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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.12.11

Filesharing: Landgericht Köln umgeht das OLG

Das OLG Köln hatte unlängst aufhorchen lassen, weil es in einer Filesharing-Angelegenheit einen Beschluss des Landgerichts Köln, durch den einer Beklagten Prozesskostenhilfe verweigert worden war, aufgehoben hatte.

Das Landgericht Köln hat die Beklagte in dem eigentlichen Verfahren nunmehr dennoch verurteilt (Urteil vom 30.11.2011, Az.: 28 O 482/10). Auch wenn man ohne Kenntnis der konkreten Akte mit Schlussfolgerungen immer vorsicht sein muss, klingt mir die Urteilsbegründung doch arg nach dem Versuch, den Beschluss des Oberlandesgerichts zu umgehen. Denn das Landgericht stützt sich primär darauf, dass die Beklagte nur eine von zwei Verletzungshandlungen bzw. Zeitpunkten (ausdrücklich) bestritten hat. Die allgemeine Erklärung, dass ein Schriftsatz nur Wiederholungen enthalte und der Klagevortrag bereits bestritten worden sei, beinhaltet m.E. ein generelles Bestreiten. Zumindest wird hieraus, entgegen der Ansicht des LG Köln, die Absicht, die Rechtsverletzung insgesamt bestreiten zu wollen, hinreichend deutlich im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO.

Die Beklagte wird vermutlich Berufung einlegen, weshalb man auf die (neuerliche) Entscheidung des OLG Köln gespannt sein darf.

posted by Stadler at 16:08  

5 Comments

  1. Diese Worthülsen , Wiederholung u.a. gehen meist an der Sache vorbei , wobei der Beibringungsgrundsatz
    gem 139 dem Sinne nach Verloren geht .

    Comment by norbert huth — 29.12, 2011 @ 16:31

  2. Lieber Herr Stadler, warum lassen Sie bei Ihrer Kommentierung stets wichtige Fakten weg und instrumentalisieren diese? Mir geht diese tendenziöse Geschreibe so langsam aber sicher auf den Keks. Früher wurden hier noch objektive Fakten präsentiert, heute sind es nur noch (unreflektierte) subjektive Ansichten.

    Warum erwähnen Sie nicht, dass das LG die Beklagtenseite mehrfach mündlich und schriftlich aufgefordert sich zu erklären.

    Es handelt sich um zwei getrennte Tathandlungen, also reicht es nicht aus, einfach nur eine zu bestreiten. Vielmehr ist offensichtlich, was hinter diesem fehlenden Bestreiten in der 2. Sache von Beklagtenseite steckt. Zumal das Verfahren hier von einem Anwalt betreut wurde, also die Partei wissen sollte, was zu antworten gewesen wäre.

    Man kann ja diese ganze P2P-Rechtsprechung mit guten Argumenten verteufeln. Die vorliegende Entscheidung aber dazu zu nutzen, dem LG Köln eine Umgehungshandlung bzgl. des OLG-Beschlusses unterstellen zu wollen, ist mehr als abwegig.

    Comment by Joopi — 29.12, 2011 @ 17:49

  3. @Joopi:
    Wenn es so offensichtlich ist, dann klären Sie mich doch auf. Sollten Sie auf die Wahrheitspflicht anspielen, dann dürfte es kaum nachvollziehbar sein, eine Handlung zu bestreiten und die andere nicht. Es handelt sich auch um dasselbe Werk, weshalb wir es im Zweifel auch mit einer fortgesetzten Handlung zu tun haben.

    Comment by Stadler — 29.12, 2011 @ 18:08

  4. Die vorliegende Entscheidung aber dazu zu nutzen, dem LG Köln eine Umgehungshandlung bzgl. des OLG-Beschlusses unterstellen zu wollen, ist mehr als abwegig.

    Die Entscheidungen der 28. Zivilkammer des Kölner Landgerichtes sind i.d.R. abwegig – sonst nix! Frau Reske und ihre (O-Ton) „Peer-Piraterie“…

    Beispiel gefällig? Hier ein in meinen Augen besonders schönes von unzählig vielen:

    http://pdfcast.org/pdf/lg-koeln-28-o-241-09-beweisaufnahme-gerichtsbericht

    Wer es lesen sollte, bitte auch die beiden links am Ende beachten (Protokoll der Beweisaufnahme seitens Gericht nebst Urteil)

    Wer einen kausalen Zusammenhang erkennt darf den bitte erläutern! Danke vorab!

    Gruß aus Köln, Baxter

    Comment by Baxter — 30.12, 2011 @ 01:01

  5. Dumme Frage am Rande. Warum ist in der verlinkten Veröffentlichung des Urteils eigentlich die erste IP-Adresse durch Rauten (###) ersetzt worden, die zweite aber nicht mehr?

    Comment by Stefan Heßbrüggen-Walter — 30.12, 2011 @ 03:01

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