Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.3.13

Gewährleistungsausschluss durch Formulierung „ohne Garantie“

Nach einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 13. März 2013, Az.: VIII ZR 186/12) wird bei einem Kaufvertrag zwischen Privatleuten die Gewährleistung durch die Klausel  „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie“ wirksam ausgeschlossen.

Denn, diese von juristischen Laien gewählte Formulierung ist nach Ansicht des BGH bei verständiger Würdigung als  Gewährleistungsausschluss zu verstehen.

Auch wenn die gesetzliche Gewährleistung und eine vom Verkäufer oder Hersteller gewährte Garantie juristisch betrachtet unterschiedliche Dinge sind, wird im allgemeinen Sprachgebrauch Garantie oftmals als Synonym für Gewährleistung benutzt. Der BGH – bzw. das Berufungsgericht – hat hier also die Erklärungen der Parteien ausgelegt und dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ entsprechend danach gefragt, was die Parteien tatsächlich damit gemeint haben.

posted by Stadler at 09:55  

5 Comments

  1. Immer wieder erfreulich, wenn die Gerichte Entscheidungen treffen, die dem gesunden Menschenverstand und nicht gesetzlicher Spitzfindigkeiten entspringen. Leider ist dies jedoch (gefühlt) die rühmliche Ausnahme.

    Comment by HarryF — 18.03, 2013 @ 10:02

  2. Solange gewerbliche Verkäufer absichtlich oder aus Uninformiertheit regelmäßig ihren Kunden gegenüber Garantie und Gewährleistung vermischen, kann man von eben jenen Kunden nicht erwarten, dass sie rechtlich einwandfreie Klauseln formulieren.

    Comment by Werner — 18.03, 2013 @ 10:18

  3. @HarryF: Diese Entscheidung entspringt nicht gesundem Menschenverstand sondern dem Gegenteil.
    Künftig muß man sich bei eindeutig formulierten Verträgen überlegen was denn die Volljuristen am BGH meinen könnten was man gemeint haben könnte.
    Wenn ich Äpfel sage meine ich Äpfel und nicht etwa Birnen. Und falls jemand Äpfel sagt und Birnen meint dann ist das sein Problem.

    Comment by Name — 18.03, 2013 @ 10:43

  4. Ich sehe das auch eher problematisch. Gewährleistung ist doch ein Verbraucherrecht, das in den letzten Jahren noch gestärkt wurde – soweit ich mich erinnere, ist die Regelung, dass die Beweislast die ersten 6 Monate beim Verkäufer liegt, erst ein paar Jahre alt.

    Wieso darf so ein Recht einfach so vertraglich abgetreten werden, noch dazu unter Ausnutzung der Unkenntnis des genauen juristischen Begriffs? Ist ja kein Wunder, dass niemand den Unterschied kennt, wenn es sogar juristisch das selbe bedeuten kann.

    Comment by Hackworth — 18.03, 2013 @ 17:34

  5. Dann haben künftig also auch all die rechtsunkundigen Verkäufer und Scheinprivate recht, die ihre Waren hartnäckig nach dem „neuen EU-Recht“ oder „so wie er ist ohne Umtausch und Rückgabe“ verkaufen. Für mich hat sich der Privatkauf damit erledigt. Konnte man als geprellter Käufer bislang argumentieren, dass ein Gewährleistungsausschluss nicht wirksam wurde, wenn die Kaufsache vorher als funktionstüchtig beschrieben und nicht ausdrücklich als defekt an Bastler angeboten wurde, fällt einem der BGH nun in den Rücken. Denn falsa demonstratio non nocet.

    Comment by Karl Auer — 19.03, 2013 @ 05:17

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