Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.5.11

Der Beschluss zur Durchsuchung beim Provider der Piratenpartei

Wie gering der Wert des Richtervorbehalts ist und wie wenig notwendig ist, um einen richterlichen Beschluss für eine Durchsuchung bei einem Internet-Service-Provider zu bekommen, verbunden mit der Anordnung der Beschlagnahme nicht näher spezifizierter Festplatten, zeigt der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 19.05.2011. Diese Durchsuchng hat im Netz für einigen Wirbel gesorgt.

Das Amtsgericht Darmstadt hatte, ohne, dass es ein inländisches Ermittlungsverfahren gab, quasi im Vorgriff auf ein zu erwartendes Rechtshilfeersuchen französischer Behörden, nach § 103 StPO angeordnet, dass die Geschäftsräume eines Providers durchsucht werden und ergänzend eine unbekannte Anzahl von Festplatten beschlagnahmt werden dürfen, die irgendwie zur Domain „piratenpad.de“ gehören. Im Piratenpad sollen sich unbekannte Täter über einen DDoS-Angriff auf einen französischen Energiekonzern ausgetauscht haben. Von der Serverbeschlagnahme erhoffte man sich weitere Erkenntnisse zur Person der Täter.

Zunächst verwundert die Unbestimmtheit bzw. die Reichweite der Beschlagnahmeanordnung. Mit dieser Formulierung hätte sich notfalls auch ein ganzes Rechenzentrum beschlagnahmen lassen.

Um die gesetzlichen Anforderungen an eine Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten zu verdeutlichen, möchte ich exemplarisch einige Passagen aus einem Beschluss des BVerfG vom 03.07.2006 zitieren:

Die Durchsuchung bedarf vor allem einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss gerade diese Maßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>; BVerfG, NJW 2006, S. 976 <982>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 -). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf verfahrenserhebliche Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. BVerfG, NJW 2006, S. 976 <982>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 -). Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Verbindungsdaten sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Maßnahme entgegenstehen (vgl. BVerfG, NJW 2006, S. 976 <982>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 -). Der Richter darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>). (…)

Die Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten, der durch sein Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, stellt erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit.

Wenn man sich demgegenüber den Beschluss des Amtsgerichts durchliest, so ergibt sich hieraus nur, dass das BKA im Piratenpad Links zu anderen Webseiten gefunden haben soll, die wiederum mit den anonymen Tätern in Zusammenhang stehen sollen. Man weiß also eigentlich gar nicht, wonach man sucht und was man dort zu finden hofft. Allein der Umstand, dass in einem Etherpad Links gepostet wurden, begründet noch keine Spur einer Straftat, wie es § 103 StPO verlangt. Von einer Auffindewahrscheinlichkeit, die vom BVerfG verlangt wird, kann man ebenfalls nicht sprechen. Das was das Amtsgericht Darmstadt macht, ist letztlich eine reine Ausforschung, die nicht zulässig ist.

Interessant ist auch der Hinweis des Amtsgerichts, dass in Deutschland keine rechtliche Verpflichtung des Providers existiert, eine Vorabsicherung von Daten (also ohne vorliegenden richterlichen Beschluss) durchzuführen. Vor diesem Hintergrund hätte man dann aber eigentlich annehmen müssen, dass ohnehin keine relevanten Daten auffindbar sein werden, weil nichts gespeichert ist.

Hierbei ist noch völlig unberücksichtigt, dass sich der Beschluss letztlich gegen die Kommunikationsstrukturen einer politischen Partei richtet, was dem Richter ganz offenbar bekannt war. Das hätte die an die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu stellenden Anforderungen nämlich zusätzlich erhöht. Und insoweit muss man auch beachten, dass die aufzuklärende Straftat nur eine DDoS-Attacke ist, die eine Website für ein paar Stunden lahmgelegt hat.

Der Beschluss des AG Darmstadt ist bereits bei rudimentärer Prüfung evident unverhältnismäßig und rechtswidrig.

posted by Stadler at 16:17  

25 Comments

  1. Eine Abfrage bei der Denic hätte für piratenpad.de zudem die Piratenpartei als inhabende Organisation ergeben. Aber dafür hatte der/die Richter(in) keine Zeit/Ahnung oder was auch immer. Das Vertrauen in die Justiz hat für mich damit leider – erstmals selbst betroffener – großen Schaden erlitten.

    Comment by Florian 'medienfloh' Schuster — 25.05, 2011 @ 16:47

  2. Und, wird das irgendwie Folgen für den Richter haben?
    Wird sich was gegen die Polizeistaat-Mentalität in Sachen Rechner-Beschlagnahmung und Hausdurchsuchung tun?

    Ich fürchte ein wenig, dass sich alles im Sande verlaufen wird und es „weiter so“ gehen wird.

    Comment by Frank — 25.05, 2011 @ 16:55

  3. Lieber Thomas,

    Du legst mal wieder den Finger in die Wunde – der Richtervorbehalt wird seinem verfassungsrechtlichen „Auftrag“ nicht mehr gerecht, weil eben viel zu oft kaum ernsthaft geprüft wird.

    Der Fall zeigt aber auch, dass die Strafjustiz oftmals mit Fällen überfordert ist, die „irgendwas mit Internet“ zu tun haben: Wer auch nur im Groben weiß, was ein Ether- / Piratenpad ist und dass die Piraten (natürlich) keine Logfiles mit IPs führen, der hätte den Antrag wg. offenkundiger Aussichtslosigkeit abgelehnt.

    Man sollte (insbesondere auf Seiten der Justiz) einmal darüber nachdenken, wie man mehr EDV-Kompetenz „an die Front“ bringen kann, damit derlei nicht mehr geschieht. Wir haben Wirtschaftsstrafkammern, Kammern für Handelssachen, Arzthaftungskammern … warum eigentlich noch keine EDV-Strafkammern bzw. Sonderzuständigkeiten für Strafrichter an Amtsgerichten, meinetwegen bei kleineren Gerichten im Wege einer Zuständigkeitskonzentration?

    Derlei hanebüchene Beschlüsse wie der hier besprochene schädigen das Vertrauen in die Justiz insgesamt.

    Comment by @vieuxrenard — 25.05, 2011 @ 16:58

  4. @Frank

    nein, es wird keine Folgen für den Richter haben, aber das finde ich auch gut so: Die Unabhängigkeit der Richter kann natürlich fatale Folgen haben, ist aber ein ausgesprochen hohes Gut – insbesondere wenn Richter sie dazu nutzen, auch einmal gegen die anderen Gewalten (im Regelfall die Exekutive) zu entscheiden.

    Comment by @vieuxrenard — 25.05, 2011 @ 17:00

  5. Ein Rettungssanitäter ist für sein (teilweise ehrenamtliches) Handeln verantwortlich, warum ein Richter nicht?
    Im günstigsten Fall heisst es dann nachher: Ups, tut uns leid.
    Für den Ärger und Aufwand gibt es jedoch keinerlei Entschädigung. Ich musste vor ein paar Jahren als Beschuldigter zur KriPo. Dort hat sich dann herausgestellt das in der IP zwei Ziffern vertauscht waren. Genau so gut hätte damals meine komplette Hardware beschlagnahmt worden können ohne das ich mich hätte wehren können….

    Comment by Dennse — 25.05, 2011 @ 17:02

  6. Lieber Florian, lieber Frank,

    der Richtervorbehalt lässt dem Richter einen Spielraum. Weil man den Spielraum im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit nicht auf Null reduzieren will, muss eine Person entscheiden.
    Nun ist die Justiz eine grosse Organisation mit vielen Richtern. Es gibt tolle Strafrichter und Staatsanwälte und weniger gute. Es gibt eine Menge Juristen die Jura studiert haben, damit sie aus der Globalisierung und Digitalisierung entkommen können. Aber es gibt auch andere.
    Deswegen finde ich @vieuxrenard’s Idee gut, sich Gedanken über Spezialkammern zu machen, bis die Digitalisierung der Welt im Reich des Rechts angekommen ist.
    Fraglich ist, ob das gewollt ist. Denn auch Politiker und Konzernchefs fühlen sich als Opfer der Digitalisierung und der Globalisierung und wenden die ihnen zur Verfügung stehenden (machtvollen) Mittel an, um sich dagegen zu stemmen:
    http://www.eg8forum.com/ gibt ein Zeugnis davon.

    Comment by rigow — 25.05, 2011 @ 17:14

  7. Der Beschluss des AG Darmstadt ist bereits bei rudimentärer Prüfung evident unverhältnismäßig und rechtswidrig.

    Aus dem Grund darf man das, meiner persönlichen Meinung nach, auch auf gar keinen Fall durchgehen lassen!
    Frage(n) eines interessierten Laiens an die juristisch bewanderteren hier: Gemäß Eigenaussage auf der Internetpräsenz der Piratenpartei, haben die eine Beschwerde gegen den Beschluß am Amtsgericht Darmstadt eingelegt.

    Ist das der jursitsch „korrekte“, also „normale“ Weg in solch einem Fall oder hätte man auch direkt z.B. Verfassungsbeschwerde am BVerfG einlegen können?
    Dann noch ’ne Frage, ebenfalls aus Interesse: Weshalb wird eigentlich die Beschwerde am Amtsgericht Darmstadt eingelegt, welches doch schließlich den Beschluß ausgestellt hatte. Wieso wird die Beschwerde nicht der nächst höheren Instanz, also dem Landgericht, vorgelegt?
    Und last but not least: Wie würde im Fall, daß die Beschwerde Erfolg hätte, der Richter „bestraft“ werden, so daß dieser es für die Zukunft auch gelernt hätte!?

    Am Rande: Mich persönlich erinnert das ein kleines bißchen an diese Durchwink-Beschlüsse der UrhG-Richter hinsichtlich § 101 Abs. 9. Dabei vergessen die regelmäßig auch ‚mal einen Blick in den Abs. 10 zu werden!
    Solche (Durchwink-)Richter gehören für mich bestraft, denn bei ausgeübter offensichtlicher richterlicher Willkür auf Kosten von Grundrechten stimmt m.E. etwas nicht in diesem Land. Kann einfach nicht!

    In diesem Sinne und herzlichen Dank vorab, Baxter

    Comment by Baxter — 25.05, 2011 @ 17:28

  8. @Baxter

    Der korrekte Weg ist die Beschwerde zum Richter am Amtsgericht, der entschieden hat, weil er die Möglichkeit der „Abhilfe“ hat; nimmt er die nicht wahr (was er eigtl. fast nie tut), entscheidet das Landgericht.

    Direkt zum BVerfG kann man (in aller Regel) nicht, man muss erst den Rechtsweg erschöpfen.

    Comment by @vieuxrenard — 25.05, 2011 @ 18:09

  9. @vieuxrenard & @rigow

    Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen sind ein schwerer Eingriff in die Privatsphäre eines jeden. Man sieht es im Fernsehen in den Krimis regelmäßig aber dort gibt es oft die Schwarz-Weiß-Malerei, also der für den Zuschauer offensichtliche Täter wird besucht. Und das akzeptiert man auch. Dass es auch Fehlgriffe geben kann, ist auch klar, aber dass das Mittel der Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung so leichtfertig angewendet wird und dann auch noch in Fällen, wo der Betroffene bekannterweise noch nicht einmal als Täter in Frage kommt, ist mehr als nur ein starkes Stück.

    Das erinnert an Zeiten die wir als überwunden betrachtet haben, es erinnert an Polizeistaaten, Diktaturen und Despoten-Welten, bei denen das Privatrecht nichts gilt.

    Wenn man dazu noch weiß, wie schwer (unmöglich) es ist, sich gegen Hausdurchsuchungen zu wehren und das beschlagnahmte Gut in kürzester Zeit wieder zu bekommen (manche Leute arbeiten nämlich mit ihrem Computer, das soll’s geben), dann kommen einem schon Gedanken, dass es nicht mehr weit her ist mit Rechtsstaat und Demokratie.

    Gerade die Ohnmächtigkeit gegenüber der Staatsgewalt und insbesondere solcher vollendeter Taten sollte die Richter zu einem sehr vorsichtigen Umgang mit derlei Mittel bewegen. Ja eigentlich wird durch den Richter in Darmstadt die Verfassung mit Füßen getreten.
    Warum gibt es dann da keine Handhabe gegen Richter, die offensichtlich ihren Beruf nicht richtig ernst nehmen?

    Dass es hier eine Partei getroffen hat, ist eher ein Glücksfall für uns, das legt die Missstände offen.

    Comment by Frank — 25.05, 2011 @ 18:51

  10. @Dennse,

    nur weil der Richter persönlich nicht haftet, heißt dass noch lange nicht, dass der Staat nicht für die Fehler haftet. Ich habe das nicht genau geprüft aber kann mir sehr gut vorstellen, dass da eine HAftung besteht.

    Comment by Alex — 25.05, 2011 @ 20:17

  11. Udo Vetter hat doch darauf hingewiesen, dass auf dem Niveau von (Haus-)Durchsuchungsbefehl (nicht: Urteil) Privathaftung des Richters gilt!

    Comment by Granado — 25.05, 2011 @ 21:06

  12. heißt dass noch lange nicht, dass der Staat nicht für die Fehler haftet.

    Also auf deutsch: Wir, die (steuerzahlende) Allgemeinheit. In der sog. „freien Wirtschaft“ habe ich unter Umständen ernstzunehmende Konsequenzen zu befürchten, wenn ich ständig so mit dem Geld meines Arbeitgebers umgehen würde…

    Das erinnert an Zeiten die wir als überwunden betrachtet haben, es erinnert an Polizeistaaten, Diktaturen und Despoten-Welten, bei denen das Privatrecht nichts gilt.

    Sorry, aber das ist leider Alltag! Und zwar aktuelles Zeitgeschen, wenn man so will! Schau dir doch nur ‚mal die dubiosen Machenschaften bei der sog. „Jagd von Urheberrechtsverletzern“ an (seitens der VDS und Zensursula-Hintermännern)!
    Ich darf in dem Zusammenhang -wie oben bereits kurz angedeutet- an die Hausdurchsuchungen erinnern, bei denen die Privatfirma des BVMI e.V. namens „ProMedia“ die Staatsanwaltschaften regelmäßig dazu begleitet hatten, inkl. der Rechnerauswertung. Fehlerquoten? Scheiß doch drauf – „collateral damages“, totschweigen und fertig! Der „Chefermittler“ der Firma ist zudem eine Koryphäe auf dem Gebiet – er hat bei REWE Einzelhandelskaufmann gelernt und als sog. „Rackjobber“ gearbeitet, bis er urplötzlich – quasi über Nacht – zum super-duper-IT-Forensiker wurde. So ‚was gibt’s wohl nur in der Show- und Medienbranche…!?
    Und das „beste“ (ironischerweise): „Unsere“ Polizei wird ausgerechnet von solchen Typen beim Thema „Internetkriminalität“ geschult. Ich darf bitte folgendes zitieren (google nach „bdk.de von der fecht“, die wechseln oftmals die URL – warum wohl!?), also von der Seite des „Bund deutscher Kriminalbeamter“:
    Der BDK wird sich darüber hinaus dafür stark machen, dass die Ermittler im HSK die notwendige Unterstützung erhalten, um Kriminalität unter Nutzung des Internets oder anderer moderner Kommunikations- und Computertechnologie wirksam bekämpfen zu können.
    Einen Einblick in die Komplexität derartiger Ermittlungsverfahren ermöglichte Jörg von der Fecht (proMedia – Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH, Hamburg) in einem Fachvortrag zum Thema „Urheberrechtsverletzungen“. Im Mittelpunkt des Themas stand die illegale Verbreitung von Musikstücken über Tauschbörsen im Internet.

    Noch Fragen? Besonders wehalb VDS und Netzsperren irgendwie nicht wirklich tozukriegen sind und das Thema „filesharing“ fast schon einer Hexenjagd gleicht (dabei ist die Möglichkeit Daten dezentral übertragen zu können m.E. besonders wichtig für eine Demokratie im und mit dem Netz. Das Bittorrent-protocol ist also eine positive Entwicklung und alles andere als „böse“).

    Warum gibt es dann da keine Handhabe gegen Richter, die offensichtlich ihren Beruf nicht richtig ernst nehmen?

    Das frage ich mich auch! Besonders wenn einzelne Richter auch noch (Fehl-)Urteile am Fließband liefern, weil ihre Kammer nun ‚mal entsprechend zuständig ist (z.B. die Frau Richterin in der Zivilkammer am LG Köln und der Herr Richter in der Zivilkammer am LG Hamburg).

    Tja! Da fällt mir abschließend spontan ein: Wann ist denn eigentlich der Haftantritt vom Herrn zu Guttenberg? Oder gilt für den §132a StGB etwa nicht? Immerhin hat die Uni Vorsatz festgestellt.

    Ach sorry, ich vergaß: „Money makes the world go round!“

    In diesem Sinne, Baxter

    Comment by Baxter — 25.05, 2011 @ 21:37

  13. Hat eine rechtswidrige Hausdurchsuchung für den Richter / die Polizisten irgendwelche rechtlichen Konzequenzen? Nein.
    Das ist das Problem! Ich finde es hammermäßig, wie LEICHT man in Deutschland an einen Durchsuchungsbeschluss kommt, falls sich die Polizei überhaupt die Mühe macht, einen einzuholen. Und dass man teilweise bis nach Karlsruhe klagen muss, um nach JAHREN (!!)wenigstens einen Teil seiner Kosten erstattet zu bekommen…..

    Comment by Tobias — 25.05, 2011 @ 21:50

  14. Wer boshaft ist, würde sagen, dass Art. 97 GG auch die richterliche Inkompetenz schützt. ;-)

    Ohne unabhängige Gerichte – und das bedeutet eben auch, dass gegen Richter wegen ihrer Rechtsprechung keine Sanktionen verhängt werden können – gibt es keinen demokratischen Rechtsstaat.

    Man müsste aber in der Tat für ein höheres Maß an Spezialisierung sorgen und ich könnte mir auch ein System verpflichtender Richterfortbildungen vorstellen. Ich verteidige ja auch gelegentlich, aber zumeist nur in Fällen des UWG, UrhG, MarkenG oder Computerstrafrechts. Und was man da speziell bei den Amtsgerichten erlebt, ist oft wirklich finster.

    Manche Strafrichter weisen mir auch eine zu große Nähe zur Staatsanwaltschaft auf. Ich halte den Wechsel zwischen StA und Gericht – wie er zumindest in Bayern üblich ist und rege praktiziert wird- auch nicht für sinnvoll.

    Comment by Stadler — 25.05, 2011 @ 21:55

  15. vielleicht sind das die Auswüchse eines schlanken Staats, der im Prinzip zur völligen Überlastung von Ermittlungs- und Justizbehörden führt. Armer Staat!

    Comment by Jens — 25.05, 2011 @ 22:17

  16. @1 (florian schuster):

    im oben verlinkten beschluss steht ja auch „…die website http://www.piratenpad.de welche die piratenpartei deutschland als
    verantwortlichen betreiber ausweist“. die kenntnis des gerichts ist offensichtlich.

    .~.

    Comment by dot tilde dot — 25.05, 2011 @ 22:35

  17. In Darmstadt haben Piraten und Freibeuter den noch fehlenden Artikel 21 GG in den Arkaden der Grundrechte vor ebendem Amtgericht angebracht, in dem dieser Beschluss ausgestellt wurde
    http://www.flickr.com/photos/piratenpartei-darmstadt/sets/72157626681546605/detail/

    Comment by Joachim S. Müller — 26.05, 2011 @ 00:57

  18. Irgendwie wird immer eine Seite dargestellt: die der armen Internetuser die völlig zu Unrecht verfolgt werden.

    Natürlich ist die ganze Ermittlung escaliert und verlässt so langsam den Rechtsspielraum. Aber das Warum müssen wir uns alle fragen. Warum wird offensichtlich rechtswidriges toleriert? DDoS ist keine erlaubte Massnahme, dafür gibts die Demo. Wenn es jemanden soviel Wert ist, darf er gerne zum seiner Meinung nach falsch Handelnden hinfahren. Aber einfach mal Computer anmachen, Programm starten, schönen Abend verbringen und nach 4 std ausschalten ist keine Willensbekundung sondern Randale. Nichts anderes als Leute die durch die Stadt ziehen und Autos verkratzen oder Antennen abreisen.

    Und sowas tolerieren wir doch auch nicht, obwohl ich bei manchen die mit hoher Geschwindigkeit durch die Stadt fahren den Drang bekomme, den Lack etwas zu modifizieren. Aber…Faustrecht hat noch nie funktioniert. Und was im Urheberrecht gerade passiert ist Faustrecht. Und die Gerichte antworten mit….genau, Faustrecht.

    Richter sind Menschen wie du uns ich, vieleicht sogar Menschen mit denen man zusammen im Kindergarten war und es garnicht mehr weis oder welche die selbe Schule besucht haben oder das selbe Stammlokal. Und sie haben genauso emotionen wie die Urheberverletzer. Den wenn man an die Sache emotionslos rangehen würde, würde man einfach keine Musik kaufen, hören, downloaden die von Firmen stammt die man nicht ab kann. Aber wir haben Emotionen, wollen Prestigeobjekte und IN sein. Nichts davon ist rational, alles emotional. Und so sind alle Menschen incl Richter, Anwälte, Staatsanwälte, Polizisten, Demonstranten, Warmduscher und Coole Jungs.

    Wir können jetzt noch jahrelang weiter versuchen wer den Kampf gewinnt oder umdenken und wirklich mal effektiv ran gehen. Ich kenne keinen Konzern der auch nur wenige Wochen übersteht wenn man ihn boykottiert. Wenn ich mir anschaue wieviele Downloaden sollte es doch genug Menschen geben, die über ihren Schatten springen und demonstrativ boykottieren. Und damit mehr erreichen als mit 1000 DDoS gegen Konzerne.

    Denkt mal drüber nach

    Comment by chefin — 26.05, 2011 @ 07:32

  19. @ Jens

    Dieser „schlanke Staat“ nähert sich gerade einer Staatsquote von 50 %.

    Comment by Tim — 26.05, 2011 @ 08:55

  20. @Tim: Banken-Zocker-Bailouts sind halt teuer und der subventionierte Niedriglohnsektor (Aufstocker) erhöht die Staatsquote.
    Ansonsten ist der Staat in vielen Bereichen immer noch magersüchtig.

    Comment by AndreasM — 26.05, 2011 @ 09:44

  21. @vieuxrenard, @Stadler:
    Speziell zu:
    „Ohne unabhängige Gerichte – und das bedeutet eben auch, dass gegen Richter wegen ihrer Rechtsprechung keine Sanktionen verhängt werden können – gibt es keinen demokratischen Rechtsstaat. “

    Tatsächlich ist eher das Gegenteil der Fall.
    Unabhängige Justiz ist ein extrem wichtiges Gut. Unabhängig bedeutet:
    „Niemals an Weisungen von Behörden (aka Exekutive) oder Politikern (ebenfalls Exekutive! (* siehe unten) ) gebunden.“
    Nicht mehr. Nicht Weniger.
    Es bedeutet insbesondere nicht:
    „Nicht an Gesetze gebunden.“

    Schon in der Verfassung selbst ist das Ein-Eindeutig und mehrfach geregelt. Artikel 97, Abs. 1 GG wird oft und gerne, und m.E. vorsätzlich so, falsch zitiert als:
    „Die Richter sind unabhängig.“
    Tatsächlich steht dort aber:
    „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.“
    Nur dem Gesetz unterworfen bedeutet:
    1.) An die Gesetze müssen sie sich halten, immer, stets und unter allen Umständen
    2.) Ihr handeln kann und MUSS durch diejenigen Institutionen geprüft werden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Gesetzen zu prüfen und ggf. zu sanktionieren. Vulgo: Richter müssen sich ggf. selbst vor Gerichten verantworten.

    Ebenso hilft auch ein Blick in den Artikel des GG, den man auch als Kern des GG bezeichnen kann: Art 20, Abs 3 GG:
    „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“
    Verblüffend, wie das immer wieder verdrängt wird. Sicher, es ist ja nur der Artikel 20, von dem wir hier reden. Der Artikel, der so unwichtig ist, dass er durch Art. 79, Abs. 3 GG noch einmal explizit herausgestellt wird.

    Der Begriff der Unabhängigkeit wird missbraucht, um einen tatsächlich Rechtsfreien Raum zu schaffen.

    Ein Verstoß gegen die Unabhängigkeit von Richtern wäre es bspw., wenn eine Regierung einen Richter abberufen würde, weil ihr ein Urteil nicht gefällt.

    Eine Anwendung von Rechtstaat und Unabhängigkeit hingegen ist es, wenn ein Richter, der mit einem Urteil gegen ein Gesetz oder gar die Verfassung verstößt, vor Gericht gestellt wird. Sollte er dort für schuldig befunden, dann kann er bestraft werden, und das kann auch den Verlust des Beamtenstatus nach sich ziehen.

    Natürlich ist es im Allgemeinen unüblich, dass so zu sehen. Interessanterweise aber hat bspw. der BGH da allerlei zu zu sagen, bspw. in BGH 5 StR 92/01.

    „3. Nach ständiger Rechtsprechung stellt nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der sich bewußt und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung nicht (st. Rspr.).“

    Und weiter heißt es in der Urteilsbegründung:
    „Da die richterliche Unabhängigkeit weder Standesprivileg (BVerfGE 27, 211, 217; BGHZ 67, 184, 187; Benda DRiZ 1975, 166, 170) noch absoluter Selbstwert ist, vor dem alle anderen Bedingungen einer rechtsstaatlichen Justizgewährung zurückzutreten hätten (Rudolph DRiZ 1978, 146; Kissel, GVG 3. Aufl. § 1 Rdn. 43), schließt ein dem Richter im Grundsatz zuzubilligender großzügiger Ermessensspielraum bei der Einteilung seiner Dienstgeschäfte strafrechtlich relevante Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot nicht in jedem Fall aus. “

    Da stehen viele wichtige Dinge drin:
    – Selbst bei sowas „unwichtigem“ wie „in welcher Reihenfolge erledigt ein Richter seine Dienstgeschäfte“ kann er sich also strafbar machen.

    – Das BVerfG ist der Ansicht, dass die richterliche Unabhängigkeit kein absoluter Selbstwert ist. Es ist nicht aus sich selbst heraus wichtig, sondern nur soweit zu berücksichtigen, wie dadurch nicht die Rechtstaatlichkeit an sich beschädigt wird.

    – Insbesondere ist die richterliche Unabhängigkeit kein Standesprivileg

    – Elementare Verstöße gegen die Rechtspflege sollen unter Strafe gestellt sein.

    Geht es elementarer, als gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu verstoßen? In eine demokratische Wahl einzugreifen? Durch die Verfassung geschützte Parteien anzugreifen?

    Ehrlich gesagt: Kurzes Nachdenken im Stile „was wäre wenn“ zeigt deutlich, dass es zutiefst undemokratisch ist, Richtern das Recht zuzugestehen, sich selbst nicht um Recht und Gesetz kümmern zu müssen.
    In einer Demokratie wird in mehr oder weniger direkter Weise durch die Bevölkerung bestimmt, was erlaubt und was verboten, was Recht und was Unrecht ist. In Deutschland bspw. auf dem Umweg über eine parlamentarische Demokratie. Das Volk wählt die Vertreter, die stimmen über die Gesetze ab. Auch wenn die Gesetze nicht unbedingt oft das widerspiegeln, was das Volk will, so sind sie doch dem Wesen nach demokratisch legitimiert. Wenn es aber nun in Ordnung wäre, dass Richter sich bei ihren Urteilen nicht an diese Gesetze halten, dann wäre das Ergebnis genau so, als gäbe es die Gesetze gar nicht. Was erlaubt und was verboten, was Recht und was Unrecht ist, wird dann nicht durch die demokratisch legitimierten Gesetze definiert, sondern durch Richter. Richter, die nicht gewählt werden. Die nicht das klitzekleinste bißchen an demokratischer Legitimation besitzen. In einem „Rechtstaat“ erhalten die Richter die dringend notwendige demokratische Legitimation dadurch, dass sie sich an die demokratisch legitimierten Gesetze halten.

    *) Ein Politiker ist (maximal) Exekutive, ein Parlament ist Legislative, ebenso wie ein Stein zwar Baumaterial ist, aber kein Haus. Die Legislative bestimmt die Gesetze, und diese sind die Weisungen der Legislative – an diese Weisungen haben sich alle, auch die Richter, zu halten. Ein Politiker, der sagt „tut dies, macht jenes“ handelt dem Wesen nach als Exekutive, oft auch ohne das Recht dazu zu haben. An seine Weisungen sind Richter niemals gebunden, und alle anderen nur, wenn dies durch ein Gesetz geregelt ist.

    Comment by kleinalex — 26.05, 2011 @ 10:32

  22. Kleinalex hat recht.
    Es muss immer eine Antwort auf die Frage geben:
    Sed quis custodiet ipsos custodes?

    Zwischen völlig unkontrollierter (fast diktatormässiger) Macht und völliger Abhängigkeit gibt es viele Abstufungen.

    Das Problem an Durchsuchungsbeschlüssen und Ähnlichem ist, dass sie erst dann angefochten werden können, wenn sie schon durchgeführt wurden und damit sowohl der Schaden an den Grundrechten schon angerichtet ist als auch die Ermittlungsbehörden schon den Nutzen haben.
    Die Anfechtung hinterher hat kaum Auswirkungen.

    Comment by AndreasM — 26.05, 2011 @ 17:08

  23. Ähemm, Herr Stadler, haben Sie etwas missverstanden, wenn Sie schreiben:
    „Allein der Umstand, dass in einem Etherpad Links gepostet wurden, begründet noch keine Spur einer Straftat, wie es § 103 StPO verlangt. “

    Es geht nicht darum, dass eine Straftat durch Verlinkung begangen wurde. Sondern wohl („Datenangriff“) um 303 b StGB (zumindest im Ausland begangen)und darum, dass Teilnehmer des piratenpad in ihren Beiträgen links eingestellt haben, und dass die logdateien dieser Teilnehmer gesichert werden sollen, um die Täter zu ermitteln.

    Und zur Kritik an der Inkompetenz von Richtern in IT-Sachen:
    An einem kleineren bis mittleren Amtsgericht hat ein Richter normalerweise einen Bauchladen vom Miet- und Reiserecht über Anwaltshaftung, Arzthaftung, Pferdekauf, Verkehrsunfall (mit medizinischen Fragen wie HWS-Trauma), Bausachen, EDV-Sachen. Vielleicht auch noch ein paar Betreuungssachen. Ohne Chance einer Spezialisierung, wie es in der Anwaltschaft inzwischen üblich ist (anders sieht es bei Landgerichten aus und bei Großstadtamtsgerichten).

    Nun habe ich noch nicht erlebt, dass Mediziner sich darüber beschweren, dass ein Richter keine Ahnung von Nierentumoroperationen hat oder ein Bauingenieur, dass ein Richter in einer Bausache keine Statik berechnen kann oder nicht weiß, wie eine Dehnungsfuge fachgerecht auszuführen ist.

    Nur in der Internet-Community zerreißen sich alle das Maul darüber, dass Richter keine Ahnung davon haben, was ein Portscan ist, wie ein Browsercache funktioniert, und was dort wie und wie lange gespeichert wird und wie man eine Homepage erstellt etc.
    Vielleicht liegt das aber an dem gerade in der Internet-Community ausgeprägten Nerdtum.

    Comment by klabauter — 27.05, 2011 @ 09:59

  24. @chefin: der Aufforderung über Deine Bemerkung nachzudenken bin ich nachgekommen. Das Ergebnis: wenn ein Einbruch stattgefunden hat, darf man den Hausbesitzer nicht verhaften; schon gar nicht, wenn der ein Alibi hat. OK, jeder Vergleich hinkt. Aber die Rechtswidrigkeit von DDoS kann sicher nicht dazu führen, dass man willkürlich und ebenfalls rechtswidrig Dritte unter den Ermittlungen leiden lässt, wohl wissend, dass diese an dem Angriff nicht beteiligt waren. Gerade weil ein Eingriff in Grundrechte so schwer wiegend ist, müssen sich Institutionen des Staates die Entscheidung dazu schwer machen. Was das Gericht genehmigt hat, war reiner Aktionismus. Von einem Juristen, einem Richter noch dazu, kann und darf ich verlangen, dass er sich Gedanken darüber macht, wem ein schwerer Eingriff in Bürgerechte gilt und ob dieser in Anbetracht der Situation verhältnismäßig ist. Im Konflicktfall ist sorgfältig abzuwägen. Und dies unabhängig davon, dass ein Richter selbstverständlich ein Mensch ist. Derselbe Richter würde ziemlich sicher einen Fehler eines Busfahrers, der zu Personenschäden führte, recht unnachsichtig dahingehend beurteilen, dass „so etwas“ einfach nicht passieren darf und man seinen Job sorgfältig und unter Beachtung der für diesen üblichen Regeln auszuführen hat. Nicht mehr und nicht weniger wird hier von Richtern verlangt.

    Comment by M. Boettcher — 27.05, 2011 @ 10:34

  25. Udo Vetter hat schon mehrfach darauf hingewiesen, daß es für die Richter/Staatsanwälte/Polizisten, die rechtswidrige Durchsuchungen anordnen/durchführen keinerlei Konsequenzen hat, wenn sie die jahrelange Rechtsprechung des BVerfG zu Voraussetzungen für Durchsuchungen ignorieren. Hier wären die Justizminister gefordert.

    Comment by Martin Schröder — 29.05, 2011 @ 00:38

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