Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.6.13

LG Hamburg: Software die Downloads von geschützten Streamingportalen ermöglicht, ist urheberrechtswidrig

Das Landgericht Hamburg hat eine Software, die Downloads von einem Streamingportal ermöglicht, als urheberrechtlich unzulässig eingestuft, wenn es sich um einen Fall des Protected Streaming handelt. (Beschluss vom 25.04.2013, Az.: 310 O 144/13). Im konkreten Fall wurde das rtmpe-Protokoll verwendet. Die Software umgeht nach Ansicht des LG Hamburg eine wirksame technische Maßnahme im Sinne von § 95a UrhG. Es handelt sich allerdings nur um eine Entscheidung in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Man muss allerdings angesichts der Gesetzeslage davon ausgehen, dass andere Gerichte ähnlich entscheiden werden.

Das bedeutet, dass die Herstellung, der Verkauf und die Werbung für diese Software nach § 95a Abs. 3 UrhG verboten ist. Der Einsatz eines solchen Programms verstößt damit auch immer gegen das Urheberrecht, sofern er allein zum eigenen privaten Gebrauch erfolgt, ist er aber zumindest nicht strafbar.

Update vom 19.06.2013:
Nachdem der Beitrag einigen Wirbel verursacht hat, möchte ich klarstellen, dass die Software JDownloader2 damit nicht komplett verboten ist. Die Software kann ohne die Funktionalität, die den Download geschützter Streams ermöglicht, natürlich weiter vertrieben werden. Der Softwarehersteller hat mich darauf hingewiesen, dass diese Funktionalität des JDownloaders2 zwischenzeitlich entfernt bzw. deaktiviert wurde.

posted by Stadler at 21:16  

23 Comments

  1. RTMPDump?
    Herrje… ich nutze das z. B., um Streams nicht im Browser sehen zu müssen, sondern mit einem vernünftigen Player.
    Ganz schön böse, was?

    Comment by scanlines — 18.06, 2013 @ 21:31

  2. Nein, JDownloader 2.
    Der konnte auch RTMPE-Streams entschlüsseln und speichern.

    Comment by Gerhard — 18.06, 2013 @ 22:10

  3. Ich verstehe den Begriff „wirksame technische Maßnahme“ so, dass nur Spezialisten in der Lage sind, eine solche Maßnahme zu umgehen. Wenn aber auch der „gewöhnliche“ User es schafft, eine „Maßnahme“ zu umgehen, dann ist diese „Maßnahme“ in meinen Augen nicht wirksam.

    Comment by Laie — 18.06, 2013 @ 23:02

  4. @Laie: Das heißt, du kannst diese Software programmieren?

    Comment by Frank — 18.06, 2013 @ 23:29

  5. @Frank: Das heißt, du kannst den TCP/IP Stack selber implementieren?

    Comment by Jemand — 19.06, 2013 @ 01:42

  6. Die kriegen es nicht mal hin, den Namen der Software richtig zu schreiben. Die BESTEN der BESTEN der BESTEN.

    Comment by Moon — 19.06, 2013 @ 07:24

  7. „Man muss allerdings angesichts der Gesetzeslage davon ausgehen, dass andere Gerichte ähnlich entscheiden werden.“

    das ist schon geschehen (LG München), wie auf der Seite von Rasch Rechtsanwälte nachzulesen (s. auch ZUM-RD 2013, 76)

    http://raschlegal.de/news/lg-muenchen-streamripper-tubebox-darf-nicht-von-myvideo-herunterladen/

    Comment by Marc — 19.06, 2013 @ 08:50

  8. Irgendwie hab ich mit solchen Urteilen immer ein Problem, wenn da steht, „die Herstellung ist verboten“. Werbung und Verkauf, kann ich noch halbwegs nachvollziehen, aber das? Kein Wunder, dass es hier kaum noch clevere Leute in der IT gibt.

    Und wenn ich’s nicht verkaufe, also Freeware oder OpenSource, bin ich schon wieder aus dem Schneider? Ist doch alles Hahnebüchen.

    Ich für meinen Teil rippe mir Streams nicht, weil ich sie weiter verteilen möchte, sondern weil a) Flash eine Krankheit ist, b) auf mobilen Geräten meist nicht verfügbar und c) ich oft nicht dann schauen kann, wenn ich das gerade möchte bzw. Internet habe.

    Comment by Mike — 19.06, 2013 @ 14:15

  9. Wer Software verbietet der versucht Algorithmen und Mathematik für illegal zu erklären. Das ist unlogisch. Restriktionen funktionieren hier nicht. Natürlich, „zweifelhafte Anwendung von Algotrithmen“ stellt eine ganz andere Frage.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Illegale_Primzahl#Hintergrund

    Aus: https://de.wikipedia.org/wiki/Protected_Streaming#SWF-Verification

    „Ein „abhören“ bzw. „mitschneiden“ der übertragenen Streams kann damit jedoch nicht wirksam verhindert werden.“

    Das Landgericht Hamburg (schluck) agiert nach dem Pipi-Langstrumpf Prinzip. Genauer: es gibt andere Meinungen zur Wirksamkeit dieses Kopierschutzes.

    Doch wenn der Urheber Restriktionen aufstellen möchte, dann werde ich dem nicht im Wege stehen. DRM oder rtmpe sind inakzeptabel für mich. Folglich sind es die beschränken Medien eben auch. Tut mir Leid liebe Urheber.

    Aber: ich lass doch nicht jede Schrottsoftware – wie die von Adobe, Schrott in dem Sinn, dass sie nicht mir dient, mich einschränken oder bevormunden will und außerdem ein einziges Sicherheitsloch darstellt – auf meine Rechner. Ganz sicher gerade nicht für PRO7.

    Comment by Joachim — 19.06, 2013 @ 14:51

  10. Natürlich ist die Maßnahme nicht wirksam, denn die Software nutzt nur die gegebenen Möglichkeiten des Protokolls. Am Ende steht immer der Inhalt in unverschlüsselter Form, der einzige Unterschied ist hier, dass die Daten nicht sofort wieder gelöscht/verworfen sondern gespeichert werden.

    Der Paragraph 95a ist ganz großer Mist, denn da entscheiden Leute über Technik die davon nicht den Hauch einer Ahnung haben. Da werden dann Begriffe wie „wirksam“ umdefiniert, so dass kaum noch jemand nachvollziehen kann was eigentlich gemeint ist.

    Comment by Politikverdrossener — 19.06, 2013 @ 15:17

  11. @10:

    Ein „wirksamer“ Kopierschutz liesse sich ja gar nicht umgehen, oder?

    Sobald es eine Umgehungsmöglichkeit gibt, ist er nicht mehr wirksam. Vorher schon.

    Dieser Paragraf hat mir schon immer Kopfschmerzen und eine gewisse Verzweiflung über unsere Politiker verursacht.

    Comment by turtle of doom — 19.06, 2013 @ 15:53

  12. Die Bundesregierung hat auch per Dekret „sicher“ umdefiniert, als es um de-Mail ging. Man ist also immerhin konsistent ahnungslos.

    Comment by Moon — 19.06, 2013 @ 15:55

  13. @Joachim: Bitte nicht Urheber mit Verwertungsrechtinhaber verwechseln. Die Urheber stehen in der ganzen Diskussion genauso mit dem Rücken zur Wand wie die Enduser, haben fast alle Rechte verloren und sind weitgehend enteignet worden. Man sollte das Urheberrecht in „Urheberenteignungsgesetz“ umbenennen, das wäre ehrlicher. Ich als Urheber dürfte z.B. so eine Software zwar im Prinzip nutzen um meinen eigenen verschlüsselten Content zu entschlüsseln (z.b. weil mein Verwerter die publizierte Version nur verschlüsselt vertreibt, ich aber ein unverschlüsseltes Belegexemplar brauche), aber das nützt mir nichts, weil mir niemand so eine Software herstellen oder verkaufen darf!

    Comment by Ingo — 19.06, 2013 @ 16:24

  14. @Politikverdrossener
    Es ist wirklich eine sehr gute Frage, ob die Nutzung eines proprietären Protokolls überhaupt die Umgehung einer „wirksamen Kopierschutsmaßnahme“ darstellen kann.

    Wenn der einzige Schutz darin besteht, dass ein Protokoll „geheim“ ist, dann ist das „security by obscurity“. Das ist nach Meinung von anerkannten Fachleuten technisch unwirksam. Ordentliche Verschlüsselungsalgorithmen sind öffentlich und damit überprüfbar wirksam.

    Dennoch, es ist angeraten den Wünschen von Adobe und der Rechteinhaber zu entsprechen.

    Also ignorieren wir sie! Fördern wir statt dessen faire Urheber die sich über Kunden und Fans freuen …

    statt die Rechteinhaber (auch „Schwarzkopien“ fördern! Lass es!), die Fans verklagen, als Raubkopierer beschimpfen, die Wirklichkeit verdrehen, unerwünschte Software, gar Spyware auf unseren Rechnern installieren, abzocken, den Erschöpfungsgrundsatz umgehen, abmahnen, Gesetze und internationale Verträge in undemokratischer Weise aufinstruieren, Politik und Gerichte manipulieren, ja manchmal einfach lügen.

    Jedem das was er verdient.

    Comment by Joachim — 19.06, 2013 @ 16:31

  15. Das Urteil aus HH scheint nahezu wortgleich mit dem den LG München zu sein. Beide betrafen den speziellen Sachverhalt, dass das rtmpe-Protokoll zusammen mit einem Tokensystem verwendet wurde. M.E. ist selbst das nicht ausreichend für einen wirksamen Schutz, insbesondere aufgrund der analogen Lücke.

    Es besteht kein Anlass zur Sorge, dass Konvertierungsdienste nun generell nicht mehr nutzbar seien, da die meisten kein rtmpe-Protokoll umgehen und daher (derzeit) legal sind.

    Comment by RA Lachenmann — 19.06, 2013 @ 17:01

  16. Es ist immer wieder erstaunlich, mit welchem Erfolg sich die Illusion von Sicherheit verkaufen läßt. Die Welt will betrogen werden.

    Comment by twex — 19.06, 2013 @ 17:16

  17. „Das Urteil aus HH scheint nahezu wortgleich mit dem den LG München zu sein.“

    Hoffentlich wurde es nicht mit DownThemAll heruntergezogen und geguttenbergt.

    Comment by Arne Rathjen, Rechtsanwalt — 19.06, 2013 @ 18:00

  18. „Das Urteil aus HH scheint nahezu wortgleich mit dem den LG München zu sein.“

    Hoffentlich wurde es nicht mit DownThemAll gezogen und dann geguttenbergt.

    Comment by Arne Rathjen, Rechtsanwalt — 19.06, 2013 @ 18:07

  19. @turtle of doom: Speziell dieses Problem ist ausreichend diskutiert.

    Comment by Stadler — 19.06, 2013 @ 20:52

  20. Das Urteil ist ja extrem schlampig zusammengetippt. Das Urteil selbst dürfte eigentlich garnicht greifen da:

    1. Im Urteil heißt die Software „JPDownloader2“ und nicht wie das allseits bekannte JDownloader2. Somit trifft das schonmal auf die Software nicht zu, zum…
    2. ist hier von http://www.my.video.de .. auch hier dasselbe Spiel: Die Website existiert leider nicht. Vielleicht meinte man http://www.myvideo.de ..

    Das heißt im Klartext: Es ändert sich nichts, oder?

    Comment by Gabriel — 19.06, 2013 @ 23:05

  21. Für’s Protokoll ein Nachtrag zu 14 (mein’s ;-) Absatz 2.

    Siehe http://lkcl.net/rtmp/

    Daraus zu RTMPE:
    „Bottom line: All the information required to obtain the content is publicly available. There is no security“.

    Mit der Schlussfolgerung:
    „Adobe, you fucked yourselves, royally, without anyone’s help.“

    @Stadler (20): Das Problem ist offensichtlich nicht ausreichend diskutiert. turtle of doom hat einen berechtigten Hinweis auf Unwirksamkeit genannt. Grund genug objektiv festzustellen ob es bei RTMPE noch von einer tatsächlichen „Wirksamkeit“ zu sprechen ist.

    Das hat das Gericht unterlassen. Sonst hätte es herausgefunden, dass in RTMPE kein Kopierschutz existiert. Und von „wirksam“ rede ich hier noch nicht! Das Gericht behauptet einfach nur irgend etwas ohne vernünftigen minimalen Beleg.

    Im Gegenteil, der Link oben stellt fest, dass Adobe nicht einmal eine eigene wesentliche Leistung erbracht hat:

    „Note to Adobe: fuck you and your attempts to call the use of industry standard crypto primitives proprietary“.

    Zu dieser drastischen Formulierung existieren im Text für mich nachvollziehbare Begründungen.

    Wenn das stimmt, dann hat das Gericht seine Hausaufgaben nicht gemacht. § 95a UrhG wäre nicht anwendbar oder wenigstens wurde seine Anwendung mit einer unpassenden Behauptung – nur mit der Grundannahme, ein geknackter Kopierschutz sei nicht zwingend unwirksam – begründet. Diese Grundannahme belegt aber nicht die Wirksamkeit. Im Gegenteil, sie begründet einen berechtigten Zweifel.

    Comment by Joachim — 20.06, 2013 @ 12:55

  22. Die künstliche Unterteilung in „wirksamen“ und „nicht wirksamen“ Kopierschutz ist ein Politiker-Hirngespinst, das in der Realität weder Hand noch Fuss hat.

    Ein Kopierschutz ist nicht wirksam, wenn er mit „normalen“ Werkzeugen umgangen werden kann. Zum Beispiel wenn ein Mac den Kopierschutz einer CD, die für Windows verkauft wird, ganz einfach ignoriert.

    Das riecht für mich danach, dass man dem gemeinen Volk den Besitz von spezieller Software nicht zutraut. Es braucht ja niemand mehr als Outlook und Office, oder?

    Es entspricht auch dem Gedanken der Privatsphäre, dass es niemanden zu interessieren hat, was mit Daten geschieht, sobald sie auf meinem Rechner angekommen sind.

    Aber naja, Politiker halt.

    Comment by turtle of doom — 21.06, 2013 @ 12:45

  23. Rein technisch halte ich das für eine recht zweifelhafte Entscheidung, da zwecks Darstellung immer eine Zwischenspeicherung auf dem Zielrechner stattfindet. Mit der Adobe-Flash-Implementierung (und Flash dürfte sicher die derzeit gängigste Variante für Streamingportale sein) ist es sicher recht aufwändig an die Daten zu kommen, mit alternativen Implementierungen, z.B. Lightspark, wäre das schon deutlich einfacher. In jedem Fall ist das aber möglich, denn wie jedes DRM-System ist auch dieses nicht wirklich wirksam (außer im rechtlichen Sinne) und dabei ist noch völlig außer Acht gelassen, dass die für RTMPE gewählten Sicherungsmethoden kryptographisch völliger Mumpitz sind und praktisch ausschließlich Rechenzeit auf Client und Server verschwenden (was dann wieder Energie entspricht).

    Unabhängig davon nutzen viele Video-Portale im Untergrund auch CDNs in Kombination mit einer Video-Quellen-Liste in XML- oder JSON-Format, womit man wirklich ohne jeden nennenswerten Aufwand an die „Download-URLs“ für die Videos kommt, was Tools wie cclive beweisen.

    Der einzige Trost an der Geschichte ist, dass das ein Hamburger Urteil ist… auf der anderen Seite hege ich wenig Hoffnung, dass der BGH das anders sehen würde.

    Comment by Drizzt — 23.06, 2013 @ 12:19

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