Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.3.12

Rapidshare-Urteil des OLG Hamburg jetzt im Volltext

Das Rapidshare-Urteil des OLG Hamburg vom 14.03.2012 (Az.: 5 U 87/09), über das ich hier bereits berichtet hatte, liegt nunmehr im Volltext vor. Wie sich schon der Pressemitteilung entnehmen ließ, ist das OLG von seiner früheren Haltung abgerückt, Rapidshare würde ein Geschäftsmodell betreiben, das ganz allgemein von der Rechtsordnung nicht gebilligt würde. Das ändert freilich am Ergebnis einer Haftung von Rapidshare in Hamburg nichts.

Die Argumentation mit der das OLG Hamburg versucht, Rapidshare umfangreiche Prüf- und Handlungspflichten aufzuerlegen, ist äußerst interessant und macht deutlich, dass man in Hamburg die neuen Entscheidungen des EuGH jedenfalls gelesen hat. Ob hieraus zutreffende Schlussfolgerungen gezogen wurden, ist allerdings eine andere Frage.

Die Prämisse des Senats lautet, dass Rapidshare kein neutraler technischer Dienstleister ist, dem nur eine Vermittlerfunktion zukommt, sondern der vielmehr mit seinem Geschäftsmodell erhebliche Anreize für die Begehung von Urheberrechtsverletzungen bietet, was das OLG u.a. daran festmacht, dass Rapidshare eine anonmye Nutzung seines Dienstes ermöglicht. Ein Geschäftsmodell, das seinen Nutzern einen derartigen Schutz vor Rechtsverfolgung biete, sei aber nach Ansicht des OLG für die Verfolgung legaler Zwecke weder erforderlich noch zweckmäßig.

Diese Argumentation überzeugt schon deshalb nicht, weil das Gesetz in § 13 Abs. 6 TMG Diensteanbietern wie Rapidshare sogar gebietet, eine anonyme oder pseudonyme Nutzung ihres Dienstes zu ermöglichen. Den Hinweis auf § 13 Abs. 6 TMG verwirft das OLG Hamburg mit der lapidaren Aussage, dass § 13 Abs. 6 TMG unter der Einschränkung der Zumutbarkeit stünde. Insoweit geht es freilich nicht um die Zumutbarkeit gegenüber Dritten (Rechteinhabern), sondern um die Frage, was dem Diensteanbieter zumutbar ist. Das Verbot des § 13 Abs. 6 TMG ist allein begrenzt durch die Zumutbarkeit für den Diensteanbieter. Man sollte außerdem berücksichtigen, dass es sich um eine datenschutzrechtliche Vorschrift handelt. § 13 Abs. 6 TMG konkretisiert nämlich das Gebot der Datensparsamkeit und ist zudem als Ausfluss des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu sehen.

Das OLG Hamburg wirft Rapidshare also letztlich vor, dass es die gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 6 TMG beachtet und nimmt dieses gesetzeskonforme Verhalten als zentralen Anknüpfungspunkt für die Begründung umfangreicher Prüfpflichten. Dass einem Diensteanbieter die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Nachteil gereicht, ist eine durchaus erstaunliche Schlussfolgerung.

Die Zielrichtung der Argumentation des OLG Hamburg ist indes klar. Es wird versucht, Rapidshare nicht als normalen und neutralen Hoster zu qualifizieren, denn andernfalls wäre die Auferlegung weitreichender Prüf- und Überwachungspflichten gerade im Lichte der Rechtsprechung des EuGH nicht zu rechtfertigen. Deshalb wird Rapidshare mit Onlienmarktplätzen wie eBay gleichgesetzt, wobei man gleichzeitig betont, dass Rapidshare noch weitreichendere Prüf- und Überwachungspflichten trifft als sie der BGH eBay auferlegt hat, weil man bei eBay, so der Senat, schließlich nicht anonym agieren könne. Diese Aussage des OLG Hamburg ist auch sachlich falsch. Bei eBay agieren eine ganze Reihe „privater“ Verkäufer anonym bzw. pseudonym.

Das OLG Hamburg erlegt Rapidshare schließlich – und das wird noch für reichlich Diskussionsstoff sorgen – eine Pflicht zur „Kontrolle von Linksammlungen („Warez-Seiten“)“ auf, wie es im Urteil heißt. Das Gericht spricht insoweit von einer umfassenden Kontrolle von Linkressourcen, bei der auch das jeweilige Umfeld des konkret veröffentlichten Links einzubeziehen sei.

Es wird dann noch besser, weil das OLG Hamburg schließlich sogar von einer „allgemeinen Marktbeobachtungspflicht“ spricht, die Recherchen via Google und eine Überprüfung sozialer Netzwerke wie Facebook und Twitter beinhaltet. Dort müsse Rapidshare mittels geeigneter Suchanfragen überprüfen, ob sich Hinweise auf weitere rechtsverletzende Rapidshare-Links finden lassen.

Diese Rechtsprechung ist dogmatisch nicht überzeugend und in dieser Form auch nicht mit dem TMG und der E-Commerce-Richtlinie in Einklang zu bringen. Die alte Linie des OLG, wonach Rapidshare von vornherein ein zu missbilligendes Geschäftsmodell verfolgt, war zumindest in sich noch halbwegs stimmig.

Die Rechtsunsicherheit wird aber voraussichtlich nicht lange vorhalten, denn der BGH verhandelt bereits im Juli einen parallelen Fall, in dem ebenfalls Rapidshare beklagt ist.

 

posted by Stadler at 20:43  

10 Comments

  1. Danke für die Erläuterung! An die Anonymitäts-/Pseudonymitäts-Vorschrift musste ich auch denken.
    Wie schätzen Sie die Chancen ein, dass dieses Urteil mit den beschriebenen rechtlichen und faktischen Fehlern Bestand haben wird?

    Comment by Erbloggtes — 28.03, 2012 @ 21:48

  2. Eine Argumentation, nach der jeder pauschal verdächtig und deshalb stärker zu kontrollieren sei, nur weil jemand seine Privatsphäre durch Anonymität schützt, ist abzulehnen.

    Comment by Jens — 28.03, 2012 @ 22:29

  3. Wow, wenn man das so ließt bekommt man echt den Eindruck der Richter muss früher mal für die Stasi gearbeitet haben oder diese zumindest richtig Bewundern. Wie abartig ist das denn RS dazu zu verpflichten seinen Kunden vor allem so extrem, hinter her zu schnüffeln.

    Ist sowieso pervers wie einerseits die Politiker sich so echauffieren das der Datenschutz von Google,Facebook und Co nicht eingehalten werden. Allerdings Gesetze es geradezu unmöglich machen auf Datenschutz aufbauende Cloud Lösungen anzubieten. Technisch wäre da nämlich so einiges machbar. Aber solange der Anbieter ja für den Staat schnüffeln muss wird das nichts. Fazit die Gesetzgeber hoerzulande aber auch im Ausland sind schuld das es keinen Datenschutz beim Cloud Computing gibt.

    Comment by mark — 28.03, 2012 @ 22:46

  4. Ohnehin stellt sich die Frage, wie die Identität sämtlicher Nutzer auch nur annähernd zuverlässig festgestellt werden soll. PostIdent gibt es schließlich in weiten Teilen der Welt nicht. Und derjenige, der Mißbrauch im Sinn hat, wird bei der Anmeldung wohl kaum freimütig angeben, aus einem PostIdent-fähigen Land zu stammen…

    Comment by Stefan — 29.03, 2012 @ 10:07

  5. Ich bekomme Kopfweh.

    Hatten wirs nicht einmal von einer Haftung für Links? Wer z.B. auf menschenverachtende oder sonstwie illegale verlinkt, haftet unter Umständen dafür. Das konnte ich bis jetzt nicht gut verstehen.

    Wenn jetzt hinzukommt, dass ich beobachten muss wer auf meine Inhalte verlinkt…

    Comment by turtle of doom — 29.03, 2012 @ 10:59

  6. Man merkt dem Urteil an, dass es dem Richter ein persönliches Anliegen sein musste, Rapidshare weg vom Markt zu bekommen.
    Die Auflagen sind, so meiner Meinung nach, nicht erfüllbar, folglich würde Rapidshare wieder vor Gericht landen und daraufhin endgültig verurteilt werden.

    Angenommen diese Links laufen über Linkverkürzer wie z.B. bit.ly, dann wird das eine außerordentlich mühsame Arbeitsaufgabe werden, die Rapidshare nie erfüllen kann.
    Und darauf läuft es wohl hinaus.

    Die Argumentation des Gerichtes könnte Auswirkung auf sämtliche anonyme Dienste im Web haben. Das wird Wasser auf die Mühlen derer geben, die immer schon eine Klarnamenspflicht im Netz forderten. Und Datensammler werden sich auf dieses Urteil berufen, warum sie eine anonyme Nutzung nicht ermöglichen.

    Hier ist ein lustiges Spiel das aufzeigt, was gesammelt werden kann, wenn Anonymität nicht mehr vorhanden ist: http://demo.datadealer.net/

    Comment by Frank — 29.03, 2012 @ 14:39

  7. Natürlich werden solche Dienste wie Rapidshare zu 90+x Prozent für illegale Tätigkeiten verwendet und auch nur für diese sind sie wirklich attraktiv. Genau so werden sie aggressiv auf PC-Zeitschriften redaktionell herausgestellt.

    Ich denke auch, dass man dort den Ansatzpunkt finden muss, um diesem Treiben ein Ende zu setzen.

    Aber die Anonymität, auch unter Gesetzesbruch sogar, zu opfern und eine aberwitzige Sorgfaltspflicht zu fordern, das bedeutet, das Kind mit dem Bade ausschütten.

    Und was dieses Urteil auch wieder bedeutet, wir brauchen nach wie vor ein neues Urhebergesetz, mit den traditionellen Vorschriften und Begriffen kommen wir im Internet nicht mehr weiter.

    Auf lange Sicht ist die Kulturflatrate bei gleichzeitiger Freigabe aller Filme, Bücher und Musik das einzig sinnvolle Prinzip, da es die digitale Wirklichkeit am ehesten abbildet.

    Evtl. ergänzt mit der Möglichkeit Künstler an erzielten Werbeeinnahmen per Gesetz zu beteiligen.

    Comment by Glamypunk — 30.03, 2012 @ 00:35

  8. @ 7.
    „Natürlich werden solche Dienste wie Rapidshare zu 90+x Prozent für illegale Tätigkeiten verwendet“

    Da kann man nur spekulieren, denn ich vermute, nicht einmal Rapidshare weiß das. Die müssten sonst eigene Forschungsarbeiten anstellen und viele Millionen Dateien ansehen, öffnen, lesen (Datenschutz?) und mit Urheberrechten vergleichen.

    Bis sie damit fertig wären, hätte sich die Daten längst ein paarmal überholt, d.h., Daten die am Anfang der Untersuchung vorhanden waren, sind bis zum Ende schon lange nicht mehr.
    Anders als z.B. Facebook, betreiben sehr viele Datenhaltungssysteme ein Müllabfuhr-System. Um die Vermüllung der Datenbank zu vermeiden, bekommt alles ein Haltbarkeitsdatum.

    Offene Foren, Communities und z.B. Yahoo müssen das tun, weil sie sonst z.B. Millionen angemeldete User hätten, aber nur vielleicht 1000 Aktive. Der größte Teil wären Karteileichen die nur viel Geld für Server und RAM kosten, aber nichts bringen.
    Kurzum: Das Argument mancher Richter, dass die kurze Datenhaltungszeit ein Indiz für illegale Ausrichtung (von z.B. Megaupload und Rapidshare) sei, könnte man dann jedem andichten, der seine Daten-Tabellen in Ordnung hält. Yahoo z.B. löschte früher nach 3 Monaten Inaktivität den Email-Account. Wäre dadurch Yahoo als illegale Plattform angesehen worden?
    Bei deutschen Richtern schon.

    „…und auch nur für diese [Illegale] sind sie wirklich attraktiv.“

    Das mag ein Irrtum sein, weil wer sich mal mit Amazon S3 herumgeschlagen hat, um „schnell, kostenlos und umkompliziert“ mal größere Mengen Daten ins Netz zu stellen, der weiß warum so einfach handhabbare Dienste wie 1-Click-Hoster durchaus hohe Attraktivität für legale Nutzungen haben.

    Das Prinzip ist genial einfach, nur leider mit der Einschränkung, dass „kostenlos“ nur für kurze Zeit gilt oder mit Ladezeit-Verlängerung einhergeht oder hohe Clickraten verlangt werden.
    Letzteres zielt natürlich auf Attraktive Daten ab, muss aber nicht illegal sein, sondern nur attraktiv. Wer die Daten länger halten will und mehr komfort haben möchte, muss dafür bezahlen, wie bei Amazon S3. Nur mit dem Unterschied, dass es immer noch 10 mal leichter und einfacher ist als bei S3.

    Ich bleibe bei meiner Meinung, dass das Urteil nur den Willen des Gerichtes widerspiegelt, Rapidshare weg vom Fenster zu bekommen, aber nicht unbedingt ein gutes Urteil ist.
    Auch als Richter sollte man bei den Grundsätzen bleiben und nicht den Apfelbaum umhauen, nur weil ein Apfel wurmstichig ist. Notfalls muss man anerkennen, dass es Äpfel mit Maden gibt und diese anders versuchen zu bekämpfen, aber nicht den ganzen Baum.

    Comment by Frank — 30.03, 2012 @ 09:42

  9. @ 8. 90 Prozent +- x, ok. Das gehört aber auch zur Ehrlichkeit der Debatte, selbst ohne verifizierte Zahlen, dass wir wohl beide wissen, wie solche Geschäftsmodelle funktionieren.

    Dein letzter Absatz findet meine volle Zustimmung.

    Grüße

    Comment by Glamypunk — 30.03, 2012 @ 15:10

  10. Nun, hier steht ein interessanter Artikel über einen legalen Nutzer von Megaupload, der nun seine Daten zurückfordern will: https://www.eff.org/press/releases/megaupload-user-asks-court-return-his-video-files

    Es mag schon sein, dass diese 1-Click-Hoster überwiegend (oder viele von denen) zu Speicherung von illegalen Kopien verwendet werden, aber darum ist deren Konzept im Prinzip noch lange nicht illegal. Es sind zum einen User die den Hoster für illegale Zwecke missbrauchen und zum anderen die Hoster, die solche User als Zielgruppe ansprechen.

    Bei Rapidshare sieht es mir nicht danach aus, als würden sie in erster Linie illegales Fielsharing als Zielgruppe suchen: https://rapidshare.com/
    Es sieht mir eher nach normalem Cloud-Dienst aus.
    Vermutlich war das früher anders, was sich auch im Namen erkennen lassen könnte, aber man muss auch dem Saulus zugestehen, dass er zum Paulus wurde.

    Genau das tut das Hamburger Gericht nicht. Das Urteil zeigt, dass dieses Gericht etwas gegen diese Art Cloud-Dienste hat. Und darum sage ich, sollte das Urteil nicht erfolgreich angefochten werden können, wird es fatale Auswirkungen auf die Deutsche Zukunft der Cloud-Dienste und -Nutzung haben. Verfolgt man die Logik weiter, dass sich Speicherdienste schuldig machen wenn sie einfaches und anonymes Speichern ermöglichen, dann wird es noch ganz andere Dienste treffen, an die heute kaum jemand denkt.
    So kann man der Zukunft auch ein Bein stellen :-)

    Comment by Frank — 31.03, 2012 @ 12:19

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.