Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

2.2.12

Unseriöses Filesharing-Inkasso

Vor einiger Zeit hatte ich darüber berichtet, dass die Rechtsanwälte Urmann und Collegen für ihre Mandanten Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen versteigert haben. Ob dies in Zusammenhang mit einer Welle von Inkassoschreiben steht, die derzeit von der Firma Debcon GmbH verschickt werden, ist unklar.

Jedenfalls haben einige unserer Mandanten, die zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben, aber keine Zahlung geleistet haben, nunmehr direkt Post von dem Inkassobüro Debcon erhalten, in der zur Zahlung eines Betrags von EUR 1.286,80 aufgefordert wird.

In einigen Fällen hat das Inkassobüro allerdings den Überblick verloren und ist nicht in der Lage, den Gläubiger und damit den Auftraggeber des Inkassobüros korrekt zu benennen. Denn die Forderungen werden teilweise für die Silwa Filmvertrieb AG geltend gemacht, obwohl die Abmahnung von einem anderen Rechteinhaber stammt. Ein Hinweis auf eine evtl. Forderungsabtretung, die der Grund für einen Gläubigerwechsel sein könnte, enthalten die gleichlautenden Formularschreiben des Inkassobüros nicht.

Außerdem droht Debcon ganz unverblümt mit der Weiterleitung von Daten des Mandanten an die Schufa, obwohl sich aus der Vorkorrespondenz eindeutig ergibt, dass die Forderungen bestritten sind. Eine solche Drohung ist nicht nur zivilrechtlich unzulässig, sondern stellt eine Nötigung im Sinne des StGB dar. Der ergänzende Hinweis von Debcon, dass man nur die Daten von fälligen und unbestrittenen Forderungen an die Schufa weiterleiten würde, ändert m.E. an dieser rechtlichen Schlussfolgerung nichts. Denn das Inkassobüro weiß aus der Vorkorrespondenz ja bereits, dass die Forderungen bestritten sind, setzt aber gleichwohl ganz gezielt auf den Einschüchterungseffekt den der Hinweis auf die Schufa mit sich bringt.

Andere Kollegen haben über diese Inkassopraxis ebenfalls bereits berichtet.

posted by Stadler at 09:48  

2 Comments

  1. Jeder der das hier liest, müsste sich einfach mal durch den Kopf gehen lassen, was er machen würde (könnte), wenn bei ihm plötzlich eine solche Forderung im Briefkasten landet, obwohl er weiß, dass er niemals Filesharing betrieben hat und sich sicher ist, dass kein anderer seinen Zugang missbrauchte?

    Betroffene Anwälte können sich vermutlich noch am ehesten wehren, aber selbst diese stehen dann vor einem Problem. Wie etwas beweisen, was nie stattgefunden hat und worüber es keine Spuren gibt?
    Die Zeit läuft, die Schufa Eintragung droht. Was tun?

    Mag man sich vorstellen, dass man jederzeit (!) durch einen technischen Fehler, oder Irrtum oder Hacker belangt werden kann?
    Es gibt keine Sicherheit mehr, weil falsches Handeln gar nicht mehr nötig ist, ja sogar eigenes Handeln nicht mehr, es reicht der Verdacht aus dem virtuellen Raum.

    Comment by Frank — 6.02, 2012 @ 19:10

  2. Die mit der Prüfung der Sachen beauftragen Anwälte sollten sich einmal die „Vollmacht“ genauer ansehen, die urmann + Coll. vorlegen. Diese enthalten keine Unterschrift. Nach hM ist die Erteilung Prozesshandlung (§ 80 ZPO)Persönliche Unterschrift ist daher zwingend. Damit sind alle Abmahnungen von u+C unwirksam. Nach LG Hamburg entstehen bei unwirksamer Abmahnung keine Anwaltsgebühren. Nach unstreitiger Feststellung des LG Bamberg ist Id kein „Fingerabdruck“ sondern wird mehrmals vergeben. Auch hat das W-lan trotz Sicherung Sicherheitslücken.

    Gruss j. Mayen

    Comment by Jan Mayen — 9.02, 2012 @ 14:10

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