Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

27.6.11

LG Köln: Kein Rechtsverstoß durch Einbindung von Bild in Personensuchmaschine

Nach Ansicht des Landgerichts Köln (Urteil vom 22.06.2011, Az.: 28 O 819/10) verstößt der Betreiber einer sog. Personensuchmaschine nicht gegen das KUG bzw. das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn er ein Dossier zu einer bestimmten Person erstellt und dazu im Wege eines „embedded links“ ein Foto der betroffenen Person einbindet, das der Betroffene an einem anderen Ort selbst online gestellt hat.

Das Landgericht Köln zieht zur Begründung eine durchaus gewagte Parallele zur Entscheidung Google-Bildersuche des BGH und meint, dass der Betroffene durch das Einstellen des Fotos an anderer Stelle damit auch sein Einverständnis mit einer Nutzung durch eine Personensuchmaschine erklärt hat. Das Gericht geht dann sogar noch einen Schritt weiter und meint, dass auch die Erklärung des Betroffenen, er wünsche die Veröffentlichung nicht, unbeachtlich sei, solange er nicht für die Entfernung des Bildes an der Quelle sorge.

Ich halte die Entscheidung des Landgerichts Köln für falsch. Das Gericht lässt sich offenbar zu sehr von dem Begriff der Suchmaschine leiten, ohne genauer zu hinterfragen, was eine Personensuchmaschine tatsächlich macht, obwohl im Tatbestand bereits anklingt, dass der Betreiber ein Dossier aus im Internet auffindbaren Informationen anfertigt.

Personensuchmaschinen erstellen – ohne den Betroffenen darüber zu informieren – Persönlichkeitsprofile, indem sie Informationen und Fotos, die im Netz verfügbar sind, sammeln und unter dem Namen der Person verknüpfen. Das geht über die Tätigkeit der Bildersuche von Google weit hinaus.

Die Erstellung eines solchen Persönlichkeitsprofils wäre zunächst unter datenschutzrechtlichen Aspekten zu würdigen gewesen. Selbst wenn man insoweit der Ansicht ist, dass hierfür eine Gestattung nach § 29 BDSG in Frage kommt, müsste doch der Widerspruch des Betroffenen dazu führen, dass das gesamte Profil und nicht nur die Einbindung des Bildes zu löschen ist.

Aber auch die Gleichsetzung der urheberrechtlichen und der persönlichkeitsrechtlichen Betrachtung erscheint fragwürdig. Denn es geht vorliegend nicht lediglich um Vorschaubilder im Rahmen einer Bildersuche, sondern um die Erstellung eines kompletten Profils einer Person. Sinn und Zweck des Rechts am eigenen Bild ist es aber gerade, dass das Erscheinungsbild einer bestimmten Person in einer bestimmten Situation erhalten bleibt. Der Wechsel des Kontexts ist gerade das, was das Persönlichkeitsrecht verhindern will. Während es in dem vom BGH entschiedenen Fall nur um Thumbnails geht, also eine Vorschaufunktion, binden Personensuchmaschinen die Fotos von Personen in das von ihnen zusammengestellte Persönlichkeitsprofil ein. Das ist qualitativ nicht vergleichbar.

Update:
Die 28. Zivilkammer des LG Köln hat einen ähnlichen Sachverhalt vor zwei Jahren noch anders entschieden. Offenbar war man tatsächlich der Meinung, wegen der Entscheidung zur Google-Bildersuche seine Rechtsprechung ändern zu müssen.

posted by Stadler at 19:43  

4 Comments

  1. Hier wird dankenswerter Weise sauber differenziert zwischen
    – der fragmentarischen Wiedergabe von textlichen (Snippets) und bildlichen (Thumbnails) Darstellungen im Rahmen einer Vorschau innerhalb üblicher Suchmaschinen einerseits
    – und andererseits der Einbettung von Bildmaterial in fremd zusammengestellte Persönlichkeitsprofile, neue Inhalte mit z.T. dramatischen Einwirkungen auch auf Persönlichkeitsrechte.
    Die Bewertungen der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln lassen diese der Sache gerecht werdende scharfe Analyse leider vermissen.

    Comment by Ralf Petring — 27.06, 2011 @ 20:09

  2. Ganz nebenbei hat das LG Köln damit ja auch noch das Zwangs-CC-SA erfunden, muss nur eine Person auf dem Bild sein. Das geht bestimmt auch für Videos – da geht doch noch was.

    Comment by VonFernSeher — 27.06, 2011 @ 20:43

  3. Offen bleibt, ob Bilder auch dann eingebunden werden dürfen, wenn die Webseite mit ’noindex‘ gekennzeichnet ist.

    Comment by Bruno — 29.06, 2011 @ 07:55

  4. Der vom Kollegen Stadler auf unsere Webseite weisende Link funktioniert wegen Umstellungsarbeiten leider im Moment nicht.

    Das Urteil ist aber bei dejure.de abrufbar:

    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28%20O%20662/08

    Comment by Arno Lampmann — 6.07, 2011 @ 23:27

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