Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

31.5.12

Keine Ansprüche mehr aus der Marke „Zappa“

Die Erben des verstorbenen Musikers Frank Zappa können keine Ansprüche aus der Gemeinschaftsmarke „Zappa“ mehr herleiten. Die Marke ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.05.2012 (I ZR 135/10) wegen Nichtbenutzung verfallen und deshalb zu löschen.

Der Zappa-Family-Trust hatte die Veranstalter der „Zappanale“ auf Unterlassung verklagt und sich postwendend eine Widerklage eingefangen.

Der BGH entschied jetzt, dass die Marke nicht rechtserhaltendend benutzt worden ist. Die Verwendung des Domainnamens „zappa.com“ stellt nach Ansicht des BGH keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung „ZAPPA“ dar. Das Publikum fasst den Domainnamen nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf. Durch die Benutzung des Zeichens „ZAPPA Records“ wird der kennzeichnende Charakter der Marke „ZAPPA“ beeinflusst mit der Folge, dass eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV ausscheidet. Da die Marke „ZAPPA“ verfallen ist, ist das begehrte Verbot, die Bezeichnung „Zappanale“ für ein Musikfestival zu verwenden, nicht gerechtfertigt.

Quelle: PM des BGH vom 31.05.2012

posted by Stadler at 17:49  

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