Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.8.12

Admin-C haftet nicht für Spam-Mails

Ein Rechtsanwalt hat Spam-E-Mails von einem vermeintlich in Frankreich ansässigen Unternehmen erhalten, die über eine zu einer DE-Domain gehörende E-Mail-Adresse verschickt wurden. Der Rechtsanwalt hat daraufhin den Admin-C der Domain – ebenfalls ein Rechtsanwalt – beim Landgericht Berlin erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Diese Entscheidunng hat das Kammergericht mit Urteil vom 03.07.2012 (Az.: 5 U 15/12) aufgehoben. Das Kammergericht hat sich hierbei nicht primär auf die Entscheidung des BGH zur Haftung des Admin-C für Kennzeichenrechtsverletzung gestützt, sondern klargestellt, dass es bereits keinen adäquaten Kausalzusammenhang sieht. Begründet hat das Kammergericht diese Ansicht – in durchaus überzeugender Art und Weise – folgendermaßen:

Das Versenden solcher E-Mails stellt aber eine völlig eigenständige Handlung dar, die nicht adäquat kausale Folge des Umstands ist, dass der Antragsgegner als Admin-C einer solchen Domain fungiert. Der Umstand, dass nach den Bestimmungen der DENIC ein ausländischer Antragsteller eine Domain nur registrieren lassen kann, wenn er eine inländische Person als Admin-C benennt (BGH GRUR 2012, 304, Tz. 50 – Basler Haar-Kosmetik), ändert daran im Streitfall nichts. Denn vorliegend geht das zu unterbindende Unrecht weder von der Domain als solcher aus (z.B. wegen Namensrechtsverletzung, vgl. etwa BGH GRUR 2012, 304, Tz. 50 – Basler Haar-Kosmetik), noch von dem Inhalt des mit der Domain aufrufbaren Internetauftritts (z.B. wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung, vgl. etwa KG [10. Zs.] MMR 2006, 392 f). Es ist mit anderen Worten ein nicht mit dem Unrechtsgehalt in Zusammenhang stehender Umstand, ob die Absenderanschrift der unerbetenen Werbe-E-Mail als Schlussbestandteil eine solche Domain enthält, für die (zufälligerweise) der Antragsgegner als Admin-C fungiert, oder aber irgendeine andere Domain wie beispielsweise “gmx.de“, „web.de“, „t-online.de“ oder „berlin.de“, deren sämtliche administrativen Ansprechpartner augenscheinlich gleichfalls nicht wegen unerbetener E-Mail-Werbung in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation als Störer (auch nicht nach vorangegangener Inkenntnissetzung) in Anspruch genommen werden könnten.

posted by Stadler at 11:28  

7 Comments

  1. Dumme Frage: Warum musste erst das Kammergericht diese Erkenntnis aussprechen?

    Comment by Frank — 16.08, 2012 @ 11:57

  2. @Frank: Die anderen Richter können noch kein Internet. ;-)

    Comment by Sabine Engelhardt — 16.08, 2012 @ 14:46

  3. zur Überschrift: ich kaufe ein ‚t‘

    Comment by M. Boettcher — 16.08, 2012 @ 18:12

  4. Wie schickt man eine Mail „über“ eine E-Mail-Adresse?

    Comment by Jens — 17.08, 2012 @ 00:08

  5. >“Es ist mit anderen Worten ein nicht mit dem Unrechtsgehalt in Zusammenhang stehender Umstand, ob die Absenderanschrift der unerbetenen Werbe-E-Mail als Schlussbestandteil eine solche Domain enthält, für die (zufälligerweise) der Antragsgegner als Admin-C fungiert“

    Ausser in ganz wenigen Spezialfällen, von denen hier nicht die Rede war, kann man davon ausgehen, dass die EMail von dem System, welches in der URL genannt ist, ins Internet gelangt ist.

    Für dieses System ist der Admin-C sehr wohl in der Lage und imho auch verpflichtet, auf begründeten Antrag hin z.B. durch Sperrung des beanstandeten Email-Kontos die Verwendung als Spamschleuder zu verhindern.

    Es besteht damit imho entgegen der vom Gericht geäusserten Meinung sehr wohl ein Zusammenhang, wenn auch in leicht anderer Weise als wenn ein Webserver dieser Domain illegale Inhalte im Internet zur Verfügung stellt.

    Comment by irgendeiner — 22.08, 2012 @ 20:03

  6. Teile die Meinung meines Vor-Kommentators. Natürlich schafft der Admin-C die Voraussetzung dafür, dass die Spam-Mail überhaupt über die .de-domain versandt werden kann. Das reicht für die Kausalität im Sinne der herrschenden „Äquivalenztheorie“. Ob der Spammer die Mail auch über einen anderen Anbieter verschicken könnte, ist dafür völlig unerheblich. Und wie die Haftung des Admin-C sinnvoll begrenzt werden kann, hat der BGH längst entschieden („Basler Haarkosmetik“).

    Comment by Tim — 4.10, 2012 @ 22:36

  7. Man kann einer Email jede beliebige Absenderadresse geben, das ist leider immer noch eine schwere Sicherheitslücke. Die angezeigte Absenderadresse stellt also keinerlei Beweis dar. Dazu muss der Header analysiert werden, durch den man eindeutig feststellen kann, welchen Weg die Email über diverse Mailserver genommen hat. Nur dadurch ist gewährleistet, dass die Email überhaupt über den Mailserver der Domain lief.

    Comment by Thomas F. — 18.06, 2015 @ 12:51

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