Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.1.12

Meinungsfreiheit auch für Neonazis

Man darf das „BRD-System“ als verkommen bezeichnen und im Hinblick auf den NS-Widerstandskämpfer Georg Elser die Ansicht vertreten: „Mörder unschuldiger Menschen können keine Vorbilder sein!“.

Das Amtsgericht Hechingen und das OLG Stuttgart sahen darin eine Verunglimpfung des Staates nach § 90 a I 1 StGB und haben die Verantwortliche eines entsprechenden Flugblatts verurteilt.

Diese Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28.11.2011  (Az.: 1 BvR 917/09) wegen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht zeigt einmal mehr schulmäßig auf, wie die Gerichte im Rahmen der sog. Wechselwirkungslehre grundrechtseinschränkende Strafvorschriften ihrerseits wiederum im Lichte des Grundrechts der Meinungsfreiheit auszulegen haben.

Das Gericht führt speziell zur Auslegung von Staatsschutzdelikten wie § 90 StGB aus:

Bei Staatsschutznormen ist dabei besonders sorgfältig zwischen einer – wie verfehlt auch immer erscheinenden – Polemik auf der einen Seite und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung auf der anderen Seite zu unterscheiden, weil Art. 5 Abs. 1 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet.

Die „Verkommenheit des BRD-Systems“ lässt das Gericht allerdings auch deshalb durchgehen, weil diese Aussage nicht die Kernthese des Flugblatts darstellt und die hohe Schwelle einer Gefährdung des Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder der Funktionsfähigkeit seiner staatlichen Einrichtungen nicht überschritten ist.

posted by Stadler at 13:16  

2 Comments

  1. Was mich an der Sache erstaunt, ist die Tatsache, dass das der verfassungsbeschwerde zurgunde liegende, ganz offensichtlich Verfassungswidrige Urteil das OLG Stuttgart passieren konnte und auch das dortige Justizministerium auf Anfrage des BVerfG keine Meinung dazu kundtat.
    http://www.heise.de/tp/blogs/6/151257

    Comment by RA Kompa — 21.01, 2012 @ 13:44

  2. Diese These der Worthülsen sind mir besten bekannt , in der Verkommenheit der
    Gerichte , seit PM und dem AG Ottweiler , als der Vorsitzende Ri schöne Grüße
    an den Chef der Vetternwirtschaft behafteten Kanzlei ausrichten lies . Nachfolgend im entstanden Dialog erwähnt wurde man , solle es doch der Parkuhr erzählen . Bei uns kennt jeder jeden .

    Comment by norbert huth — 21.01, 2012 @ 14:13

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