Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.5.11

Keine Pflicht zur Vorabbenachrichtigung bei Veröffentlichung privater Informationen

Der Europäiscche Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) hat heute über eine interessante Frage im Rahmen eines kuriosen Falles entschieden.

Kläger war Formel 1 Chef Max Mosley, über den in der „News Of The World“ berichtet wurde, er hätte eine „kranke Nazi-Orgie mit 5 Prostituierten“ veranstaltet. Mosley ist hiergegen in England erfogreich gerichtlich vorgegangen.

Das war ihm aber nicht genug, den er vertritt die Ansicht, dass der britische Gesetzgeber eine Rechtspflicht der Presse schaffen muss, vor einer Veröffentlichung privater Informationen den Betroffenen in Kenntnis zu setzen, um ihm Gegelegenheit zu geben, noch vor der Veröffentlichung Rechtsschutz zu erlangen. Das Fehlen einer solchen Rechtspflicht führt nach Ansicht Mosleys dazu, dass das Vereinigte Königreich die Menschenrechtskonvention verletzt.

Dieser Argumentation ist der Gerichtshof nicht gefolgt. Der EGMR betont u.a., dass ein solches allgemeines „pre-notification requirement“ geeignet ist, die Pressefreiheit zu beeinträchtigen und spricht von einem „chilling effect“. Denn es gibt, über den konkreten Fall hinaus, genügend Fallkonstellationen, in denen auch an einer Berichterstattung über private Umstände ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

Ebenfalls zum Thema:  EGMR – Mosley: Verständigungspflicht vor Veröffentlichung privater Informationen hätte chilling effect (e-comm)

posted by Stadler at 12:28  

2 Comments

  1. Das ist natürlich auch für Blogger von Vorteil.
    ;-)

    Comment by Frank — 10.05, 2011 @ 15:06

  2. Kleiner Hinweis: Mosley war Chef der FIA (Internat. Automobilverband) und nicht der Formel 1 (das ist nach wie vor Bernie Ecclestone).

    Comment by Samuel — 12.05, 2011 @ 19:05

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