Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.6.13

Urheberrechtsverletzung durch Nutzung der Einbetten-Funktion von YouTube?

Bei YouTube gibt es zu den dort abrufbaren Videos über die Funktion „Einbetten“ die Möglichkeit, das Video in die eigene Website oder das eigene Blog zu integrieren. Man sieht dann ein Vorschaubild, das Video wird aber immer noch via YouTube abgespielt. Diese Verweistechnik erfreut sich mittlerweile großer Beliebtheit und wird vor allem von Bloggern häufig genutzt.

Vor einigen Wochen habe ich darüber berichtet, dass der BGH die Frage, ob dieses Einbetten eine (eigenständige) urheberrechtliche Nutzungshandlung in Form einer öffentlichen Wiedergabe darstellt, an den EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat (Beschluss vom 16.05.2013, Az.:  I ZR 46/12).

Dieser Vorlagebeschluss liegt jetzt im Volltext vor und die Argumentation des BGH erscheint mir beachtenswert. Denn der BGH äußerst die Ansicht, dass diese Form des Embedded-Links als urheberrechtliche Nutzungshandlung zu betrachten ist. Die zentrale Passage im Beschluss des BGH lautet:

Auch derjenige, der – wie im vorliegenden Fall – ein auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachtes fremdes Werk im Wege des „Framing“ zum integralen Bestandteil seiner eigenen Internetseite macht, erleichtert Nutzern seiner Internetseite nicht nur den Zugang zu dem auf der ursprünglichen Internetseite vorgehaltenen Werk. Vielmehr macht er sich das fremde Werk durch eine solche Einbettung in seine eigene Internetseite zu eigen. Er erspart sich damit das eigene Bereithalten des Werkes, für das er die Zustimmung des Urhebers benötigte. Ein solches Verhalten ist nach Ansicht des Senats bei wertender Betrachtung als öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen, die einer gesonderten Erlaubnis des Urhebers bedarf.

Sollte sich der EuGH dieser Linie anschließen, würde dies bedeuten, dass man für diese Form des Verweises auf Inhalte bei Videoplattformen wie YouTube grundsätzlich die Erlaubnis des Urhebers benötigt. Andernfalls begeht man eine Urheberrechtsverletzung.

Die Begründung des BGH überzeugt nicht. Der BGH bemüht die Uralt-Konstruktion des Zueigenmachens, geht dabei aber in tatsächlicher Hinsicht von falschen Voraussetzungen aus. Bei einem iFrame entsteht – anders als beim HTML-Frame – für den Betrachter gerade nicht der Eindruck, der Blogger/Webseitenbetreiber würde den Content selbst anbieten. Lediglich ein Vorschaubild verweist auf das Angebot bei YouTube. Durch diese Vorschaufunktion wird das Video nicht integraler Bestandteil des eigenen Internetangebots, man erspart sich auch nicht das eigene Bereithalten des Werks. Es wäre naheliegender gewesen, diese Form des Verweises als das zu betrachten, was es für die meisten Nutzers des Netzes mittlerweile ist, nämlich eine zeitgemäße und gängige Verlinkung von Video-Content. Man kann nur hoffen, dass der EuGH die aus der Mottenkiste stammende Argumente des BGH als solche erkennt und die weltweit gängige Verlinkung von Video-Content nicht in Frage stellt.

posted by Stadler at 11:34  

49 Comments

  1. Was ich nicht verstehe: Beim Einbetten der Inhalte hat der Blogbetreiber keinen Einfluß auf die Verfügbarkeit des Videos: Wenn es bei Youtube, aus welchen Gründen auch immer, gelöscht wird, funktioniert es auch nicht mehr auf der einbettenden Seite.

    Wieso ist das (fehlende Kontrolle) nicht der Maßstab für zu-Eigen-machen?

    Comment by Felix aus Frankfurt — 17.06, 2013 @ 11:40

  2. Wie sieht es denn rechtlich in den anderen europäischen Staaten aus? Als Nicht-Jurist habe ich beim googlen leider nichts gefunden:(

    Comment by uwe — 17.06, 2013 @ 11:40

  3. Stimmt man einer Nutzung durch Einbetten nicht implizit zu, wenn man ein Video bei Youtube veröffentlicht? Immerhin sollte diese Nutzungsform jedem Youtube-Nutzer bekannt sein. Darüberhinaus lässt sich die Möglichkeit des Einbettens auch deaktivieren.

    Comment by Christian — 17.06, 2013 @ 11:52

  4. Christian, das Hauptproblem sind vermutlich Videos, die nicht vom Urheber (und meist ohne dessen Wissen und/oder Zustimmung) hochgeladen worden sind. Das ist bei Musik-Videos (die neben der Musik oft nur ein Standbild oder eine Slideshow enthalten) zum Beispiel sehr häufig der Fall.

    Comment by Felix — 17.06, 2013 @ 12:06

  5. Ich gehe zumindest bei PR-Videos, die von Unternehmen bei YouTube mit der Ermöglichung des Einbettens hochgeladen wurden, von einem stillschweigenden Einverständnis der Urheber zur iFrame-Weiterverwendung in meinem Blog aus.

    Das mit einem EuGH-Urteil zu verhindern, dürfte nicht im Interesse der meisten Uploader sein.

    Comment by Wolfgang Messer — 17.06, 2013 @ 12:17

  6. Der Schlüsselsatz ist für mich: „Er erspart sich damit das eigene Bereithalten des Werkes, für das er die Zustimmung des Urhebers benötigte.“ Daraus entnehme ich, dass man für das Bereithalten die Zustimmung benötigen würde. Wenn man es nicht bereithält, würde man demnach die Zustimmung nicht benötigen.
    Die (hier wirre) Argumentation des BGH ist dann, dass die Substitution des Bereithaltens durch Verlinkung dazu führt, dass man wieder die Zustimmung benötigen würde. Das bedeutet: Die Ersetzung von x durch y erfordert, die Bedingungen von x zu erfüllen. Wenn ich also beispielsweise einen Urheberrechtsverstoß durch einen Nichturheberrechtsverstoß ersetze, begehe ich einen Urheberrechtsverstoß. Nun ja.

    Aus der Blogger-Praxis auf wordpress.com kann ich sagen: Wenn ich ein Youtube-Video einbinden will, schreibe ich in den Artikel:
    „[youtube=*]“
    (Statt des * trage ich die URL des Youtube-Videos ein.)
    Diese Form ähnelt sehr dem Verlinken eines Videos auf andere Weise. Warum sie rechtlich anders bewertet werden sollte, ist daher begründungsbedürftig.

    Comment by Erbloggtes — 17.06, 2013 @ 12:55

  7. @Christian: Das wird man so sehen müssen. Das setzt allerdings voraus, dass derjenige der das Video bei YouTube einstellt, dazu berechtigt ist.

    Comment by Stadler — 17.06, 2013 @ 13:19

  8. beim Hochladen von Videos oder auch später in den Eigenschaften kann man ankreuzen, ob man das Einbetten erlauben will oder nicht.

    Comment by ths — 17.06, 2013 @ 13:27

  9. Ich komme nicht so ganz mit. Worin genau soll der Unterschied zwischen einem iFrame und einem „HTML-Frame“ (warum ist ein iFrame kein HTML-Frame?) bestehen?

    Und: Wieso wird beim Einbinden von Youtube-Videos nur ein Vorschaubild gezeigt? Der iFrame beinhaltet doch gerade nicht nur ein Vorschaubild, sondern das gesamte Video.

    Das eigentlich interessante an der Entscheidung finde ich, dass der BGH von einer „öffentlichen Wiedergabe“ ausgeht – also nicht einer öffentlichen Zugänglichmachung, einer Vervielfältigung o.ä., sondern von einem ungeschriebenen Verwertungsrecht (daher auch der Bezug zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie). Ich hatte das damals bei Telemedicus schon geschrieben: Das ist eine Ansicht, die auf Stephan Ott zurückgeht und die vereinzelt auch von Gerichten angesprochen aber immer ganz schnell wieder verworfen wurde. Für den BGH war sie aber offenbar überzeugend genug, um ein Vorlageverfahren in die Wege zu leiten.

    Hier wird es dann richtig spannend, denn wenn der EuGH mal eben ein neues Verwertungsrecht aus der Taufe hebt, kann das massive Auswirkungen auf jede Form der Verlinkung haben. Ein ganz heißes Eisen!

    Comment by Adrian Schneider — 17.06, 2013 @ 13:34

  10. Das dürfte interessante Auswirkungen auf die derzeitige Praxis von Google Images haben

    Comment by Avantgarde — 17.06, 2013 @ 15:02

  11. Fragen Sie mal einen „normalen Anwender“, ob dieser einen Frame/iFrame erkennen kann.

    Selbst wenn ich als Inhaber einer Internetagentur natürlich gerne für die Freiheit plädieren würde, Youtube-Videos frei nutzen zu dürfen: Meines Erachtens ist das Einbinden fremder Videos absolut als Zueigenmachen anzusehen. Ich könnte genausogut fremde Fotos und Bilder per iFrame in meine Website einbinden – und hätte damit sofort die Abmahnanwälte am Hals. Wo ist der Unterschied?

    Was hier noch nicht angesprochen wurde ist die Möglichkeit, beim Hochladen eines Videos auf Youtube zu kennzeichnen, ob das Video in fremde Webseiten eingebunden werden darf oder nicht. Genau hier kann der Urheber doch seine Absichten äußern: Mancher möchte eine weite Verbreitung, der andere nicht.

    Comment by Jan Kurschewitz (Aysberg) — 17.06, 2013 @ 16:16

  12. Wer Links in Frage stellt, der stellt das Grundprinzip von html in Frage. Ein Verbot der iframs ist ein Verbot von Links.

    Denn ich (als Nutzer) kann jeden Link etwa via grasemonkey oder css genau so darstellen wie ein iframe das tut. Das Firefox Add-on „Linkification“ setzt sogar Texte in Links um. Jeder kann das. Diese Arbeit hat mir der Seitenersteller durch Einfügen von Links oder iframes abgenommen.

    Realisiert wird das nur auf der Clientseite im Browser auf Wunsch des Nutzers! Der Nutzer muss bei eingebetteten youtube-Videos sogar klicken, um das Video sehen zu können. Es fließt keinerlei urheberrechtlich geschützter Inhalt über die Leitungen des Seitenerstellers. Ohne Klick fließt sogar nur ein Vorschaubild und sonst kein Inhalt.

    Die Sicht des BHG ist spätestens dann inakzeptabel, wenn der Verlinkte (youtube) den Code zur Verlinkung mit den Knöpfen „share, embed“ zur Verfügung stellt. Das ist die Einladung des einzigen erkennbaren Rechteinhabers zur Verlinkung.

    Eine weitere Prüfung durch den Seitenersteller ist nicht verhältnismäßig. Denn die „Urheberrechtsverletzung“ auf youtube ist notwendige Bedingung für die behauptete Urheberrechtsverletzung durch den Seitenersteller. Auf youtube wird das Video wesentlich(!) häufiger gesehen als in einem iframe bei dem Blogger. Unterlässt der Blogger die Verlinkung, so wird damit praktisch kein Unrecht verhindert. Er wird nur seinen Inhalt und vielleicht seine Meinung nicht mehr veröffentlichen. Verlinkt er doch, dann ist seine Rechtssituation unvorhersehbar bzw. sein Aufwand untragbar. Er wird Verlinkung also unterlassen müssen.

    Fazit: Das Urteil wendet sich ohne messbare Verbesserung der Urheberrechte gegen das Netz und gegen technisch sinnvolle und lange etablierte Lösungen. Es kriminalisiert Links oder wenigstens iframes. Es stellt sich gegen die Tradition des Teilens im Netz. Es stellt die Rechte eines Einzelnen ohne erkennbaren Vorteil und trotz sinnvoller Alternativen über die Rechte von Vielen.

    Es besteht die Möglichkeit, dass Meinungen unterdrückt werden. Denn es wird für Blogger immer gefährlicher einen Blog zu betreiben.

    Betrachtet man Blogger als Urheber, so werden hier Urheberrechte durch noch mehr rechtliche Unsicherheit aufgeweicht. Das ist sicher nicht die Intension eines Urhebers, der sein Video mit der Möglichkeit zum Verlinken auf youtube veröffentlicht.

    Und wenn das Video illegal auf youtube steht, dann gehört es dort gelöscht. Das ist leicht möglich! Blogger zu maßregeln entspricht der Idee Scheuklappen zu verteilen oder das Internet zu sperren.

    Comment by Joachim — 17.06, 2013 @ 16:22

  13. Am deutschen Wesen soll die Welt genesen. Was schert es uns, was im Rest der Welt Usus ist. Bei uns sind Hackertools verboten, deswegen gibt es keine Hacker. Bei uns gibt es Forenhaftung, Störerhaftung. Abmahnungen. Weil bei uns das Internet kein rechtsfreier Raum sein darf.

    In Deutschland ist die Internetrevolution abgesagt. Denn das Betreten des Serverraums ist verboten.

    Comment by _Flin_ — 17.06, 2013 @ 16:39

  14. @Adrian Schneider:

    Der phänomenologische Unterschied besteht m.E. in der Erkennbarkeit des Umstandes, dass etwas von einer externen Quelle stammt. Das ist vorliegend auch relevant, weil der BGH die Konstruktion des Zueigenmachens bemüht. Ein Zueiegenmachen liegt aber nur dann vor, wenn für den Betrachter der Eindruck entsteht, jemand gibt etwas als eigenen Inhalt aus. Dieser Eindruck entsteht bei dem Videolink der Gegenstand der entscheidung des BGH war, aber nicht.

    Das weitergehende Problem sehe ich darin, dass soziale Netze wie Facebook diesen Effekt per Default produzieren.

    Comment by Stadler — 17.06, 2013 @ 17:09

  15. „Und wenn das Video illegal auf youtube steht, dann gehört es dort gelöscht. Das ist leicht möglich! Blogger zu maßregeln entspricht der Idee Scheuklappen zu verteilen oder das Internet zu sperren.“

    1. das und 2.:
    Sobald das Video auf Youtube gelöscht ist, kann man es auf allen Blogs, die es eingebettet haben nicht mehr sehen, allein deshalb macht es viel mehr Sinn bei dem anzusetzen, der es illegal auf YT hochgeladen hat.

    Comment by Heinz — 17.06, 2013 @ 17:10

  16. Im Übrigen kann das Video bei YouTube selbst, wenn jemand meint das Recht zu besitzen, jederzeit gelöscht oder gesperrt werden.
    Dann sieht man auch auf dem eingebetteten Video nichts mehr. Das muss natürlich YouTube machen.

    Eine Einbettung des Videos ist nicht großartig was anderes als einen Link darauf zu setzen.

    Aber wie das früher schon so war, der Überbringer der schlechten Nachrichten wird geköpft.

    Comment by Mike — 17.06, 2013 @ 17:34

  17. Meine Fresse, dann verlinkt den Mist eben oder man kann sich darauf einigen, daß der Einbetter den Käse mit Großbuchstaben wie folgt überschreibt:

    NEIN! ES IST NICHT MEINES, ES IST SEINES!

    Halleluja!

    Comment by Schindler — 17.06, 2013 @ 18:12

  18. Ich kann mir einen Browser vorstellen, der Links und sogar URLs in der aufgerufenen web-Sites aus den Originalquellen einbettet, wobei automatisch die Formatierung der web-Site verbessert wird.

    In solch einem Fall wäre die Verlinkung auf urheberrechtlich geschützte Texte durch den BGH verboten.

    Dasselbe kann auch Filme, Musikstücke etc. betreffen.

    Es brauchen keinesfalls Links oder URLs zu sein. Auch bei bestimmten Begriffen könnten urheberrechtlich geschützte Bilder, Definitionen, Lebensläufe etc. vom Browser automatisch eingebettet werden.

    Schwachsinn und Unsinn all das zu verbieten.

    Neben den Verboten wegen Mehrdeutigkeit (Stolpe), einem falschen Eindruck (Buske-Käfer) wird die deutsche Sprache irgendwann reduziert auf das beschränkte Verständnis der geschäftstüchtigen Juristen.

    Pervers, wie Juristen versuchen, das Internet als gefährliche Einrichtung von den nach freier persönlicher Entwicklung strebenden Menschen fernzuhalten.

    Comment by Rolf Schälike — 17.06, 2013 @ 18:59

  19. Das Urheberrecht wird auch rechtsmissbräuchlich von Anwälten herangezogen, um unliebsame Kritik zu unterbinden. Das tun sich die Kanzleien „Schwenn & Krüger“ und „Schertz Bergmann“ hervor.

    Die Klehr-Krüger-YouTube-Geschichte ist gut bekannt. Da ging es gerade um das Verbot der Einbettung eines YouTube-Videos und das sich zu Eigen machen, um Kritik an dem umstrittenen Krebsarzt Dr. Nikolaus Klehr zu unterbinden.

    Prof. Dr. Christian Schertz klagte wegen seinem Lebendlauf, der veröffentlicht und kommentiert wurde. Der Professor verlor beim LG und OLG. Es fehlte die Schöpfungshgöhe.

    Dann klagte dieser Berliner Professor wegen einen Interview in der BZ. Verlor beim LG und die einstweilige Verfügung wurde ebenfalls aufgehoben. Seine Sätze im Interviewe hatte zwar in den Augen der Richter die notwendige Schöpfungshöhe, um urheberrechtlich geschützt zu sein, aber es gibt noch den § 51, das Zitatrecht. Über dies Hürde ist der geschäftstüchtige Professor nicht gekommen.

    Trotzdem ging Prof. Dr. Christian Schertz in Berufung. Die Verhandlung Az. 5 U 153/11 findet beim OLG Hamburg, Sievikingplatz 2 an diesen Mittwoch, den 19.06.13, im Sitzungssaal 114 um 10:15 statt.

    Für Juristen interessant, weil es um das Zitatrecht geht.

    Für alle anderen interessant, weil es um den Missbrauch des Urheberrechts durch den Jauch-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz geht.

    Comment by Rolf Schälike — 17.06, 2013 @ 19:36

  20. Ich halte es für keine gute Idee, die Argumentation an technischen Details wie den verwendeten HTML-Tags festzumachen, gerade weil diese Unterscheidung aus technischer Sicht überhaupt nicht nachvollziehbar ist.

    Ein IFRAME – der übrigens nicht von Apple erfunden wurde und daher nichts mit den Produkten mit kleinem „i“ vor einem Großbuchstaben zu tun hat – ist genauso HTML wie ein FRAME in einem FRAMESET. In beiden Fällen enthält ein Dokument Verweise auf weitere Dokumente, die in wohldefinierten rechteckigen Teilbereichen eingeblendet werden.

    Welcher Eindruck jeweils für einen Benutzer entsteht kommt sehr stark auf die Details der Umsetzung an. Ich würde sogar behaupten, dass Einbettungen durch IFRAMEs viel häufiger unerkannt bleiben, wenn es sich nicht gerade um die allgegenwärtigen Video-Einbettungen handelt. Viele Werbebanner und Social Plugins verwenden z.B. IFRAMEs.

    Ein Youtube-Video ist für Benutzer vor allem deswegen als eingebettet zu erkennen, weil man sich an diese verbreitete Praxis gewöhnt hat, und weil der Player inclusive Logo deutlich wiederzuerkennen ist.

    Comment by Kolja — 17.06, 2013 @ 20:05

  21. @ Stadler 13 (zusätzlich, also Zustimmung von mir)

    Da die Erkennbarkeit der externen Quelle von den Fähigkeiten des Betrachters abhängt kann der Seitenersteller kaum verantwortlich gemacht werden. Ich erkenne in meinem Browser jeden externen iframe (z.B. dank RequestPolicity).

    Es geht nicht per Gerichtsurteil Blogger zu zwingen von der Unwissenheit oder gar Dummheit seiner Leser auszugehen – zumal durch diese Unwissenheit hier kein Schaden entsteht. Schaden entsteht nur durch das Fehlurteil.

    Wenn Erkennbarkeit der phänomenologische Unterschied ist, dann ist höchstens der Browserhersteller verantwortlich. Wollen wir nun Mozilla verklagen?

    Blödsinn, denn HTML5 ist ein beliebig umwandelbares XML-Format. Die Nutzersoftware (ak Browser als nur eine Möglichkeit) gibt dem iframe die Bedeutung und niemand sonst. Da kann der Seitenersteller beabsichtigen, was auch immer er will – es ist irrelevant!

    Es ist keine Frage der Zeit, dass dies geschieht. Das ist so. Jetzt. Punkt.

    Comment by Joachim — 17.06, 2013 @ 20:29

  22. Hm, Urheber sind die Deppen, die auf ihre Rechte pochen und damit der Bequemlichkeit des Schwarms im Weg stehen.

    Comment by Gustav Gans — 18.06, 2013 @ 07:45

  23. #22 <i<Gustav Gans Jeder Urheber gehört auch zum Schwarm. Jeder Urheber klaut bei anderen.

    Am besten leben die Urheber, denen es gelingt in der diebischen Geldverteilungsindistrie festen Fuss zu fassen.

    Comment by Rolf Schälike — 18.06, 2013 @ 09:20

  24. Folgt man dieser Logik des BGH, hat man dann theoretisch nicht auch Verantwortung für die Videoempfehlungen die nach dem Abspielen eines eingebetteten Videos von youtube eingeblendet werden und ebenfalls im Iframe abgespielt werden? Wo soll das nur hinführen…

    Comment by Björn — 18.06, 2013 @ 09:47

  25. Wenn ich ein Video auf Youtube hochlade und es öffentlich schalte, gebe ich dann nicht indirekt auch mein OK dafür, dass es woanders eingebettet wird?

    Denn:
    Einbetten des eigenen Videos auf anderen Seiten kann man bei YouTube sperren
    Man kann Lizenzen für sein Video vergeben

    Ich verstehe daher nicht ganz, wo da nun das Problem ist….

    Comment by Nicole — 18.06, 2013 @ 10:20

  26. Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz hat den Schwanz eingezogen. In der OLG HH Urheberrechtssache 5 U 153/11 hat dieser Fachanwalt im Urheber- und Medienrecht seine Berufung zurückgenommen. Die Veranstaltung am 19.06.13 im OLG-Gerichtssaal fällt aus.

    Es ging um sein Interview zur Stolpe-Entscheidung, die dieser geschäftstüchtige Kämpfer für die Meinungsfreiheit und die eigenen und fremden Persönlichkeitsrechte für gut befand.

    Comment by Rolf Schälike — 18.06, 2013 @ 12:10

  27. > „…dass man für diese Form des Verweises auf Inhalte…“

    Das ist kein Verweis, sondern mit dem iFrame wird ein Teil von Youtube in die eigene Seite eingebunden. Ein Verweis würde das Verlassen der Seite benötigen (egal ob man es nun Tab nennt oder Browserfenster).

    > „Andernfalls begeht man eine Urheberrechtsverletzung“

    Genau so sehe ich es auch. Ein iframe ist kein Verweis dem ich aktiv und willentlich folgen muss, sondern der Inhalt der verlinkten Seite wird mir automatisch in das Browserfenster geholt. Der Begriff „Verweis“ passt auf iframes nicht. Ich werde ja nicht verwiesen sondern mir wird der Inhalt gebracht.

    > „Bei einem iFrame entsteht – anders als beim HTML-Frame – für den Betrachter gerade nicht der Eindruck, der Blogger/Webseitenbetreiber würde den Content selbst anbieten. “

    Doch, ganz genau dieser Eindruck entsteht durch iframes. Das war vor gefühlt 15 Jahren exakt das Problem von iframes, dass andere Seiten die Inhalte von fremden Seiten einfach per iframe holten und auf ihren Seiten als eigener Inhalt ausgaben.
    Unter anderem aus dem Grund sind iframes auch verpönt und auch daher gibt es iframe-Blocker.

    > „Blogger/Webseitenbetreiber würde den Content selbst anbieten.“

    Definitiv ja.
    Es spielt keine Rolle, wo der Inhalt (Content) gespeichert ist, sondern wo er abgerufen werden kann. Ansonsten würden alle Filesharinglisten, Deeplinker, Phishing-Umleiter, usw. völlig straffrei ihr Werk tun können, weil sie „den Content ja nicht selbst auf der Seite anbieten“.
    Jegliches Bild, jeden Text und alles sonstige was an Content möglich ist, könnte man sonst auf Servern in irgendwelche Länder auslagern und auf die Inhalte ja nur „per iframe Verweisen“.

    > „Lediglich ein Vorschaubild verweist auf das Angebot bei YouTube.“

    Das sehe ich als Augenwischerei. Man kann prinzipiell eingebettete Videos auch automatisch starten lassen. Im alten Einbettungscode kann man noch Parameter angeben und nur weil er dort nicht abgebildet ist, haben solche Player fast immer den Paramter „autostart“ mit dabei. Das sind aber Details, die nichts an einer Einbettung ändern.

    > „Durch diese Vorschaufunktion wird das Video nicht integraler Bestandteil des eigenen Internetangebots, man erspart sich auch nicht das eigene Bereithalten des Werks.“

    Doch, denn Vorschaubilder gehören inzwischen zum Standard bei Videoplayern. Das ändert aber nichts an der Einbettung.
    Es bleibt dabei, dass ich nicht durch einen Verweis die 1. Webseite verlassen muss und erst auf der 2. Webseite dann das Video vorfinde.
    Der Unterschied ist drastisch, denn ich wechsle die Domain und damit auch das Impressum und den Inhaber der besuchten Seite.
    Ein iframe verhindert genau das, das Wechseln.
    Es holt den fremden Inhalt in den Browser, der ja eigentlich auf einer anderen Seite ist.

    Ansonsten könnte ich völlig straffrei illegale Videos per iframe auf meiner Seite einbetten, ich müsste dann nur jeweils ein Vorschaubild angezeigt haben.
    Ich glaube, diese Argumentation ist gewaltig dünner als die, dass iframes ein Zueigenmachen fremder Inhalte ist.

    > „nämlich eine zeitgemäße und gängige Verlinkung von Video-Content.“

    Iframes sind definitiv nicht zeitgemäß sondern veraltet und wegen des Missbrauch-Potentials verpönt. Zeitgemäß und gängig sind kleine Scripte die aktiv die Inhalte nachladen.

    > „und die weltweit gängige Verlinkung von Video-Content nicht in Frage stellt.“

    Die Contentindustrie würde es Ihnen danken (Achtung Ironie), wenn die Einbettung von Videos (und Musik) lediglich als Verlinkung gesehen werden würde.

    Comment by Frank — 18.06, 2013 @ 13:34

  28. @Erbloggtes
    „Aus der Blogger-Praxis auf wordpress.com kann ich sagen: Wenn ich ein Youtube-Video einbinden will, schreibe ich in den Artikel:
    “[youtube=*]”
    (Statt des * trage ich die URL des Youtube-Videos ein.)
    Diese Form ähnelt sehr dem Verlinken eines Videos auf andere Weise. “

    WordPress oder ein Plugin oder eine Function (in functions.php) schnappt sich diesen Platzhalter [youtube=*] und ersetzt diesen durch etwas anderes. Das kann ein Player-Programm oder eben dieses iframe sein.
    Platzhalter sind keine Links, auch wenn man da wie in diesem Falle Links einfügen kann. Es sind, wie das Wort sagt, Platzhalter für anderen Inhalt.

    Platzhalter machen es nichtversierten Usern einfach, z.B. Videos einzubinden, aber es ist am Ende gleich, also ob ich manuell mit technischem Wissen ein Video einbinden würde.
    Nur die Usability ist anders, nicht aber das Resultat.

    Comment by Frank — 18.06, 2013 @ 13:49

  29. Ich rate jedem: „Vergesst die neue Medien Gesetze und macht alles, was technisch möglich ist und nicht die Menschenrechte verletzt! Egal, ob nicht kommerziell oder kommerziell, schaut bloß, dass ihr viel Erfolg habt!“
    Diese Strategie ist die beste und ermöglicht am ehesten Innovationen. Ist etwas erfolgreich & hat weiters eine große Fangemeinde, dann kann man im Fall von kommerziellen Unternehmungen alle Rechteinhaber beteiligen. Da die meisten geschäftstüchtig sind, werden sie eine volle Beteiligung, wo regelmässig klimpernde Münzen ihnen zufliegen, der einmaligen Abmahnung vorziehen. Bei nicht kommerziellen Disputen ist für den/die Rechteinhaber weniger pekuniär drinnen. Wird ihr geschütztes Werk durch dich extrem beworben und promoted, dann hilft eine Kosten/Nutzenrechnung, ob sie lieber abmahnenen und nachher ein negatives Image riskieren oder lieber doch durch dich ihren Bekanntheitsgrad/Popularität und auch die Zahl an potentiellen Konsumenten nützen!

    Comment by Heinrich Elsigan — 18.06, 2013 @ 14:14

  30. Es gibt auf YouTube für den Uploader die Möglichkeit das Einbetten im Allgemeinen zu verhindern. Wenn es einem Urheber nicht passt, dass sein Werk irgendwo eingebettet wird, repostet wird oder auf Facebook/Twitter gepostet wird, kann er das einfach unterbinden. Diese Möglichkeit der Kontrolle muss meiner Meinung nach ausreichen. Das gleiche gilt auch für Tumblr oder Pinterest. Wenn Menschen dort ihre eingenen Werke posten, müssen sie davon ausgehen, dass diese repostet werden. Die meisten interessiert das auch nicht weiter, bzw. sie freuen sich drüber. Abmahnungen wären hier schon sehr dreist.

    Das Internet lebt vom Einbetten und Reposten. Ich glaube, diese niemals gekannte Verbreitung von Kultur sollte nicht durch einen verstaubten Gesetzestext aus dem letzten Jahrhundert kriminalisiert werden.

    Comment by Kluger Junge — 18.06, 2013 @ 14:44

  31. > „Wer Links in Frage stellt, der stellt das Grundprinzip von html in Frage. Ein Verbot der iframs ist ein Verbot von Links.“

    Nein, das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
    Hier die Definition eines Links:
    The tag defines a hyperlink, which is used to link from one page to another.
    http://www.w3schools.com/tags/tag_a.asp

    Und hier die eines iframes:
    The tag specifies an inline frame.
    An inline frame is used to embed another document within the current HTML document.
    http://www.w3schools.com/tags/tag_iframe.asp

    Ein Link verlinkt lediglich von einer Seite zu einer anderen, wie ein Wegweiser.
    Ein iframe _BINDET_ Inhalte anderer Seiten in die aufgerufene Seite ein.

    > „Realisiert wird das nur auf der Clientseite im Browser auf Wunsch des Nutzers!“

    Ein Link der angeklickt wird, realisiert das auf Wunsch des Nutzers, aber ein iframe tut das genau nicht, es zeigt den Inhalt der anderen Seite an ob ich will oder nicht.
    Um das zu verhindern, müsste ich einen iframe-Blocker einbauen.

    Mit der Argumentation hier im Artikel könnte ich ja die tollsten Pornos auf meiner Seite per iframe anzeigen, ohne je haftbar gemacht zu werden, weil ich ja „nur verlinke“.
    Das ist quatsch und Fremdprogramme wie Greasemonkey sind Augenwischerei.
    Per Programme lassen sich viele Standards umgehen.

    Comment by Frank — 18.06, 2013 @ 14:45

  32. > „Eine Einbettung des Videos ist nicht großartig was anderes als einen Link darauf zu setzen.“

    Doch, das ist ein gewaltiger Unterschied, und nicht zuletzt wegen dem rechtlichen wie das Impressum und dem Datenschutz.

    Comment by Frank — 18.06, 2013 @ 14:50

  33. @28 frank

    Zu: „schreibe ich in den Artikel: “[youtube=*]”“

    Nun Butter bei die Fische: Nach Deiner Argumentation machst Du Dir den youtube-Inhalt zueigen, wenn Du das in WordPress schreibst. Ist das dann wirklich Deine Absicht?

    Natürlich nicht – in der Regel bei keinem Blogger. Dann ist das aber kein automatisches Zueigenmachen mehr. Nur weil Dinge missbraucht werden können müssen sie aber nicht verboten werden.

    Und ein Missbrauch liegt bei der Einbindung von youtube-Videos gar nicht vor. Und selbst wenn: einfach bei youtube löschen lassen und fertig ist die Laube.

    Um das noch klarer zu machen (Achtung, nur meine Meinung. Der Angesprochene kann nichts dafür!):

    etwa Johnny Haeusler als aktivem Urheber (Spreeblick – stellvertretend für Viele) Urheberrechtsverletzung in Form von Zueigenmachen fremden Inhalts zu unterstellen kommt einer Beleidigung nahe.

    Genau das tut das Urteil des BGH aber. Und leider Deine Argumentation auch…

    (Zudem halte ich sie für technisch nicht korrekt)

    Comment by Joachim — 18.06, 2013 @ 14:59

  34. @Börn
    > „Folgt man dieser Logik des BGH, hat man dann theoretisch nicht auch Verantwortung für die Videoempfehlungen die nach dem Abspielen eines eingebetteten Videos von youtube eingeblendet werden und ebenfalls im Iframe abgespielt werden?“

    Die hat man sogar ganz praktisch.
    Auf welcher Seite steht das Impressum für den Inhalt?
    Angenommen du hättest ein KP-Bild per iframe eingefügt, wer würde dann dafür als erstes haften?
    Das Argument, dass man ja keine Kontrolle über die fremden Inhalte hätte, würde sicher nicht ziehen, denn man hat den iframe wissentlich und willentlich eingebaut.
    Und warum so ein drastisches Beispiel?
    Weil einem dann eher klar wird, was man tut wenn man etwas auf die Seite einbettet.

    Soll man dann Gesetze machen, die besagen, dass Einbettung im Prinzip haftbar wäre aber nur wenn es von Youtube kommt und gleichzeitig auch das Vorschaubild angezeigt wird, keine Haftung anfällt?

    > „Wo soll das nur hinführen…“

    In einen Rechtsstaat mit endlich klaren Gesetzen.

    Comment by Frank — 18.06, 2013 @ 15:01

  35. Wenn ich mir nur mit iFrames und illegal upgelowdeten Youtube-Videos „Gustavs tolle Nachrichtenseite inklusive toller Konzertmitschnitte“ bastle, dann soll das nicht gegen das Urheberrecht der Video- und Musikurheber verstoßen? Weil die der „diebischen Geldverteilungsindistrie“ angehören? Wie brainwashed ist das denn? Also bei dem ganzen rechtsverneinenden Rumgeheule entwickle ich langsam Sympathien für die ganzen Abmahnungsfuzzis.

    Comment by Gustav Gans — 18.06, 2013 @ 15:27

  36. @Joachim
    > „Nach Deiner Argumentation machst Du Dir den youtube-Inhalt zueigen, wenn Du das in WordPress schreibst. Ist das dann wirklich Deine Absicht?“

    Natürlich. Oder wozu sonst sollte ich ein Youtube Video einbinden? Unabsichtlich-versehentlich etwa?
    Binde doch einfach mal ein kleines Bildchen per iframe von Corbis oder Getty-Images ein und du wirst vom Abmahnanwalt sehr detailliert aufgerechnet bekommen, wie sehr du eines ihrer Bilder zueigen gemacht hast.

    > „Nur weil Dinge missbraucht werden können müssen sie aber nicht verboten werden. “

    Iframes werden nicht verboten werden (in einem Rechtsstaat) und auch Youtube Videos nicht, aber du wirst haftbar für das gemacht werden, was du auf deiner Seite zeigst.

    > „Und ein Missbrauch liegt bei der Einbindung von youtube-Videos gar nicht vor.“

    Das liegt nicht an Youtube, sondern am Inhalt.
    Wenn Youtube dir erlaubt, die Videos einzubetten, heißt das noch lange nicht, dass du es bezüglich des Inhaltes auch darfst.
    Youtube wird dich also nicht verklagen, aber der Inhaber des Inhaltes, der nicht die Erlaubnis für seinen Inhalt gegeben hat.

    In diesem Fall ist es eine besondere Konstellation, weil der Urheber das Video gar in Youtube hochgeladen hat und auch nicht für Nutzung anderer freigegeben. Das nun an der Technik des Einbindens Umdeuten zu wollen, halte ich für den falschen Weg.

    < "Zudem halte ich sie für technisch nicht korrekt

    Falls es um den Platzhalter [youtube=*] geht:
    Die Substitutionstechnik bei Template Erstellungen in Webprogrammen zu erklären, sprengt hier den Rahmen und dann würde es doch keiner verstehen.
    Aber [youtube=http://…] ist kein Link, sondern ein Platzhalter mit einem Wert.
    Dahinter steckt ein WordPress eigenes Programm oder ein Fremd-Plugin, das diesen Platzhalter durch etwas anderes ersetzt.
    Es ist quasi der Befehl an das Programm, an dieser Stelle einen Youtube-Player anzubinden mit dem Video-Link das in diesem Platzhalter-Wert eingetragen ist.

    WordPress macht es einem nur sehr bequem und einfach, aber das Resultat ist das Gleiche.
    Das sind auch die Tücken von Google+ und Facebook, dass die Inhalte eines Links eingelesen und in der eigenen Timeline angezeigt werden. Dort kann man es nicht abschalten und wird doch abgemahnt, warum sollte es bei WordPress anders sein, wenn man es dort sogar aktiv so einrichten muss?

    Comment by Frank — 18.06, 2013 @ 15:32

  37. Lieber Frank, du vergisst, dass wir Menschen sind. Das BGH-Urteil fällt jedenfalls nicht unter meine Vorstellung von klaren Gesetzen.

    Denn:
    1) Die Verantwortung für den Inhalt von iframes hat man definitiv nicht mehr, wenn der sich unvorhergesehen und ohne eigene Einflussmöglichkeit ändern kann.

    2)Zitat: „Ein solches Verhalten ist nach Ansicht des Senats bei wertender Betrachtung als öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen, die einer gesonderten Erlaubnis des Urhebers bedarf.“

    Das mag korrekt sein. Die Erlaubnis gibt a) youtube mit der Möglichkeit des Einbindes (zwei Klicks!) und b) der Urheber, der damit rechnen muss, wenn er das nicht abstellt.

    3) Könnte im vorliegendem Fall der Urheber die Einbettung verhindern oder das Video offline nehmen.

    Es gibt wenigstens in diesem Fall kein Problem. Schon gar nicht definiert der Sachverhalt iframes als automatisch anzunhemende Urheberrechtsverletzung.

    Comment by Joachim — 18.06, 2013 @ 15:49

  38. Der Argumentation von Frank stimme ich in allen Punkten zu. Sinn und Zweck des Einbettens von Bildern, Texten und Videos ist es, sie „zu eigen“ zu machen. Bei Youtube-Videos bedeutet das, ich habe die Möglichkeit, ein Video hochzuladen und es an verschiedenen anderen Stellen zu veröffentlichen. Ich spare Speicherplatz auf meinem Server und brauche die Aussagen des Videos nicht zu wiederholen.

    Wenn ich Videos von anderen Usern einbette, brauche ich die Zustimmung des Urhebers. In vielen Fällen wird sie implizit vorhanden sein, aber nicht immer.

    Ein weiteres Problem des Einbettens von fremdem Material ist, wenn die andere Person das Werk austauscht, das unter der URL abrufbar ist. Da hilft nur Erfahrung mit dem „zitierten“ User. Beim Einbetten handelt es sich um einen Vertrauensvorschuss.

    Comment by Dreizack — 18.06, 2013 @ 16:52

  39. @Dreizack und Frank
    Nehmen wir einmal an, ihr habt Recht. Ist damit ein Block wie Spreeblick noch zu betreiben?

    Ich finde nein. Der Betreiber kann den Vertrauensvorsprung unmöglich leisten. Die Gefahren und „Pflichten“ für kreative Blogger sind sowieso schon viel zu groß.

    Zudem möchte ich auf eine Antwort auf die Frage, wo das Einbinden von Videos von youtube ein Urheberrecht verletzt. Wenn das so ist, dann kann youtube ebenfalls zumachen. Denn dort findet die Urheberrechtsverletzung in wesentlich größerem Ausmaß statt, als auf dem Blog.

    Bitte seit so nett und klärt mich auf.

    Comment by Joachim — 18.06, 2013 @ 17:33

  40. Der Spreeblick hat vermutlich die gleichen Pflichten wie ein anderer Verlag (Zeitung) auch, bei den Rechten bin ich mir nicht sicher (Leistungsschutzrecht).
    Youtube wird sicher keinen Unsinn, ähm, Illegales… also sie werden sicher das Video hinter dem Link nicht einfach tauschen, oder?

    Die Gefahren sind für Blogger höher als für Zeitungs-Verlage, weil sie nicht den finanziellen Puffer und die Hausjuristen haben. Aber es gibt ganz gute Bücher über Journalismus und da steht hier und da auch etwas über die Rechtslage und Fallstricke drin (z.B. „Karriereziel Journalismus“ oder „Einführung in den praktischen Journalismus“ von La Roche u.a.). Ansonsten sollte man vielleicht einen Anwalt fragen.
    Einfach so drauflosbloggen ist in Deutschland keine gute Idee.

    Youtube gehört zu Google, und Google hat eine kleine Armee an Juristen im Haus und extern. Youtube streitet sich schon lange wegen Urheberrechtsgeschichten. Youtube macht nicht zu sondern lässt eher das Gesetz durch Lobby-Arbeit ändern.
    Ein kleiner Blog hat diese Möglichkeiten und die Standfestigkeit nicht.
    In Deutschland z.B. bekommt oft der Recht, der mehr Geld und den längeren Atem hat. Vielen aber fehlt bereits das Geld für die erste Instanz, geschweige denn zur nächsten.

    > Bitte seit so nett und klärt mich auf.

    Ein Anwalt der sich mit so Dingen wie Blogs auskennt, sollte vielleicht mal einen Blick drauf werfen, wenn schon so große Unsicherheit besteht. Ich bin kein Anwalt, daher kann ich nicht viel mehr dazu sagen.

    Comment by Frank — 18.06, 2013 @ 18:20

  41. Absurde Argumentation. Zumal jeder YouTube-Anbieter ja vor Veröffentlichung definieren kann, ob er das Einbetten seines Videos gestattet. Gestattet er es, hat er damit die Einbettung auch erlaubt oder duldet sie zumindest.

    Comment by Parabentv — 18.06, 2013 @ 20:52

  42. @Parabentv: Es geht m.E. primär um die Fälle, in denen etwas urheberrechtswidrig bei YouTube ist. Wenn der Rechteinhaber das bei YouTube einstellt und das Einbetten seines Videos gestattet, kann er es nicht anschließend wieder verbieten.

    Comment by Stadler — 18.06, 2013 @ 21:29

  43. Genau. Aber wenn das Video NICHT vom Rechteinhaber bei youtube eingestellt worden ist, kann er die Wiedergabe des Videos sowohl bei youtube als auch dessen Einbettung auf anderen Webseiten verbieten. Was gibt es da zu diskutieren? Es kann ja wohl nicht ernsthaft sein, dass der Rechteinhaber KEINEN Unterlassungsanspruch gegen den „einbettenden“ Webseitenbetreiber hat und die Einbettung eines eindeutig rechtsverletzenden Videos nicht verhindern kann? Weshalb sollte er denn die andauernde Verletzung seiner Rechte durch die Einbettung des Videos dulden müssen, nur weil z.B. youtube aus irgendwelchen fadenscheinigen Gründen die Löschung verweigert und u.U. erst nach zwei Instanzen und Zwangsvollstreckung löscht? Eigentlich müsste es dem Rechteinhaber sogar frei stehen, die Nutzung bei youtube zu dulden und die Einbettung woanders nicht, solange er das Video nicht selbst bei youtube eingestellt und das Einbetten erlaubt hat. Schon mal was von Artikel 14 GG gehört?

    Und von der eindeutigen Rechtslage einmal abgesehen: Welchen tatsächlichen oder praktischen Grund sollte es dafür geben, dass der Einbettende ein eindeutig rechtsverletzendes Video auch nach Kenntnisnahme bzw. nach einem entsprechenden Hinweis durch den Rechteinhaber NICHT von seiner Seite entfernen muss? Weil dann der Betrieb eines „Blogs“ nicht mehr möglich wäre? Wer sein Blog mit fremden Inhalten aufpeppt, ohne dafür zu bezahlen, der wird doch wenigstens die Güte haben, NACH Hinweis auf eine Rechtsverletzung ein entsprechendes Video bzw. eine entsprechende Einbettung zu entfernen? Geht’s noch?

    Comment by matt — 19.06, 2013 @ 09:55

  44. matt,

    – was spricht dagegen, dass der Rechteinhaber das Video bei youtube löscht? Das ist kein Problem. Kein Video auf youtube -> kein Video im Frame.

    – Welcher Schaden entsteht, wenn er es nicht löschen will und jemand das Video einbettet? youtube ist öffentlich. Das Video wird nicht (merkbar) öffentlicher durch das Einbetten.
    Vergleiche Paperboy-Entscheidung des BGH

    – Und selbstverständlich, wenn ein Rechteinhaber mich bittet den iframe (oder einen Link) zu entfernen, dann tu‘ ich das. Das wird jeder Seitenbetreiber tun.

    Denn „mein“ iframe ist ein Zitat, meist Respekt oder ein Beleg und sicher keine Anmaßung durch die Darstellung der Inhalt sei von mir.

    – von einer eindeutigen Rechtslage kann bei iframes sicher nicht gesprochen werden. Der Betrieb des Blogs wird nicht durch eine konkrete Löschanfrage verhindert. Der Betrieb wird durch ein unvorhersehbares rechtliches Risiko für den Blogger verhindert. Von wegen „Rechtsstaat mit endlich klaren Gesetzen“

    Warum sonst ist blog.koehntopp.de verschwunden?

    Ich denke bei diesen Prozess ging es um Alles, nur nicht um Rechte der Urheber. Es ging um Konkurenz, Geld, wirtschaflichem Vorteil, vermutlich auf beiden Seiten. Deshalb ist so ein generelles Urteil zu einem spezifischen Fall ein Fehlurteil.

    Btw. Frank, vielen Dank für die Antworten.

    Comment by Joachim — 19.06, 2013 @ 11:45

  45. @Dreizack

    „Wenn ich Videos von anderen Usern einbette, brauche ich die Zustimmung des Urhebers. In vielen Fällen wird sie implizit vorhanden sein, aber nicht immer.“

    Glauben Sie mir, als Blogger gibt man das irgendwann auf. Zum einen ist es enorm viel Arbeit dafür, dass man in 99,9% der Fälle eine Reaktion bekommt, als hätte man derade um Erlaubnis aufs Klo zu gehen gebeten.
    Die Meisten Urheber selbst (vor allem der jüngere Jahrgang) kennen diese Gesetzeslage nichtmal. Wer mit dem Internet „aufgewachsen“ ist bzw. es aktiv verwendet, ist über solche Gesetze meist verwundert und hält sie für realitätsfern.

    Wie wäre es denn mit einem Widerspruchsrecht, also die Gesetzeslage umdrehen: Wenn der Urheber nicht möchte, dass sein Video/Bild/Lied eingebettet wird, kann er dem widersprechen. Die Internetmenschen machen sich das Werk ja nicht zu eigen, also ist das denke ich verkraftbar.

    Das Internet besteht aus Einbetten & Reposten. Dass hier 90% aller Menschen, die ins Internet schreiben, kriminalisert werden, ist einfach nur Schwachsinnig.

    Ich betreibe einen YouTube channel mit 400 Abonnenten. Das ist nicht viel. Dennoch sind meine Videos schon mindestens 2000 mal irgendwo eingebettet worden (es sind ja nicht nur Blogs, sondern auch Facebook und Twitter betroffen). Wenn das nun für illegal erklärt wird, wird das eine unüberschaubare Abmahnwelle zur Folge haben, die absolut nicht im Interesse der Urheber ist. Auch weil die Identitäten einfach viel leicher herauszufinden sind als beim Filesharing, auch wegen dem komplett fehlenden Unrechtsbewusstsein.

    Comment by M — 20.06, 2013 @ 16:48

  46. Guten Tag,
    mit großem Interesse habe ich diesen Blogbeitrag und die Kommentare gelesen. Ich bin gerade mittem im Aufbau meines eigenen Video-Blogs, aufdem ich vorhandene Videos von Youtube, Vimeo und Co einbetten und kommentieren möchte.
    Nun stellt sich für mich die Frage, wie den aktuell das Einbetten von Videos auf „Dritt-Webseiten“, wie meinem Blog gesehen, wird? Muss man hier damit rechnen aufgrund einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt zu werden? Wie realistisch wäre eine Abmahnung?
    Und lässt sich schon absehen, wann eine endgültiger Beschluss vorliegen wird?
    Denn wenn dies wirklich als Urheberrechtsverletzung gesehen wird, so wäre die Grundlage meines Blogs nicht mehr gegeben (also das Zusammenstellen der Videos von Dritten). Somit würde es wenig Sinn machen, einen solchen Blog zu führen, wenn man bei jedem Posting Urheberrechte verletzt und mit rechtlichen Folgen zu rechnen hat.
    Ich bin mit dem Internet als „Digital Native“ groß geworden. Ich kann die Urheberrechtsproblematik zwar voll verstehen, frage mich aber wie extrem sich dadurch das Wesen des Internets verändern würde. Vielleicht wäre es auch aus rechtlicher Sicht an der Zeit, wie Lawrence Lessig schon vor vielen Jahren vorgeschlagen hat, ein Umdenken des Urheberrechts anzustoßen.
    Über eine aktuelle Auskunft zu meinen Fragen bezüglich dem Einbetten von Videos auf meinem Blog würde ich mich auf alle sehr freuen.

    Viele Grüße und Danke
    Colin

    Comment by Colin — 25.10, 2013 @ 00:05

  47. @Colin haben Sie dazu eine Antwort von jemanden erhalten? Oder eine Antwort dazu irgendwo gefunden?
    Falls ja bitte geben Sie Auskunft, da mich dies auch sehr interessieren würde, da ich auch selber einen Video-Blog erstellen will.

    mfg,
    Shibby2k

    Comment by shibby2k — 9.12, 2013 @ 13:41

  48. Das Problem geht aber noch tiefer insofern ist eine rechtliche Klärung sehr wichtig. Wie das aktuell bei der google und bing Bildersuche läuft wird hier gezeigt
    http://www.street62.de/2013/12/28/iframe-oder-die-missachtung-der-urheberrechte-durch-suchmaschinen/

    Noch interessanter ist es bei wordpress.com. Da kann man alle Artikel von allen rebloggen auf den eigenen Blog bei wordpress.com. Was ist denn das nun? Es bleibt alles unter wordpress.com aber eben auf anderen Blogs. Früher durfte man in Deutschland nicht einfach die Inhalte anderer Webseiten übernehmen. Heute sollte man klären, in welchen Fällen man das darf, also Screenshots, einbinden etc. Immerhin ist die Welt größer als Deutschland und es wäre sinnvoll, wenn es Regeln geben würde, die weltweit eher akzeptiert sind.

    Comment by Michael Mahlke — 14.01, 2014 @ 16:06

  49. Bei der ganzen Sache frage ich mich immer, warum Youtube und Co da so einfach aus dem Schneider sein sollen.

    Eigentlich würde ich erst einmal so argumentieren, dass Youtube da ein Video zum Embedden anbietet und ich mir doch dann als Nutzer dieses Angebotes keine Gedanken machen muss, was es mit dem Video auf sich hat. Schließlich bietet Youtube mir „sein“ Video ja ausdrücklich an. Warum muss ich dann überprüfen, ob das auch korrekt ist bzw. rechtlich einwandfrei auf Youtube hochgeladen wurde? Warum muss das nicht Youtube tun?

    Hier einfach zu sagen, Youtube ist ja nur Plattform und den Nutzer ins offene Messer laufen zu lassen, das kann es ja wohl auch nicht sein. Ich bin mir auch nicht sicher, ob die Rechtsprechung das so überhaupt hergibt.

    Comment by Jens Bernert — 30.03, 2014 @ 11:56

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