Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.1.13

Meine Stellungnahme zum Leistungsschutzrecht für den Rechtsausschuss des Bundestages

Am 30.01.2013 findet im Rechtsausschuss des Bundestages eine Anhörung zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse statt, zu der ich als Sachverständiger geladen bin. Meine elfseitige schriftliche Stellungnahme ist mittlerweile fertig. Diese Stellungnahme befasst sich primär mit den rechtlichen Fragen des geplanten Leistungsschutzrechts, geht aber auch auf rechts- und wirtschaftspolitische Aspekte ein.

Nach meiner Ansicht ist es zweifelhaft, ob das geplante Leistungsschutzrechts mit europarechtlichen, völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Das Gesetzesvorhaben würde – entgegen anderslautender Behauptungen – auch die Möglichkeit der Linksetzung und Auffindbarkeit von Inhalten im Internet erschweren. Der Gesetzesentwurf weist außerdem eine Reihe handwerklicher und regelungstechnischer Mängel auf. Auch in rechts- und wirtschaftspolitischer Hinsicht fehlt es an einer überzeugenden und tragfähigen Begründung für die Notwendigkeit eines solchen Leistungsschutzrechts.

posted by Stadler at 22:41  

40 Comments

  1. Auf Seite 2 hat sich im ersten Absatz ein Typo eingschlichen: berichtigt => berechtigt

    Comment by Marc — 22.01, 2013 @ 00:44

  2. alles richtig herr stadler. nur, wie soll man das hier bewerten?
    http://www.faz.net/aktuell/politik/europaeische-union/pressefreiheit-eu-berater-wollen-medien-staerker-ueberwachen-12032982.html

    Comment by schranz — 22.01, 2013 @ 07:36

  3. @2
    Was hat das mit dem geplanten Schutzrecht zu tun?

    Comment by Christian — 22.01, 2013 @ 08:22

  4. Eine sehr gute, bewundernswert sachlich gehaltene Stellungnahme, die man trotzdem, darauf deutet jedenfalls alles hin, geflissentlich ignorieren wird. Insofern sollte sie gleich als Grundlage für die einzureichende Verfassungsbeschwerde hergenommen werden.

    Comment by Peter Viehrig — 22.01, 2013 @ 09:59

  5. Sehr gut Herr Stadler. Jetzt bloss nicht den Fehler begehen und mit diesem erarbeiteten Grundwissen, bei einer orangefarbenen Partei kandidieren.
    Quotation tax, wunderbar.
    Der Satz, der mich aber hier schreiben liess ist:
    Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung von Verlagen gegenüber der großen Masse von Urhebern, deren Werke im Netz verfügbar sind, anzunehmen.

    Dafür kriegen Sie von mir den Hosenbandorden pour le merite der Urheber!

    Es sind die auch in der Musik sichtbaren Verleger-Bemühungen, sich ein Urheberrecht zu erschleichen, das ihnen nicht zusteht. Da sie es aber in der GEMA schon geschafft haben, soll es jetzt ausgeweitet werden. Dem ist mit aller Macht Einhalt zu gebieten. Ebenso sind Verlage aus der GEMA zu entfernen!

    Comment by Dr.Klusenbreuker — 22.01, 2013 @ 10:57

  6. Mal abgesehen davon, dass das LSR logisch und ökonomisch unsinnig ist, wundert mich sehr, dass die politischen Zündler praktisch folgenlos zugegeben können, wie schlecht und unpraktikabel ihr Entwurf doch sei, und dass die Ausgestaltung doch bitte durch Richterrecht erfolgen solle. Wo gibts denn so was?

    Comment by Moon — 22.01, 2013 @ 12:17

  7. Nr. 2a) ist meines Erachtens ein Strohmannargument. Da wird dem verweis auf das Zitatrecht eine Bedeutung untergeschoben, die tatsächlich unsinnig ist, so aber auch gar nicht beabsichtigt war. Und damit besteht der genannte Widerspruch zwischen Snippets und Zitatrecht auch gar nicht. Der Hinweis, dass das Zitatrecht anzuwenden ist, soll nämlich keine Suchmaschine oder Zitatsammelseite schützen und deshalb sollen diese ja gerade nicht darunter fallen. Wenn nämlich Suchmaschinen und technische Dienste, die Verlagscontent aufbereiten das Schlupfloch „Zitatrecht“ hätten, hätte das LSR ja gar keine Auswirkungen.

    Vielmehr soll der Bezug auf das Zitatrecht mMn weiterhin ermöglichen, dass trotz LSR die Presseerzeugnisse veröffentlicht werden können, solange es in den Grenzen des Zitatrechts geschieht (bspw. im Blog von Niggemeier oder evtl. auch Bildblog). Das ist ein Punkt im Gesetzesentwurf, den ich nicht missen möchte, wenn denn der ganze andere LSR-Schmarrn doch kommen sollte.

    Ich würde diesen Absatz in der Rede überarbeiten, denn so gibt er den LSR-Befürwortern Angriffspunkte, mit deren Hilfe diese versuchen könnten, den ganzen Text zu diskreditieren.

    Comment by alter Jakob — 22.01, 2013 @ 12:25

  8. Nachtrag: Wenn der Teil 2a) nur zur Betonung dienen soll, dass der Verweis auf das Zitatrecht für die Ziele Suchmaschinen und Linksammelseiten des LSR unsinnig ist, dann würde ich das noch einmal klarstellen.

    Im Hinblick darauf, dass eine einfache Verlinkung auf einer „gewerblichen“ Seite (=mit Werbung) möglicherweise aber auch als abmahnungswürdig interpreteiert werden könnte, finde ich den Zitatrechtsverweis im Gesetz hilfreich.

    Comment by alter Jakob — 22.01, 2013 @ 12:33

  9. Ich kann nicht ganz nachvollziehen woraus sich ergeben soll, dass Urheber verfassungsrechtlich höheren Schutz genießen sollen als Leistungsschutzberechtigte.

    Comment by zf.8 — 22.01, 2013 @ 13:04

  10. @9

    Nicht höheren Schutz, sondern gleichen. Den genießen die Urheber dem derzeitigen Entwurf des LSR’s nach aber nicht, da dieser auf Presse und presseähnliches abstellt.

    Presse ist ungleich Urheber.
    Urheber ist ungleich Berechtigter/Begünstigter des Leistungsschutzrechts.

    Comment by Peter Viehrig — 22.01, 2013 @ 13:13

  11. Sehr gute Argumentation, auch wenn sie wohl auf taube Ohren stoßen wird.

    Was mir allerdings dabei gefehlt hat, ist ein Hinweis darauf, dass die Verleger sehr oft erstmal bei der dpa o.ä. abschreiben und deshalb auf allen wichtigen Nachrichtenseiten der gleiche Text steht. Wem würde denn dann das LSR zukommen? Der dpa? Da beisst sich die Katze schon wieder in den Schwanz.

    Comment by Manfred — 22.01, 2013 @ 13:25

  12. Ich hätte ja bei der Frage, ob nicht Verlage Google bezahlen müssten, die Gelben Seiten als Vergleich genommen – das ist politikerverständlich. Das Leistungsschutzrecht ist ja so, dass die Gelben Seiten die Inserenten dafür bezahlen müssten, dass die Gelben Seiten das Unternehmen aufnehmen darf. Da wird jedem klar: Wie kann ein Unternehmen nicht nur verlangen, in den Gelben Seiten zu stehen, sondern auch noch dafür Geld zu verlangen.
    Die Realität ist ja dann auch umgekehrt – die Gelben Seiten lassen sich bezahlen.

    Comment by Lars — 22.01, 2013 @ 13:48

  13. Ein wirklich guter Text!
    Insbesondere mit einigen neuen Aspekten – das finde ich schon überraschend, schließlich verfolge ich die Diskussion schon einige Zeit.

    Comment by R.A. — 22.01, 2013 @ 15:32

  14. Sehr guter Text. Ich hoffe er wirkt.

    Noch ein erwähnenswerter Punkt ist, dass die Verleger ja auch heute schon ohne Probleme einer Indizierung wiedersprechen können oder die Indexierung zwar erlauben aber die Snippets verbieten können. (Stichwort robots.txt)

    Comment by David — 22.01, 2013 @ 15:57

  15. @11. dpa und die anderen Agenturen brauchen das Leistungsschutzrecht nicht, die Verlage bezahlen ja bereits für deren Dienstleistungen.

    Comment by Markus Kamp — 22.01, 2013 @ 16:32

  16. Hallo Thomas Stadler, erstmal ein herzliches Bravo! Aber bitte auch unabhängige Suchmaschinenprogrammierer berücksichtigen, für die ein LSR ein Berufsverbot bedeuten würde … so wie für mich und meinen Programmierpartner (romso.de)

    Comment by Tosh — 22.01, 2013 @ 18:28

  17. Gute Argumentation, sachlich formuliert und bestens nachvollziehbar. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg beim Vortragen am nächsten Mittwoch!

    Comment by Duke — 22.01, 2013 @ 20:00

  18. Gute Argumentation! Es gibt jedoch einen Widerspruch zwischen II 2. a) und IV 2. Es wird nicht dargelegt, wieso die Definition der Zitate aus IV 2. nicht der Argumentation aus II 2. a) folgen sollten. Es wird lediglich postuliert, diese würde nicht gelten, da der „Quotation“-Begriff weiter gefasst sei. Dies sollte noch unterlegt werden.

    Comment by Stephan — 22.01, 2013 @ 22:03

  19. Was ich etwas widersprüchlich/verwirrend finde ist noch: Am Anfang wird postuliert, dass Autoren nur einfache Nutzungsrechte einräumen aber später, dass Verlage den Autoren die einzuräumenden Nutzungsrechte diktieren.

    Comment by Lars — 23.01, 2013 @ 12:15

  20. @Lars: In der Praxis gibt es schlicht unterschiedliche Verträge. Gerade große Verlage wie Springer schließen aber häufig sog. Total-Buy-Out-Verträge.

    Comment by Stadler — 23.01, 2013 @ 12:23

  21. Hallo,

    gerade habe ich versucht, den Link, der im zweiten Absatz auf Seite 2 genannt wird, aufzurufen. Leider konnte die Seite nicht gefunden werden.
    Der Fehler liegt in einem fehlenden Bindestrich; die richtige Adresse lautet:
    http://www.bdzv.de/recht-und-politik/leistungsschutzrecht-verlage/leistungsschutzrecht-fakten/

    Viel Erfolg

    Comment by Hinweiser — 23.01, 2013 @ 13:25

  22. Jo, der Sache mit der robots.txt wird meiner Meinung nach zu Unrecht keinerlei Beachtung geschenkt. Wenn ein Verlag nicht bei Google erfasst werden möchte, kann er sich dort jederzeit mit einem Zweizeiler raustun:

    User-Agent: Googlebot
    Disallow: /

    Comment by Sinnfrei — 23.01, 2013 @ 15:46

  23. Zum Thema „robots.txt“: „Man sollte[tm]“ einen robots.txt-Watch für alle relevanten Webseiten (Verlage, …) einrichten, welche täglich die /robots.txt abruft und historisiert(!) revisionssicher(!) archiviert, am besten öffentlich einsehbar.

    An robots.txt lässt sich nämlich genau der Wille des Betreibers einer Webseite ablesen. Das könnte als „Beweismittel“ später durchaus einmal interessant sein (sofern belastbar dokumentiert). IANAL.

    Selbiges bei sitemaps, dem großen Bruder der robots.txt.

    Immerhin: robots.txt ist genau so ein Webstandard wie zum Beispiel die Normierung von meta-Tags in HTML und keine Sonderlocke von Google, Bing, yahoo etc… Dieser Standard wurde vor allem dazu erschaffen, unnötige Inhalte aus dem Suchindex herauszuhalten.

    Als Betreiber mehrerer Webseiten (u.a. Wikis) steuere ich hier sehr erfolgreich, auf welche Bereiche Crawler zugreifen dürfen und auf welche nicht (bei Wikis will ich z.B. keine „Spezialseiten“ und keine „Diskussionsseiten“ im Suchindex haben).

    Auch wenn es gar kein „Zugriffsschutz“ (jaja, ich weiß!) ist sondern nur eine Empfehlung: Das wichtige daran: Die großen Suchmaschinenbetreiber halten sich daran und die „kleinen Gauner“ sperre ich halt anderweitig, soweit sinnvoll, wenn sie nicht meiner Empfehlung (robots.txt) folgen.

    (persönliche Meinung zu den Hintergründen und Motivation des #LSR selbst zensiert)

    Comment by @freibyter — 23.01, 2013 @ 16:14

  24. Aus irgendeinem Grund ist Ihre Stellungnahme die einzige, die nicht auf der Website des Bundestags gelistet ist (vgl. http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/40_Urheberrecht/04_Stellungnahmen/index.html).

    Alle Nichtblogleser erfahren davon also nichts. Wissen Sie, warum Ihre Stellungnahme in der Liste fehlt?

    Comment by Anonymous — 28.01, 2013 @ 21:36

  25. Nein. Ich habe sie pünktlich – vor einer Woche – an den Rechtsausschuss geschickt.

    Comment by Stadler — 28.01, 2013 @ 21:42

  26. Ich hatte übersehen, dass auch die Stellungnahme von Herrn Dewenter (noch) nicht gelistet ist, mea culpa. Ihre ist somit nicht die einzige.

    Nichtsdestotrotz wäre die Ergänzung Ihrer Stellungnahme alleine deshalb wichtig, weil aktuell die befürwortenden Stellungnahmen überwiegen.

    Außerdem können die Abgeordneten der Stellungnahme von Herrn Enstahler entnehmen, „dass die meisten der wissenschaftlich mit dem Urheberrecht befassten Kollegen diesem Entwurf nicht ablehnend gegenüberstehen“. Wenn die Abgeordneten dann schlicht die pro- und contra Stellungnahmen nachzählen, könnten sie sich u.U. dieser Einschätzung anschließen.

    Comment by Anonymous — 28.01, 2013 @ 21:50

  27. Was mir während der Berichterstattung über die Sitzung gekommen ist:

    Das Argument, dass das LSR ein Ausschließlichkeitsrecht ist und ein Ausschließlichkeitsrecht (im Fall des Verkaufs/Lizenzierung eines Artikels an mehrere Verlage) nicht mehrmals entstehen kann, stimmt meiner Meinung nach nicht.

    Denn jeder Verlag hat lediglich ein Ausschließlichkeitsrecht am Artikel in der ganz konkreten Form, wie er auf der verlagseigenen Website publiziert worden ist (geschützt ist nicht der Text an sich, sondern die konkrete Veröffentlichung).

    Wenn nun Verlag B den gleichen Text wie zuvor Verlag A veröffentlicht, aber als Quelle nur das Skript des Journalisten verwendet, so ist das LSR des Verlags A in keiner Weise berührt (denn die Veröffentlichung des Verlags B war völlig unabhängig von der des Verlags A; die Veröffentlichung des Verlags A war nicht (!) kausal für die Veröffentlichung des Verlags B).

    Verlag B hat sozusagen – in Analogie zu den Musikfetzen – das konkret geschützte Werk des Verlags A (Text auf der Website des Verlags A) nicht kopiert, sondern den Text von der anderen Quelle, dem Skript des Journalisten, selber „neu eingespielt“.

    Folglich können unproblematisch mehrere ausschließliche LSRs am selben Text entstehen (genauer: es entsteht eben kein LSR am Text, sondern nur an der konkreten Veröffentlichung).

    Das einzige Problem ist, dass, wenn der Text irgendwo unautorisiert nochmals veröffentlicht wird, weder Verlag A noch Verlag B beweisen können, dass „ihr“ LSR verletzt wurde, da nicht festgestellt werden kann, ob der Text von der Website des Verlags A oder der des Verlags B (oder vom Skript des Journalisten) kopiert wurde. Aber das ist dann ja deren Sache…

    Das Beweisproblem stellt sich nur dann nicht, wenn Google im Rahmen der Suchanzeige auf die Website des Verlags A oder B verlinkt und ein Snippet davon anzeigt (denn dann ist ja deutlich, von wessen Website das Snippet entnommen wurde).

    Im Ergebnis gibt es aber keinen Widerspruch zwischen dem LSR als Ausschließlichkeitsrecht und der zulässigen Mehrfachverwertung eines Texts durch den Journalisten.

    Ich bin kein Befürworter des LSR, nur das anfangs beschriebene Argument ist bei genauerer Betrachtung keines. Außer ich habe mich bei meinen Ausführungen irgendwie geirrt?

    Comment by Anonymous — 1.02, 2013 @ 10:08

  28. @Anonymous (Nr. 27):
    Das ist das Problem des unklaren Schutzgegenstandes. Woran entsteht das ausschließliche Recht. Wenn der Text nicht geschützt ist, sondern die konkrete Veröffentlichung, dann können Text-Snippets z.B. bei Google auch keinen Verstoß begründen. Diese Argumentation hat als einen Bruch.

    Es gibt außerdem außerdem auch noch die Möglichkeit, dass ein Autor drei Verlagen und drei Bloggern jeweils einfache Nutzungsrechte einräumt. Wie verhalten sich die einfachen Nutzungsrechte der Blogs zu den Leistungsschutzrechten der Verlage?

    Comment by Stadler — 1.02, 2013 @ 15:04

  29. Ich sehe in dieser Argumentation keinen Bruch.

    Wenn Google die Text-Snippets aus der Veröffentlichung auf der Website des Verlags A „herauskopiert“ (das Snippet wird ja gerade der spezifischen Website entnommen), so liegt ein Eingriff in das LSR des Verlags A vor, da das Snippet nicht vorliegen würde, wäre der Text nicht auf der Website des Verlags A veröffentlicht worden. Die Veröffentlichung (und die damit verbundene Leistung „Auswählen eines Texts und Einstellen in das Internet“) durch den Verlag A ist also conditio sine qua non für das Anzeigen des Snippets im Googleergebnis.

    Bezüglich der drei Verlage und der drei Blogger:

    Jeder der Verlage hat ein eigenes LSR. Das bedeutet, die Verlage können jedem, der ihr eigenes LSR verletzt (und nur dann!), auf Beseitigung/Unterlassung verklagen.

    Das eigene LSR wird aber ausschließlich dann verletzt, wenn der anderweitig veröffentlichte Text von der Website des Verlags (bzw. der dortigen Veröffentlichung) kopiert wurde. Die Veröffentlichung auf der Website des Verlags A muss also klausal für das Veröffentlichen des identischen Text auf einer anderen Website sein (conditio sine qua non Prüfung). Denn nur in diesem Fall wird die geschützte Leistung „Auswählen eines Texts und Einstellen in das Internet“ des Verlags A ausgenutzt.

    Solange die drei Verlage jeweils als Vorlage für die Veröffentlichung das Skript des Journalisten hatten, wurde kein LSR irgendeines Verlages verletzt (keine der Veröffentlichungen war kausal für die andere und somit wurde auch keine Leistung eines anderen Verlags ausgenutzt).

    Genauso ist es bei den Bloggern: Wenn die Vorlage für die eigene Veröffentlichung das Skript des Journalisten ist, wird keines der bestehenden LSRs (der drei Verlage) verletzt, weil keine Veröffentlichung der Verlage kausal für die Veröffentlichung im Blog war. Es liegt ein „Neueinspielen“ durch den jeweiligen Blog von Skript des Journalisten vor. Die Blogs haben sich nicht an der Leistung der Verlage in Form von „Auswählen eines Texts und Einstellen in das Internet“ bereichert, sondern diese Leistung vielmehr selbst vorgenommen. Die Blogs können den Artikel völlig rechtmäßig abermals veröffentlichen.

    Zur Veranschaulichung noch ein anderes Beispiel:

    Wenn ich eine 1€ Münze plump (d.h. ohne urheberrechtliche Schöpfungshöhe) fotografiere und auf meiner Website einstelle, so habe ich am Bild kein Urheber- aber ein LSR.

    Wenn nun Person X mein Bild nimmt, und daraus auch nur einen Fetzen kopiert und auf seine Website einstellt, so liegt hierin eine Verletzung meines LSR (jedwede Ausnahmetatbestände, Einwilligungen etc. einmal außen vor). Denn Person X hat sich sozusagen an meiner Leistung „Fotografieren der 1€ Münze und In-das-Internet-stellen“ bereichert (in dem Sinne, dass er sich das eigene Fotografieren und In-das-Internet-stellen erspart hat). In diesem Fall war meine Veröffentlichung meines Bildes kausal für den (aus meiner Veröffentlchung entnommenen) Bildfetzen auf der
    Website der Person X.

    Gleichzeitig bleibt es der Person X aber unbenommen, eine 1€ Münze exakt genauso zu fotografieren, wie ich es getan habe, und dann dieses Bild (oder wieder nur einen Fetzen davon) auf die eigene Website einzustellen (=“Neueinspielen“). Im Ergebnis hat die Person X dann wieder exakt den gleichen Fetzen des Bildes auf seiner Homepage – nur eben mit dem Unterschied, dass sie sich dieses mal nicht an meiner Leistung „Fotografieren der 1€ Münze und In-das-Internet-stellen“ bereichert hat, sondern diese Leistung selbst durchgeführt hat. In diesem Fall war die Veröffentlichung meines Bildes auf meiner Website nicht kausal für die Veröffentlichung des Bildes/Bildfetzens auf der anderen Website und somit liegt auch keine Verletzung meines LSRs vor.

    Ist das so nachvollziehbarer?

    Comment by Anonymous — 1.02, 2013 @ 17:37

  30. PS: Bezüglich meines Beispiels am Ende siehe auch die Kommentierung in Dreier/Schulze, § 72 UrhG Rn. 13 und 15. Dort wird genau das erläutert, was ich meine.

    Ich denke, genauso muss man es auch beim LSR für Artikelveröffentlichungen handhaben.

    Comment by Anonymous — 1.02, 2013 @ 18:51

  31. PPS: Ich hoffe, Sie fühlen sich durch meine Kritik nicht persönlich angegriffen. Ich halte Sie für einen äußert kompetenten Juristen (sonst würde ich Ihren Blog nicht lesen) und im Übrigen teile ich auch Ihre Ablehnung des LSR für Verlage.

    Gleichwohl denke ich, dass Sie in diesem Punkt daneben liegen. Egal wie eng/weit man den Schutzgegenstand definiert, wenn die Leistung des Verlags überhaupt nicht kausal für eine andere Veröffentlichung (sei es wo und wie auch immer) war, so kann die andere Veröffentlichung denklogisch nicht das „Leistungs“schutzrecht des Verlags verletzten.

    Comment by Anonymous — 1.02, 2013 @ 18:57

  32. @Anonymous: Das überzeugt mich nicht. Bei allen anderen Leistungsschutzrechten habe ich einen (halbwegs) eigenständigen Schutzgegenstand, beim Presseerzeugnis nicht.

    Wodurch unterscheiden sich denn in Ihrem Beispiel die drei Leistungsschutzrechte der drei Verlage? Doch nur dadurch, dass derselbe Text auf unterschiedlichen Servern liegt. Das ist doch kein geeignetes Abgrenzungskriterium.

    Comment by Stadler — 1.02, 2013 @ 21:14

  33. Richtig, das ist der einzige Unterschied der drei Leistungsschutzrechte (zzgl. dem Umstand, dass der Text auf einer hübschen Website für jedermann abrufbar eingbettet wird). Eine andere eigenständige Leistung der jeweiligen Verlage, die man überhaupt schützen könnte, erbringen die Verlage schlichtweg nicht. Aufgrund der Geringfügigkeit der Leistung finde ich diese auch nicht schützenswert und daher überzeugt mich das „neue“ LSR für Verlage ebenfalls nicht.

    Welche „Leistung“ der Verlage könnte das LSR denn Ihrer Ansicht nach darüber hinausgehend schützen?

    Für mich hört ein Schutz zwingend spätestens da auf, wo keinerlei Kausalität mehr vorliegt (in der oben beschriebene Form, dass die eine Veröffentlichung völlig unabhängig von der anderen erfolgt). Fehlende Kausalität als äußerste Grenze finde ich eine sehr einleuchtende und deutlich erkennbare Grenze.

    Das ist auch bei anderen Leistungsschutzrechten so. Geschützt wird gerade nicht das Ergebnis an sich, sondern z.B. bei Lichtbildern „die rein technische Leistung der Bildaufnahme“ (Wandtke/Bullinger, § 72 Rn. 5; vgl. auch nochmals Dreier/Schulze, § 72 Rn. 13 und 15). Daher ist von § 72 auch jedes noch so einfältige Amateurfoto geschützt (siehe Wandtke/Bullinger a.a.O.). Das ist auch eine sehr geringfügige Leistung und trotzdem anerkanntes Abgrenzungkriterium.
    Wenn ein anderer den technischen Vorgang selbst durchführt, so ist das sein gutes Recht und er hat sich das – identische – Ergebnis auch redlich verdient. Warum sollte beim Hosting und Einbetten von Artikeln in eine Website etwas anderes gelten?

    Und inwiefern und warum sollte das LSR für Verlage in der Form ausgelegt werden, das „Leistungen“ von Verlagen, die NICHT kausal für eine andere Veröffentlichung waren, geschützt werden? Eine derartige Auslegung erscheint mir fernliegend.

    Comment by Anonymous — 1.02, 2013 @ 22:01

  34. Meine letzte Frage ist falsch formuliert. Es muss heißen:

    Warum sollte das LSR für Verlage in der Form ausgelegt werden, dass ein verletzender Eingriff in die geschützten „Leistungen“ der Verlags vorliegt, wenn die Leistung des Verlags NICHT kausal für die andere Veröffentlichung war?

    Comment by Anonymous — 1.02, 2013 @ 22:11

  35. @Anonymous: An dieser Stelle sieht man aber den Unterschied zu anderen Leistungsschutzrechten sehr deutlich. Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers schützt Musikaufnahmen und das für Lichtbilder Fotos. Geschützt sind aber immer verschiedene Aufnahme und verschiedene Fotos. Beim Presseerzeugnis soll aber – zumindest nach Ihrem Verständnis – derselbe Text zugunsten mehrerer Verlage schutzfähig sein.

    Comment by Stadler — 2.02, 2013 @ 16:48

  36. Ich kann im Gegensatz zu Ihnen auch bei meinem Verständnis keinen dogmatischen Unterschied erkennen.

    Wenn ein anderer es schafft sollte, ein exakt identisches Foto wie ich es von einem Gegenstand angefertigt habe, ebenfalls selber anzufertigen, dann haben wir beide ein LSR am – aus Sicht eines Betrachters – „gleichen“ Foto (in Wahrheit sind es aber eben zwei Fotos mit je einem eigenen LSR, die bloß identisch aussehen).

    Wenn man beide Fotos nebeneinanderlegen würde, so wäre für niemanden erkennbar, ob das Foto jetzt von ihm oder von mir angefertigt wurde (weil es eben jedes einzelne Pixel identisch ist), aber dennoch hätte ich an dem von mir hergestellten Foto ein LSR und der andere an dem von ihm hergestellten Foto ein LSR (auch wenn ein Betrachter das eine Foto nicht von dem anderen unterscheiden kann).

    Beide unterscheiden sich nur (aber eben auch gerade) darin, wie sie erstellt wurden. Dass es praktisch unmöglich ist, dass ein anderer nochmals ein 100% identisches Foto anfertigt, ist dogmatisch irrelevant; wenn es jemand schaffen sollte, würde das der Rechtslage entsprechen. (Siehe dazu mein obiges 1€-Stück-Beispiel).

    Insofern ist der einzige Unterschied bei einem Text, dass es hier in der Praxis stets der Fall sein wird, dass ein zu 100% identisches Ergebnis durch verschiedene technische Handlungen geschaffen wird.

    In der Theorie gibt es folglich keinen Unterschied.

    (Und selbst hinsichtlich eines urheberrechtlichen Schutzes würden zwei Personen, die zufällig unabhängig voneinander ein identisches Werk geschaffen haben, jeder an „seinem“ Werk ein eigenes Urheberrecht haben!)

    Im Übrigen würde mich nach wie vor brennend interessieren, welche (anderen als die von mir erwähnten) Leistung eines Verlags denn Ihrer Ansicht vom LSR geschützt sein soll? Darauf sind sie leider nicht eingegangen.

    Und weiter sind sie auch nicht auf meine Frage eingegangen, wie sie dogmatisch einen Eingriff in das LSR eines Verlags konstruieren wollen, wenn die Leistung des Verlags überhaupt nicht kausal für die andere Veröffentlichung war. Hierin sehe ich nämlich ein dogmatisch nicht überwindbares Hindernis.

    Comment by Anonymous — 2.02, 2013 @ 18:14

  37. Ich habe versucht, meine Gedanken einmal bildlich darzustellen; vielleicht ist das dann besser verständlich:

    http://www.imagebanana.com/view/ua1i5fj4/Snippets.jpg

    Soweit im Bild der Begriff „Textteil“ verwendet wird, so ist mit „Textteil“ jeweils das/ein völlig identisches Snippet gemeint.

    Das LSR des Verlags 1 wird nur dann verletzt, wenn Google den Textteil seinem Webauftritt entnimmt (mit Pfeil kenntlich gemacht). Entnimmt Google den Textteil aus irgendeiner anderen Quelle, so wird das LSR des Verlags 1 nicht verletzt, da es in keiner Weise berührt wird. Google partizipiert dann nicht an der Leistung des Verlags 1.

    Google kann man in der Grafik natürlich durch jede x-beliebige andere Person ersetzen.

    Comment by Anonymous — 2.02, 2013 @ 19:39

  38. @Stadler:

    Kann ich noch auf eine Reaktion hoffen oder haben Sie das Interesse an der Diskussion verloren?

    Comment by Anonymous — 5.02, 2013 @ 17:55

  39. Zwei Anmerkungen / Fragen:

    a) Wenn ich ihre Argumentation bzgl. des Ausschliesslichkeitsrechts richtig verstanden habe, dann müsste diese Argumentation nicht nur für Text von freien Mitarbeitern, sondern auch für Texte von Nachrichtenagenturen gelten, da in der Regel auch nur einfache Nutzungsrechte an den Texten eingeräumt werden.

    b) ich finde die Konstruktion interessant, dass in 87g (4) nicht die zu schützende Leistung des Verlegers definiert wird, sondern als Kunstgriff auf eine Leistung der Suchmaschine erwiesen wird, nämlich die „Aufbereitung entsprechend einer Suchmaschine“. Oder lese ich den Text falsch und das „Inhalte entsprechend aufbereiten“ bezieht sich nicht auf die Darstellung in der Suchmaschine sondern auf die Darstellung auf der Verlagswebseite?

    Wenn sich aber das „entsprechend aufbereitet“ auf die Darstellung durch die Suchmaschine bezieht, wie wird dann das „moving target“ eingedämmt?

    Google hat seine Darstellung auf den SERPs so oft in den letzten 10 Jahren geändert, dass es nicht unwahrscheinlich ist, das ein Startup zuerst mit einer neuartigen Aufbereitung der Inhalte am Markt ist und diese Aufbereitung noch nicht vom LSR erfasst ist.

    Was passiert, wenn dann eine Suchmaschine diese Art der Aufbereitung übernimmt? Fällt dann das Startup unter das LSR, weil es ja dann auf einmal die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereitet? Oder gilt dann prior art?

    Comment by Gerd Kamp — 5.02, 2013 @ 19:14

  40. @ Gerd Kamp:

    Falls Sie mich meinen, so stimme ich Ihnen bezüglich der Frage a) zu. Es kommt natürlich nicht darauf an, ob der Text von einem freien Journalisten oder einer Presseagentur lizenziert wird.

    Bezüglich der Anmerkung b) verstehe ich § 87g Abs. 4 so, dass dort dort nicht der Schutzgegenstand, sondern der mögliche Verletzer definiert wird.

    Und möglicher Verletzer ist jede klassische Suchmaschine und andere Diensteanbieter, die Inhalte anderer Websiten „entsprechend“ (=so wie eine Suchmaschine) aufbereiten. Mit der Verlagswebsite selbst hat das m.M.n. nichts zu tun.

    Wann ein Aufbereiten entsprechend einer Suchmasachine vorliegt, ist natürlich auszulegen. Und auch wenn sich die konkrete Darstellung in Suchmaschinen oftmals verändert hat, so ist das Grundprinzip einer Suchmaschine doch immer gleich geblieben. Wann aber noch oder schon ein Aufbereiten entsprechend einer Suchmaschine vorliegt, wird sowohl jetzt als auch in Zukunft sicherlich nicht immer eindeutig sein. Diese Rechtsunsicherheit ist einer der berechtigten Kritikpunkte am LSR.

    Der Schutzgegenstand hingegen wird in § 87f Abs. 1 S. 1 definiert, was nach der Gesetzesbegründung die „wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung“ ist, „die für die
    Publikation eines Presseerzeugnisses erforderlich ist“. „Das Leistungsschutzrecht schützt das Presseerzeugnis in seiner konkreten Festlegung und nicht die
    darin enthaltenen Schriftwerke […]“.

    Comment by Anonymous — 5.02, 2013 @ 21:25

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