Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.4.13

BVerfG zum Anspruch auf Videoübertragung im NSU-Prozess

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde vom Nebenklägern des NSU-Prozesses nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 24. April 2013, Az.: 2 BvR 872/13).

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Nebenkläger gegen zwei Verfügungen des Vorsitzenden Richters am OLG München, wonach die Hauptverhandlung in einem Sitzungssaal stattfinden soll, der über lediglich 100 Sitzplätze für Zuhörer verfügt. Gleichzeitig haben die Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht den Antrag gestellt, dem Vorsitzenden im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Hauptverhandlung mittels Videotechnologie in mindestens einen weiteren Sitzungssaal übertragen zu lassen.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführer nicht dargelegt haben, durch die Verfügung des OLG München in einem Grundrecht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt worden zu sein.

Die Verfassungsbeschwerde wäre nur dann erfolgversprechend gewesen, wenn die Nebenkläger hätten geltend machen können, dass sie selbst aufgrund der Raumknappheit von einer Teilnahme ausgeschlossen sind. Nachdem sie selbst aber teilnehmen können, entsteht ihnen unmittelbar kein Rechtsnachteil. Die allgemeine Berufung auf das Rechtsstaatsprinzip ist – ohne eine spezifische Grundrechtsverletzung – vor dem BVerfG nicht möglich. Ein Nebenkläger hat damit nicht das Recht, die Ausweitung der Saalöffentlichkeit durch eine Videoübertragung zu verlangen.

Das Bundesverfassungsgericht musste deshalb auch nicht darüber entscheiden, ob eine Videoübertragung rechtlich überhaupt zulässig wäre.

posted by Stadler at 11:43  

7 Comments

  1. Man sollte aber vielleicht auch sagen, dass die Idee, nun gerade für die Nebenkläger eine Verfassungsbeschwerde wegen der unterbleibenden Videoübertragung zu erheben, eine geradezu peinlich abwegige Idee der beteiligten anwaltlichen Vertreter war.

    Comment by Gast — 26.04, 2013 @ 11:50

  2. Ging es dabei nicht um das Problem, daß die Nebenkläger die Zeugen nur von hinten werden sehen können ?

    Comment by kb — 26.04, 2013 @ 14:22

  3. „Ging es dabei nicht um das Problem, daß die Nebenkläger die Zeugen nur von hinten werden sehen können ?“ Wenn dem so wäre fragt man sich, in welchem Land man lebt. Es geht hier wohl gar nicht mehr darum überhaupt einen Prozess stattfinden zu lassen, sondern jeder findet irgendeinen Grund – der dann bis zu letzten Instanz durchgeklagt werden muss – um seine Interessen vertreten zu können. Die Vertreter der PC/Gutmenschentum an vorderster Front.

    Comment by Christian — 26.04, 2013 @ 16:33

  4. Die Voraussetzungen für eine Klage beim Bundesverfassungsgericht kann jeder auf dessen Homepage nachlesen. Wer diese nicht erfüllt, 97% der Klagen erfüllen diese nicht oder sind unbegründet, wird selbstverständlich einen Mißerfolg erleben.

    Das ist selbst Juristen schon passiert, die doch meinen, sie kennen sich (vermeintlich) aus.

    Comment by Wilms — 26.04, 2013 @ 16:46

  5. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG enthalten Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer muss eine Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er darzulegen, inwieweit er sich durch die angegriffene Maßnahme in dem bezeichneten Grundrecht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sieht (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 123, 267 <329>). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdeführer berufen sich allein auf Art. 20 GG (Rechtsstaats- und Demokratieprinzip), ohne eine Verletzung in eigenen Grundrechten darzulegen. Sie machen nicht geltend, selbst an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert zu sein, sondern argumentieren ausschließlich mit dem öffentlichen Informationsinteresse und machen sich damit zu Sachwaltern der Allgemeinheit. Eine Beschwerdebefugnis im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist weder dargetan noch ersichtlich.

    Comment by Ida S. Calhoun — 27.04, 2013 @ 11:36

  6. Hi RA Stasdler, RiAG Klabauter et.al.,

    dat sinn Dodln: nun jammernse, weil was eh klar war von Anfang an (a priori), dasse im Losverfahren als „große überreginale“ …. nicht im Saal sitzen dürfen.

    Kenn´ die die fünf Grundrechenarten nicht? Wenn 500 wolln und nur 50 dürfen – dann komm´ halt 90 Prozent nicht inn Saal?

    Und hat´s im Staatsschutzsenat beim OLH Minga echt kein´ ein´, der „Mit Ihrem Antrag stimmen Sie zu, daß der Rechtsweg wie bei jedem Losverfahren ausgeschlossen ist“ formulieren kann?

    Mein Gott Walger: Da hat´s Dodln im Staatsschutz-Senat beim OLG Minga…

    Comment by Mike — 30.04, 2013 @ 16:20

  7. Die Peinlichkeiten in Bayern nehmen kein Ende.

    Beim Losverfahren hat es Fehler gegeben. Es wurden Karten in falsche Behälter gesteckt, und es wurden Karten von denen nicht entfernt, die ihre Anmeldung zurückgezogen hatten.

    Die nächsten Klagen sind in Arbeit.

    Die Qualitätsjustiz in Bayern ist immer wieder für eine Lachnummer gut. Ob man sich noch halten kann vor Scherzen, wenn der Prozeß erst losgeht?

    Folgt eine jahrelange Komödie?

    Bald mehr aus dem lustigen Bayernstadl.

    Comment by Wilms — 30.04, 2013 @ 20:30

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