Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.2.13

Prof. Dr. Schavan und der Mediendienstestaatsvertrag

Eine sicherlich unbedeutende Fußnote – in diesem Zusammenhang bestimmt der richtige Begriff – der aktuellen Geschehnisse bietet das nach wie vor unveränderte Impressum der Website von Annette Schavan. Dort heißt es (Stand: 09.02.2013, 21:30 Uhr):

Inhaltlich verantwortlich gemäß Paragraf 10 Absatz 3 des Mediendienstestaatsvertrags:
Deutscher Bundestag
Büro Prof. Dr. Annette Schavan
(…)

Nachdem der Mediendienstestaatsvertrag bereits 2007 außer Kraft getreten ist, kann es vermutlich noch eine Weile dauern, bis andere Unrichtigkeiten dort berichtigt werden. Warum außerdem der Deutsche Bundestag inhaltlich für den Content unter „annette-schavan.de“ verantwortlich sein sollte, erschließt sich mir jetzt irgendwie auch nicht.

posted by Stadler at 21:56  

9 Comments

  1. …und eine e-mail-adresse, die erst nach freischaltung von java-script sichtbar ist, ist die eigentlich konform mit §5 Telemediengesetz…? Imho nicht, oder?

    Comment by egal — 9.02, 2013 @ 22:28

  2. Das ist doch nur ein Flüchtigkeitsfehler! :D

    Comment by Futterschnute — 9.02, 2013 @ 22:31

  3. 1. Den Doktortitel darf sie solange führen, bis das gerichtliche Verfahren abgeschlossen ist.

    2. Wenn sie mit ihrem Impressum erfüllt, was nach aktueller Rechtslage notwendig ist, ist es egal auf welches Gesetz sie sich bezieht.

    3. Das mit dem Deutschen Bundestag kann man auch so verstehen, dass sie damit ihr berliner Büro meint. Ob dies zulässig ist weiß ich nicht. Es wäre klarer, wenn man Deutscher Bundestag hier weglassen würde.

    Comment by KeinDoktorHaben — 9.02, 2013 @ 22:42

  4. Faktisch ist sie noch Honorarprofessorin und sie hat noch jede Menge Ehrendoktorgrade. Also ist sie auch ohne diesen einen Doktor noch „Prof. Dr.”

    Davon abgesehen gehören Prüfungsrechtsangelegenheiten (zumindest nach meinem letzten Wissensstand und nach den LVerwVfG, mit denen ich zu tun hatte) zu den Verwaltungsakten, bei denen der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat.

    Womöglich ist ihr der Entzung ja auch noch gar nicht zugestellt worden, denn eine öffentliche Erklärung gegenüber der Presse ist noch lange kein Bescheid. Der muss zugegangen sein. Und sie war in Südafrika.

    Bisschen juristische Sorgfalt muss schon sein…

    Comment by Hadmut — 9.02, 2013 @ 22:55

  5. Warum da »Deutscher Bundestag« steht? Hmm … vielleicht beim Kollegen abgeschrieben?

    Comment by SC — 10.02, 2013 @ 01:16

  6. Da muss die Ministerin jetzt aber schleunigst zurücktreten.

    Wer die Ironie in diesem Satz findet, darf sie behalten.

    Comment by Hans — 10.02, 2013 @ 02:29

  7. @Hadmut, apropos „juristische Sorgfalt“: Ergibt sich nicht aus § 80 VwGO, was wann verwaltungsrechtlich aufschiebende Wirkung hat?

    Comment by fernetpunker — 10.02, 2013 @ 05:06

  8. Die Seite verwendet Google Analytics, eine Datenschutzerklärung habe ich allerdings nicht gefunden. Aber vielleicht bin ich ja noch nicht ganz wach …

    Comment by Frau-Doktor — 10.02, 2013 @ 08:22

  9. @fernetpunker: Promotionen sind Landesrecht, deshalb zunächst mal Sache der LVwVfG, ggf. noch Prüfungsordnung, LHG die man alle durchsehen müsste. Wenn ich mich aus dem Stand recht erinnere, unterscheiden sich die Ländern sogar darin, ob man in Prüfungsangelegenheiten (schlechte Note, durchgefallen usw.) erst Widerspruch einlegen oder direkt Verwaltungsklage erheben muss. Das würde vermutlich auch für Entziehungen gelten.

    Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, aber ich glaube mich so vage an eine Entscheidung erinnern zu können, wonach der Doktorgrad nicht schon mit dem Akt der Entziehung, sondern erst mit der Einziehung der Promotionsurkunde weg ist.

    Comment by Hadmut — 10.02, 2013 @ 18:19

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.