Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.9.12

Unterlassungsanspruch eines Journalisten wegen Einstellung von Artikeln in das Onlinearchiv einer Zeitung

Ein Journalist hatte für eine Zeitung über mehrere Jahre hinweg immer wieder Artikel geschrieben, ohne, dass es eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten gegeben hat.

Vor diesem Hintergrund hat es das OLG Brandenburg in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 28.08.2012, Az.: 6 U 78/11) offen gelassen, ob damit nur ein Nutzungsrecht für die Printausgabe verbunden war oder auch eines für eine Onlineveröffentlichung. Jedenfalls in ein Internetarchiv der Zeitung durften die Artikel nicht eingestellt werden. Darin sieht das OLG Brandenburg auch eine neue Nutzungsart gegenüber der tagesaktuellen Onlineveröffentlichung.

In der Urteilsbegründung heißt es hierzu:

Die Einstellung von für die tagesaktuelle Berichterstattung verfassten Artikeln in ein Online-Archiv stellt eine gesonderte Nutzungsart, die vom Vertragszweck nicht gedeckt ist. Denn Journalisten haben in der Tageszeitung – ob in Papierform oder im Internet – über tagesaktuelle Ereignisse zu berichten. Die Veröffentlichung erfolgt dabei typischerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ereignissen, über die berichtet wird. Ein Archiv hat dagegen eine andere Funktion. Dabei handelt es sich um eine Datenbank, die, wenn sie mit einer Suchfunktion ausgestattet ist, als Nachschlagewerk dienen kann. Das ist etwas grundsätzlich anderes als die Veröffentlichung von aktuellen Berichten, die typischerweise selten über ein oder mehrere Tage hinaus aktuell von Nutzern einer Zeitung in Papierform oder im Internet nachgefragt werden (ähnlich BGH, Urteil vom 5.7.2001, I ZR 311/98, SPIEGEL CD-Rom, WRP 2002, 214, zitiert nach Juris).

Es kann entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger der Beklagten die entsprechenden Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt hat.

Im Hinblick auf die Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber im Zweifel nur Rechte in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert, ist mit der Annahme einer stillschweigenden Nutzungsrechtseinräumung Zurückhaltung geboten. Die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten kann nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH, Urteil vom 22.4.2004, I ZR 174/01, Comic-Übersetzungen III, GRUR 2004, 938). Dies kann hier nicht festgestellt werden.

posted by Stadler at 21:20  

Ein Kommentar

  1. Artigen Dank dafür, das ist ja mal was Neues.

    Comment by vera — 25.09, 2012 @ 16:56

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.