Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.5.13

BGH legt Frage der Urheberrechtsverletzung wegen Embedded Content an den EuGH vor

Die Frage, ob derjenige eine Urheberrechtsverletzung begehen kann, der beispielsweise ein Video mitttels des von YouTube zur Verfügung gestellten Codes in seine eigene Website oder sein Blog einbettet, ist bislang umstritten. Während beispielsweise das OLG Düsseldorf eine Urheberrechtsverletzung bejaht, wird eine solche vom OLG Köln verneint. Die Thematik hatte ich hier im Blog bereits ausführlich erläutert.

Der BGH hat eine solche Fragestellung nunmehr an den Europäischen Gerichtshof vorgelegt (Beschluss vom 16. Mai 2013, Az.: I ZR 46/12 – Die Realität). Auch wenn in der Pressemitteilung des BGH missverständlích von „Framing“ gesprochen wird, handelt es sich nicht um einen Fall eines HTML-Frames, sondern um einen Inline-Frame (iframe), der externen Content einbettet. Der Unterschied ist bei SelfHTML anschaulich erläutert. Während beim klassischen Framing der Eindruck entstehen kann, es würde sich um eigenen Content handeln, ist beim Einbetten, speziell von YouTube-Videos, regelmäßig für den Nutzer erkennbar, dass man auf einen externen Inhalt zugreift.

Der BGH macht in seiner Pressemitteilung deutlich, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.

Gleichwohl hat der BGH Bedenken, ob nicht die InfoSoc-Richtlinie verletzt sein könnte. Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union daher die Frage vorgelegt, ob bei Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

posted by Stadler at 10:54  

14 Comments

  1. Es spielt keine Rolle, ob ich HTML-Frames oder iframes oder RSS verwende, das Ergebnis bleibt so ziemlich das Gleiche: Ich binde fremden Inhalt auf einer Seite ein.

    Dass Youtube immer als Youtube erkennbar ist, liegt an Youtube und nicht an der iframe-Technik.
    Man könnte auch ganz andere Seiten einbinden und mit CSS zum Beispiel alles ausblenden (dsiplay:none), was auf den Urheber schließen ließe.

    Man könnte es sogar ganz bunt treiben und die fremde Seite scannen und komplett zerlegt wieder in Teilen auf der eigenen Seite anzeigen lassen. Diese Seite hier hat zum Beispiel ein wo der wesentliche Textinhalt drin steht und da könnte man sich den schnappen und bei sich ausgeben. Den Inhalt von lässt man freilich weg, weil da steht „posted by Stadler at 10:54“ drin :-)

    Die Technik spielt keine Rolle, sondern alleine ob man fremden Content einbindet und ob dieser als fremder Content gekennzeichnet ist und ob der andere „Fremde“ damit einverstanden ist.

    Comment by Frank — 16.05, 2013 @ 11:27

  2. Ach ja, die Kommentarfunktion filtert HTML raus:
    Es fehlt ein (div class=“storycontent“) und ein (div class=“meta“) an den entsprechenden Stellen, nur mit spitzen Klammern.

    Comment by Frank — 16.05, 2013 @ 11:29

  3. Die Technik spielt schon eine Rolle, denn es ist schon ein Unterschied ob ich etwas 1:1 anzeige oder ob ich nur Teile davon nehme und das ganze abändere.

    „Man könnte es sogar ganz bunt treiben und die fremde Seite scannen und komplett zerlegt wieder in Teilen auf der eigenen Seite anzeigen lassen“
    Würde da nicht darunterfallen.

    Comment by Troll — 16.05, 2013 @ 16:10

  4. Wenn ich also den kompletten Artikel nehme, also Überschrift und Textinhalt, und bei mir im Blog so einbaue, dass es aussieht, als wäre es von mir geschrieben, ist das dann kein Problem?

    Google zeigt ja wie es geht mit der Bildersuche. Es schnappt sich die Bilder und macht daraus eine eigene Bildergalerie. Die sind ja zum Teil nicht „embedded“, sondern verkleinert und auf dem Server abgelegt, aber nichts spricht dagegen, dass sie auch das Originalbild einfach bei Mausklick in ihrer Seite anzeigen könnten.
    Den Beschreibungs-Text zum Bild kann man sicher auch noch abziehen, damit es vollständiger wird.

    Der Unterschied besteht dann darin, dass nicht die Seite 1:1 eingebunden wird sondern nur das Wertvolle und Wesentliche.

    Was interessiert mich hier an der Seite das ganze Darumherum? Der Text ist hier das wichtigste.

    Aus der Sicht des Leistungsschutzrechtes betrachtet, ergibt die Frage ob 1:1 eingebaut oder nur Teile davon, eigentlich keinen Sinn mehr.

    Aber es geht scheints nur um Youtube, bzwe. Google.

    Comment by Frank — 16.05, 2013 @ 18:33

  5. Ganz ursprünglich. Ganz damals, in der WWW-Steinzeit, ganz zuerst war es so, früher, Kinder, Ihr erinnert Euch nicht mehr:

    Wer verlinkt wird, mußte gefragt werden. Der Verlinker hat angefragt, ob es genehm ist.

    Der Verlinkte hat grünes Licht gegeben, es konnte verlinkt werden.

    So halte ich es übrigens auch heute noch für richtig.

    Zweite Frage:

    Die Linksetzung ist ein Datenschutzproblem in sich. Denn alleine die Linksetzung verursacht ohne das Anklicken des Links Datenverkehr.

    Also sollten alle Surfer der Verlinker-Seite gefragt werden, ob der Seitenbetreiber, nach Erlaubnis des Verlinkten, diese Links auf der eigenen Page setzen darf.

    Verstanden soweit?

    So sollte es sein, es ist aber nicht so, weil die Umsetzung im Web rechtlich und praktisch nicht durchsetzbar ist.

    Jeder Surfer sollte sich aber über die Faktenlage klar sein. Seine Daten wandern munter an Dritte weiter, nur weil einer irgendeinen Link gesetzt hat. Und zwar ohne, daß der Link angeklickt werden muß.

    Eigentlich müsste jeder Surfer sein eigener Informatiker sein. Man kann sich vorstellen, was passiert, wenn Unwissende, die keine Ahnung von Irgendwas haben, sich im Netz bewegen.

    Das WWW sollte Schulfach ab der ersten Klasse sein! Ein Unding, daß Grundschüler sich auch heute noch mit Häkeldeckchen und Wasserfarben-Bildchen beschäftigen müssen (auch Kunst genannt), anstatt ihnen das Rüstzeug für die digitale Welt zu beschaffen.

    Comment by Staatstrojaner-Schredder — 17.05, 2013 @ 14:51

  6. Und was das Framing betrifft, finde ich die Möglichkeit natürlich ebenfalls rechtswidrig.

    Wenn Links eigentlich schon rechtswidrig sind, dann möchte ich mich über Filmchen nicht mehr unterhalten.

    Comment by Staatstrojaner-Schredder — 17.05, 2013 @ 14:58

  7. Ps. Die rechtliche Grundlage dazu, daß jeder Linksetzer auf Page X automatisch die IP der User der Homepage Y erhält, möchte mir hier mal jemand nennen.

    Warum also werden von User der Page X die Daten ungefragt an Linksetzer A bis Z geliefert ohne jede gesetzliche Grundlage, ohne Erlaubnis der Surfer?

    Und warum, im Gegenzug, ist es eigentlich erlaubt, jede Page zu verlinken, wenn der verlinkte Webseiten-Betreiber dieses ausdrücklich nicht wünscht und verboten hat auf seiner Page?

    Viel Spaß beim Grübeln!

    Comment by Staatstrojaner-Schredder — 17.05, 2013 @ 15:09

  8. @Staatstrojaner-Schredder

    Eine Page ist öffentlich. Einen direkten Weg auf eine öffentliche Page zu weisen, nichts anderes nämlich ist ein Link, ist selbstverständlich legal (nun ja, deutsche Juristen erfinden demnächst vielleicht irgendeine Rechtsvorschriftswortlautverdrehung, die das ändert, analog zum frei erfundenen Unternehmenspersönlichkeitsrecht oder zur ebenso frei erfundenen Haftung für Tatsachenbehauptseindrücke anderer). Andernfalls wäre jeder Stadtplan illegal (und wird er dank Ihrer Anregung womöglich bald, denn die ersten und letzten Korinthen verlassen zuverlässig noch immer einen Juristen). Ein solcher Stadtplan sorgt natürlich ebenso für Verkehr. Auch wenn es der Hauseigentümer groß an die Hauswand meißelt, bleibt das Haus im Stadtplan drin – völlig legal. Man darf es sogar photographieren, obwohl der BGH in bester feudaler Rechtsverdrehertradition mittlerweile sogar die Panoramafreiheit einzuschränken sucht und diese auch schon wegurteilt.
    Neulich sah ich mitten in Berlin ein Verkehrsschild, daß die Richtung nach München wies. Ich halte es für ausgeschlossen, daß dem Autobahnbetreibern (Bund und das Land Berlin) eine Erlaubnis seitens der Stadt München vorliegt. Aber jetzt, da Sie es ansprechen, ist die Tür geöffnet, ein neues Konjunkturprogramm für Abmahngeschmeiß aller Art als Nachwuchsförderung für werdende BGH-Richter aufzulegen.

    Bis dahin ist der einzige Weg, Verlinkungen und Hinweise auf öffentliches (beispielsweise Ihre Page) zu verhindern, der Entzug aus der Öffentlichkeit. Wenn Sie also verhindern möchten, daß ein jeder die IP-Adresse Ihrer Page erhält oder zumindest von anderen erhalten kann, dann dürfen Sie dieser Page keine IP-Adresse zuweisen (lassen), denn nur dann ist sie nicht öffentlich.

    Comment by Peter Viehrig — 18.05, 2013 @ 06:15

  9. @Staatstrojaner-Schredder (#5,#6,#7)
    „Wer verlinkt wird, mußte gefragt werden. Der Verlinker hat angefragt, ob es genehm ist.“

    Die Einwendungen sind nicht nur juristisch untragbar sondern auch historisch. Ein Zitat aus „Axioms of Web Architecture (1997)“ von Tim Berners-Lee belegt das eindeutig:
    „There is no reason to have to ask before making a link to another site“ – Es gibt keinen Grund jemanden zu fragen vor einer Linksetzung zu einer anderen Seite.

    Andererseits geht es hier im Blog um Embedded Content und das sieht für Tim Berners-Lee in seinem „Commentary on Web Architecture (1997)“ ganz anders aus:
    „Embedded images clearly are part of the embedding document. The author of a document has responsibility for the content, even if the images he or she includes are from another web site.“ – Eingebettete Bilder sind offensichtlich Teil eines Dokuments. Der Autor ist für den Inhalt verantwortlich, auch wenn die Bilder von einer andere Webseite stammen. Später macht er für Werbung einer Ausnahme.

    Nun kommen die Juristen und bieten Möglichkeiten, sich aus der Verantwortung herauszuwinden. Aus der gesellschaftlichen Verantwortung kommt man allerdings nicht so schnell heraus und da ist die Idee mit dem Schulfach für angehende Facebook-Nutzer sicherlich sinnvoll.

    Comment by Dreizack — 18.05, 2013 @ 12:17

  10. @9: Die Aussage von Tim ist offensichtlich nicht zu Ende gedacht, denn der Einbetter hat gar keine Kontrolle über den eingebetteten Inhalt. Der bereitstellende fremde Server könnte z.B. abhängig von der IP des Abfragenden unterschiedliche Inhalte liefern. So kann der Einbetter garnicht wissen, was der Abfragende zu sehen bekommt. So ist wohl auch die Einschränkung bzgl. Werbung zu verstehen.

    Comment by Ein Mensch — 18.05, 2013 @ 14:33

  11. „Während beim klassischen Framing der Eindruck entstehen kann, es würde sich um eigenen Content handeln, ist beim Einbetten, speziell von YouTube-Videos, regelmäßig für den Nutzer erkennbar, dass man auf einen externen Inhalt zugreift.“
    Das ist schlicht falsch, wie von einem Vorredner bereits erwähnt. Es spielt technisch absolut keine Rolle ob frameset oder iframe – der Inhalt wird in beiden Falle extern geladen und scheinbar unter eigener URL abrufbar gemacht. Ohne Sachverstand lässt sich der Unterschied zu eigenem Inhalt nicht erkennen.

    „[..] der Einbetter hat gar keine Kontrolle über den eingebetteten Inhalt.“
    Das ist nicht richtig. Mit beispielsweise JavaScript lässt sich der Inhalt des iframes Abfragen, manipulieren und an den eigenen Server zurücksenden, um ihn später begutachten zu können.

    Comment by Basti — 21.05, 2013 @ 09:18

  12. Der Artikel hier erklärt dieses Thema auch ganz gut: http://www.tagseoblog.de/bilder-sind-kein-wertloses-allgemeingut

    Die Einbetter haben sehr viel Kontrolle über das, was sie einbetten (solange die Originalseite den Inhalt nichtg ständig ändert). Und sie wissen was sie tun, wenn sie einbetten.
    Google z.B. wurde das „Einbetten“ nur insoweit gestattet, weil zur Suche wenigsten ein paar Begriffe oder ein Vorschaubild vorhanden sein muss, damit man einen Suchtreffer überhaupt werten kann, ob er es wert ist, angeklickt zu werden.

    Andererseits muss man nur die Filmindustrie fragen, ob es eine Urheberechtsverletzung sei, wenn man Videos auf seiner Seite einbettet. Die wissen das schon lange ganz genau.

    Comment by Frank — 21.05, 2013 @ 16:41

  13. …ach ja, Getty Images und Corbis können einem auch ganz genau sagen, ob die Einbettung eines ihrer Bildchen eine Urheberrechtsverletzung sei :-)
    Und sei das Bildchen noch so klein.

    Comment by Frank — 21.05, 2013 @ 16:43

  14. Das hier passt zu dem was ich geschrieben habe: http://www.heise.de/newsticker/meldung/Aktuelle-Masche-Krimineller-Blog-Klau-veraergert-viele-Betreiber-2297045.html

    Jetzt werden schon ganze Blogs geklaut, in eine andere TLD „embedded“.

    Comment by Frank — 20.08, 2014 @ 15:33

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