Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.8.12

BGH: Providerauskunft in Filesharingfällen auch ohne gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung

Der BGH hat mit Beschluss vom 19. April 2012 (Az.: I ZB 80/11) entschieden, dass Internet-Service-Provider in Fällen des Filesharings auch dann zur Auskunft über die Person des Inhabers eines Internetanschlusses verpflichtet sind, wenn dem betroffenen Kunden keine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgeworfen wird.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es zur Begründung:

Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung (im Streitfall das offensichtlich unberechtigte Einstellen des Musikstücks in eine Online-Tauschbörse) gegebene Anspruch des Rechtsinhabers aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (im Streitfall die Deutsche Telekom AG als Internet-Provider), setzt – so der Bundesgerichtshof – nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hat. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Systematik des Gesetzes ergibt sich eine solche Voraussetzung nicht. Sie widerspräche auch dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Dem Rechtsinhaber, stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu. Er wäre faktisch schutzlos gestellt, soweit er bei Rechtsverletzungen, die kein gewerbliches Ausmaß aufweisen, keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzer erhielte. In den Fällen, in denen – wie im Streitfall – ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG besteht, hat das Gericht dem Dienstleister auf dessen Antrag nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG zu gestatten, die Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren, unter Verwendung von Verkehrsdaten zu erteilen. Ein solcher Antrag setzt – so der Bundesgerichtshof – gleichfalls kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus, sondern ist unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet.

Diese Auslegung des BGH entspricht jedenfalls nicht der Gesetzesbegründung, die eine doppelte Gewerbsmäßigkeit verlangt. Danach muss also sowohl die Rechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß erreichen, als auch der Provider seine Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbringen. Zu dieser Frage gab es im Gesetzgebungsverfahren sogar eine Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. 16/5048, S. 65), wonach Auskunftsansprüche nur dann vorgesehen seien, wenn die Rechtsverletzung selbst in gewerblichem Ausmaß vorgenommen wird. Diese Auslegung entsprach auch der bisherigen h.M. in Rechtsprechung und Literatur.

Der Bundesgerichtshof ist nicht an die Gesetzesbegründung gebunden, zumal die sog. historische Auslegung nach der juristischen Methodenlehre gegenüber der wörtlichen und der sog. teleologischen Auslegung als nachrangig gilt. Dies bringt er in seiner Entscheidungsbegründung auch deutlich zum Ausdruck.

Gleichwohl zeigt diese rechteinhaberfreundliche Entscheidung, dass der I. Senat dem Gesetzgeber hier die Gefolgschaft verweigert. Andererseits hätte der Gesetzgeber den Wortlaut natürlich auch so fassen können, dass dem BGH die Möglichkeit der abweichenden Auslegung versperrt wird. Es sind also einmal mehr handwerkliche Mängel der Gesetzgebung, die dem BGH eine Auslegung ermöglichen, die ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht gewollt war.

Der BGH nimmt in diesem Beschluss außerdem zur Frage Stellung, ob dynamische IP-Adressen Verkehrsdaten im Sinne von § 3 Nr. 30 TKG sind und bejaht dies unter der Voraussetzung, dass eine Verknüpfung der dynamischen IP-Adresse mit dem Nutzer nur unter Verwendung der jeweils hierzu gespeicherten Verkehrsdaten wie Datum und Uhrzeit der Verbindung möglich ist.

Der BGH begründet anschließend – unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung – dass auch das Fernmeldegeheimnis einer solchen Auskunftserteilung nicht engegensteht.

Leider erläuert der BGH nicht näher, was er sich unter einer offensichtlichen Rechtsverletzung vorstellt, sondern unterstellt lediglich apodiktisch, dass eine offensichtliche Verletzung des Urheberrechts vorliegt. Das Problem, dass der Anschlussinhaber allenfalls in jedem zweiten Fall der tatsächliche Verletzer ist, thematisiert der BGH nicht. Die nach dem Gesetz und auch von Verfassungs wegen durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung müsste aber genau bei dieser Frage ansetzen.

Kann man in Bezug auf einen Anschlussinhaber von einer offensichtlichen Rechtsverletzung sprechen, obwohl bei statistischer Betrachtung feststeht, dass im Durchschnitt nur etwa jeder zweite Anschlussinhaber gleichzeitig der Verletzer ist? Oder ist eine Inanspruchnahme des Anschlussinhabers nur dann verhältnismäßig, wenn offensichtlich ist, dass er selbst die Rechtsverletzung begangen hat. Diese Fragen, die durchaus von verfassungsrechtlicher Dimension sind, stellt und beantwortet der BGH nicht.

Der BGH setzt sich deshalb mit einem zentralen Aspekt erst gar nicht auseinander, weshalb mich die Entscheidung des Senats nicht überzeugt.

posted by Stadler at 16:51  

42 Comments

  1. Wer ist denn Ihrer Meinung nach „der Gesetzgeber“, dem der BGH hier angeblich „die Gefolgschaft verweigert“? Die Beamten im BMJ, aus deren Feder der RegE und die Gegenäußerung stammt? Die Bundesregierung, die den RegE samt Begründung beschlossen hat? Beide sind dies nicht – jedenfalls nicht mehr als der Bundesrat, der denselben Entwurfstext anders verstanden hat und auch für ein anderen Ergebnis eingetreten ist. Welcher Ansicht „der Bundestag“ ist, der das Gesetz beschlossen hat, wissen wir nicht. Das Ergebnis des BGH ist deshalb alternativlos.

    Comment by Gast — 10.08, 2012 @ 17:27

  2. zu 1.: Das im Kommentar als letzte Vokabel verwendete Unwort „alternativlos“ disqualifiziert den Gast-Kommentator bereits.

    Die Abgeordneten des Bundestages sind selbstverständlich gehalten, die Gesetzesbegründung im Rahmen ihres Beratungs- und Abstimmungsverhaltens zu berücksichtigen. Noch besser wäre es allerdings, wenn sie den Wortlaut der Gesetzesvorlage an der argumentativen Gesetzesbegründung messen. Deshalb sind die Vorwürfe und Bewertungen des Kollegen Stadler m. E. durchaus einleuchtend und berechtigt.

    Dies gilt erst recht hinsichtlich der bereits statistisch fragwürdigen Annahme bzw. Unterstellung einer „offensichtlichen“ Rechtsverletzung seitens des jeweiligen Anschlussinhabers bzw. der jeweiligen Anschlussinhaberin. Hier wird ggf. wieder einmal das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Leben erwecken müssen.

    Comment by Ralf Petring — 10.08, 2012 @ 17:53

  3. Man kann vermuten, dass es noch mehr Abmahnungen gibt und noch mehr Prozesse die Gerichte überlasten.
    Man kann vermuten, dass dies so gewollt war um aufzuzeigen, wohin es führt.
    Manchmal muss man den Karren erst so richtig in den Dreck fahren um zu erkennen, dass es der falsche Weg war.

    Man kann aber auch vermuten, dass das BGH glaubt, dass damit Filesharing endgültig beendet wird und fortan Recht oder Gesetz gelten.

    Aber es ist alles nur Spekulation.

    Comment by Frank — 10.08, 2012 @ 18:09

  4. Zu 2. dem kann ich so nicht folgen

    „Die Abgeordneten des Bundestages sind selbstverständlich gehalten, die Gesetzesbegründung im Rahmen ihres Beratungs- und Abstimmungsverhaltens zu berücksichtigen.“

    Gegenstand der Abstimmung ist das Gesetz. Wenn der Gesetzeswortlaut tatsächlich keine Auslegung i. S. der Gesetzesbegründung zulässt, so ist die Begründung irrelevant. Allerdings ist ein solcher Widerspruch, nicht nur ein Nichtwiederholen der Gesetzesbegründung nachzuweisen. Ich sehe (derzeit noch) nicht, dass der BGH das getan hätte.

    Comment by ThorstenV — 10.08, 2012 @ 19:58

  5. Immer so wie es passt: Manchmal berufen sich die Gerichte auf die Begründung, wenn sie auslegen, manchmal auf die Methodenlehre. Wenn die Begründung keine Bedeutung hat, dann sollte man sie besser weglassen.

    Comment by Ein Mensch — 10.08, 2012 @ 20:14

  6. @1: Die Auslegung des BGH zum Aspekt des gewerblichen Ausmaßes ist durchaus vertretbar, wenngleich sicherlich nicht zwingend bzw. alternativlos.

    Was jedenfalls nicht überzeugend ist, die fehlende Auseinandersetzung mit dem Merkmal der offensichtlichen Rechtsverletzung, denn gerade hier spielt beim Filesharing die Musik mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit. Denn die massenhafte Inanspruchnahme von Nichtverantwortlichen lässt sich nicht so einfach mit der angeblich offensichtlichen Rechtsverletzung rechtfertigen.

    Speziell nach dieser Entscheidung
    http://www.internet-law.de/2012/04/bundesverfassungsgericht-hebt-urteil-zum-filesharing-auf.html
    erwarte ich früher oder später eine Korrektur durch das BVerfG, wenn die Zivilgerichte, insbesondere der BGH, auf dieser Linie bleiben.

    Ich halte die Entscheidung des BGH nicht für alternativlos, sondern im Ergebnis für falsch.

    Comment by Stadler — 10.08, 2012 @ 21:24

  7. Ist doch SUPER!!! ENDLICH!

    Auf solch ein Urteil warte ich für meinen Teil schon seit dem 01.09.2008 also seit der Einführung des verfassungsfeindlichen Korb II UrhG! Denn: Nun sind ja wohl endlich alle Instanzen durch, weswegen das Bundesverfassungsgericht endlich (!) angerufen werden kann.
    Richtig?
    Ich denke, daß der „Verlierer“ bereits entsprechende Schritte eingeleitet hat (?).
    Und dann würde es nämlich so richtig spannend im Bezug auf den Auskunftanspruch im Allgemeinen werden:
    § 101 UrhG Absatz 10 (Einschränkung Art. 10 GG) steht ja da wegen Art. 19 GG. Meines Wissens nach soll das (unter anderem) Gerichten signalisieren, daß hierbei BESONDERS gewissenhaft geprüft werden MUSS!
    Daß dies nicht/NIE geschieht kann sogar ich aus der Ferne mit wenigen Mausklicks BEWEISEN!

    Sollte der „Verlierer“ dieser BGH-Verhandlung diesen Weg allerdings nicht beschreiten, dann vertrete ich persönlich die Meinung daß es sich um ein „gekauftes“ bzw. „fingiertes“ bzw. „geschauspielertes“ Urteil handeln MUSS. Genauso wie es meiner persönlichen Meinung nach auch das BGH-„Sommer unseres Lebens“-Urteil gewesen sein muss. Denn welcher „normale“ Abgemahnte wäre in dem Fall seinerzeit (Abmahnung wegen einer mp3) durch die Instanzen bis zum BGH gegangen? Genau: Niemand, oder aber jemand der das Kleingeld hat durch alle Instanzen zu gehen, um beim Bundesverfassungsgericht zu landen.

    Folgendes rein hypotetisch mit der Bitte um eine Meinung:
    Einen „Freiwilligen“ suchen und haben, der mit durch die Instanzen tingelt um ein BGH-Urteil in Händen zu halten wäre doch für die Musikindustrie äußerst verlockend, oder!? Und einen Fall den man als Klägerseite quasi selbst in der Hand hat, könnte man schließlich steuern…

    A propos BGH-Urteile:

    Diese Auslegung des BGH entspricht jedenfalls nicht der Gesetzesbegründung, die eine doppelte Gewerbsmäßigkeit verlangt.

    Im Fall „Sommer unseres Lebens“ hatte der BGH den Gesetzestext im Bezug auf das Thema Datenerhebung sogar genau „falsch herum“ in die Urteilsbegründung geschrieben.
    DAS war KEINEM aufgefallen! O.K. … außer mir! Tatsache (könnte man noch nachggogeln)! Das soll jetzt selbstverständlich auch keine „Beweihräucherung“ oder dergleichen sein, denn ich bin sowieso kein Anwalt und hätte demnach auch nix davon. Warum erwähne ich das dann überhaupt?
    Ich erwähne das, weil ich mir seinerzeit die Finger wirklich wund getippt hatte und sämtliche, einschlägige Fachleuten* darauf aufmerksam gemacht hatte. Resonanz/Feedback: NULL!
    DAS möchte ich mir dieses Mal gerne für dieses Fehlurteil seitens BGH ersparen und hoffe, daß sich die Fachleute ENDLICH ‚mal der Thematik annehmen und ein bißchen Wirbel machen!
    Das BGH-Urteil „Sommer-unseres-Lebens“ ist nämlich nach wie vor faktisch falsch, weil immer noch nicht interpretierbare Fakten genau falsch herum vom BGH in der Urteilsbegründung verwendet wurden (zur Erinnerung: Die haben Verkehrs- und Bestandsdaten verwechselt). Die hatten es also schlicht und einfach nicht kapiert und das kann man auch nach wie vor nachweisen/BEWEISEN!

    Im Bezug auf den aktuellen Fall liegt hier in meinen Augen die Chance vor, den § 101 UrhG dsogar in Gänze durch das Bundesverfassungsgericht kippen zu lassen. Denn wie heißt es schließlich im Artikel 19, GG (1) noch ‚mal:

    (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

    Tschüß § 101 UrhG – wirst mir nicht fehlen!

    Es ist schlicht und einfach nicht mit unseren Grundrechten zu vereinbaren, wenn irgendwelche dahergelaufnen privaten Unternehmen (=Briefkastenfirmen a la „Logistep“ & Konsorten) derartige Informationen auch noch „Kraft Gesetz“ RICHTERLICH (!) durchgewunken bekommen!

    Danke und Gruß, Baxter
    _____________________________________
    *Namen behalte ich noch (!) für mich.

    Comment by Baxter — 10.08, 2012 @ 21:51

  8. „Merkmal der offensichtlichen Rechtsverletzung“

    Spielt es bei der Feststellung einer „offensichtlichen Rechtsverletzung“ eine Rolle. WER diese nun genau begangen hat? Wenn ein Auto zu schnell gefahren ist, ermittelt die Polizei ja auch wegen einer „offensichtlichen Rechtsverletzung“. Ob der Halter auch wirklich der Fahrer war, spielt für die Feststellung des Fahrzeughalters aber erst mal keine Rolle.

    (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

    Das wäre vielleicht ein Ansatzpunkt. Ist bei einem einzigen Song die Inanspruchnahme verhältnismäßig?

    Comment by Avantgarde — 11.08, 2012 @ 04:28

  9. Der Autovergleich hinkt mal wieder.
    Im Gegensatz zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung gibt es beim Filesharing nichts was ein „offensichtlich“ rechtfertigt.
    Es gibt lediglich die Behauptung „um X Uhr wurde von IP Y Musikstück Z zum Download angeboten“. Nichts davon ist beweisbar.
    Zahlendreher, es war nicht Z, es war gar kein Musikstück, die IP gehörte gar nicht dem Beschuldigten, oder man hat sich gar alles aus den Fingern gesaugt.
    Und als Beschuldigter hat man kaum Möglichkeiten das Gegenteil zu beweisen.

    Comment by ThomasV — 11.08, 2012 @ 08:30

  10. @ThomasV: Stimme ich voll zu. Leider bringt das alles nichts, wenn die Richter es nicht verstehen (wollen).

    Vielleicht sollte ich mal ein p2p-Programm anpassen, um massenhaft Screenshots von zufälligen IPs zu erzeugen, die erfundene Musikstücke anbieten. Ist ja nicht wirklich schwer.

    Und dann mache ich Fotos vom Bildschirm mit einer Uhr daneben und sage dem Richter „Das Bild hier belegt eindeutig, dass die Datei angeboten wurde. Ich habe es sogar mit einer Polaroid-Kamera aufgenommen, so dass ich es gar nicht hätte fälschen können!“

    Mal sehen, wie lange es dauert, bis Richter merken, dass keine wie auch immer geartete Ausgabe eines Rechners irgendwelche Sicherheit bietet…

    Comment by Arne Babenhauserheide — 11.08, 2012 @ 13:04

  11. Damit werden die Rechteinhaber bzw. deren Vertreter gleichzeitig zu Ankläger, Strafverfolger und Richter (Abmahnung). Und das alles privat. Ist Strafverfolgung nicht eine hoheitliche Angelegenheit, die der Polizei vorbehalten ist?

    Comment by Peter — 11.08, 2012 @ 13:47

  12. Die Aussage, es gebe ein „Problem, dass der Anschlussinhaber allenfalls in jedem zweiten Fall der tatsächliche Verletzer ist“, entbehrt im Hinblick auf das Gemeinte jeder empirischen Grundlage, geht vor allem aber am hier maßgeblichen Störerbegriff vorbei. An dem hat auch BVerfG 1 BvR 2365/11 nichts geändert.

    Comment by Gast — 11.08, 2012 @ 16:57

  13. @Thomas Stadler, kurze Frage zwischendurch zwecks Befriedigung meiner Neugierde:

    Ist mein Beitrag im spam gelandet oder gibt es evtl. andere Gründe (dann könnte ich diesen gerne auch umschreiben…)?

    Im Wesentlichen ging es hierum:

    Wann „darf“ man sinnvoll das Bundesverfassungsgericht anrufen? Ich habe diesbzgl. zumindest gelernt, daß man erst alle „normalen“ (sorry, mir fehlt gerade der Fachbegriff) Wege beschreiten muss. In diesem Fall ist das der Gang durch die Instanzen. Von daher sehe ich die Entscheidung des BGH sogar positiv. auf diese Chance habe ich für meinen Teil zum Beispiel jahrelang gewartet.
    Nun könnte der § 101 UrhG nämlich endlich ‚mal in Gänze vom BVerfG geprüft werden und basierend auf Entscheidungen in der jüngeren Vergangenheit bin ich persönlich zumindest davon überzeugt, daß eine Entscheidung des BVerfG in etwa so aussehen würde:
    http://www.youtube.com/watch?v=hNRWIh_ZWwI
    Terence Hill symbolisiert dabei selbstverständlich das BVerfG und „Locke“ spielt BGH/Regierung/Content-Industrie…

    Danke und Gruß aus Kölle, Baxter

    Comment by Baxter — 11.08, 2012 @ 17:32

  14. Ich hoffe, das Urteil wurde nicht im Namen des Volkes gesprochen

    Comment by Christian — 11.08, 2012 @ 19:32

  15. Was will man von einer no- Internet Generation erwarten? Da sitzen leute mit 0 Ahnung und werden von irgendeiner lobbygesellschaft beraten. Ergebnis: mehr Kohle!

    Comment by Oliver — 11.08, 2012 @ 20:34

  16. @ThomasV
    Ob die Beweisführung der Rechteinhaber beim Filesharing überzeugend ist, kann man in der Tat getrost bezweifeln. Die Gerichte sehen es leider in der Regel anders.

    §101 bezieht sich aber natürlich nicht nur auf Filesharing.

    Der BGH stellt aber zu Recht fest, dass Rechteinhaber die Möglichkeit haben müssen, sich auch gegen nicht-gewerbliche Urheberrechtsverletzungen zu wehren. Bestünde eine Auskunftspflicht Dritter nur im Fall von gewerblichen Verletzer, wäre das praktisch unmöglich.

    Comment by Avantgarde — 11.08, 2012 @ 20:56

  17. Es macht mich äußerst traurig, um nicht zu sagen wütend, dass ausgerechnet ein bekennender Christ solch eine Nummer abzieht. Aber nicht alle Christen sind so. Es gibt auch Christen, die, wenn sie was von „Nächstenliebe“ lesen, sich nicht selber die Nächsten sind. Es gibt auch Christen, die nicht auf irdisches Recht setzen, sondern auf eine höhere Gerechtigkeit hoffen.

    Passend dazu mein Musik-Vorschlag: Benderhead mit „Gerechtigkeit“: http://www.jamendo.com/de/track/357701/gerechtigkeit
    Dieses Lied _darf_ zu nichtkommerziellen Zwecken verbreitet werden.

    Comment by akf — 11.08, 2012 @ 21:18

  18. @13 „Wann “darf” man sinnvoll das Bundesverfassungsgericht anrufen? Ich habe diesbzgl. zumindest gelernt, daß man erst alle “normalen” (sorry, mir fehlt gerade der Fachbegriff) Wege beschreiten muss.“

    Die Rechtswegerschöpfung ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Aussichtslose Rechtsmittel müssen allerdings nicht genutzt werden. Ob ein Rechtsmittel aussichtslos ist sagt einem vor Einlegung des Rechtsmittels der Anwalt.

    Comment by ThorstenV — 12.08, 2012 @ 14:02

  19. @16 „Der BGH stellt aber zu Recht fest, dass Rechteinhaber die Möglichkeit haben müssen, sich auch gegen nicht-gewerbliche Urheberrechtsverletzungen zu wehren.“

    Es gibt kein allgemeines Abwehrrecht gegen jegliche Art von Rechtsverletzungen.

    „Bestünde eine Auskunftspflicht Dritter nur im Fall von gewerblichen Verletzer, wäre das praktisch unmöglich.“

    Es ist ohne 24/7-Videoüberwachung aller Straßen auch praktisch unmöglich festzustellen, wer einem den Autolack zerkrazt hat. Die Abwägung, welche Abwehrmaßnahmen getroffen werden dürfen oder sogar vo Amts wegen zu treffen sind, steht dem Gesetzgeber zu.

    Comment by ThorstenV — 12.08, 2012 @ 14:11

  20. An anderer Stelle argumentiert der BGH: „Ausgangspunkt für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt (BGH, Urteil vom 30. Juni 1966 – KZR 5/65, BGHZ 46, 74, 76). Dem Ziel, den im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, ihrem Sinnzusammenhang, ihrem Zweck sowie aus den Gesetzgebungsmaterialien und der Entstehungsgeschichte.“

    Comment by Ein Mensch — 12.08, 2012 @ 15:56

  21. „Es ist ohne 24/7-Videoüberwachung aller Straßen auch praktisch unmöglich festzustellen, wer einem den Autolack zerkrazt hat. Die Abwägung, welche Abwehrmaßnahmen getroffen werden dürfen oder sogar vo Amts wegen zu treffen sind, steht dem Gesetzgeber zu.“

    Unsinn. Richtig ist vielmehr, dass derjenige, dem der Autolack zerkratzt wurde, ein Recht auf Auskunft hat, wenn er beispielsweise das Nummernschild des Zerkratzers identifiziert hat. Und dieses Recht auf Auskunft besteht unabhängig davon, wie groß der Kratzer ist.

    Comment by Avantgarde — 12.08, 2012 @ 23:41

  22. @21 Das ist dann ein Beispiel zu einer anderen Frage.

    Der BGH argumentiert nuneinmal mit dem von ihm gesetzten Zweck, der nicht verfehlt werden dürfe. Leider versäumt er aber den Absolutheitsanspruch dieses Zwecks aus dem Gesetz oder den Gesetzesmaterialien zu begründen sondern verwirft sogar Gesetzesmaterialien, die nahelegen, dass der Gesetzgeber gerade nicht eine Auskunft in jedem Fall schaffen wollte.

    Comment by ThorstenV — 13.08, 2012 @ 00:31

  23. @22 Wo finden sie eine Intention des Gesetzgebers, nicht eine Auskunft in jedem Fall zu schaffen? Ich finde nirgendwo im UrhG einen Passus, der diese Intention zum Ausdruck bringt.

    Stattdessen finde ich durchaus die Intention, dass auch „banale Fälle“ nicht sanktionsfrei sein sollen.

    § 97a
    Abmahnung

    (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

    (2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

    Comment by Avantgarde — 13.08, 2012 @ 00:50

  24. Der BGH hält IP-Adressen für Verkehrsdaten? Fragt sich, wo Sie das her haben – der BGH hat das in diesem Beschluss jedenfalls nicht behauptet…

    Comment by Jens Meier — 13.08, 2012 @ 08:19

  25. Wo finden sie eine Intention des Gesetzgebers, nicht eine Auskunft in jedem Fall zu schaffen?

    http://blog.delegibus.com/2012/08/12/in-sachen-bundesgerichtshof-parlamentarische-demokratie/

    Der BGH hält IP-Adressen für Verkehrsdaten? Fragt sich, wo Sie das her haben – der BGH hat das in diesem Beschluss jedenfalls nicht behauptet…

    http://dejure.org/2012,66382

    „Die begehrte Auskunft über den Namen und die Anschrift […] kann nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) erteilt werden (§ 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG). […] Eine dynamische IP- Adresse ist keinem bestimmten Nutzer dauerhaft zugeordnet, sondern wird unterschiedlichen Nutzern jeweils nur für eine Sitzung („dynamisch“) zugeteilt. Eine Verknüpfung der dynamischen IP-Adresse mit dem Nutzer, dem sie zu bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, ist daher nur unter Verwendung der jeweils hierzu gespeicherten Verkehrsdaten wie des Datums und der Uhrzeit der Verbindung möglich […].“

    Comment by OG — 13.08, 2012 @ 15:30

  26. @OG
    Ja diese Analyse ist mir inzwischen bekannt. Das Problem sehe ich aber darin, dass das Gesetz m.E. eindeutig formuliert ist. Ich halte es für problematisch, der Genese eines Gesetzestexts mehr Gewicht zuzumessen als dem Gesetz selbst. Es wird auch vom Bürger erwartet, dass er sich an ein Gesetz hält, und nicht an das, was der Gesetzgeber vielleicht eigentlich gewollt haben könnte.

    Ich halte es für richtig, bei unklarerer Gesetzesformulierung auch auf die Intention zu rekurrieren. Das Gesetz ist aber nicht unklar formuliert, wie der BGH festgestellt hat.

    Es kommt hinzu, dass bei restriktiver Auslegung des gewerblichen Ausmaßes beim Verletzer das Gesetz zum Catch 22 wird. Wenn nämlich die Gewinnerzielungsabsicht des Verletzers das Kriterium sein soll, dann wird die Auskunftspflicht Dritter beim Filesharing völlig ausgehebelt, da in der Regel erst durch die Auskunft Dritter zu ermitteln ist, ob der Verletzer in gewerblichem Ausmaß handelte.

    Bemisst man „gewerbliches Ausmaß“ aber auch am Schaden, der dem Verletzten entstanden ist (neuer Titel, ganzes Album, kompletter Film etc), dann stehen wir vor dem Problem, dass jedes Gericht dies anders definiert. Das OLG München ging z.B. davon aus, das jegliches Filesharing gewebliches Ausmaß erreicht, weil der Uploader jegliche Kontrolle über die Weiterverbreitung der Datei verliert.

    Ein Beispiel: Jemand lädt eine Datei hoch, die bisher nicht verfügbar war. Binnen kurzer Zeit wird sie dadurch tausendfach weitergegeben, der Schaden für den Verletzten erreicht daher mit Sicherheit ein gewerbliches Ausmaß.

    Comment by Avantgarde — 13.08, 2012 @ 16:07

  27. @OG:
    Genau, Datum und Uhrzeit sind laut BGH Verkehrsdaten, die IP-Adresse fehlt aber gerade in dieser Aufzählung. Auskunft erteilt wird unter _Verwendung_ von Verkehrsdaten, nämlich unter Verwendung von Datum und Uhrzeit.

    Comment by Jens Meier — 14.08, 2012 @ 07:06

  28. Der BGH hat korrekt endschieden endlich schlechte Zeiten für Filesharer das illegale suagen hat nun ein Ende!

    Comment by Rüdiger — 14.08, 2012 @ 09:16

  29. Hallo Herr Stadler ! Ich komme auf mein Lieblingsthema aus 2011 zurück – Gesetzentwurf der Linken zur Abmahnindustrie – BT-Drs. 17/6483 -, den Sie ja so „schön“ zerrissen haben. Kleiner Hinweis auch für diese aktuelle Rechtsprechungsentwicklung: In dem Entwurf gibt es u.a. Änderungen an § 101 UrhG ! Auf Seite 3 findet sich die Regelung, auf Seiten 6 und 10 die Begründung. Dort heißt es auch u.a.: „..Darüber hinaus wird durch die konkrete Bezugnahme auf Absatz 1 („in den Fällen“) *deutlicher* hervorgehoben, dass der Auskunftsanspruch gegen Nichtverletzer Handlungen i.S.v. Absatz 1 voraussetzt. Für die geltende Formulierung („unbeschadet“) konnte dieses Ergebnis erst im Wege systematisch-teleologischer Auslegung ermittelt werden..“ – exakt also die Baustelle, die der BGH – durchaus zulässig – jetzt aufgemacht hat !! Natürlich haben Grüne, SPD und der Rest der Meute, die jetzt jaulen, weder die Probleme gesehen, geschweige denn dem Gesetzentwurf zugestimmt !

    Comment by Peter I. — 14.08, 2012 @ 12:01

  30. „Ein Beispiel: Jemand lädt eine Datei hoch, die bisher nicht verfügbar war. Binnen kurzer Zeit wird sie dadurch tausendfach weitergegeben, der Schaden für den Verletzten erreicht daher mit Sicherheit ein gewerbliches Ausmaß.“

    Es hat sich bisher bei den meisten geleakten Werke gezeigt, dass diejenigen Filme/Musiken besonders oft herunter geladen werden, die sich auch im Laden oder der Kinokasse besonders gut verkaufen.

    So gesehen sind die gesharten Werke für den Rechteinhaber vielleicht ärgerlich, aber nicht von gewerblichem Ausmaß.

    Natürlich dürfen wir nicht vergessen, dass viele der Abmahnungen von Rechtsanwälten kommen, die von Porno-Verkäufern beauftragt wurden. Die Porno-Verkäufer sind nicht durch die illegalen Shares bedroht, sondern durch ganz normale Angebote wie youporn.com. Durch die legale Gratis-Konkurrenz finanziell in die Enge getrieben, versuchen sie sich mit möglichst vielen abgemahnten Sharern über Wasser zu halten. Dazu stellen sie ihre Filme selbst in die Tauschbörsen ein bzw. lassen einstellen und mahnen jeden ab, dessen IP sie ergattern können. Bei dem heiklen Genre ist die Korrektheit der IP sekundär.

    Selbst die GVU, die für die (normale) Film- und Musikindustrie jagt, benutzt solche Methoden.
    http://www.heise.de/newsticker/meldung/GVU-stellte-im-vergangenen-Jahr-2170-Strafanzeigen-121587.html
    Zitat: „c’t hatte in Zusammenarbeit mit dem News-Portal Onlinekosten.de aufgedeckt, dass Privatfahnder der Organisation in erheblichem Umfang die Infrastruktur von Raubkopierern finanziell unterstützt und damit die Verbreitung von Film- und Software-Kopien in mehreren Fällen befördert hat.“

    Bei solchen Leuten hat der Up-/Download natürlich ganz klar gewerbliches Ausmaß. Leider werden aber gerade diese Leute nicht vor den Kadi gezerrt, weil diese Leute natürlich den Schutz ihrer Auftraggeber, die gleichzeitig die Ankläger sind, genießen.

    Sehr bedauerlich, dass sich der BGH mit den Interessen dieser Leute gemein macht. Immerhin sind solche Urteile gut geeignet, den Widerwillen und den Widerstand in der interessierten Bevölkerung wachsen zu lassen. Die Piratenpartei kann sich bedanken und die nächste noch anonymere Share-Software ist schon in Arbeit.

    Comment by Alexander Schmidt — 14.08, 2012 @ 12:45

  31. Ach ja, und noch ein Wort zu den hier angeführten Autobeispielen. An dem Tag, an dem Autos anerkannte Telekommunikationsmittel sind, müssen wir uns natürlich überlegen, ob sie (und das Nummernschild) zum Schutze ihres Besitzers zusätzliche durch das TKG begründete Rechte und Anonymität erhalten müssen.

    Comment by Alexander Schmidt — 14.08, 2012 @ 13:37

  32. Genau, Datum und Uhrzeit sind laut BGH Verkehrsdaten, die IP-Adresse fehlt aber gerade in dieser Aufzählung. Auskunft erteilt wird unter _Verwendung_ von Verkehrsdaten, nämlich unter Verwendung von Datum und Uhrzeit.

    Die Unterscheidung zwischen „IP-Adressen“ und „Zuordnung von IP-Adressen“ erscheint mir dann doch etwas zu feinsinnig.

    Siehe im übrigen auch BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 1 BvR 1299/05:

    Hingegen sind Informationen über die Zuordnung dynamischer IP-Adressen von Art. 10 Abs. 1 GG erfasst, weil zu deren Ermittlung als Zwischenschritt der Zugriff auf konkrete Verbindungsdaten erforderlich ist.

    Comment by OG — 14.08, 2012 @ 13:41

  33. Immer wieder die Firma „Logistep“ als Datensammler (Vgl. auch „Sommer unseres Lebens“)…
    Was sagt ihr in dem Zusammenhang denn z.B. zu solchen Verstrickungen (Logistep/Devis AG/Similar4u – Betrugverdacht):

    http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/viewtopic.php?p=9527&sid=ee5db69b0d338f84f8a7d7a42e030490#p9527

    Solche Firmen formen also unsere Rechtsprechung?

    Comment by Baxter — 17.08, 2012 @ 20:55

  34. Awesome! Its genuinely remarkable post, I have got much clear idea regarding from this post.

    Comment by Joseph — 3.09, 2012 @ 10:25

  35. hi Leute

    Für uns Filesharer dämmert möglicherweise seit heute ein neuer Morgen am Horizont herauf. Warum?? Guckt mal hier:

    http://www.denkmaschinen.ch/2012/02/10/say-goodbye-to-netzzensur-jetzt-kommt-tribler/

    Ja, den Wissenschaftlern der technischen Universität in Delft ist es gelungen, eine komplett neue Software zu entwickeln für das Fielsharing.

    Diese Software kommt vollständig ohne Webseiten-Indexes aus und ohne zentrale Server und noch besser: ohne Torrent-Webseiten. Darüber hinaus soll ein sogenannter Proxylayer in diese Software eingearbeitet werden, die den gesamten Datenfluss anonymisiert und die IP-Adressen maskiert und tarnt!!

    ——————-Zitat aus dem Artikel—————

    Say Goodbye to Netzzensur: jetzt kommt Tribler

    Gerade eben hat das auswärtige Amt in Deutschland beschlossen, die Unterzeichnung des ACTA Abkommens dass auch zur Bekämpfung von Raubkopien dienen soll vorerst auszusetzen da erreicht uns eine Meldung, die im auswärtigen Amt und in Hollywood wohl für Bestürzung sorgen wird: Wissenschaftler arbeiten an einem Peer-to-Peer Netzwerk, das dezentralisiert arbeitet und nicht mehr auf zentrale Server angewiesen sein wird.

    Tribler wird an der Delft University of Technology in Holland entwickelt und das Hauptziel ist eine robuste BitTorrent Implementation, die nicht von zentralen Servern abhängig ist. Stattdessen wird Tribler auch dann noch funktionieren wenn alle Suchmaschinen, Verzeichnisse und Tracker nicht mehr arbeiten.

    Dr. Johan Pouwelse, der Geschäftsführer von Tribler, erklärte Torrrent Freak den Grund für die Arbeiten an Tribler: “Unser Ziel ist es den freien Informationsaustausch zu gewährleisten.” In Zeiten wo immer mehr Staaten das Netz zu zensieren versuchen ist so eine Infrastruktur durchaus wünschenswert, selbst wenn sich damit natürlich auch urheberrechtlich geschützte Inhalte tauschen lassen aber das scheint nicht die Hauptintention hinter dem Projekt zu sein.

    […]

    Tribler bietet auch eine Suchfunktionen wie andere BitTorent-Clients, der Unterschied: wer nach Inhalten sucht bekommt diese direkt von anderen Nutzern geliefert und nicht mehr von einem Tracker der auch immer wieder ausfallen kann. Dr. Pouwels im Gespräch mit Digg: “Tribler könnte nur ausgeschaltet werden wenn man das gesamte Internet lahmlegt.” Eine illusorische Vorstellung.

    Die Idee hinter Tribler ist klar: es geht darum den freien Meinungsaustausch zu gewährleisten, unabhängig davon wie viele wirklungslose Gesetze wie SOAPA oder PIPAPO sich die Politiker noch ausdenken, Tribler widersteht allen Angriffen von aussen und kann weder blockiert, zensiert oder geschlossen werden– Tribler ist sozusagen die BitTorent-Ratte die jeden noch so heftigen Netzzensur-Atomkrieg überstehen wird.

    Tribler mag für die Rechteinhaber in Hollywood und einige Politiker eine Horrorvorstellung sein aber nun wird noch offensichtlicher wie sinnbefreit die ganzen derzeitigen Bemühungen der EU oder USA sind. Das Internet lässt sich nicht zensieren und auch nur sehr begrenzt kontrollieren oder überwachen und unserer Meinung nach ist Tribler eine gute Nachricht für alle Menschen die für einen freien Informations- und Wissenaustausch und gegen (Netz-) Zensur einstehen.
    ————————Zitatende———————-

    Wo bekommt man nun diese Software und auf welchen Systemen läuft sie?

    Die software Tribler bekommt ihr hier:

    http://www.tribler.org/Download

    Diese Software läuft sowohl auf Windows als auch auf Mac und sogar auf Linux (Ubuntu, seine Derivate und andere Distributionen).
    Was bedeutet dass nun für die Content-Industrie:

    Diese Software vernetzt User direkt untereinander. Und mit diesem Wegfall dieser bisherigen Infrastruktur wird es nun für die Content-Industrie noch schwerer, hier an unsere IPS heranzukommen!! Denn mit den sogenannten Fake-IPs kann sie nicht mehr gegen uns ermitteln und sie kann uns nicht mehr abmahnen.

    Denn wie will sie mit diesen Fake-IPs an unsere Daten herankommen?? Und damit bedeutet dass schlicht und ergreifend: die Content-Industrie hat das Spiel endgültig verloren.

    Und für uns Fielsharer bedeutet es: für uns dämmert eine neue Zukunft des Filesharings herauf und eine Zukunft ohne Abmahnungen.

    Gruß
    Andrea

    Comment by Andrea — 21.10, 2012 @ 22:11

  36. Gibt es eine Fundstelle für die allgemeine Aussage, das die historische Auslegung nachrangig ist gegeüber der Wortlautauslegung? Ich wäre für eine BGH oder BVerfG oder BVerwG-Fundstelle dankbar!

    Comment by Gast — 24.01, 2013 @ 17:55

  37. Gibt es eine Fundstelle für die allgemeine Aussage, das die historische Auslegung nachrangig ist gegeüber der Wortlautauslegung? Ich wäre für eine BGH oder BVerfG oder BVerwG-Fundstelle dankbar! In Text wird da einfach so von ausgegangen.

    Comment by Gast — 24.01, 2013 @ 18:05

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