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	<title>Kommentare zu: Beugehaft gegen Onlineredakteur</title>
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	<description>Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0</description>
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		<title>Von: Fred S.</title>
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		<dc:creator>Fred S.</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Feb 2013 06:32:41 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die Frage ist doch, ob einem Onlineredakteur von einem Bewertungsportal ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Dabei ist es doch völlig egal, wie schwer eine eventuelle Beleidigung war. Oder gilt das Recht bei einer leichten Beleidigungen und bei einer schweren gilt es nicht? Ist die verhängte Beugehaft bei einer schweren Beleidigung verhältnismäßig? 

Was da geschrieben wurde, hat für den Rechtsstreit kaum Bedeutung. Es dreht sich um das allgemeine Recht.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage ist doch, ob einem Onlineredakteur von einem Bewertungsportal ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Dabei ist es doch völlig egal, wie schwer eine eventuelle Beleidigung war. Oder gilt das Recht bei einer leichten Beleidigungen und bei einer schweren gilt es nicht? Ist die verhängte Beugehaft bei einer schweren Beleidigung verhältnismäßig? </p>
<p>Was da geschrieben wurde, hat für den Rechtsstreit kaum Bedeutung. Es dreht sich um das allgemeine Recht.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: ulrics</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2013/02/beugehaft-um-die-herausgabe-von-nutzerdaten-zu-erzwingen.html/comment-page-2#comment-19712</link>
		<dc:creator>ulrics</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Feb 2013 19:48:31 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Inzwischen ist ja ein wenig mehr bekannt geworden.

@ goll2
Die Handlung ist vollkommen überzogen und sorgt nun für einen Streisand Effekt bzgl. der Therapeutin.

Auf der Seite von klinikbewertung.de steht etwas mehr zu dem Fall.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Inzwischen ist ja ein wenig mehr bekannt geworden.</p>
<p>@ goll2<br />
Die Handlung ist vollkommen überzogen und sorgt nun für einen Streisand Effekt bzgl. der Therapeutin.</p>
<p>Auf der Seite von klinikbewertung.de steht etwas mehr zu dem Fall.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: goll2</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2013/02/beugehaft-um-die-herausgabe-von-nutzerdaten-zu-erzwingen.html/comment-page-2#comment-19709</link>
		<dc:creator>goll2</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Feb 2013 15:31:34 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Also muss doch schon ein schwerwiegender Verdacht für eine Beleidigung bzw. strafbare Handlung vorliegen, sonst würde das Verfahren doch schon im Vorfeld eingestellt? Wegen einer &#039;Lappalie&#039; würde ein Richter doch keine Beugehaft anordnen, oder?]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Also muss doch schon ein schwerwiegender Verdacht für eine Beleidigung bzw. strafbare Handlung vorliegen, sonst würde das Verfahren doch schon im Vorfeld eingestellt? Wegen einer &#8216;Lappalie&#8217; würde ein Richter doch keine Beugehaft anordnen, oder?</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Stadler</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2013/02/beugehaft-um-die-herausgabe-von-nutzerdaten-zu-erzwingen.html/comment-page-2#comment-19692</link>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Feb 2013 08:44:47 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[@goll2: Es handelt sich hier um eine ermittlungsrichterliche Maßnahme, die dazu dient den &quot;Täter&quot; zu ermitteln. Aus diesem Grund kann er natürlich noch nicht abgeurteilt worden sein.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@goll2: Es handelt sich hier um eine ermittlungsrichterliche Maßnahme, die dazu dient den &#8220;Täter&#8221; zu ermitteln. Aus diesem Grund kann er natürlich noch nicht abgeurteilt worden sein.</p>
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	<item>
		<title>Von: goll2</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2013/02/beugehaft-um-die-herausgabe-von-nutzerdaten-zu-erzwingen.html/comment-page-2#comment-19671</link>
		<dc:creator>goll2</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Feb 2013 13:29:43 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Vielleicht noch eine Frage zum Verständnis: in der &#039;Hauptsache&#039; wurde aber noch nicht entschieden, oder? Denn die Anordnung einer Beugehaft macht doch nur Sinn, wenn man die Äußerung im Forum auch als eine justitiable Beleidigung ansieht und auch ein dementsprechendes Urteil fällen will. Für einen Freispruch braucht man doch keine Beugehaft.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Vielleicht noch eine Frage zum Verständnis: in der &#8216;Hauptsache&#8217; wurde aber noch nicht entschieden, oder? Denn die Anordnung einer Beugehaft macht doch nur Sinn, wenn man die Äußerung im Forum auch als eine justitiable Beleidigung ansieht und auch ein dementsprechendes Urteil fällen will. Für einen Freispruch braucht man doch keine Beugehaft.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Rolf Schälike</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2013/02/beugehaft-um-die-herausgabe-von-nutzerdaten-zu-erzwingen.html/comment-page-2#comment-19601</link>
		<dc:creator>Rolf Schälike</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Feb 2013 13:33:26 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[@klabauter Filterung durch einen Redakteur kann schlimmer, beleidigender, menschenverachtender, grunbgesetzwidriger, gefährlicher sein als das Hinhalten eines filterlosen Megafons.

Es hat alles mit den Interessen der Beteiligten zu tun, verbunden mit Geschäften eines Teils davon. Es geht darum, wie verhält sich der Staat gegenüber den verschiedenen Interessengruppen und den unterschiedlichen Geschäftsarten und -formen. Das Internet hat da einiges verändert, durcheinandergebracht.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@klabauter Filterung durch einen Redakteur kann schlimmer, beleidigender, menschenverachtender, grunbgesetzwidriger, gefährlicher sein als das Hinhalten eines filterlosen Megafons.</p>
<p>Es hat alles mit den Interessen der Beteiligten zu tun, verbunden mit Geschäften eines Teils davon. Es geht darum, wie verhält sich der Staat gegenüber den verschiedenen Interessengruppen und den unterschiedlichen Geschäftsarten und -formen. Das Internet hat da einiges verändert, durcheinandergebracht.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Stadler</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2013/02/beugehaft-um-die-herausgabe-von-nutzerdaten-zu-erzwingen.html/comment-page-2#comment-19592</link>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Feb 2013 11:00:00 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[@klabauter: Man kann hier unterschiedlichste Differenzierungen vornehmen.

Nach meiner Einschätzung schützt die Rundfunk- und Pressefreiheit jeden, der (im Netz) meinungsbildende Inhalte veröffentlicht. Und dazu zählen auch Meinungsforen und Bewertungsportale.

Wie gesagt, im vorliegenden Fall war ohnehin eine redaktionelle Grobfilterung vorgeschaltet, so dass Ihr Argument hier auch gar nicht zieht.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@klabauter: Man kann hier unterschiedlichste Differenzierungen vornehmen.</p>
<p>Nach meiner Einschätzung schützt die Rundfunk- und Pressefreiheit jeden, der (im Netz) meinungsbildende Inhalte veröffentlicht. Und dazu zählen auch Meinungsforen und Bewertungsportale.</p>
<p>Wie gesagt, im vorliegenden Fall war ohnehin eine redaktionelle Grobfilterung vorgeschaltet, so dass Ihr Argument hier auch gar nicht zieht.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: klabauter</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2013/02/beugehaft-um-die-herausgabe-von-nutzerdaten-zu-erzwingen.html/comment-page-2#comment-19591</link>
		<dc:creator>klabauter</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Feb 2013 10:46:55 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[@RA Stadler:
Der klassische Redakteur hat aber, wie man auf den Leserbriefspalten der Zeitungen lesen kann, sich schon immer vorbehalten, Leserbriefe zu kürzen und zu filtern. Und das tut jemand, der erst einmal alles ungefiltert durchs Netz bläst, wo man es vielleicht auch nach Jahren noch trotz angeblicher Löschung bei archive.org oder google cache findet, eben nicht. 
Der Sache nach stellt sich ein derartiger Seitenbetreiber nicht als Journalist dar, der Pressearbeit betreibt und von Art. 5 GG unbedingt zu schützen ist, sondern nur als jemand, der anderen ein Medium bereitstellt. So wie jemand, der einem ein Megafon hinhält, damit noch mehr Leute die Beleidigungen hören können. Oder ihm die Flugblätter mit vorgegebenem und unverändertem Text druckt.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@RA Stadler:<br />
Der klassische Redakteur hat aber, wie man auf den Leserbriefspalten der Zeitungen lesen kann, sich schon immer vorbehalten, Leserbriefe zu kürzen und zu filtern. Und das tut jemand, der erst einmal alles ungefiltert durchs Netz bläst, wo man es vielleicht auch nach Jahren noch trotz angeblicher Löschung bei archive.org oder google cache findet, eben nicht.<br />
Der Sache nach stellt sich ein derartiger Seitenbetreiber nicht als Journalist dar, der Pressearbeit betreibt und von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art. 5 GG</a> unbedingt zu schützen ist, sondern nur als jemand, der anderen ein Medium bereitstellt. So wie jemand, der einem ein Megafon hinhält, damit noch mehr Leute die Beleidigungen hören können. Oder ihm die Flugblätter mit vorgegebenem und unverändertem Text druckt.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Stadler</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2013/02/beugehaft-um-die-herausgabe-von-nutzerdaten-zu-erzwingen.html/comment-page-2#comment-19588</link>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Feb 2013 08:57:59 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[@Alvar: Die Kommentarliteratur zu § 53 StPO ist zu dieser Frage äußerst dürftig. Bei Meyer-Goßner steht in der aktuellen Ausgabe, ohne weitere Begründung und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LG Oldenburg, dass Beiträge in Internetdiskussionforen nicht erfasst sind, weil es an einer redaktionellen Bearbeitung fehlt.

Wir wissen allerdings aus vielen Fällen, dass die Instanzgerichte häufig die Bedeutung und Reichweite der Grundrechte verkennen. Nicht einmal der Gesetzeswortlaut des § 53 StPO verlangt eine redaktionelle Bearbeitung. Es genügt danach, dass etwas für den redaktionellen Teil bestimmt ist. Das BVerfG sieht jede meinungsrelevante Veröffentlichung als vom Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst an. Eine redaktionelle Bearbeitung verstärkt den Schutz dann nur noch, wie Jens Ferner auf Twitter zutreffend erläutert hat.

Und im konkreten Fall sollte man nicht vergessen, dass sogar eine grobe redaktionelle Vorprüfung der Beiträge stattfindet. 

In der heutigen Ausgabe der SZ schreibt Johannes Boie - zu diesem Fall - ganz zutreffend, dass es schon immer zum klassischen Redakteursberuf gehört hat, die Texte Dritter zu veröffentlichen.

Es ist natürlich auch hier - wie auch im Fall der Augsburger Allgemeinen - zudem so, dass bereits die Annahme einer Strafbarkeit eher fragwürdig erscheint. 

Und darin besteht ein weiteres Grundproblem aller dieser Konstellationen. Man macht einen riesigen Wind um strafrechtlich grenzwertige Fälle, die man als besonnener Staatsanwalt geräuschlos einstellen kann und sollte.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Alvar: Die Kommentarliteratur zu <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/53.html" title="&sect; 53 StPO">§ 53 StPO</a> ist zu dieser Frage äußerst dürftig. Bei Meyer-Goßner steht in der aktuellen Ausgabe, ohne weitere Begründung und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LG Oldenburg, dass Beiträge in Internetdiskussionforen nicht erfasst sind, weil es an einer redaktionellen Bearbeitung fehlt.</p>
<p>Wir wissen allerdings aus vielen Fällen, dass die Instanzgerichte häufig die Bedeutung und Reichweite der Grundrechte verkennen. Nicht einmal der Gesetzeswortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/53.html" title="&sect; 53 StPO">§ 53 StPO</a> verlangt eine redaktionelle Bearbeitung. Es genügt danach, dass etwas für den redaktionellen Teil bestimmt ist. Das BVerfG sieht jede meinungsrelevante Veröffentlichung als vom Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst an. Eine redaktionelle Bearbeitung verstärkt den Schutz dann nur noch, wie Jens Ferner auf Twitter zutreffend erläutert hat.</p>
<p>Und im konkreten Fall sollte man nicht vergessen, dass sogar eine grobe redaktionelle Vorprüfung der Beiträge stattfindet. </p>
<p>In der heutigen Ausgabe der SZ schreibt Johannes Boie &#8211; zu diesem Fall &#8211; ganz zutreffend, dass es schon immer zum klassischen Redakteursberuf gehört hat, die Texte Dritter zu veröffentlichen.</p>
<p>Es ist natürlich auch hier &#8211; wie auch im Fall der Augsburger Allgemeinen &#8211; zudem so, dass bereits die Annahme einer Strafbarkeit eher fragwürdig erscheint. </p>
<p>Und darin besteht ein weiteres Grundproblem aller dieser Konstellationen. Man macht einen riesigen Wind um strafrechtlich grenzwertige Fälle, die man als besonnener Staatsanwalt geräuschlos einstellen kann und sollte.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Stadler</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2013/02/beugehaft-um-die-herausgabe-von-nutzerdaten-zu-erzwingen.html/comment-page-2#comment-19587</link>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Feb 2013 08:42:52 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[@Arno Lampmann: Hier muss ich nochmals ganz klar widersprechen. &quot;Für den redaktionellen Teil&quot; ist im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG dahingehend auszulegen, dass alles was zur Meinungsbildung veröffentlicht wird hierunter fällt. Es war seit jeher auch Bestandteil journalistisch-redaktioneller Tätigkeit die Texte Dritter zu veröffentlichen. Die Formulierung macht aber deutlich, dass eine journalistische Aufbereitung nicht zwingend erforderlich ist, sondern eine Verwendung im redaktionellen Teil stattfindet.

Das BVerfG geht darüber hinaus davon aus, dass § 53 Abs. 1 Nr. 5 nicht abschließend ist, sondern, dass sich das Zeugnisverweigerungsrecht auch unmittelbar aus Art. 5 GG ergeben kann.

Die relevante Frage ist also nur, ob die Tätigkeit eines Bewertungsportals - und im konkreten Fall fand sogar eine grobe redaktionelle Vorprüfung der Beiträge statt - vom Schutzbereich der Rundfunk- und Pressefreiheit umfasst ist. Wenn man das bejaht, besteht auch ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Ich habe in zwei Blogbeiträgen dargelegt, warum ich - gerade im Lichte der Rspr. des BVerfG - davon ausgehe, dass hier aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht bestehen muss.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Arno Lampmann: Hier muss ich nochmals ganz klar widersprechen. &#8220;Für den redaktionellen Teil&#8221; ist im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG dahingehend auszulegen, dass alles was zur Meinungsbildung veröffentlicht wird hierunter fällt. Es war seit jeher auch Bestandteil journalistisch-redaktioneller Tätigkeit die Texte Dritter zu veröffentlichen. Die Formulierung macht aber deutlich, dass eine journalistische Aufbereitung nicht zwingend erforderlich ist, sondern eine Verwendung im redaktionellen Teil stattfindet.</p>
<p>Das BVerfG geht darüber hinaus davon aus, dass § 53 Abs. 1 Nr. 5 nicht abschließend ist, sondern, dass sich das Zeugnisverweigerungsrecht auch unmittelbar aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art. 5 GG</a> ergeben kann.</p>
<p>Die relevante Frage ist also nur, ob die Tätigkeit eines Bewertungsportals &#8211; und im konkreten Fall fand sogar eine grobe redaktionelle Vorprüfung der Beiträge statt &#8211; vom Schutzbereich der Rundfunk- und Pressefreiheit umfasst ist. Wenn man das bejaht, besteht auch ein Zeugnisverweigerungsrecht.</p>
<p>Ich habe in zwei Blogbeiträgen dargelegt, warum ich &#8211; gerade im Lichte der Rspr. des BVerfG &#8211; davon ausgehe, dass hier aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht bestehen muss.</p>
]]></content:encoded>
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