Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.6.11

Apple meldet APP STORE auch in Deutschland als Marke an

Apple versucht auch in Deutschland einen Markenschutz für den Begriff APP STORE zu erlangen und hat am 23.05.2011 die Eintragung einer entsprechenden Wortmarke in den Klassen 35,9 und 38 beantragt.

Ich wage die Prognose, dass das DPMA die Eintragung wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG ablehnen wird. Das wäre zumindest die richtige Entscheidung in Bezug auf einen Begriff, der einen Online-Store für Application Software (Apps) beschreibt. Die Sachbearbieter des DPMA benutzen schon seit längerer Zeit Google und Wikipedia. ;-)

Der Kollege Schiller weist darauf hin, dass Apple bereits 2008 eine Gemeinschaftsmarke „APP STORE“ eingetragen bekommen hat, diese Eintragung aber zwischenzeitlich von Nokia, Amazon und Microsoft angegriffen worden ist.

Der regelmäßig wiederkehrende Versuch, beschreibende Allgemeinbegriffe mithilfe einer Markeneintragung für bestimmte Waren- oder Dienstleistungen zu monopolisieren, ist eine leider weit verbreitete Unsitte. Apple sollte sich entweder einen Fantasienamen für seinen Store ausdenken, oder sich damit abfinden, dass die Konkurrenten auch Apps über Stores verkaufen.

posted by Stadler at 21:16  

Ein Kommentar

  1. Das wäre nicht nur die richtige sondern auch die konsequente Entscheidung, da bereits 2010 einem Stuttgarter Unternehmen die Marke App Store (3020100460342) versagt wurde.

    Nichtsdestotrotz hat Apple beim HABM am 30.03.2011 die Wortmarke APP STORE (009852691) erneut angemeldet und dazu auch gleich noch eine Bildmarke APP STORE (009858713)

    Comment by RA Harald Beck — 21.06, 2011 @ 15:23

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