Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.6.11

Schadensersatzpflicht der DENIC wegen Vereitelung der Domainpfändung

Wer schon einmal versucht hat, eine Domain zu pfänden, kennt das Problem. Die DENIC, die in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Drittschuldner bezeichnet ist, vertritt regelmäßig die Auffassung, man sei nicht Drittschuldner, weshalb sie meint, auch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht beachten zu müssen. Warum diese Rechtsansicht der DENIC falsch ist, habe ich in einem schon älteren Aufsatz (Drittschuldnereigenschaft der DENIC, MMR 2007, 71) ausführlich dargelegt.

Dem folgt jetzt das Landgericht Frankfurt in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 09.05.2011, Az. 2-01 S 309/10). Die DENIC muss nach dem Urteil des Landgerichts Schadensersatz wegen Verstoß gegen die Pflichten eines Drittschuldners und Vereitelung der Zwangsvollstreckung bezahlen.

posted by Stadler at 14:50  

2 Comments

  1. In dem Zusammenhang mal eine Nebenfrage, weil es ja um ein LG-Urteil geht: Wie „bedeutend“ ist denn heutzutage in Internetsachen überhaupt noch ein Urteil eines LGs?

    Comment by xwolf — 8.06, 2011 @ 20:24

  2. Endlich macht sich das Schreiben von Aufsätzen mal bezahlt. Ich meine das durchaus ernst – Gerichte von bestimmten Auffassungen zu überzeugen geht entweder, in dem man den Instanzenzug beschreitet (mit allen damit zusammenhängenden Risiken), oder eben Aufsätze schreibt.

    Comment by Duke — 8.06, 2011 @ 21:27

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