Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

27.10.11

Impressumspflicht für Facebook-Profil

Das Landgericht Aschaffenburg hat mit Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O 54/11) entschieden, dass im Falle einer (auch) geschäftlichen Nutzung eines Facebookprofils (oder einer Facebook-Fanseite) eine Impressumspflicht im Sinne von § 5 TMG besteht. Auch Nutzer von Facebook-Accounts müssen laut LG Aschaffenburg eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.

Außerdem meint das Gericht, dass ein Impressum nicht unter der Bezeichnung „Info“ erwartet werde und bereits darin ein Verstoß gegen § 5 TMG liegt, was man durchaus bezweifeln kann. Denn was soll man unter Info anderes erwarten, als Informationen zum Inhaber des Profils?

Konkret ging es um ein regionales Infoportal, das zusätzlich ein Profil bei Facebook unterhält. Der Streitwert wurde mit EUR 2.000,- überraschend niedrig angesetzt.

posted by Stadler at 21:05  

10 Comments

  1. Dass „Info“ nicht dem TMG genügen soll, grenzt wirklich an groben Unfug, schon deshalb, weil es ein „Impressum“ im Web eigentlich gar nicht wirklich gibt. Schließlich heißt das übersetzt „Hineingedrucktes“.

    Das Wort „Impressum“ ist ja auch in Büchern gar nicht notwendig, nur die entsprechende Info.

    Comment by Avantgarde — 27.10, 2011 @ 22:03

  2. .. überraschend niedriger Streitwert – Heißt das, es lohnt sich nicht für die Abmahnanwälte ? wie hoch ist dann der Ra-Gebührenwert ?

    Comment by Dietmar Kuschel — 27.10, 2011 @ 23:59

  3. Wieder ein Ort mehr, wo „Internetbetrüger“ Adressdaten abgreifen können um Waren online zu bestellen und die Rechnung an andere zu schicken. Dann darf man wieder sich mit den Betrugsabteilungen der betroffenen Firmen ‚rumschlagen und Anzeige erstatten, die dann ohne Ergebnis bleibt…

    Comment by C — 28.10, 2011 @ 00:08

  4. @C – Was schlägst Du Dich lange herum? Hast Du keinen Empfang quittiert, geht die Rechnung mit kleinem Anschreiben retour und gut. Und Anzeige sollte der Versender erstatten, da dieser ja der eigentlich Geschädigte ist.

    Impressumspflicht hin oder her. Auf jeden Fall möchte ich in einem Social Network schon wissen, ob da jemand privat oder geschäftlich unterwegs ist. Und das geht am besten nun einmal über ein Impressum. Eine andere Krücke wäre mir genauso recht.

    Comment by SGl — 28.10, 2011 @ 07:33

  5. Alles schön und gut, ich würde aber gerne wissen wo man das genannte Impressum hineinklatschen soll?
    Weder unter Info noch unter anderen Punkten finde ich ein Platz dafür?!?!?
    Die andere Frage ist wer und wie entscheidet ob es nur privates oder geschäftliches Profil ist. Ich poste ab und zu Mal meine Immobilienobjekte in meinem privaten Profil. Reicht das schon dafür aus?
    Das Leben wir halt immer verrückter und komplizierter…

    Comment by DZ — 28.10, 2011 @ 09:06

  6. Ich verstehe die ganze Aufregung nicht. Wo liegt das Problem? Es ist doch nun wirklich nicht schwer einen kleinen Schriftzug bei Facebook zu hinterlegen der mit „Impressum“ gekennzeichnet ist und dann per Link auf ein Impressum zeigt. Klar reicht „Info“ nicht aus….

    Comment by Erdal — 28.10, 2011 @ 09:53

  7. @6: „Info“ reicht nicht? Ein Blick in das Gesetz wäre hilfreich. Dort ist nicht von einem „Impressum“ die Rede, sondern von Informationen: „Diensteanbieter haben … folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.“ Da nun „Info“ als gängige Abkürzung von Information(en) leicht verständlich ist, ist es auch selbstverständlich, dass man die gesetzlich geforderten Informationen unter „Info“ plazieren kann, wenn man es denn muss. Kurz: das Gericht fordert Blödsinn, der durch keine Vorschrift gedeckt ist.

    Comment by M. Boettcher — 28.10, 2011 @ 12:38

  8. Meine Wenigkeit hat sich hier an einer Lösung versucht:

    http://www.lbr-law.de/lbr-blog/zu-facebook-impressum-abmahnungen-und-verfugungsverfahren-in-augsburg-kurze-bewertung-und-losungsvorschlag

    Comment by Arno Lampmann — 31.10, 2011 @ 09:03

  9. Vielleicht muss man auch mal in besonnener Selbstbehauptung der Versuchung widerstehen, jeden Blödsinn, den ein Gericht verzapft, auch gleich umzusetzen. Der Entscheidung des LG wird keine lange Halbwertszeit beschieden sein, vermute ich.

    Comment by Peter Hense — 31.10, 2011 @ 12:23

  10. Für alle, die auf Nummer sicher gehen wollen: Von yourfans gibt es kostenlos eine anwaltlich geprüfte Impressum-App mit einem speziellen Facebookdisclaimer und Mustertexten für die 6 wichtigsten Rechtsformen. Der schnellste Weg zu dieser App führt über diesen Link: https://www.facebook.com/yourfans?sk=app_199497643448635

    Comment by Beno — 5.11, 2011 @ 14:01

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