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	<title>Kommentare zu: Meine Stellungnahme zum Leistungsschutzrecht für den Rechtsausschuss des Bundestages</title>
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	<description>Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0</description>
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		<title>Von: Anonymous</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2013/01/meine-stellungnahme-zum-leistungsschutzrecht-fur-den-rechtsausschuss-des-bundestages.html/comment-page-1#comment-19320</link>
		<dc:creator>Anonymous</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Feb 2013 20:25:36 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[@ Gerd Kamp:

Falls Sie mich meinen, so stimme ich Ihnen bezüglich der Frage a) zu. Es kommt natürlich nicht darauf an, ob der Text von einem freien Journalisten oder einer Presseagentur lizenziert wird.

Bezüglich der Anmerkung b) verstehe ich § 87g Abs. 4 so, dass dort dort nicht der Schutzgegenstand, sondern der mögliche Verletzer definiert wird.

Und möglicher Verletzer ist jede klassische Suchmaschine und andere Diensteanbieter, die Inhalte anderer Websiten &quot;entsprechend&quot; (=so wie eine Suchmaschine) aufbereiten. Mit der Verlagswebsite selbst hat das m.M.n. nichts zu tun.

Wann ein Aufbereiten entsprechend einer Suchmasachine vorliegt, ist natürlich auszulegen. Und auch wenn sich die konkrete Darstellung in Suchmaschinen oftmals verändert hat, so ist das Grundprinzip einer Suchmaschine doch immer gleich geblieben. Wann aber noch oder schon ein Aufbereiten entsprechend einer Suchmaschine vorliegt, wird sowohl jetzt als auch in Zukunft sicherlich nicht immer eindeutig sein. Diese Rechtsunsicherheit ist einer der berechtigten Kritikpunkte am LSR. 

Der Schutzgegenstand hingegen wird in § 87f Abs. 1 S. 1 definiert, was nach der Gesetzesbegründung die &quot;wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung&quot; ist, &quot;die für die
Publikation eines Presseerzeugnisses erforderlich ist&quot;. &quot;Das Leistungsschutzrecht schützt das Presseerzeugnis in seiner konkreten Festlegung und nicht die
darin enthaltenen Schriftwerke [...]&quot;.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@ Gerd Kamp:</p>
<p>Falls Sie mich meinen, so stimme ich Ihnen bezüglich der Frage a) zu. Es kommt natürlich nicht darauf an, ob der Text von einem freien Journalisten oder einer Presseagentur lizenziert wird.</p>
<p>Bezüglich der Anmerkung b) verstehe ich § 87g Abs. 4 so, dass dort dort nicht der Schutzgegenstand, sondern der mögliche Verletzer definiert wird.</p>
<p>Und möglicher Verletzer ist jede klassische Suchmaschine und andere Diensteanbieter, die Inhalte anderer Websiten &#8220;entsprechend&#8221; (=so wie eine Suchmaschine) aufbereiten. Mit der Verlagswebsite selbst hat das m.M.n. nichts zu tun.</p>
<p>Wann ein Aufbereiten entsprechend einer Suchmasachine vorliegt, ist natürlich auszulegen. Und auch wenn sich die konkrete Darstellung in Suchmaschinen oftmals verändert hat, so ist das Grundprinzip einer Suchmaschine doch immer gleich geblieben. Wann aber noch oder schon ein Aufbereiten entsprechend einer Suchmaschine vorliegt, wird sowohl jetzt als auch in Zukunft sicherlich nicht immer eindeutig sein. Diese Rechtsunsicherheit ist einer der berechtigten Kritikpunkte am LSR. </p>
<p>Der Schutzgegenstand hingegen wird in § 87f Abs. 1 S. 1 definiert, was nach der Gesetzesbegründung die &#8220;wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung&#8221; ist, &#8220;die für die<br />
Publikation eines Presseerzeugnisses erforderlich ist&#8221;. &#8220;Das Leistungsschutzrecht schützt das Presseerzeugnis in seiner konkreten Festlegung und nicht die<br />
darin enthaltenen Schriftwerke [...]&#8220;.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Gerd Kamp</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2013/01/meine-stellungnahme-zum-leistungsschutzrecht-fur-den-rechtsausschuss-des-bundestages.html/comment-page-1#comment-19315</link>
		<dc:creator>Gerd Kamp</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Feb 2013 18:14:39 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Zwei Anmerkungen / Fragen:

a) Wenn ich ihre Argumentation bzgl. des Ausschliesslichkeitsrechts  richtig verstanden habe, dann müsste diese Argumentation nicht nur für Text von freien Mitarbeitern, sondern auch für Texte von Nachrichtenagenturen gelten, da in der Regel auch nur einfache Nutzungsrechte an den Texten eingeräumt werden.

b) ich finde die Konstruktion interessant, dass in 87g (4) nicht die zu schützende Leistung des Verlegers definiert wird, sondern als Kunstgriff auf eine Leistung der Suchmaschine erwiesen wird, nämlich die &quot;Aufbereitung entsprechend einer Suchmaschine&quot;. Oder lese ich den Text falsch und das &quot;Inhalte entsprechend aufbereiten&quot; bezieht sich nicht auf die Darstellung in der Suchmaschine sondern auf die Darstellung auf der Verlagswebseite?

Wenn sich aber das &quot;entsprechend aufbereitet&quot; auf  die Darstellung durch die Suchmaschine bezieht, wie wird dann das &quot;moving target&quot; eingedämmt?

Google hat seine Darstellung auf den SERPs so oft in den letzten 10 Jahren geändert, dass es nicht unwahrscheinlich ist, das ein Startup zuerst mit einer neuartigen Aufbereitung der Inhalte am Markt ist und diese Aufbereitung noch nicht  vom LSR erfasst ist. 

Was passiert, wenn dann eine Suchmaschine diese Art der Aufbereitung übernimmt? Fällt dann das Startup unter das LSR, weil es ja dann auf einmal die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereitet? Oder gilt dann prior art?]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Zwei Anmerkungen / Fragen:</p>
<p>a) Wenn ich ihre Argumentation bzgl. des Ausschliesslichkeitsrechts  richtig verstanden habe, dann müsste diese Argumentation nicht nur für Text von freien Mitarbeitern, sondern auch für Texte von Nachrichtenagenturen gelten, da in der Regel auch nur einfache Nutzungsrechte an den Texten eingeräumt werden.</p>
<p>b) ich finde die Konstruktion interessant, dass in 87g (4) nicht die zu schützende Leistung des Verlegers definiert wird, sondern als Kunstgriff auf eine Leistung der Suchmaschine erwiesen wird, nämlich die &#8220;Aufbereitung entsprechend einer Suchmaschine&#8221;. Oder lese ich den Text falsch und das &#8220;Inhalte entsprechend aufbereiten&#8221; bezieht sich nicht auf die Darstellung in der Suchmaschine sondern auf die Darstellung auf der Verlagswebseite?</p>
<p>Wenn sich aber das &#8220;entsprechend aufbereitet&#8221; auf  die Darstellung durch die Suchmaschine bezieht, wie wird dann das &#8220;moving target&#8221; eingedämmt?</p>
<p>Google hat seine Darstellung auf den SERPs so oft in den letzten 10 Jahren geändert, dass es nicht unwahrscheinlich ist, das ein Startup zuerst mit einer neuartigen Aufbereitung der Inhalte am Markt ist und diese Aufbereitung noch nicht  vom LSR erfasst ist. </p>
<p>Was passiert, wenn dann eine Suchmaschine diese Art der Aufbereitung übernimmt? Fällt dann das Startup unter das LSR, weil es ja dann auf einmal die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereitet? Oder gilt dann prior art?</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Anonymous</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2013/01/meine-stellungnahme-zum-leistungsschutzrecht-fur-den-rechtsausschuss-des-bundestages.html/comment-page-1#comment-19313</link>
		<dc:creator>Anonymous</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Feb 2013 16:55:04 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[@Stadler:

Kann ich noch auf eine Reaktion hoffen oder haben Sie das Interesse an der Diskussion verloren?]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Stadler:</p>
<p>Kann ich noch auf eine Reaktion hoffen oder haben Sie das Interesse an der Diskussion verloren?</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Anonymous</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2013/01/meine-stellungnahme-zum-leistungsschutzrecht-fur-den-rechtsausschuss-des-bundestages.html/comment-page-1#comment-19272</link>
		<dc:creator>Anonymous</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 02 Feb 2013 18:39:41 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.internet-law.de/?p=13966#comment-19272</guid>
		<description><![CDATA[Ich habe versucht, meine Gedanken einmal bildlich darzustellen; vielleicht ist das dann besser verständlich:

http://www.imagebanana.com/view/ua1i5fj4/Snippets.jpg

Soweit im Bild der Begriff &quot;Textteil&quot; verwendet wird, so ist mit &quot;Textteil&quot; jeweils das/ein völlig identisches Snippet gemeint.

Das LSR des Verlags 1 wird nur dann verletzt, wenn Google den Textteil seinem Webauftritt entnimmt (mit Pfeil kenntlich gemacht). Entnimmt Google den Textteil aus irgendeiner anderen Quelle, so wird das LSR des Verlags 1 nicht verletzt, da es in keiner Weise berührt wird. Google partizipiert dann nicht an der Leistung des Verlags 1. 

Google kann man in der Grafik natürlich durch jede x-beliebige andere Person ersetzen.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe versucht, meine Gedanken einmal bildlich darzustellen; vielleicht ist das dann besser verständlich:</p>
<p><a href="http://www.imagebanana.com/view/ua1i5fj4/Snippets.jpg" rel="nofollow">http://www.imagebanana.com/view/ua1i5fj4/Snippets.jpg</a></p>
<p>Soweit im Bild der Begriff &#8220;Textteil&#8221; verwendet wird, so ist mit &#8220;Textteil&#8221; jeweils das/ein völlig identisches Snippet gemeint.</p>
<p>Das LSR des Verlags 1 wird nur dann verletzt, wenn Google den Textteil seinem Webauftritt entnimmt (mit Pfeil kenntlich gemacht). Entnimmt Google den Textteil aus irgendeiner anderen Quelle, so wird das LSR des Verlags 1 nicht verletzt, da es in keiner Weise berührt wird. Google partizipiert dann nicht an der Leistung des Verlags 1. </p>
<p>Google kann man in der Grafik natürlich durch jede x-beliebige andere Person ersetzen.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Anonymous</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2013/01/meine-stellungnahme-zum-leistungsschutzrecht-fur-den-rechtsausschuss-des-bundestages.html/comment-page-1#comment-19269</link>
		<dc:creator>Anonymous</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 02 Feb 2013 17:14:43 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Ich kann im Gegensatz zu Ihnen auch bei meinem Verständnis keinen dogmatischen Unterschied erkennen.

Wenn ein anderer es schafft sollte, ein exakt identisches Foto wie ich es von einem Gegenstand angefertigt habe, ebenfalls selber anzufertigen, dann haben wir beide ein LSR am - aus Sicht eines Betrachters - &quot;gleichen&quot; Foto (in Wahrheit sind es aber eben zwei Fotos mit je einem eigenen LSR, die bloß identisch aussehen). 

Wenn man beide Fotos nebeneinanderlegen würde, so wäre für niemanden erkennbar, ob das Foto jetzt von ihm oder von mir angefertigt wurde (weil es eben jedes einzelne Pixel identisch ist), aber dennoch hätte ich an dem von mir hergestellten Foto ein LSR und der andere an dem von ihm hergestellten Foto ein LSR (auch wenn ein Betrachter das eine Foto nicht von dem anderen unterscheiden kann).

Beide unterscheiden sich nur (aber eben auch gerade) darin, wie sie erstellt wurden. Dass es praktisch unmöglich ist, dass ein anderer nochmals ein 100% identisches Foto anfertigt, ist dogmatisch irrelevant; wenn es jemand schaffen sollte, würde das der Rechtslage entsprechen. (Siehe dazu mein obiges 1€-Stück-Beispiel).

Insofern ist der einzige Unterschied bei einem Text, dass es hier in der Praxis stets der Fall sein wird, dass ein zu 100% identisches Ergebnis durch verschiedene technische Handlungen geschaffen wird.
 
In der Theorie gibt es folglich keinen Unterschied. 

(Und selbst hinsichtlich eines urheberrechtlichen Schutzes würden zwei Personen, die zufällig unabhängig voneinander ein identisches Werk geschaffen haben, jeder an &quot;seinem&quot; Werk ein eigenes Urheberrecht haben!)

Im Übrigen würde mich nach wie vor brennend interessieren, welche (anderen als die von mir erwähnten) Leistung eines Verlags denn Ihrer Ansicht vom LSR geschützt sein soll? Darauf sind sie leider nicht eingegangen. 

Und weiter sind sie auch nicht auf meine Frage eingegangen, wie sie dogmatisch einen Eingriff in das LSR eines Verlags konstruieren wollen, wenn die Leistung des Verlags überhaupt nicht kausal für die andere Veröffentlichung war. Hierin sehe ich nämlich ein dogmatisch nicht überwindbares Hindernis.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ich kann im Gegensatz zu Ihnen auch bei meinem Verständnis keinen dogmatischen Unterschied erkennen.</p>
<p>Wenn ein anderer es schafft sollte, ein exakt identisches Foto wie ich es von einem Gegenstand angefertigt habe, ebenfalls selber anzufertigen, dann haben wir beide ein LSR am &#8211; aus Sicht eines Betrachters &#8211; &#8220;gleichen&#8221; Foto (in Wahrheit sind es aber eben zwei Fotos mit je einem eigenen LSR, die bloß identisch aussehen). </p>
<p>Wenn man beide Fotos nebeneinanderlegen würde, so wäre für niemanden erkennbar, ob das Foto jetzt von ihm oder von mir angefertigt wurde (weil es eben jedes einzelne Pixel identisch ist), aber dennoch hätte ich an dem von mir hergestellten Foto ein LSR und der andere an dem von ihm hergestellten Foto ein LSR (auch wenn ein Betrachter das eine Foto nicht von dem anderen unterscheiden kann).</p>
<p>Beide unterscheiden sich nur (aber eben auch gerade) darin, wie sie erstellt wurden. Dass es praktisch unmöglich ist, dass ein anderer nochmals ein 100% identisches Foto anfertigt, ist dogmatisch irrelevant; wenn es jemand schaffen sollte, würde das der Rechtslage entsprechen. (Siehe dazu mein obiges 1€-Stück-Beispiel).</p>
<p>Insofern ist der einzige Unterschied bei einem Text, dass es hier in der Praxis stets der Fall sein wird, dass ein zu 100% identisches Ergebnis durch verschiedene technische Handlungen geschaffen wird.</p>
<p>In der Theorie gibt es folglich keinen Unterschied. </p>
<p>(Und selbst hinsichtlich eines urheberrechtlichen Schutzes würden zwei Personen, die zufällig unabhängig voneinander ein identisches Werk geschaffen haben, jeder an &#8220;seinem&#8221; Werk ein eigenes Urheberrecht haben!)</p>
<p>Im Übrigen würde mich nach wie vor brennend interessieren, welche (anderen als die von mir erwähnten) Leistung eines Verlags denn Ihrer Ansicht vom LSR geschützt sein soll? Darauf sind sie leider nicht eingegangen. </p>
<p>Und weiter sind sie auch nicht auf meine Frage eingegangen, wie sie dogmatisch einen Eingriff in das LSR eines Verlags konstruieren wollen, wenn die Leistung des Verlags überhaupt nicht kausal für die andere Veröffentlichung war. Hierin sehe ich nämlich ein dogmatisch nicht überwindbares Hindernis.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Stadler</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2013/01/meine-stellungnahme-zum-leistungsschutzrecht-fur-den-rechtsausschuss-des-bundestages.html/comment-page-1#comment-19266</link>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 02 Feb 2013 15:48:25 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[@Anonymous: An dieser Stelle sieht man aber den Unterschied zu anderen Leistungsschutzrechten sehr deutlich. Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers schützt Musikaufnahmen und das für Lichtbilder Fotos. Geschützt sind aber immer verschiedene Aufnahme und verschiedene Fotos. Beim Presseerzeugnis soll aber - zumindest nach Ihrem Verständnis - derselbe Text zugunsten mehrerer Verlage schutzfähig sein.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Anonymous: An dieser Stelle sieht man aber den Unterschied zu anderen Leistungsschutzrechten sehr deutlich. Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers schützt Musikaufnahmen und das für Lichtbilder Fotos. Geschützt sind aber immer verschiedene Aufnahme und verschiedene Fotos. Beim Presseerzeugnis soll aber &#8211; zumindest nach Ihrem Verständnis &#8211; derselbe Text zugunsten mehrerer Verlage schutzfähig sein.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Anonymous</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2013/01/meine-stellungnahme-zum-leistungsschutzrecht-fur-den-rechtsausschuss-des-bundestages.html/comment-page-1#comment-19252</link>
		<dc:creator>Anonymous</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Feb 2013 21:11:37 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Meine letzte Frage ist falsch formuliert. Es muss heißen: 

Warum sollte das LSR für Verlage in der Form ausgelegt werden, dass ein verletzender Eingriff in die geschützten &quot;Leistungen&quot; der Verlags vorliegt, wenn die Leistung des Verlags NICHT kausal für die andere Veröffentlichung war?]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Meine letzte Frage ist falsch formuliert. Es muss heißen: </p>
<p>Warum sollte das LSR für Verlage in der Form ausgelegt werden, dass ein verletzender Eingriff in die geschützten &#8220;Leistungen&#8221; der Verlags vorliegt, wenn die Leistung des Verlags NICHT kausal für die andere Veröffentlichung war?</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Anonymous</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2013/01/meine-stellungnahme-zum-leistungsschutzrecht-fur-den-rechtsausschuss-des-bundestages.html/comment-page-1#comment-19251</link>
		<dc:creator>Anonymous</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Feb 2013 21:01:34 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.internet-law.de/?p=13966#comment-19251</guid>
		<description><![CDATA[Richtig, das ist der einzige Unterschied der drei Leistungsschutzrechte (zzgl. dem Umstand, dass der Text auf einer hübschen Website für jedermann abrufbar eingbettet wird). Eine andere eigenständige Leistung der jeweiligen Verlage, die man überhaupt schützen könnte, erbringen die Verlage schlichtweg nicht. Aufgrund der Geringfügigkeit der Leistung finde ich diese auch nicht schützenswert und daher überzeugt mich das &quot;neue&quot; LSR für Verlage ebenfalls nicht. 

Welche &quot;Leistung&quot; der Verlage könnte das LSR denn Ihrer Ansicht nach darüber hinausgehend schützen? 

Für mich hört ein Schutz zwingend spätestens da auf, wo keinerlei Kausalität mehr vorliegt (in der oben beschriebene Form, dass die eine Veröffentlichung völlig unabhängig von der anderen erfolgt). Fehlende Kausalität als äußerste Grenze finde ich eine sehr einleuchtende und deutlich erkennbare Grenze. 

Das ist auch bei anderen Leistungsschutzrechten so. Geschützt wird gerade nicht das Ergebnis an sich, sondern z.B. bei Lichtbildern &quot;die rein technische Leistung der Bildaufnahme&quot; (Wandtke/Bullinger, § 72 Rn. 5; vgl. auch nochmals Dreier/Schulze, § 72 Rn. 13 und 15). Daher ist von § 72 auch jedes noch so einfältige Amateurfoto geschützt (siehe Wandtke/Bullinger a.a.O.). Das ist auch eine sehr geringfügige Leistung und trotzdem anerkanntes Abgrenzungkriterium. 
Wenn ein anderer den technischen Vorgang selbst durchführt, so ist das sein gutes Recht und er hat sich das - identische - Ergebnis auch redlich verdient. Warum sollte beim Hosting und Einbetten von Artikeln in eine Website etwas anderes gelten?

Und inwiefern und warum sollte das LSR für Verlage in der Form ausgelegt werden, das &quot;Leistungen&quot; von Verlagen, die NICHT kausal für eine andere Veröffentlichung waren, geschützt werden? Eine derartige Auslegung erscheint mir fernliegend.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Richtig, das ist der einzige Unterschied der drei Leistungsschutzrechte (zzgl. dem Umstand, dass der Text auf einer hübschen Website für jedermann abrufbar eingbettet wird). Eine andere eigenständige Leistung der jeweiligen Verlage, die man überhaupt schützen könnte, erbringen die Verlage schlichtweg nicht. Aufgrund der Geringfügigkeit der Leistung finde ich diese auch nicht schützenswert und daher überzeugt mich das &#8220;neue&#8221; LSR für Verlage ebenfalls nicht. </p>
<p>Welche &#8220;Leistung&#8221; der Verlage könnte das LSR denn Ihrer Ansicht nach darüber hinausgehend schützen? </p>
<p>Für mich hört ein Schutz zwingend spätestens da auf, wo keinerlei Kausalität mehr vorliegt (in der oben beschriebene Form, dass die eine Veröffentlichung völlig unabhängig von der anderen erfolgt). Fehlende Kausalität als äußerste Grenze finde ich eine sehr einleuchtende und deutlich erkennbare Grenze. </p>
<p>Das ist auch bei anderen Leistungsschutzrechten so. Geschützt wird gerade nicht das Ergebnis an sich, sondern z.B. bei Lichtbildern &#8220;die rein technische Leistung der Bildaufnahme&#8221; (Wandtke/Bullinger, § 72 Rn. 5; vgl. auch nochmals Dreier/Schulze, § 72 Rn. 13 und 15). Daher ist von § 72 auch jedes noch so einfältige Amateurfoto geschützt (siehe Wandtke/Bullinger a.a.O.). Das ist auch eine sehr geringfügige Leistung und trotzdem anerkanntes Abgrenzungkriterium.<br />
Wenn ein anderer den technischen Vorgang selbst durchführt, so ist das sein gutes Recht und er hat sich das &#8211; identische &#8211; Ergebnis auch redlich verdient. Warum sollte beim Hosting und Einbetten von Artikeln in eine Website etwas anderes gelten?</p>
<p>Und inwiefern und warum sollte das LSR für Verlage in der Form ausgelegt werden, das &#8220;Leistungen&#8221; von Verlagen, die NICHT kausal für eine andere Veröffentlichung waren, geschützt werden? Eine derartige Auslegung erscheint mir fernliegend.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Stadler</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2013/01/meine-stellungnahme-zum-leistungsschutzrecht-fur-den-rechtsausschuss-des-bundestages.html/comment-page-1#comment-19250</link>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Feb 2013 20:14:21 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.internet-law.de/?p=13966#comment-19250</guid>
		<description><![CDATA[@Anonymous: Das überzeugt mich nicht. Bei allen anderen Leistungsschutzrechten habe ich einen (halbwegs) eigenständigen Schutzgegenstand, beim Presseerzeugnis nicht. 

Wodurch unterscheiden sich denn in Ihrem Beispiel die drei Leistungsschutzrechte der drei Verlage? Doch nur dadurch, dass derselbe Text auf unterschiedlichen Servern liegt. Das ist doch kein geeignetes Abgrenzungskriterium.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Anonymous: Das überzeugt mich nicht. Bei allen anderen Leistungsschutzrechten habe ich einen (halbwegs) eigenständigen Schutzgegenstand, beim Presseerzeugnis nicht. </p>
<p>Wodurch unterscheiden sich denn in Ihrem Beispiel die drei Leistungsschutzrechte der drei Verlage? Doch nur dadurch, dass derselbe Text auf unterschiedlichen Servern liegt. Das ist doch kein geeignetes Abgrenzungskriterium.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Anonymous</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2013/01/meine-stellungnahme-zum-leistungsschutzrecht-fur-den-rechtsausschuss-des-bundestages.html/comment-page-1#comment-19249</link>
		<dc:creator>Anonymous</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Feb 2013 17:57:33 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.internet-law.de/?p=13966#comment-19249</guid>
		<description><![CDATA[PPS: Ich hoffe, Sie fühlen sich durch meine Kritik nicht persönlich angegriffen. Ich halte Sie für einen äußert kompetenten Juristen (sonst würde ich Ihren Blog nicht lesen) und im Übrigen teile ich auch Ihre Ablehnung des LSR für Verlage. 

Gleichwohl denke ich, dass Sie in diesem Punkt daneben liegen. Egal wie eng/weit man den Schutzgegenstand definiert, wenn die Leistung des Verlags überhaupt nicht kausal für eine andere Veröffentlichung (sei es wo und wie auch immer) war, so kann die andere Veröffentlichung denklogisch nicht das &quot;Leistungs&quot;schutzrecht des Verlags verletzten.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>PPS: Ich hoffe, Sie fühlen sich durch meine Kritik nicht persönlich angegriffen. Ich halte Sie für einen äußert kompetenten Juristen (sonst würde ich Ihren Blog nicht lesen) und im Übrigen teile ich auch Ihre Ablehnung des LSR für Verlage. </p>
<p>Gleichwohl denke ich, dass Sie in diesem Punkt daneben liegen. Egal wie eng/weit man den Schutzgegenstand definiert, wenn die Leistung des Verlags überhaupt nicht kausal für eine andere Veröffentlichung (sei es wo und wie auch immer) war, so kann die andere Veröffentlichung denklogisch nicht das &#8220;Leistungs&#8221;schutzrecht des Verlags verletzten.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
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