Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.7.11

Landgericht Stuttgart weist Filesharing-Klage ab

Die Kollegen der Kanzlei Riegger berichten über ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, das eine Filesharing-Klage eines von der Kanzlei Rasch vertretenen Rechteinhabers abgewiesen hat (Urteil vom 28. Juni 2011, AZ: 17 O 39/ 11).

Das Landgericht Stuttgart ging hierbei allerdings zunächst von einer Vermutung einer Rechtsverletzung aus, die im konkreten Fall durch den Vortrag des Beklagten widerlegt worden sei. Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass der Beklagte – vor Erhalt der Abmahnung – der Polizei gestattet hatte, seinen Rechner zu untersuchen, wo allerdings weder ein Filesharing-Client noch sonstige Anhaltspunkte für die Rechtsverletzung gefunden wurden. Dies genügte dem Landgericht, um den Vortrag des Rechteinhabers als widerlegt anzusehen.

posted by Stadler at 22:01  

5 Comments

  1. „Kanzlei Rasch“?

    –> http://pdfcast.org/pdf/promedia-rasch-bvmi-bearshare

    –> http://pdfcast.org/pdf/lg-koeln-28-o-241-09-beweisaufnahme-gerichtsbericht

    Comment by Behaarte Uhse — 27.07, 2011 @ 00:10

  2. Warum hat er der Polizei das gestattet?

    Comment by Robert — 27.07, 2011 @ 11:54

  3. Das riecht doch nach einer win-win-Situation:

    Um seine Unschuld im Hinblick auf filesharing zu beweisen lässt jeder Bürger seinen Rechner präventiv vom Bundestrojaner überwachen.

    Tut er dies nicht ist er automatisch schuldig im Falle von filesharing Abmahnungen…

    Ernsthaft:
    Das ist nicht der erste Fall, bei dem der Beschuldigte eindeutig NICHTS getan hat und dennoch gehen die meisten Gerichte immer noch davon aus, dass die Beklagten auch tatsächlich schuldig sind.

    Was für ein Rechtssystem haben wir denn bitteschön?

    Comment by Theoretiker — 28.07, 2011 @ 14:31

  4. Nachtrag:

    Mir ist bewusst, dass es hier um zivilrechtliche Ansprüche geht. Allerdings kann der Beklagte in Sachen filesharing praktisch nie seine Unschuld beweisen, außer durch absolut ungewöhnliche Umstände (wie hier).

    Angesichts der Massenhaftigkeit solcher Abmahnungen sollten die Gerichte dazu übergehen, dass die Kläger hier stärker in der Pflicht sind.

    Comment by Theoretiker — 28.07, 2011 @ 14:32

  5. Mein Eindruck der mündlichen Verhandlung war doch ein gänzlich anderer. Wie auch im Urteil fanden alle relevanten Punkte ihre Würdigung. Sich auf eine Besonderheit zu konzentrieren wäre danach falsch, ebenso zu behaupten ohne die Besonderheit wäre ein anderes Urteil entstanden.

    Und ob das wirklich sooo eine wahnsinnig wichtige Besonderheit ist, wenn wenn zig Monate nach einer angeblichen Tathandlung ein Kripobeamter einern PC in Augenschein nimmt?

    Comment by Shual — 29.07, 2011 @ 07:31

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