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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

1.6.11

Filesharing: Zu weite Unterlassungserklärungen sind für Rechteinhaber riskant

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Reihe von Entscheidungen, die Fälle des Filesharing zum Gegenstand hatten, in jüngster Zeit gewisse Einschränkungen zu Lasten der abmahnenden Rechteinhaber vorgenommen. Auf dieser Linie liegt auch ein neuer Beschluss des OLG Köln vom 20.05.2011 (6 W 30/11), der sich mit dem Umfang der Unterlassungspflicht beschäftigt.

Das OLG betont zunächst, dass vorformulierte Unterlassungserklärungen – wie sie z.B. die Kanzlei Waldorf Frommer regelmäßig versendet – die sich auf sämtliche Werke des abmahnenden Rechteinhabers beziehen, zu weit formuliert sind und eine Unterlassung in diesem Umfang nicht verlangt werden kann. Wenn nun vom Rechteinhaber zu Unrecht gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass eine einschränkende Unterlassungserklärung zur Unwirksamkeit der Erklärung führen kann, so bewirkt dies nach Ansicht des Senats, dass derjenige, der keine Unterlassungserklärung abgibt, damit keinen Anlass für eine gerichtliche Geltendmachung gibt. Er kann deshalb anschließend im Prozess ein Anerkenntnis nach § 93 ZPO abgeben, bei dem die Verfahrenskosten dem Antragsteller/Kläger auferlegt werden.

Das OLG normiert hier also eine Art Obliegenheit der abmahnenden Rechteinhaber, gegenüber Verbrauchern eine im Umfang korrekte Unterlassungserklärung zu verlangen.

posted by Stadler at 09:22  

7 Comments

  1. Erstaunlich an der Urteilsbegründung finde ich die Unterscheidung von gewerblicher und nichtgewerblicher Handlung. Das Gericht sieht hierfür unterschiedliche Maßstäbe.
    Da in der Begründung keine Zitate zu diesem Rechtsgedanken zu finden sind, kann man daher annehmen, dass diese Unterscheidung so bisher noch nicht getroffen wurde ?
    Sind damit weitergehende Auswirkungen zu erwarten ?

    Comment by Oliver — 1.06, 2011 @ 12:49

  2. Es handelt sich doch eher um eine erneute Klarstellung.

    „Seine Handlung ist … der unberechtigten Weitergabe des (Werks) an einen gewerblichen Zwischenhändler vergleichbar, der die Vervielfältigung und weitere Distribution des Musikalbums übernimmt.“ (OLG Köln, 6 Wx 2/08, Beschluss vom 21.10.2008)

    Die Äußerungen des OLG Köln zum Tatbestandsmerkmal „gewerbliches Ausmaß“ im Auskunftsverfahren (also ein gesonderter Anspruch aus einer angeblichen Rechtsverletzung) werden nun konkretisiert: Der Private bleibt auch dann Privater, wenn seine Handlung vergleichbar der Weitergabe des Werks an einen gewerblichen Zwischenhändler ist.

    Das ist sogar sehr brisant/interessant. Die Argumentation (auch) der „Anwälte der Musikindustrie“ im Bereich des Schadensersatzanspruches basiert hauptsächlich auf den Funktionsweisen von Tauschbörsen. Die Handlung (Folgen der…) des Einzelnen wird als Handlung /Folgen der…) eines gewerblichen Zwischenhändlers selbst dargestellt und nicht als Handlung eines Privaten. (verkürzt, solche Schriftsatzbausteine haben gerne 10 Seiten Länge)

    Ob das nun wirklich Auswirkungen auf die Rechtsprchung zum Deckelungs-§ hat (RA Petring), oder wie die Waldorf-Abmahnungen insgesamt neu zu bewerten sind (ist ja keine kleine Abmahnkanzlei) wird abzuwarten sein. Es sind allerdings ja Verfahren im Gange, wie der AG-Heidelberg-Fall von RA Forsthoff der nach München gewandert ist, die solche Fragen gerne aufwerfen werden.

    Comment by Shual — 1.06, 2011 @ 13:53

  3. Shual kanns nicht lassen, seine fachfremden Kommentare abzulassen… Das OLG sagt doch gerade, dass der Begriff gewerblich in diesem Zusammenhang anders verwendet wird. Bei der Deckelung des § 97a UrhG gilt aber wieder eine andere Definition! Das hatten wir doch schon zigmal durchgekauft. Hartz 4-Empfänger bitte Arbeit suchen und die Arbeitenden ihre Arbeit machen lassen… eine Alternative wäre auch netzwelt.de, da ist er unter Gleichgesinnten.

    Comment by Robert Reske — 3.06, 2011 @ 07:28

  4. Danke für den Hinweis, dass die Hartz-IV-Empfängerin (???) RAin Neubauer („Es bleibt zu hoffen, dass eine solche Differenzierung auch bezüglich der Abmahnungskosten nach § 97 a Abs. 2 UrhG bald stattfindet.“) und nicht RA Petring das Thema so anschneidet. Von mir kommt der Gedankengang nicht.

    PS: Das läßt ja hier tief blicken, „Robert Reske“. Bitte mal richtigen Namen angeben, damit die Hartz-IV-Mandantschaft mitbekommt welche „Interessenskonflikte“ beim Herrn „Robert Reske“ drohen.

    Comment by Shual — 3.06, 2011 @ 08:01

  5. Gibt doch DU erstmal Deinen Namen an, Du Schlaumeier

    Comment by Robert Reske — 3.06, 2011 @ 11:26

  6. Egal was ihr euch hier kloppt – der Beschluß des OLG Köln zeigt einen sich beschleunigenden Sinneswandel, der in ca. zwei Jahren zum Ende des Abmahnwahnes führen wird. Schlimm ist nur die durchaus mit OK vergleichbare Verzerrung der Vermögensverhältnisse und damit Einflussmöglichkeiten zu Gunsten der falschen Kreise. Es werden qanwälte Millioäre, die unter realen Bedingungen Hartz IV-Empfänger wären!!

    Comment by Graf Waldvogt — 4.06, 2011 @ 01:09

  7. Unter normalen Bedingungen dürftest Du nicht mal Dein Maul hier aufmachen.

    Comment by Robert Reske — 13.06, 2011 @ 18:54

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