirklich so einfach? Kann ich mir fast nicht vorstellen.

    Comment by Dominik Horn — 11.09, 2013 @ 12:38

  12. Das anwendbare materielle Wettbewerbsrecht ist grundsätzlich auch dann nach dem Marktortprinzip zu bestimmen, wenn sich der wettbewerbliche Tatbestand im Ausland ausschließlich unter inländischen Unternehmen abspielt oder sich gezielt gegen einen inländischen Mitbewerber richtet, der dadurch im Wettbewerb behindert wird.

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=ab14c2fb6f35669b180b88be25cbdb86&nr=53069&pos=0&anz=1

    Sieht man sich die entsprechende Website (http://www.kreuzfahrtausfluege.com) an, ist diese Voraussetzung erfüllt. Das Angebot scheint sich sogar ausschließlich an deutsche Kunden zu richten.

    „Bakadi Dreams ist ein deutsches Unternehmen was nun seit mehr als 6 Jahren in Ägypten für deutschsprachige Gäste tätig ist und für
    individuelle Ausflüge am Roten Meer in kleinen Gruppen steht.
    Für unsere Kreuzfahrtgäste der AIDA, MSC, MeinSchiff oder Costa bieten wir jetzt auch Ausflüge in der Karibik, Thailand,Madeira und im Mittelmeer an. http://www.kreuzfahrtausfluege.com
    Der deutsche Inhaber heißt *******“

    http://www.holidaycheck.de/reisetipp-Reiseinformationen+Bakadi+Dreams+Bakadi+Tours-zid_4661.html

    Unter Kontakt findet der Besucher außer einem Kontaktformular lediglich eine (ägyptische) Mobiltelefonnummer und eine Mailadresse. Er erfährt noch nicht einmal, wer diese Bakadi Dreams Cruise Services sind, wo diese ansässig sind, welches Recht gilt etc etc.

    Die Website ist AUSSCHLIEßLICH auf Deutsch, und sie wurde auch von einem in Deutschland ansässigen Webdesignbüro erstellt.

    Dass die Leistung letztlich im Ausland erbracht wird, sollte unerheblich sein, da das Marktortprinzip auch bei geschäftlichen Handlungen anwendbar ist, die vom Ausland aus vorgenommen werden, wenn sie sich auf den wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber im Inland auswirken. Entscheidend ist der nationale Markt, auf den sich eine geschäftliche Handlung auswirkt.

    Das Urteil ist daher, wie Stadler zu Recht anmerkt, falsch. Man mag sich im Einzelfall darüber streiten, ab wann die Schwelle überschritten ist, jenseits derer sich eine geschäftliche Handlung auf den nationalen Markt auswirkt (allein der Gebrauch der deutschen Sprache dürfte nicht immer ausreichend sein), im vorliegenden Fall ist dies aber unstrittig.

    Comment by Avantgarde — 11.09, 2013 @ 13:09

  13. Facebook bietet in Deutschland eine komplett deutsche Website an. Da müsste für Facebook nach der Begründung ja auch deutsches Recht gelten.

    Comment by Dominik Horn — 11.09, 2013 @ 15:29

  14. Es ist alles etwas kompliziert. Ein Anbieter aus Deutschland, oder einem Nachbarland, der mit seiner Seite in Deutscher Sprache Deutsche Kunden bewirbt,führt (Beispiel Thailand) kein Impressum weil A: er hier keine Registrierung bekommt, und B: wenn er ein Impressum aus seiner Heimat aufführen würde, er hier keine workpermit hätte, also nicht tätig sein dürfte. Die Seite wird in Deutschland gehostet. Damit verschafft er sich gegenüber in Deutschland ansässigen Detekteien (Dienstleistern) einen Wettbewerbsvorteil, da die potentiellen Kunden annehmen diese Agentur ist vor Ort ansässig, daher günstiger und hat bessere Kenntnisse.

    Comment by Nongnuch Yongyai — 11.09, 2013 @ 18:23

  15. Es gibt Millionen Anbieter von Foren, die nur deshalb schon ein Impressum haben müssen, weil sie Foren abieten, das Impressum aber verweigern.

    Bevor man ins Ausland blickt, sollte man erstmal zur Kenntnis nehmen, daß selbst ein Deutschland die meisten Seitenbetreiber ein Impressum verweigern, obwohl sie dazu verpflichtet sind.

    Ich bin immer wieder erstaunt, mit welcher Verve sich Juristen wegen obiger Einzelfälle ins Zeug werfen, während ich aus dem Ärmel locker hunderttausende Webseiten in Deutschland schütteln könnte, die sich einen Mist scheren um die Gesetze.

    Bin ich im falschen Film? Das ist doch ein Witz!

    Comment by Marlies — 13.09, 2013 @ 19:52

  16. Kürzlich habe ich wieder eine riesige politische Plattform mit Werbeanbietern entdeckt, die also Kohle machen mit ihrem Board. 17.000 registrierte Nutzer. Bei Aufruf des Impressums stand dort:

    Leckt mich am Arsch.

    Das ist anscheinend uninteressant für Strafverfolger. Wo kein Kläger, da kein Richter?

    Das scheint mir doch alles etwas unreif, dumm und nutzlos zu sein. Einzelfälle vor Gericht, der Rest macht weiter wie bisher. Es langweilt.

    Schönes Wochenende!

    Comment by Marlies — 13.09, 2013 @ 19:59

  17. In diesem Zusammenhang lohnt sich auch ein Blick auf folgenden Artikel: http://www.website-check.de/fernabsatzrecht-online-shops/mussen-auslandische-webseiten-dem-deutschen-recht-entsprechen

    Comment by RA_Dury — 11.01, 2014 @ 11:00

  18. Also ganz im ernst…Was will die EU schon machen, wenn ein asiatischer ANBIETER DENKT FICK DICH! (primitiv aber wahr)

    Comment by Osion — 19.02, 2015 @ 09:06

  19. Impressumspflicht: Reiner Schwachsinn. Gemacht, damit Juristen nicht arbeitslos werden.

    Comment by Aggresion — 2.06, 2020 @ 18:28

  20. Da es einen Anbieter aus dem Ausland, der kein Vermögen udn keinen Firmensitz hier hat, kaum interessiert, was wir über seine Geschäftspraktiken denken, ein zumind. konsequentes Urteil. Gruß der Hammaburger

    Comment by Hammaburger — 6.06, 2020 @ 18:56

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