Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.7.12

Kein wirksamer Vertragsschluss bei Branchenbuchabzocke

Werbeschreiben für einen Branchenbucheintrag bei denen der Hinweis auf die Entgeltlichkeit gezielt unauffällig gestaltet ist, sind nicht nur wettbewerbswidrig – wie der I. Senat des BGH bereits im letzten Jahr entschieden hat – sondern führen nach einem Urteil des VII. Zivilsenats des BGH vom heutigen Tag (Az.: VII ZR 262/11) AGB-rechtlich auch nicht zum Abschluss eines wirksamen Vertrages.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß §  305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

posted by Stadler at 16:06  

Ein Kommentar

  1. Das Urteil ist zu begrüßen, dass es bis zum BGH gehen musste eher nicht (wer macht das schon mit wegen ein paar hundert Euro, selbst wenn aufgrund der Gegenseite der Instanzzug ausgeschöpft wird ?)

    Ich hoffe, dass nun nicht eine leichte Anpassung der Formulare (z.B. Preis auch in linker Spalte, aber nicht in Fettdruck) das Urteil aushebelt.

    Nützlicher wäre – wie auch bei den Internetabzockseiten – dass dieses Gebaren strafgesetzlich verfolgt wird bzw. werden kann.
    Im Moment ist das Risiko für die Anbieter doch immer noch so verschwindend, und außer dass die Betreiber sich morgens beim Rasieren im Spiegel sehen müssen, gibts eigentlich keine Hindernisse.

    Bisherige Gesetzesvorhaben zur Bekämpfung solcher Praktiken beschränkten sich leider ausschließlich auf den zivilgesetzlichen Bereich.

    Comment by Oliver — 27.07, 2012 @ 09:19

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