Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.2.13

Beugehaft gegen Onlineredakteur

Das Amtsgericht Duisburg hat mit Beschluss vom 01.02.2013 gegen einen Onlineredakteur des Bewertungsportals „Klinikbewertungen.de“ fünf Tage Beugehaft verhängt, um die Herausgabe von Nutzerdaten zu erzwingen.

Hintergrund ist eine Strafanzeige einer Therapeutin der Rehaklinik Bad Hamm wegen übler Nachrede durch eine anonyme Bewertung auf Klinikbewertungen.de. Der beanstandete Beitrag wurde von dem Portal bereits 2011 gelöscht, der Portalbetreiber bzw. der zuständige Onlineredakteur verweigern gegenüber Staatsanwaltschaft und Polizei aber die Preisgabe der Nutzerdaten.

Aus diesem Grund wurde der Onlineredakteur schließlich zur richterlichen Vernehmung beim Amtsgericht Duisburg geladen. Nachdem er sich auch dort auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, hat das Amtsgericht Dusiburg mit Beschluss vom 02.07.2012 zunächst Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den Onlienredakteur festgesetzt. Das Gericht geht in der Begründung des Beschlusses davon aus, dass dem Zeugen kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO zusteht, weil bei Mediendiensten eine bloße Einstellung fremder Texte nicht ausreichend sei, sondern vielmehr eine redaktionell aufbereitete Information vorliegen müsse. Diese Rechtsansicht ist nach meiner Einschätzung im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG nicht haltbar. Diesen Aspekt hatte ich im Zusammenhang mit der Beschlagnahmeaktion bei der Augsburger Allgemeinen bereits erörtert. Darüber hinaus geht das BVerfG aber auch davon aus, dass § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO keine abschließende Regelung enthält, sondern sich das Zeugnisverweigerungsrecht auch unmittelbar aus Art. 5 GG ableiten lässt.

Nachdem das Landgericht Duisburg den Beschluss des Amtsgerichts im Beschwerdeverfahren bestätigt hat, hat der betroffene Onlineredakteur am 14.12.2012 Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts und Landgerichts Duisburg erhoben.

Offenbar will man beim Amtsgericht Duisburg aber die Entscheidung aus Karlsruhe nicht abwarten. Zwischenzeitlich wurde gegen den Onlineredakteur mit Beschluss vom 01.02.2013 nämlich Erzwingungshaft angeordnet.

An dieser Stelle ist aber ganz unabhängig von der Frage, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht oder nicht, immer zu prüfen, ob die Anordnung von Beugehaft gegen einen Zeugen zur Bedeutung der Strafsache nicht außer Verhältnis steht. Insoweit ist die Frage, ob der Vorwurf einer üblen Nachrede – zumal der fragliche Kommentar längst nicht mehr online war – überhaupt die Anordnung von Beugehaft rechtfertigen kann.

Die Frage, ob sich Meinungsportale und Blogs auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können bzw. unter welchen Voraussetzungen Zwangsmittel gegen einen Betreiber in Betracht kommen, bedarf dringend einer Klärung durch das Bundesverfassungsgericht.

 

Update vom 13.02.2013:
Nachdem in den Blogkommentaren eine rege Diskussion über das Für und Wider eines Zeugnisverweigerungsrechts für Betreiber von Meinungsportalen entstanden ist, möchte ich meinen Beitrag noch um einige rechtliche Ausführungen ergänzen.

Wenn man sich dieser Frage aus dem Blickwinkel des einfachen Rechts nähert, dann muss man zunächst feststellen, dass § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht gewährt, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Informations- und Kommunikationsdiensten die der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienen, berufsmäßig mitwirken. Wenn man sich also am Wortlaut der Vorschrift orientiert, dann muss ein Mitarbeiter eines Bewertungsportals diesem Schutz unterfallen, denn das Bewertungsportal dient der Meinungsbildung und der Onlineredakteur wirkt auch berufsmäßig mit. Die Einschränkung, die hier viele vornehmen wollen, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht nur dann bestehen soll, wenn Informationen redaktionell aufbereitet werden, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen.

Dieses Recht dient auch nicht in erster Linie dem Schutz des Verfassers, sondern dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Informationsdienstes.

Die grundlegende Problematik lässt sich anhand des konkreten Falles anschaulich darstellen. Es geht vorliegend um den Vorwurf einer üblen Nachrede, also einer (vermeintlich) falschen Tatsachenbehauptung über eine bestimmte Klinik bzw. das Verhalten des dortigen Personals.

Wer ein Portal eröffnet, in dem Menschen bestimmte Leistungen bewerten können, sieht sich immer mit dem Problem konfrontiert, dass kritische Bewertungen auf bestimmte Missstände oder Mängel hinweisen, deren Richtigkeit der Portalbetreiber nicht überprüfen kann. Wenn man den Portalbetreiber jetzt einer weitgehenden Haftung aussetzt, dann schafft man eine Atmosphäre, in der immer weniger Menschen bereit sein werden, einen derartigen haftungsträchtigen aber sozial erwünschten Dienst zu betreiben. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage, ob sich das Zeugnisverweigerungsrecht vielleicht zusätzlich durch § 10 TMG abstüzen lässt, noch gar nicht erörtert.

Wenn man die rechtliche Fragestellung aus Sicht der Grundrechte erörtert, bietet es sich zunächst an, auf die Rechtsprechung des BVerfG Bezug zu nehmen. Insoweit erscheinen mir die Entscheidungen Chiffreanzeigen, Südkurier und Cicero aus denen ich nachfolgend einige, aus meiner Sicht einschlägige Passagen zitieren möchte, einschlägig.

Chiffreanzeigen:

Das Grundrecht der Pressefreiheit umfaßt, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, auch den Anzeigenteil von Presseerzeugnissen (BVerfGE 21, 271 [278f.]). Wenn die Presse ihren Lesern Anzeigen, ebenso wie Nachrichten oder Leserbriefe im redaktionellen Teil, ohne eigene Stellungnahme zur Kenntnis bringt und die Leser auf diese Weise über die in den Anzeigen enthaltenen wirtschaftlichen Möglichkeiten oder die in ihnen zum Ausdruck gebrachten Meinungen informiert, so gehört dies zu den herkömmlichen und typischen Presseaufgaben (BVerfGE a.a.O., [279]). Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch die Bedeutung des Anzeigenteils für die Erfüllung der Kommunikationsaufgabe der Presse (Ricker, Anzeigenwesen und Pressefreiheit, 1973, S. 22 ff. [31, 34]) sowie für die Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Grundlagen als wesentlicher Voraussetzung ihrer Unabhängigkeit (vgl. Ricker, a.a.O., S. 42 ff.). Ebenso wie im Bereich des redaktionellen Teils kann schließlich auch im Bereich des Anzeigenteils die Vertrauenswürdigkeit der Presse davon abhängen, daß staatliche Eingriffe nicht zu besorgen sind.

Südkurier:

Das Grundrecht der Freiheit der Presse beschränkt sich aber nicht darauf, Presseorgane vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Verbreitung ihrer eigenen Meinung zu schützen. In weitem Umfange begnügt sich die Presse in ihrem redaktionellen Teil damit, reine Nachrichten weiterzugeben, und enthält sich dabei der Stellungnahme zu der Richtigkeit der verbreiteten Nachricht und erst recht der Verwertung dieser Nachricht als einer Grundlage für eine eigene Meinungsäußerung. Dabei ist es selbstverständlich, daß die Schriftleitung unter den ihr zugegangenen Nachrichten eine gewisse Auswahl treffen muß zwischen ihr wichtig, also zur Verbreitung geeignet erscheinenden und weniger wichtigen oder unwichtigen, die sie von der Verbreitung ausschließt. Daß auch eine solche Verbreitung reiner Nachrichten ohne eigene Stellungnahme von der Pressefreiheit geschützt ist, kann nicht zweifelhaft sein; diese läßt eine Nachrichtensperre nicht zu. Daher beginnt die Pressefreiheit nicht erst mit der pressemäßigen Verbreitung einer eigenen Meinung, sondern umfaßt bereits die Beschaffung der Information und deren Verbreitung (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zuletzt BVerfGE 20, 162 [176]). Auch eine Anzeige stellt eine Nachricht dar. In der Regel gibt die Anzeige keine Meinung des Anzeigenden wieder, sondern fordert lediglich nicht bekannte mögliche Leser auf, ihm ein Angebot zum Abschluß eines Vertrags über den in der Anzeige bezeichneten Gegenstand zu machen. Es kommt aber auch vor, daß der Anzeigende seine eigene Meinung verbreiten will; so bedienen sich politische Parteien, wirtschaftliche und kulturelle Vereinigungen sowie Einzelpersonen häufig des Anzeigenteils von Zeitungen, um ihren Standpunkt der Allgemeinheit gegenüber zu vertreten und für ihre Bestrebungen zu werben. In allen diesen Fällen bringt die Presse die Anzeige, ebenso wie Nachrichten im redaktionellen Teil, ihren Lesern ohne eigene Stellungnahme zur Kenntnis und informiert sie lediglich über die in den Anzeigen enthaltenen wirtschaftlichen Möglichkeiten oder über die in ihnen etwa enthaltenen, von anderen geäußerten Meinungen. Dies gehört zu der typischen Aufgabe der Presse.

Cicero:

Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk und den Informanten (vgl. BVerfGE 100, 313 <365> m.w.N.). Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (vgl. BVerfGE 20, 162 <176, 187>; 36, 193 <204>).

Wie so häufig stellt sich dabei natürlich die Frage, ob und in welchem Umfang diese Rechtsprechung übertragbar ist. Man kann allerdings konstatieren, dass eine redaktionelle Aufbereitung kein Kriterium ist, das vom BVerfG für relevant erachtet wird. Auch die bloße Verbreitung reiner Nachrichten, ohne eigene Stellungnahme, wird von der Pressefreiheit geschützt. Dies umfasst Leserbriefe, Zuschriften oder selbst Anzeigen, wenn der Leser über die zum Ausdruck gebrachte fremde Meinung informiert wird.

Nach diesen Maßstäben müssen auch Meinungsforen entsprechend geschützt sein.

Interessant ist außerdem die Frage, ob der Verfasser einer Bewertung oder eines Kommentars nicht auch als eine Art Informant zu betrachten ist, der gerade diejenigen Informationen liefert, die für den Betrieb eines Meinungsforums oder einer Bewertungsplattform essentiell sind. Eine Bewertungsplattform ist nämlich darauf angewiesen, dass die Nutzer Bewertungen vornehmen, also Tatsachen schildern und Werturteile abgeben.

Wenn man dem Betreiber oder Mitarbeiter von Meinungsforen kein Zeugnisverweigerungsrecht zubilligen will, dann wird man ihnen künftig raten müssen, von der gesetzlichen Möglichkeit, Kommentare und Bewertungen anonym abgeben zu lassen, Gebrauch zu machen. Denn wer keine Informationen über die Person des Verfassers eines Kommentars hat, kann auch als Zeuge dazu keine Angaben machen.

posted by Stadler at 16:17  

86 Comments

  1. Ich hoffe der Onlineredakteur knickt nicht ein wie es die AZ getan hat und kämpft bis vor das Verfassungsgericht.

    Gerne ist die Netzgemeinde auch für Ihn und seine Gerichtskosten ein Crowdfounding zu organisieren.

    Ich bin gerne bereit für die Höchst richterliche Klärung des Sachverhaltes zu spenden.

    Comment by Troll — 12.02, 2013 @ 16:27

  2. Ach, das ist ja mal eine interessante Auffassung.

    Ich bin ja eher Laie, wie sieht das dann aus ? Ersatzweise 5 Tage Beugehaft. Wie hoch ist denn das Ordnungsgeld ? Wenn er das beruflich antritt, also keinen Urlaub nehmen muss, ist die Beugehaft vermutlich „angenehmer“. Wenn man im folgenden Prozess aber Recht bekommt, würde man ein Ordnungsgeld zurückerstattet bekommen, für die Beugehaft aber nur 30 Euro pro Tag Entschädigung ?

    Bei einer Spende/Crowdfunding wäre ich bei.

    Comment by Manuel — 12.02, 2013 @ 16:42

  3. Ordnungshaft kann auch mit 500.-€/Tag belegt sein, Peter Niehenke z.B. sass wegen Warnung vor Branchenbuchbetrügern 17 Monate in Ordnungshaft.Die abzusitzenden Summen variierten zwischen 10 und 50.000.-€. Ordnungshaft schliesst einen von „Sozialisierungs- und Bonus-Leistungen wie „tagsüber-raus-haft“aus. Man kann auch nicht vorzeitig wg. guter Führung entlassen werden! Das Mittelalter lässt grüßen!
    Ich plädiere für Abschaffung des Zivilrechts!

    Comment by Dr.Klusenbreuker — 12.02, 2013 @ 17:01

  4. Wieso hat der Portalbetreiber nicht einfach überzeugend dem Gericht mitgeteilt, dass die Nutzerdaten mit der vollständigen Löschung des Beitrags im Jahr 2011 unwiederbringlich verloren gegangen sind. Damit wäre die Sache doch gegessen?

    Comment by Stefan — 12.02, 2013 @ 19:03

  5. @3 (Dr. Klusenbreuker): Was hat das alles mit Zivilrecht zu tun. Der Online-Redakteur sollte als Zeuge in der Strafsache wegen üblicher Nachrede vernommen werden, wenn ich das richtig verstanden habe. Das ganze ist also Strafprozessrecht!

    Comment by BrainBug2 — 12.02, 2013 @ 19:37

  6. @Stefan
    Das hab ich mich auch gefragt,
    wahrscheinlich geht es ihm ums Prinzip – um die Pressefreiheit.

    Comment by Heinz — 12.02, 2013 @ 20:23

  7. Pfft. Kein Mitleid. Wenn tatsächlich eine üble Nachrede vorliegt bzw. eine Rufschädigung der Therapeutin stattgefunden hat, was soll denn dann für eine Rechtfertigung dafür vorliegen, die Nutzerdaten des Täters vorzuenthalten und so die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche und die Strafverfolgung zu vereiteln? Eine unwahre oder gar beleidigende Äußerung ist nicht schützenswert. Der anonymen Beleidigungskultur in Internetblogs, die unter dem Deckmantel der Meinungsäußerungsfreiheit und dem Datenschutz stattfindet, muss endlich ein Riegel vorgeschoben werden.

    Comment by Tom — 12.02, 2013 @ 20:32

  8. @Thomas Stadler
    Zu dem Thema hatte ich dir am 18. Januar ja bereits eine Mail geschickt. Vermutlich hast du zu viel zu tun, aber eine Einschätzung hätte mich schon sehr interessiert.

    Comment by Florian — 12.02, 2013 @ 21:38

  9. @Florian: An welche Adresse? Habe gerade geschaut, aber keine Mail gefunden.

    Comment by Stadler — 12.02, 2013 @ 22:11

  10. Hmmm, aus den vorliegenden Informationen scheint mir das ganze noch nicht so richtig klar zu sein. Der Redakteur beruft sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht, das für die Presse eingeführt wurde. Ich denke, dass da nicht unerheblich ist, ob denn die Bewertungstexte redaktionell aufbereitet werden (z.B. fünf Aussagen zu einer zusammengefasst) oder ähnliches. Wenn ja, sehe ich keinen Grund warum für ihn das Zeugnisverweigerungsrecht nicht greifen soll, im Zweifel ist dann aber auch der Redakteur (bzw. der V.i.s.d.P.) für den Inhalt verantwortlich.

    Dies ist aber hier wahrscheinlich nicht der Fall. Ich vermute, dass es sich um einen ganz normalen Nutzer-Text handelt.

    Wenn der Betreiber damit durchkommt, dann würde das zur Folge haben, dass niemand wegen beleidigender oder verleumderischer Kommentare auf „Meinungsportalen“ zur Rechenschaft gezogen werden kann. Dies kann natürlich gesellschaftlich gewünscht sein, ich denke aber eher, dass die Mehrheit das nicht so sieht und würde dem auch vor dem BVerfG keine große Chance geben. Ich sehe auch keine übergeordnet schützenswerten Belange, sofern eine strafrechtliche Ermittlung vorliegt.

    Oder, Gegenfrage: Thomas, würdest Du Dich weigern, vorhandene Daten eines Kommentierenden hier herauszugeben, wenn er beispielsweise einen Kollegen verleumdet und die Staatsanwaltschaft nachfragt?

    Von daher vermute ich, dass da noch irgendwelche bisher nicht bekannten Aspekte mit reinspielen.

    Comment by Alvar — 12.02, 2013 @ 23:15

  11. Das

    Comment by Rolf Schälike — 12.02, 2013 @ 23:28

  12. Das Ganze hat doch einen Haken. In der Diskussion wird vorausgesetzt, dass Verleumdung bzw. üble Nachrede tatsächlich stattfand.

    Ich beobachte gerade ein Verfahren der üblen Nachrede (betrifft mich nicht persönlich). 2006 wurde ein Typ als Abzocker bezeichnet. Das findet man immer noch im Internet. Bei Google nach Virtualdub Abzocker suchen

    Dieser Abzocker stellte Anfang 2011 eine Strafanzeige gegen einen web-Site-Betreiber. Um die maximale 3 Monatsfrist der Anzeigeerstattung einzuhalten, behauptet der Typ, den Artikel erste Anfang 2011 im Netz gesehen zu haben.

    Tatsache ist, dass es diesen Artikel seit 2008 nicht mehr im Netz gibt. Die web-Site war bis Januar 2011 im Netz nicht zu finden (Bezahlung erfolgte vom Inhaber direkt an Denic).. Seit 2011 ist die Site im Netz aber ohne irgendwelchen Inhalt.

    Trotzdem erging ein Strafbefehlt über € 300,-.

    Garantiert mir jemand, dass dieser Prozess gewonnen, der Strafbefehl aufgehoben wird? Ich wette nicht mal die Kuppe meines Fingers.

    Bei einer solchen Arbeitsweise der Rechtsorgane ist es mehr als zu begrüßen, dass ein Redakteur Verleumder, Abzocker etc. schützt. Es genügt doch, dass der Text verschwunden ist., obwohl niemand garantiert das der Text unwahr und tatsächlich üble Nachrede enthielt.

    Comment by Rolf Schälike — 12.02, 2013 @ 23:59

  13. @Rolf Schälike: Was machen wir denn, wenn die Verleumdung wirklich stattgefunden hat und die verleumdete Person davon tatsächliche Schäden (welcher Art auch immer) davongetragen hat?

    Bei allen Unzulänglichkeiten und menschlichen Fehlern, fällt mir keine Lösung außer den Weg über Gerichte ein – außer vielleicht Anarchie, aber eine solche sehe ich persönlich nicht als erstrebenswert an. Ich weiß auch, dass die diversen Buskes dieser Welt gelegentlich deutlich daneben greifen (was beim Zivilrecht nochmals eine andere Situation ist). Trotzdem sehe ich keine Alternative.

    Comment by Alvar — 13.02, 2013 @ 00:42

  14. @2 Manuel Ich dachte die sog. Haftentschädigung entschädigt nur für die Freiheitsberaubung, nicht für Folgeschäden wie etwa weggefallenes Gehalt in dieser Zeit. Dementsprechend sollte das per Amtshaftung geltend zu machen sein.

    Comment by ThorstenV — 13.02, 2013 @ 06:17

  15. @Alvar Zunächst Mal ein allgemeines Argument bezüglich des Totschlagarguments „“welche Alternative ging es?“:

    Auch dien DDR war ein Rechtsstaat. Dort gab es Gesetze, man konnte klagen, es gab Anwälte und Gerichte. Recht wurde gesprochen. Die Parlamentarier und sonstige Abgeordneten wurden gewählt.

    Auch bezüglich der DDR hätte man fragen können, welche Alternativen gibt es. Der westliche Kapitalismus ist Anarchie, fällt weg.

    Nebenbeibemerkt mit dieser Argumenten in Richtung einer staatlich, dr Partei und den Sicherheitsdiensten extrem kontrollierten Wirtschaf, wie das in der DDR der Fall war, agieren in Deutschland Heute nicht wenige.

    Lange Rede kurzer Sinn: Verlangt nicht von mir Alternativen zu formulieren, geschweige denn zu versuchen, diese durchzusetzen.. Die Alternativen müssen wir alle gemeinsam suchen und wir werden diese finden.

    Trotzdem habe ich Ideen:

    – Mehr Bildung, auch allgemeine Rechtsbildung in den Schulen, Universitäten, bei der Polizei, Behörden etc.

    – Abschaffung des Anwaltszwanges, verbunden damit, dass Zivilrichter verpflichtet sind, die Wahrheit zu ergründen und sich nicht nur auf die Parteivorträge verlassen

    – Leichtere Durchsetzung von Befangenheitsanträgen gegenüber Richtern und von Erfolgen bei Vorwürfen der Rechtsbeugung (hat was mit der Bildung der Juristen zu tun)

    – Schaffung von Gesetze, welche Kläger bestrafen, die Meinungsunterdrückung zur Durchsetzung ihrer eigene bzw. der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mandanten durch Peanuts durchsetzen

    – Geldentschädigung für die zu unrecht Beklagten

    – Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes in Äußerungssachen. Noch besser, der Beklagte kann den Gerichtsstand wählen,

    – Das Bundesverfassungsgericht muss jedes Unrechtsurteil behandeln, nicht nur das, welche der Fortentwicklung der Rechtssprechung dient.

    – In Äußerungsrecht nur nach den Kriterien Äußerungen verbieten, die heute für eine Geldentschädigung (schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen) gelten.

    – Abschaffung der Verbotskriterien Einsruck und Verdacht.

    – Abschaffung der Bestrafung im Falle von Mehrdeutigkeit (Stolpe)

    – Erleichterung der Beweismöglichkeiten für die Beklagten. Häufigere Beweislast bei den Klägern.

    – Bestrafung von Rechtsanwälten, welche für ihre Mandanten falsche eidesstattliche Versicherungen bei Gericht einreichen (Prüfungspflicht der Rechtsanwälte)

    – Bestrafung von Rechtsanwälten, welche wissentlich und willentlich bzw. mit verschlossenen Augen Unwahres bei Gericht im Namen (Auftrag) ihrer Mandanten vortragen.

    Die Liste lässt sich fortsetzen.

    Comment by Rolf Schälike — 13.02, 2013 @ 07:41

  16. Es dreht sich hier nicht um den einen Fall.

    Wisst ihr eigentlich wie schnell die „üble Nachrede“-Karte gezogen wird? Gerade im medizinischen Bereich, indem „Reputation“ eine so tragende Rolle spielt. Was ist denn, wenn dieses Verhalten Schule macht? Ich fand den Kommentar von Tom diffamierend. Nennt mir sofort seinen Klarnamen und seine Emailadresse, damit ich rechtliche Schritte einleiten kann. Ob ich damit Erfolg habe, spielt noch keine Rolle. Und wenn wir schon dabei sind, hätte ich auch gerne Emailadressen von Alvar und von jedem eventuellen Kritiker.
    Wollen wir das? Machen wir so kritische Stimmen mundtot?

    Was wäre eigentlich, wenn die Passage so lauten würde „Der Chefarzt war unfreundlich“?
    Sollten die Daten dann weitergegeben werden? Wann soll die Redaktion Daten weitergeben? Oder soll eine Redaktion grundsätzlich bei Anfragen der Polizei Daten weitergeben?
    Es dreht sich hier nicht um einen Fall – und die Löschung dieses einen Datensatzes würde keine Klärung bringen.

    Die Diskussion ist mühsam und deshalb muss eine grundsätzliche Klärung her.

    Comment by Fred S. — 13.02, 2013 @ 07:57

  17. @Rolf Schälike: vielen Punkten kann ich (teilweise) zustimmen, wenn wir mal den DDR-Vergleich weglassen. Allerdings handelt es sich hier um Strafrecht! Das ist also eine ganz andere Baustelle.

    @Fred S. Meine E-Mail-Adresse und alle sonstigen Kontaktdaten sind bekannt und ließen sich durch zwei bis drei Klicks herausfinden ;-) – dennoch verlange ich dies nicht von anderen Leuten, die im Internet irgendwas kommentieren. Dies nur mal zur Klarstellung, falls es da Missverständnisse gibt.
    Klar ist, dass es immer eine Abwägung geben muss, und dass „war unfreundlich“ oder ähnliches nicht reicht, sondern eine tatsächlich schwer wiegende Verleumdung vorliegen muss. Leider schreibt der Betreiber in seinem Text dazu nichts, ein Zitat würde mich mir aber durchaus wünschen (ohne Namensnennung der betroffenen Person natürlich).

    Dennoch halte ich den Weg, über das Aussageverweigerungsrecht der Presse zu gehen, für falsch, wenn es sich um einen reinen Nutzerkommentar handelt. Denn im Gegenzug hat die Presse auch Verpflichtungen wie beispielsweise die (zumindest rudimentäre) Prüfung der Inhalte. Und genau das wollen wir für Nutzerkommentare nicht, daher gibt es ja die Haftungspriviligierung aus dem TMG.

    Aber einerseits die Haftungspriviligierung aus dem TMG zu wollen („Ich wars nicht, ich weiß nicht was die Nutzer schreiben, bestraft mich nicht!“) und zusätzlich noch Aussageverweigerungsrecht der Presse zu verlangen („Ich bin Presse, ich kann Euch nichts zu dem Autor sagen!“) halte ich für nicht tragbar. Immer davon ausgehend, dass es sich um eine relevante Verleumdung handelt. Aber das ist vor allem eine Frage der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die haben das zu entscheiden und stellen Bagatellfälle in der Regel schnell ein.

    Und: ich halte die Haftungspriviligierung aus dem TMG für prinzipiell wichtig und richtig, sie sollte in einigen Punkten sogar gestärkt werden. Sonst wäre der Betrieb von Webseiten mit NUtzerkommentaren viel zu risikoreich.

    Comment by Alvar — 13.02, 2013 @ 11:32

  18. Tja, Bundeskanzler müsste man sein…

    Comment by Moon — 13.02, 2013 @ 11:37

  19. Man muß sich schon wundern, was es in Deutschland alles gibt. Interessant, daß es BEUGEHAFT gibt, bevor das Bundesverfassungsgericht entschieden hat. Klingt ja wie Stasi-Methoden, aber vermutlich muß man mal beide Seiten hören :-)

    Comment by Sabine — 13.02, 2013 @ 11:45

  20. „Wenn man dem Betreiber oder Mitarbeiter von Meinungsforen kein Zeugnisverweigerungsrecht zubilligen will, dann wird man ihnen künftig raten müssen, von der gesetzlichen Möglichkeit, Kommentare und Bewertungen anonym abgeben zu lassen, Gebrauch zu machen.“

    Laut Telemediengesetz darf man überhauptkeine personenbezogenen Daten speichern. Schön das diese vermutlich illegale Praxis jetzt jemanden mal auf die Füße gefallen ist.
    Und ja, ip-Adresse sehe ich als personenbezogen auch wenn da noch heftig gestritten wird.
    Wenn die Rechtslage noch nicht höhstrichterlich geklärt ist, sollte man doch auf Nummer sicher gehen und auf die Speicherung verzichten. Stattdessen machen es die meisten Webseitenbetreiber umgekehrt. Total bekloppt.

    Comment by Grundgesetz — 13.02, 2013 @ 12:02

  21. @Grundgesetz:
    >>Und ja, ip-Adresse sehe ich als personenbezogen auch wenn da noch heftig gestritten wird.

    Die IP wird von Webservern in Logdateien gespeichert. Viele Seitenbetreiber wissen das gar nicht und würden sich unwissentlich strafbar machen. Selbst wenn sie davon wüssten braucht es nicht alltägliches technisches Verständnis, das auszuschalten.

    Ergo, es gäbe in Deutschland ne Million Leute, die man abmahnen könnte. Prost.

    Ich hoffe, der Redakteur bleibt nicht für ewig anonym. Ebenso die „Verleumdnung“, die ich sehr gerne lesen würde.

    Gruß
    Ma

    Comment by Mätes — 13.02, 2013 @ 12:25

  22. @Grundgesetz „Laut Telemediengesetz darf man überhauptkeine personenbezogenen Daten speichern“ – woher hast du das? Und will soll ein Portal komplett ohne Nutzerdaten ihrer Recherchepflicht nachkommen?

    Comment by Fred S. — 13.02, 2013 @ 12:25

  23. @Fred
    Hast recht. Das ist noch größerer Schwachsinn als die Sache mit der IP.

    Ma

    Comment by Mätes — 13.02, 2013 @ 12:48

  24. Solange in Deutschland solche absurden Rechtsprechungen getroffen werden gibt es nur eine Alternative: Keine Webseite mehr aus Deutschland betreiben.
    Internationale TLDs verwenden, Scheinadresse mit Gmail Adresse dazu und fertig.

    Es ist ja anscheinend anders nicht möglich eine Webseite zu betreiben ohne jetzt sogar Angst vor einem Gefängnisaufenthalt zu haben.

    Comment by Philipp — 13.02, 2013 @ 13:06

  25. Ich sehe die Sache als klare Mahnung an Webmaster, mal genau drüber nachzudenken welche Daten man wie speichern will. Nutzerdaten die der Nutzer nicht explizit als öffentlich kennzeichnet kann man zum Beispiel mit dem Passwort-Hash des Nutzers verschlüsseln – und den verschlüsselten Datenbankeintrag dann guten Gewissens rausgeben: „Ja, hier habt ihr wie gefordert den 1kb-Eintrag. Ich hoffe es macht euch nichts aus, dass er mit 256-bit AES verschlüsselt ist. Den Schlüssel kenne ich nicht, müsst ihr halt ein bisschen probieren. Viel Spaß noch!“

    Comment by Autolykos — 13.02, 2013 @ 13:21

  26. Wegen dieser Art von Willkür, werde ich demnächst extrem Rechts wählen. Das ist kein Recht mehr sondern Terror.

    Comment by Surfer — 13.02, 2013 @ 13:27

  27. Und ich dachte immer die Beugehaft wird seit 2001 wegen Befürchtung negativer Schlagzeilen nicht mehr angewandt. Vermutlich gilt das nur für Altkanzler;-)

    Comment by Dennis — 13.02, 2013 @ 13:27

  28. Beugehaft! Muss der inhaftiere Redakteur, in Deutschland – nun auch noch mit Folter rechen?

    Comment by Schmiergeld — 13.02, 2013 @ 13:29

  29. Nur mal so als Gedankenexperiment:
    Er könnte den fraglichen Eintrag ja auch selbst verfasst haben. Dann würde er sich mit der Herausgabe der Daten selbst belasten. Das darf aber laut meinem bescheidenen Kenntnisstand nicht der Fall sein.
    Wie dem auch sei – 5 Tage Haft wegen so einem Blödsinn halte ich für vollkommen überzogen.

    Comment by Falk — 13.02, 2013 @ 14:03

  30. Graf Carl Eduard von Bismarck hat 2007 Beugehaft gegen Herrn Schädel erzwungen. Erreicht wurde das Dank einer falschen eidesstattlichen Versicherung, eingereicht für seinen Mandanten vom Schröder-Osmani-Kahn-Ballack-Anwalt Michael Nesselauf – Verfassungsrichter in Hamburg, SPD-Funktionär.

    Es ging um Scientologen und deren Beziehung zu Graf Carl Eduard von Bismarck. Angela Merkel war in diese Sache einbezogen.

    Herr Schädel wurde zusammen mit einem Mörder in die Beugehaftzelle gesperrt und hat dann nach ein paar Tagen aufgegeben und die geforderte Erklärung abgegeben.

    2012 flog alles auf. Graf Carl Eduard von Bismarck musste alle Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zurück- und zusätzliche draufzahlen.

    Herr Schädel wurde nicht entschädigt. Niemand hat sich entschuldigt.

    Das zur Beugehaft.

    Comment by Rolf Schälike — 13.02, 2013 @ 14:04

  31. Im Übrigen finde ich, dass das Konstrukt „Beugehaft“ in unserem Rechtssystem nichts zu suchen hat. Mit der Unschuldsvermutung ist das in meinen Augen nicht vereinbar. Ich kann mir vorstellen, dass eine Beugehaft mit großer Wahrscheinlichkeit kein Spaziergang ist und auf jeden Fall Auswirkungen auf das soziale Umfeld des Betroffenen hat. Das kommt einer kleinen Vorverurteilung gleich.

    Comment by Falk — 13.02, 2013 @ 14:17

  32. @Thomas: Vielleicht verstehe ich Dich ja falsch. Ich gehe zuerst mal davon aus, dass sich in dem Falle, dass die Staatsanwaltschaft hier eine Verfolgung anstrengt und ein Gericht das ähnlich sieht, um eine durchaus gravierende Verleumdung o.ä. handelt.

    Nehmen wir mal folgendes an. Ein Nutzer schreibt in diversen Kommentaren der Online-Ausgaben von Zeitungen, bei Bewertungsportalen und professionellen Bloggern in etwa folgendes:

    „Bettina Beispiel ist keine Ärztin sondern eine billige Hure, die während der Dienstzeit den Patienten den Schwanz lutscht.“ So etwas kommt durchaus vor, man kann das ganze natürlich noch etwas ausfeilen und vielleicht weniger platt formulieren, aber das ist für das Beispiel egal.

    Es ist sicher keine Frage, dass ein solcher Text, sofern daran nichts bewiesen ist, gelöscht werden sollte. Ich denke auch, dass wir uns einig sind, dass der Betreiber der Plattform für solche Kommentare nicht haftbar sein sollte.

    Verstehe ich Dich richtig: Sollte der Betreiber gegenüber den Ermittlungsbehörden auch nach einem richterlichen Urteil das Recht haben, keine Daten (wie E-Mail-Adresse oder die IP-Adresse bei Erstellung des Kommentars) herauszugeben? Soll er also das Recht haben, eine strafrechtliche Verfolgung des Autors zu verhindern?

    Mit welcher Begründung? Weil dann andere Autoren nicht mehr ihre Meinung äußern? Weil …?

    Was soll die Geschädigte tun? Die Verleumdungen erdulden, weil … ja, warum? Hätten wir dann nicht den oft hebeigeredeten „rechtsfreien Raum“, weil es dann *keinerlei* Möglichkeit gibt, gegen den Täter vorzugehen?

    Comment by Alvar — 13.02, 2013 @ 14:21

  33. @ Alvar

    Du bist auf die dunkle Seite der Macht gewechselt. Du bist in der SPD. Du bist pro Vorratsdatenspeicherung. Du argumentiert wie die Überwachungsfanatiker und machst dich damit zu deren Komplizen. Schäm dich.

    Mehr muss man über dich nicht wissen.

    Zum Thema:
    Es reicht, wenn Verleumdungen und Lügen gelöscht werden. Das genügt für den Rechtsfrieden.

    Alles andere führt in letzter Konsequenz zum totalen Überwachungsstaat. Wenn wir jede Äußerung im Zweifelsfalle strafrechtlich verfolgen wollen, brauchen wir auch Mikrofone in allen Wohnungen, Büros und sonstigen Innenräumen sowie auf allen Straßen und Plätzen. Im Internet muss dann sowieso noch mehr als heute überwacht, gespeichert und ausgewertet werden, um alles kontrollieren und ggf. bestrafen zu können. China als Vorbild?

    Ironie ein:
    Es darf einfach nicht sein, dass Menschen im rechtsfreien Raum auf Marktplätzen und auf offener Straße ungestraft Verleumdungen verbreiten können. Wir brauchen endlich Stirnbänder und Armbinden mit Klarnamen, Adresse und Geburtsdatum.

    Comment by Anonymous — 13.02, 2013 @ 14:55

  34. Hallo Herr Stadler,

    mit der Schlussfolgerung im letzten Absatz Ihres Artikels bestätigen Sie meine eigene Folgerung zum Fall Augsburger Allgemeine, der im Grunde auch hier zutrifft: würden solche Institutionen die Daten ihrer User vernünftig schützen (und zwar indem sie sie gar nicht erst erheben), dann gäbe das das ganze Problem nicht.

    Comment by Tom — 13.02, 2013 @ 15:03

  35. @Alvar Die Verleumdung „Bettina Beispiel ist keine Ärztin sondern eine billige Hure, die während der Dienstzeit den Patienten den Schwanz lutscht.“ einfach dulden. Alles andere ist idiotisch.

    Vielleicht liegt das am Beispiel. Alle Beispiele hinken bekanntlich.

    Comment by Rolf Schälike — 13.02, 2013 @ 15:06

  36. Die Beugehaft ist übertrieben. Rufmord durch anonyme Bewertungen im Internet ist allerdings für die Betroffenen auch nicht lustig.

    Der Schuldige ist meiner Meinung nach der Website-Betreiber, weil Arzt-Bewertungen im Internet meiner Meinung nach vollkommen unseriös sind. 90% sind Eigenbewertungen, die die Kliniken heimlich selbst schreiben, die anderen 10% sind Rachebewertungen von irgendwelchen dreisten Patienten. Das ganze ist nur Stress für beide Seiten und sollte abgeschafft werden.

    Comment by Chris — 13.02, 2013 @ 15:33

  37. @Anonymous: Ach so ist das, und ich wusste ja noch gar nicht, dass ich Mitglied der SPD bin.

    Interessant ist auch, dass man für manche Menschen nun ein „Überwachungsfanatiker“ ist, wenn man dafür plädiert, Entscheidungen von Gerichten zu akzeptieren.

    Der Unterschied zwischen der Verfolgung einer öffentlichen, eindeutig verleumderischen Äußerung und der Überwachung von Wohnungen sollte eigentlich klar sein.

    Übrigens: Dein Beispiel mit den Marktplätzen hinkt. Korrekter wäre: man dürfte niemanden anzeigen oder festhalten, der auf dem Marktplatz ein Plakat „XYZ ist ein Kinderdicker“ aufhängt.

    Comment by Alvar — 13.02, 2013 @ 15:37

  38. @Rolf: Manchen Menschen macht es wahrscheinlich nichts aus, wenn sie entsprechend verleumdet werden. Und es muss ja nicht immer so platt formuliert sein, wie in meinem Beispiel oben. Und das Beispiel „Rolf Schälike hat mir mehrfach an den Po gegrabscht und auch nach Aufforderung nicht aufgehört“ oder ähnlichen Quatsch könnte man nehmen. Da gibt es viele Möglichkeiten – und tatsächlich bin ich der Ansicht, dass die Opfer das Recht haben müssen, sich zu verteidigen. Es ist ja nicht so, dass die Gerichte in solchen Fällen üblicherweise lange Gefängnisstrafen verhängen, sondern in der Regel entscheiden sie besonnen.

    Comment by Alvar — 13.02, 2013 @ 15:41

  39. @Alvar: Dein Phantasiefall hat jetzt mit dem konkreten Sachverhalt natürlich wenig zu tun. Soweit ich den Sachverhalt hier nachvollziehen kann, wurden aus dem Beitrag nur drei Tatsachenbehauptungen beanstandet und dann auch entfernt. Der Rest des Beitrags blieb online. Es handelte sich nicht um Beleidigungen.

    Das Bewertungsportal wird redaktionell betreut, die Beiträge werden einer Grobprüfung unterzogen.

    Insoweit sehe ich also keinen relevanten Unterschied zum Leserbrief.

    Wenn das Deine Haltung ist, dann wäre es aber auch o.k., einen Journalisten oder eine Redaktion mittels Beugehaft dazu zu zwingen, den Einsender eines Leserbriefs oder gar einen Informanten preiszugeben. Ich sehe hier das Differenzierungskriterium nicht mehr. Denn auch das Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten führt natürlich dazu, dass in bestimmten Fällen die Aufklärung von Straftaten beeinträchtigt werden.

    Ein Rechtsstaat klärt aber nicht um jeden Preis Straftaten auf, sondern er muss abwägen. Und dieser Abwägungsprozess spiegelt sich ein Stück weit auch hier in der Diskussion wider. Es geht einerseits um das Interesse des Einzelnen, über den möglicherweise falsche Tatsachen behauptet werden und andererseits um das Interesse der Öffentlichkeit auf Information.

    Gerade der Ehrschutz ist – die Auswüchse sehen wir bei der Pressekammer des LG HH – das Standardvehikel, um unliebsame Fakten und auch Meinungen zu unterdrücken.

    Wenn man also Betreiber von Meinungsforen immer dazu zwingt, Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit der Betreiber nicht unter Beweis stellen kann, zügig zu entfernen und zugleich den Verfasser preiszugeben, dann wird irgendwann niemand mehr etwas ins Netz posten und auch niemand mehr entsprechende Portale betreiben, weil das persönliche Haftungsrisiko zu groß ist.

    Viele Missstände können aber nur durch (mutige) Berichterstattung audfgedeckt werden. Insoweit ist ein Bewertungsportal, in dem beispielsweise wie hier bestimmte Zustände in einer Klinik kritisiert werden, ebenso eine Form der Berichterstattung wie ein klassischer Zeitungsartikel.

    Comment by Stadler — 13.02, 2013 @ 15:56

  40. die ganze Sache wird wohl Eigendynamik entwickeln und zum Ruhm von Website und des Gerichts/Richters beitragen.
    Wesentlich besser als Klagen und Löschungen hätte eine Gegendarstellung genützt. Fakten sind immer noch das beste Argument.

    @Rolf
    Gibt es zu der Sache von 2007 mit Bismarck/IM ERIKA irgendwo mehr Details?

    @Alvar, lass es doch einfach.
    http://www.bundestag.de/internetenquete/dokumentation/Sitzungen/20121126/18_Sitzung_2012-11-26_A-Drs_17_24_060_PGDUS_HE_Erg_SPD_Grue_Li.pdf
    http://www.golem.de/1108/86094.html

    Comment by Kand.in.Sky — 13.02, 2013 @ 15:57

  41. Hallo, ich bin über viele Kommentare sehr erstaunt. Sicherlich ist die möglicherweise im Raum stehende „Ehrverletzung“ sanktionsbewehrt. Allerdings ist auch dieser Fall wieder ein krasses Beispiel dafür, in welcher Leichtfertigkeit Richter der BRD mit einem der am höchsten zu bewertenden Menschenrechte: der persönlichen Freiheit, umgeht. Freiheitsentzug, gleich welche Begriffe hierfür die Justiz der BRD verwendet, sollte, zumindest in zivilisierten Gesellschaften, die höchstdenkbare Ahnung schwerer und schwerster Straftaten sein. Der Begriff Ehre ist ja kein normativer. Insoweit in gewissen Bandbreiten stets auslegbar. Bekannt ist, das freistaatliche Bajuware nicht ganz so sensibel beim Austeilen sein soll, hingegen beim „einstecken“ größte Probleme hat. Da stellt sich schon die Frage, wie die jeweilige „Ehre“ der Konrahenten „gleichgewichtig“ definiert werden soll.

    Fazit: Die persönlichen Freiheit als garantierte allgemeine Regel des Völkerrechts muss gerade auf dem geografischen Gebiet des Dritten Reiches mit denkbar größter Sensibilität bewahrt bleiben und nicht für jedes und alles herhalten dürfen.

    Comment by Freiheitlicher — 13.02, 2013 @ 16:29

  42. @Alvar: Hmm. Besonnen würden sie bei dem Verleumder entscheiden, aber verfügen Beugehaft für einen Webseitenbetreiber aufgrund derselben? Leiser Zweifel…

    Comment by Sancho — 13.02, 2013 @ 16:41

  43. @Kand.in.Sky

    Mehr Details zu der Carl Eduard von Bismarck-Geschichte: http://bit.ly/xQFqTY

    Ansonsten mich oder Herrn Schädel anmailen.

    Comment by Rolf Schälike — 13.02, 2013 @ 17:14

  44. @Alvar Hiermit bestätige ich, Rolf Schälike, dass ich Alvar mehrfach an den Po gegrabscht und auch nach Aufforderung nicht aufgehört habve.

    Comment by Rolf Schälike — 13.02, 2013 @ 17:16

  45. @Thomas: Danke, die ersten beiden Sätze stützen meine ursprüngliche Vermutung, dass in der Diskussion einige Fakten nicht genannt wurden. Da aber bisher niemand darauf ein ging, hatte ich meine ursprüngliche Vermutung für falsch gehalten. Ich habe ja deutlich geschrieben, dass ich von einer schwerwiegenden Verleumdung ausgehe. Wenn dem nicht der Fall ist, dann ändert sich die Lage.

    Den Abwägungsprozess – den ich bekanntermaßen auch immer betone – haben m.E. die meisten Kommentatoren hier nicht gemacht. Sondern sind platt der These gefolgt: wenn Staat etwas will, wenn Polizei oder Gericht oder Staatsanwaltschaft etwas ermitteln will, dann ist das abzulehnen. Und allen, die nicht die reine Lehre unterstützen wird gleich irgendein Mist unterstellt. Und natürlich #DieSPDwars, wenn sonst nichts mehr weiterhilft. ;-)

    Also: sofern tatsächlich eine redaktionelle Prüfung stattfindet und sofern es sich nicht um eine üble Verunglimpfung einer Person handelt, dann halte ich das Verhalten vom Gericht auch für falsch. Das ist eben eine Frage der Abwägung. Gleichzeitig ist es ja auch so, dass man bei einer redaktionellen Prüfung für die Beiträge Dritter eher selbst in Verantwortung steht. Daher wird eine solche Prüfung meist nicht vorgenommen. Eine Verantwortung für Beiträge Dritter halte ich auch für weitaus problematischer als diejenigen zur Verantwortung zu ziehen, die entsprechende Beiträge verfassen.

    Die grundlegende Fragen Fragen sind doch: wenn in einem Diskussionsforum oder ähnlichem strafbare Äußerungen geschehen: sollen diese verfolgt werden? Ab welchem Ausmaß sollen sie verfolgt werden? Und dann natürlich: Gegen wen soll vorgegangen werden?

    Wenn gegen den Autor: wie soll dann vorgegangen werden. Wie soll der Autor herausgefunden werden. Den Betreiber der Plattform als Zeugen zu befragen ist doch die einzige Möglichkeit. Wenn der nichts sagt: was dann? Was macht man in anderen Fällen mit einem Zeugen, der Hinweise auf einen Täter geben kann, sich aber weigert auszusagen?

    Oder doch gegen den Plattformbetreiber vorgehen, weil ein anderer dort einen rechtswidrigen Kommentar eingestellt hat? Ich denke, wir sind uns immer noch einig, dass dies keine gute Idee ist.

    Tatsächlich ist es doch so, dass die meisten Fälle von Beleidigung etc. wegen mangelndem öffentlichen Interesse eingestellt werden. Die Gerichte entscheiden in den meisten Fällen besonnen, und auch die Staatsanwaltschaften stellen üblicherweise Verfahren schnell ein. Keiner will Bagatellfälle verfolgen, ich schon gar nicht, zumal vieles m.E. durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist, was die Kritisierten hin und wieder als Beleidigung ansehen.

    Ein wichtiger Punkt ist noch, dass die Quasi-Lösch-Pflichten m.E. zu früh greifen. Wie Du schreibst, kann ein Betreiber oft nicht erkennen, was die Wahrheit ist. Er muss sich zu einem Richter aufspielen und hat immer die Arschkarte gezogen. Daher sollte es eine abgestufte Verantwortlichkeit geben, die Möglichkeit der Befragung der ursprünglichen Autoren usw. So ähnlich wie Google behauptet es bei Youtube machen zu wollen.

    Comment by Alvar — 13.02, 2013 @ 17:33

  46. Herr Schälike, kannst du das bei mir auch machen?
    Ich steh da drauf.

    Comment by Troll — 13.02, 2013 @ 17:34

  47. @alvar
    „…Keiner will Bagatellfälle verfolgen, ich schon gar nicht, zumal vieles m.E. durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist, was die Kritisierten hin und wieder als Beleidigung ansehen….“

    Leider passiert genau das. Siehe Augsburger Allgemeine und hier Beugehaft.
    Und das ist erschreckend und alarmierend.

    Comment by Troll — 13.02, 2013 @ 17:54

  48. @Alvar: Das Problem gibt es tatsächlich unabhängig davon, ob die Verleumdung schwerwiegend war oder nicht. Daher ist die Kritik an die Kommentatoren hier nicht angebracht.

    Thomas hat ja die Problematik sehr gut dargestellt: die grundsätzliche Abwägung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Interesse Einzelner. Dummerweise kann man ja nicht von Fall zu Fall entscheiden, denn in dem Moment würde automatisch der Quellenschutz fallen. Die Parallele mit einer Zeitung ist nicht von der Hand zu weisen!

    Comment by Sancho — 13.02, 2013 @ 17:59

  49. Habe gestern (12.02.13) eine einstw. Verfügung von RA Dr. Sven Krüger erhalten, weil ich geschrieben hatte: „Der Prozessbevollmächtigte von Dr. Nikolaus Klehr, Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger gab für seinen Mandanten eine falsche eidesstattliche Versicherung vom 14.8.12 ab.“

    Geklagt wird nicht dagegen, dass es unwahr ist, dass die eidest. Versicherung des Herrn Dr. Nikolaus Klehr falsch sei. RA Dr. Sven Krüger klagte in eigener Sache und schreibt: „Entgegen Ihrer (Schälikes) Behauptung habe ich persönlich gar keine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Dass die von Herrn Dr. Klehr im Verfahren zum Az. 324 O 476/12 abgegebene eidesstattliche Versicherung falsch wäre, kann ich, worauf es auch nicht ankommt, nicht erkennen.“

    Der beanstandete Satz hätte nach Ansicht der zensierenden Juristen richtig lauten müssen. „Der Prozessbevollmächtigte von Dr. Nikolaus Klehr, Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger reichte eine von seinem Mandanten formulierte falsche eidesstattliche Versicherung vom 14.8.12 beim Gericht ein.“

    Ich muss gestehen, dass ich keinen Unterscheid in den beiden Formulierungen entdecken kann. Die Abgabe einer eidesst. Versicherung für seinen Mandanten vom 14.8.12, bedeutet eindeutig das Einreichen einer eidest. Vers. seines Mandanten:
    Das „für“ und „vom“ schließen aus, dass von einer eigenen eidest. Versicherung des RA Dr. Krüger die Rede ist.

    Die neue Vorsitzende des Landgerichts Hamburg, ZK 24 Barbara Mittler, Richterin Dr. Kerstin Gronau und Richter Dr. Philipp Link sehen das anders und verhalten sich wie Straferichter/Innen, die überall bestrafen möchten, wo es nur geht..

    Dass dazu, was als „Verleumdung“ und „üble Nachrede“ so alles von den hochqualifizierten Juristen gesehen wird.

    Comment by Rolf Schälike — 13.02, 2013 @ 18:28

  50. –> Zitat: „Wenn man dem Betreiber oder Mitarbeiter von Meinungsforen kein Zeugnisverweigerungsrecht zubilligen will, dann wird man ihnen künftig raten müssen, von der gesetzlichen Möglichkeit, Kommentare und Bewertungen anonym abgeben zu lassen, Gebrauch zu machen. Denn wer keine Informationen über die Person des Verfassers eines Kommentars hat, kann auch als Zeuge dazu keine Angaben machen.<–

    Genau das ist der Punkt. Leute, ich schreibe es nochmal und wiederholt gerne. Schreibt so anonym wie möglich. Es ist traurig, aber wie man sieht, ist es auch in Deutschland immer wieder nötig, die eigene Person zu schützen.

    Ein Angebot mit Registrierung, fehlender Anonymisierung ist zu meiden oder nicht anzubieten.

    Ich schätze und biete nur vollständige Anonymität. Alles andere ist kalter Kaffee.

    Wir haben es mit einer Schweine-Justiz zutun, wie der Fall Mollath schon gezeigt hat (siehe aktuell auf sueddeutsche.de/bayern).

    Ich traue schon seit vielen Jahren niemandem mehr, außer meinem Anon. Und dieser hat mich bisher noch nicht enttäuscht und wird es auch nicht.

    Rudolf

    Comment by Rudolf — 13.02, 2013 @ 19:11

  51. Nachtrag:

    Blogger, Forenbetreiber und Co. dürfen keine IP-Nummern speichern. Dieses ist nur mit Zustimmung der Nutzer/innen erlaubt.

    Was man nicht hat, kann man auch nicht weitergeben.

    Wer natürlich so doof ist, sich zu registrieren mit allem drum und dran, der wird sich in diesem „Rechtsstaat“ noch öfter wundern. Vor allem, wenn er den altmodischen Briefkasten öffnet.

    Lernt es endlich! Bleibt anonym.

    Comment by Rudolf — 13.02, 2013 @ 20:07

  52. Folgendes interessantes habe ich hierzu auf der Web-Seite des Beklagten gefunden:
    http://www.klinikbewertungen.de/rechtsgeschichte.php5

    „Gegen die verhängte Beugehaft hat das Unternehmen Beschwerde eingelegt und den Richter bei der Generalstaatsanwaltschaft wegen Rechtsbeugung angezeigt.
    Die Nutzerdaten hat der Redakteur nach wie vor nicht bekanntgegeben.“

    Ich wünsche ihnen damit viel Erfolg. Denn genau so „Rechtsbeugung“ sehe ich das Verhalten des Richters auch!

    Comment by Jemand — 13.02, 2013 @ 20:14

  53. @Alvar: „Wenn der Betreiber damit durchkommt, dann würde das zur Folge haben, dass niemand wegen beleidigender oder verleumderischer Kommentare auf „Meinungsportalen“ zur Rechenschaft gezogen werden kann.“

    Das kann sein, auch wenn ich vermute, dass sich nicht jeder Betreiber nur deshalb weigern wird Daten herauszugeben, nur weil er dazu nicht gezwungen werden kann. Andererseits würde den Versuchen über den Vorwurf der Ehrverletzung die Verbreitung ungeliebter Meinungsäußerungen zu unterdrücken jedenfalls ein Riegel vorgeschoben. Die Folgen wären also keineswegs durchgehend unerwünscht. Außerdem ist zu bedenken, ob nicht gerichtlicher Zwang in dieser massiven Form für eine, gemessen an anderen Verbrechen, relative Petitesse, gerade das Szenario erzeugt, vor dem du warnst. Nämlich dass, wenn Meinungs- und Bewertungsforen nicht mehr in Deutschland betrieben werden, das Beleidigen, Verleumden und Beschimpfen erst richtig losgeht. Hemmungen bräuchte man dann nämlich keine mehr haben. Und ich bin sicher, dass das „Werbeargument“ – hier können Sie einmal frei von der Leber weg auf Ihre Gegner einschlagen – bei so manchem Zeitgenossen verfangen würde.

    Comment by M. Boettcher — 13.02, 2013 @ 20:55

  54. In diesem Land werden Wohnungen von Journalisten des tagesspiegel.de durchsucht, da sie als ZEUGEN Fotos inne haben KÖNNTEN. Bullenweise wurden die Wohnungen der vermeintlichen ZEUGEN durchsucht, um Fotos sicherzustellen. Ein ZEUGE war im Urlaub, die Bullen haben die Wohnungstür geknackt ohne Dritte, ohne Wissen des Betroffenen. Man suchte nach Demo-Fotos. Die Staatsanwältin kann die Rechtslage jetzt nicht genau benennen und sagt der Presse NACH den rechtswidrigen Maßnahmen folgendes:

    „Wenn wir feststellen, daß es Pressevertreter waren, dann werden wir die Fotos nicht auswerten.“

    Sonst noch Fragen?? Vorher hat die Tusse es nicht geprüft?? Alte, Du kriegst Post.

    Erst rechtswidrig eindringen in Wohnungen, alles abräumen, dann den Fehler einsehen und bei Bedarf die rechtswidrig beschlagnahmten Fotos nicht nutzen?

    WO LEBEN WIR?? Erst totschlagen und dann die Schuld ermitteln?? Das sind ZEUGEN, EVENTUELLE ZEUGEN, keine Verdächtige!

    Staatsanwältin?? Dumm wie Brot, rechtswidrig agierend und ansonsten ….bäh, mir wird übel.

    Comment by Rudolf — 13.02, 2013 @ 21:16

  55. @Alvar:

    Ich finde Ihren Ansatz, einen Mittelweg zu suchen, sympathisch. Aber er ist nun einmal mit geltendem Recht nicht vereinbar. Die Pressefreiheit ist nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO haben Pressevertreter (einschließlich dem Betreiber/Redakteur des Onlinedienstes im hiesigen Fall, wie Stadler oben überzeugend ausgeführt hat) ein Zeugnisverweigerungsrecht bestimmten Umfangs. Letzteres ließe sich durch einfache Gesetzesänderung zurückdrehen, ersteres nur durch Verfassungsänderung.

    Sie haben ein Beispiel eines Verdachts auf Verleumdung gebildet („Bettina Beispiel ist keine Ärztin sondern eine billige Hure, die während der Dienstzeit den Patienten den Schwanz lutscht.“), das eine gewisse Evidenzkraft dafür haben soll, daß hier das Recht (bzw. die das Gesetz durchsetzenden Behörden und Gerichte) nicht machtlos sein dürfen. Sie übersehen dabei eines: Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt sogar bei viel gravierenden Tatvorwürfen, z.B. bei Mord oder Völkermord. Vor diesem Hintergrund geht jeder Versuch, Bagatelldelikte aus dem Bereich des Ehrenschutzes durch drastische Beispiele argumentativ „aufzurüsten“, an der Sache vorbei.

    Der Schutz der Presse mag im Einzelfall unbefriedigend und ärgerlich sein, aber um des Funktionierens der Instition willen werden diese Nachteile vom Recht in Kauf genommen.

    Comment by OG — 13.02, 2013 @ 21:20

  56. @OG: Die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen sagen, dass die Pressefreiheit nicht gilt, weil es sich bei dem genannten Angebot nicht um Presse handele.
    Ich habe bisher keine Belege gefunden, die mich davon überzeugen würden, dass es sich bei der in Frage kommenden Webseite (die Bewertungen von Kliniken durch Patienten) um Presse im rechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Kontext handelt. Es gibt viele gute Gründe für ein Zeugnisverweigerungsrecht, auch der Presse. In diesem Fall sehe ich nicht sehr viele.

    Meine Äußerungen bezogen sich auch eher darauf, dass wir uns überlegen müssen, in welcher Welt wir leben wollen. Ich will weder einen Überwachungs- noch Zensurstaat, aber ich will auch keine Gesellschaft, in der es normal ist, dass es keine Möglichkeit gibt, gegen Äußerungsdelikte vorzugehen.

    Comment by Alvar — 13.02, 2013 @ 21:55

  57. Es gibt keinen „Mittelweg“.

    Es gibt nur ein entweder oder.

    Comment by Rudolf — 13.02, 2013 @ 21:59

  58. @M. Boettcher: Bekanntermaßen streite ich seit rund einem Dutzend Jahren für fast alles, was mit Meinungsfreiheit im Internet zu tun hat. Ich halte es aber nie für eine gute Lösung, irgendwelche Sachen über Umwege durchzusetzen.
    Sprich: es ist Aufgabe des Gesetzgebers und der Gerichte, eine sinnvolle Balance zu finden. Die freie Meinungsäußerung ist ein viel zu hohes Gut, dass wir sie abhängig machen können von privaten Entscheidungen z.B. von Unternehmen (die überlegen müssen, ob sie Kommentar X oder Y stehen lassen, löschen oder ändern).

    Comment by Alvar — 13.02, 2013 @ 22:14

  59. Nachtrag:

    Ups, ich habe vergessen, daß sich hier on Board weichgespülte Luschen mit Titel befinden. Für diese zarten Gemüter kann es natürlich keine klare, harte Kante geben.

    Sie schützen sich gegenseitig als Ärzte bei „Kunstfehlern“, sie schützen sich vor Gericht bei „Steuerhinterziehung“ als Juristen. Sie schützen sich in jeder Hinsicht.

    Die Arschgeigen kommen immer damit durch, als jur., als med., als fuck.

    Doch es gibt Leute, die es erkennen und Euch angreifen werden.

    Die schreckliche Unterschicht wird laut.

    Comment by Rudolf — 13.02, 2013 @ 22:15

  60. @Rolf Schälike: es geht dort um Zivilrecht, nicht um Strafrecht. In dieser Diskussion hat niemand hier gefordert, dass eine strafrechtliche Verfolgung von Bagatellfällen durchgeführt werden soll. Ich habe doch extra noch ein Beispiel gebracht. Hach.

    Comment by Alvar — 13.02, 2013 @ 22:19

  61. @Alvar:

    Ich habe bisher keine Belege gefunden, die mich davon überzeugen würden, dass es sich bei der in Frage kommenden Webseite (die Bewertungen von Kliniken durch Patienten) um Presse im rechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Kontext handelt.

    Stadler hat doch oben jede Menge Belege zusammengetragen. Das Gesetz spricht ausdrücklich von „der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten“. Daß ein solches Portal darunter fällt, würde ich bejahen. Aber ich gebe zu, daß dieses Ergebnis nicht zwingend ist. Wenn sie es verneinen wollen, um den Fall aus dem Schutzbereich der Pressefreiheit herauszuholen, ist das vertretbar.

    Mir ging es darum, den rechtlichen Rahmen klarzustellen. Sie schrieben weiter oben:

    Also: sofern tatsächlich eine redaktionelle Prüfung stattfindet und sofern es sich nicht um eine üble Verunglimpfung einer Person handelt, dann halte ich das Verhalten vom Gericht auch für falsch.

    Das ist eben falsch. Wenn Sie (nach der ersten Bedingung) den Schutz der Pressefreiheit bejahen, können sie nicht noch eine eine zweite Bedingung aufstellen („und“), zumal nicht eine solche, die mit einem bestimmten Grad des Tatvorwurfs operiert („üble Verunglimpfung einer Person“). Auf die Unterscheidung zwischen einer einfachen und einer üblen Verunglimpfung einer Person kommt es nicht an, wenn selbst bei der Tötung einer Person die Pressefreiheit der hier vorliegende Ermittlungsmaßnahme entgegenstehen würde.

    Meine Äußerungen bezogen sich auch eher darauf, dass wir uns überlegen müssen, in welcher Welt wir leben wollen.

    So hatte ich Sie auch verstanden. Deshalb wollte ich Sie darauf hinweisen, daß eine solche offene Überlegung – die ich gut finde – zu einem Ergebnis führen könnte, das nur durch Verfassungsänderung zu ermöglichen ist. Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Beschneidungsdebatte hat z.B. ergeben, daß viele Leute den Schutz der Religionsfreiheit am liebsten aus der Verfassung werfen würden, wenn sie anderen Grundrechten entgegensteht, die sie gerne höher bewertet haben wollen. Verfassungsänderung ist schließlich ein vorgesehenes Prozedere. Alles ist möglich, aber man sollte wissen, auf welcher Ebene man debattiert.

    Comment by OG — 13.02, 2013 @ 22:22

  62. @Sancho: Ob sich ein Bewertungsportal im Netz auf „Quellenschutz“ berufen kann, ist ja gerade die Frage.

    Und Äußerungsdelikte werden in der Regel nur verfolgt, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Es mag durchaus sein, dass gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, um klarzustellen, wann ein solches Interesse besteht.
    Es kann aber nicht sein, dass private Betreiber von irgendwelchen Internet-Portalen entscheiden, wann sie nun eine Strafverfolgung blokieren oder nicht.

    Comment by Alvar — 13.02, 2013 @ 22:25

  63. Blogger, Foren-Plattformen müssen nichts speichern. Wo ist das Problem?

    Es fängt dort an, wo die Plattform eine Registrierung fordert.

    Und dann wird es für den ANBIETER gefährlich.

    Comment by Rudolf — 13.02, 2013 @ 22:31

  64. …und daher ist es den Anbietern von Foren und Co. anzuraten, sich ständig auf ihren Plattformen zu bewegen und aufzupassen. Rund um die Uhr. Das kennen die alten Hasen noch als Mod.(auch gerne Motz genannt). Jede Sekunde aufgepasst. Tag und Nacht die Wacht.

    Damals (und leider oft auch heute) gab es nur Meinungsmache on Board mit Reg.-Zwang. Die anderen Leute waren außen vor.

    Blogs befreien die Gemeinde davon. Jetzt kann jeder.

    Gut so.

    Comment by Rudolf — 13.02, 2013 @ 22:47

  65. @OG: Dies ist nicht korrekt, dazu z.B. aus dem Kommentar von Pfeiffer zur StPO:

    Die Presse-, Rundfunk-, Filmfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist nicht schrankenlos gewährleistet. Vielmehr sind die Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, die durch Einräumung eines Zeugnisverweigerungsrechts und ein Beschlagnahmeverbot erheblich berührt werden, in angemessener Weise zu berücksichtigen (BVerfGE 77, 76).

    In der StPO schlägt sich dies in §53 Abs. 2 Satz 2 nieder. Allerdings dürfte sich das Delikt, um das es hier geht, nicht um ein Verbrechen (Mindeststrafe: 1 Jahr) handeln.

    Allerdings halte ich es weiterhin für fraglich, ob man Nutzerkommentare als den „redaktionellen Teil eines Presseorgans“ ansehen kann. Zumal ich bei der Klinik-Bewertungs-Webseite keinen „redaktionellen Teil“ entdecken kann, vielleicht habe ich ihn aber auch übersehen.

    Ähnliches im Karlsruher Kommentar zur StPO:

    Weiterhin ist nach Abs. 1 Nr. 5 S. 3 erforderlich, dass der Zeuge mit der redaktionellen Aufbereitung der abrufbaren Information befasst ist, so dass eine rein technische Mitarbeit in einem solchen Dienst ohne Befasstsein mit oder Zugang zu der redaktionell aufbereiteten Information nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt.

    Ist der Zeuge mit der redaktionellen Aufarbeitung beschäftigt? Das scheint mir eher unwahrscheinlich, ich sehe nicht, dass eine solche überhaupt erfolgt.

    Aber wie schon gesagt: es sind nicht alle Details des Falls bekannt.

    Comment by Alvar — 13.02, 2013 @ 23:04

  66. @Alvar (58): welche Umwege? Da bereits eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist, hätte der Richter der Sache besser gedient, wenn er nicht den Kraftmeier gegeben sondern den weiteren Verlauf abgewartet hätte. Man kann wohl schlecht behaupten, dass eine Entscheidung des BVerfG eine Durchsetzung via Umweg an Gesetzgeber und Gerichten vorbei wäre.
    Zudem ist der fragliche Beitrag gesperrt bzw. gelöscht, ein akuter Schaden besteht nicht, auch dann nicht, wenn eine Verurteilung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könnte. Zudem sollte man die Kirche im Dorf lassen: es handelt sich um ein Antragsdelikt, da muss man nicht schwerste Geschütze des Justizwesens auffahren. Auch scheint mir, dass Deutsche sehr leicht beleidigt sind. Anders sind Prozesse um das Tucholsky-Zitat oder die mimosen-haften Klagen von Polizisten, die sich, folgt man ihren Verbandsführern, auch häufig beleidigt fühlen, nicht gut verständlich.

    Comment by M. Boettcher — 13.02, 2013 @ 23:17

  67. Herr Stadler, Sie schreiben:

    „Die Einschränkung, die hier viele vornehmen wollen, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht nur dann bestehen soll, wenn Informationen redaktionell aufbereitet werden, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen.“

    Das meine ich aber doch. Denn in § 53 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 und 3 StPO heißt es:

    „Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.“

    Deutlicher geht es mE nicht.

    Unsere Meinung zum Fall AZ lässt sich daher auch auf den vorliegenden Fall übertragen:

    http://www.lhr-law.de/magazin/kurioses-und-interessantes/polizei-beschlagnahmt-daten-eines-foren-nutzers-der-augsburger-allgemeinen-zu-recht

    Comment by Arno Lampmann — 13.02, 2013 @ 23:17

  68. @Alvar:

    In der StPO schlägt sich dies in §53 Abs. 2 Satz 2 nieder. Allerdings dürfte sich das Delikt, um das es hier geht, nicht um ein Verbrechen (Mindeststrafe: 1 Jahr) handeln.

    Bei Straftaten der in § 53 Abs. 2 Satz 2 StPO genannten Art würde sich nichts ändern, da es hierbei nur um den „Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen“ geht und im übrigen die Rückausnahme des § 53 Abs. 2 Satz 3 StPO gerade die Regel von § 53 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO bestätigt.

    Dies immer unter der Annahme, daß hier der presserechtliche Schutzbereich eröffnet ist. Daß es vertretbar ist, dies zu verneinen, habe ich gesagt.

    Dies ist nicht korrekt

    Was genau?

    Comment by OG — 13.02, 2013 @ 23:54

  69. openJur hat die hier besprochenen Beschlüsse des AG und LG Duisburg nun veröffentlicht:

    http://openjur.de/u/599875.html

    http://openjur.de/u/599876.html

    http://openjur.de/u/599877.html

    Dies ist umso löblicher, als es eine – m.E. aber verfassungswidrige – Rechtsprechungsmeinung gibt, wonach diese Veröffentlichungen strafbar sind (§ 353d Nr. 3 StGB) – hierzu aktuell ein Ermittlungsverfahren gegen RA Pohlen: http://strafblog.de/2013/02/13/bloggen-kann-gefahrlich-sein-die-staatsanwaltschaft-augsburg-hat-ein-ermittlungsverfahren-wegen-eines-blogbeitrags-gegen-mich-eingeleitet/

    Vorsichtshalber sollten aber die Betreiber von openJur sich schon Zimmer in der ecuadorianischen Botschaft reservieren :)

    Comment by OG — 14.02, 2013 @ 00:08

  70. Vor einer realen Redefreiheit hatten deutsche Politiker schon immer Angst. Deswegen gibt es auch keine.
    Ein gewichtiger Grund mal ganz was anderes bei der nächsten Wahl zu wählen. Das Fass ist übergelaufen.

    Comment by Realdemokrat — 14.02, 2013 @ 02:25

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.