Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

14.6.13

OLG Hamburg zur Frage, ob ein Sharehoster als Gehilfe haften kann

Wenn ein Sharehoster für mehrere Wochen untätig bleibt, nachdem er von einer Urheberrechtsverletzung durch einen Nutzer des Dienstes in Kenntnis gesetzt worden ist, dann haftet er nach einer neuen Entscheidung des OLG Hamburg als Gehilfe des Verletzers (OLG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2013, Az.: 5 W 41/13).

Das Oberlandesgericht führt dazu aus, dass sich der Sharehoster nicht mehr auf die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG berufen kann, wenn er trotz Kenntnis – und hier offenbar sogar der Zusicherung die Inhalte zu entferen – untätig bleibt, sondern dann nach allgemeinen Grundsätzen haftet. Das bedeutet dann im Ergebnis, dass der Sharehoster auch auf Schadensersatz haftet kann und zudem eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beim Filehoster handelnden Personen in Betracht kommt.

Im konkreten Fall hat der Senat zwar eine Haftung als Mittäter verneint, aber eine solche wegen Beihilfe bejaht. Das OLG geht insoweit davon aus, dass eine objektive Unterstützungshandlung des Sharehosters vorliegt und zudem auch bedingter Vorsatz, nachdem man nach Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung untätig geblieben ist und die Fortsetzung der Rechtsverletzung damit billigend in Kauf genommen hat.

Die Entscheidung dürfte auch auf gewöhnliche Hoster sowie alle, die fremde Inhalte zur Verfügung stellen oder publizieren, übertragbar sein.

Die Entscheidung wird auch bei Telemedicus besprochen.

posted by Stadler at 11:55  

3 Comments

  1. Eine ausführlichere Besprechung gibt es hier:

    http://www.raschlegal.de/news/olg-hamburg-hostprovider-haftet-wegen-zu-spaeter-loeschung-als-gehilfe/

    Comment by Mark — 14.06, 2013 @ 14:19

  2. Es ist zu diesem Link jedoch anzumerken, lieber Mark, dass in ihm uA auf eine „ausführliche Besprechung“ zu LG Hamburg, Urteil vom 11.01.2013, 308 O 442/12 verwiesen wird, in deren Verlauf dieses Urteil von einem gewissen RA Mirko Brüß missbraucht wird, um haltlose „Schock-and-Awe“-Thesen über verschiedene Internetforen, mit der klaren Absicht abgemahnte Privatanschlussinhaber zu verunsichern, zu verbreiten.

    Da zudem die „strittigen“ Passagen der erwähnten Mustererklärungen längst verändert wurden, kommt einem das Vorhalten (und insbesondere auch das Verlinken) durch (über/zu Eigen machend) musikindustrielle Rechtsanwälte durchaus berechtigt so vor, als ob nicht das Thema, sondern die eigentliche „Kampagne“ im Vordergrund der Vorhaltung (Verlinkung) des Textes steht.

    Nur im Übrigen wäre auch der Telemedicus-Text zum Urteil aus verschiedenen offensichtlichen Gründen zu bevorzugen.

    Comment by Shual — 14.06, 2013 @ 23:34

  3. Jetzt kommt es nur noch darauf an, wie viel Zeit- und Handlungsspielraum einem Provider nach Kenntnisnahme bleibt, bevor er sich haftbar (und strafbar) macht.

    Comment by Der dicke Hecht — 15.06, 2013 @ 12:19

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