Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.4.11

Bei Waldorf Frommer geht es mittlerweile sehr fix

In Sachen Filesharing-Abmahnungen drücken manche Abmahnkanzleien und Gerichte mittlerweile gehörig auf die Tube.

Habe gerade einen Fall bearbeitet, bei dem der Rechtsverstoß am 03.04.20011 stattgefunden haben soll. Bereits am 04.04.2011 (!) hat das Landgericht München I den Beschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG erlassen, die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer datiert auf den 13.04.2011.

Speziell die Kanzlei Waldorf hat in letzter Zeit scheinbar kräftig Personal eingestellt und man munkelt, dass das auch dem Zweck dient, verstärkt Prozesse zu führen.

posted by Stadler at 18:48  

12 Comments

  1. „Scheinbar“ oder „anscheinenend“?

    Comment by Ursula von den Laien — 20.04, 2011 @ 19:13

  2. Und ich dachte es geht darum, dass der Rechtsverstoß 18.000 Jahre in der Zukunft passiert ist …

    Comment by Gargamel — 20.04, 2011 @ 19:44

  3. @Gargamel: Glatt überlesen.

    In dem Fall wäre natürlich auch interessant, welche Musik oder Filme mutmaßlich illegal angeboten wurden.

    Comment by Ursula von den Laien — 20.04, 2011 @ 21:04

  4. Immerhin hat der Betroffene auf diese Weise eine Chance, noch auf eigene Log-Dateien zurückzugreifen, um ggf. Fehler bei der Adreßzuordnung aufzudecken. Forensik auf den infragekommenden Systemen ergibt innerhalb eines solchen Zeitraums auch noch Sinn.

    Comment by Florian Weimer — 20.04, 2011 @ 22:17

  5. Ja Hallo,

    ein bissler weniger Selbstwerbung wäre schon angebracht! Opfer veränsgtsigen um die Wartezimmer zu füllen.
    Das ist technisch gar nicht möglich, daß es so schnell geht! Zudem schwimmen stark steigend den Abmahnern die Felle davon. Immer mehr unkorrupte Gerichte zeigen den Abmahnern die Rote Karte, weil sie diese Mrd.-Geschäft nicht länger befördern wollen.
    Gruß aus dem Walde

    Comment by Graf Waldvogt — 21.04, 2011 @ 03:25

  6. Ach „Graf Waldvogt“,

    wahrscheinlich hätte RA Stadler zuvor eine Gebrauchsanleitung posten sollen.

    Dort auf Seite 635 steht:
    „Aufgrund des Umzuges der Telefonica nach München und dem daraus resultierenden Umzugs ganzer Abmahnerhorden vom LG Auskunft Bielefeld nach LG Auskunft München ist es wichtig zu erfahren, ob in München die Maschine noch geschmierter läuft.“

    Man sollte dazu noch wissen, dass die Telefonica keine Userdaten beauskunften kann, sondern nur deren Reseller.

    also hat Waldorf am Sonntag „ermittelt“ – Montag Auskunft beantragt. Es wurde kein Sicherungsbeschluss verfügt, der der Telefonica Gelegenheit zur Stellungnahme, der ihr ca. 1,5 wochen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte. Unnötig, da Telefonica relativ sicher schon vor dem Umzug mit den Richtern (und eventuell Abmahnern) beschlossen hat auch dort keine Beschwerden einzureichen, was eine schlichte Frechheit darstellt.

    Telefonica liefert aber keine Anschlußinhaber, so dass Waldorf nach „unverzüglicher Lieferung der bestellten Ware“ zum Reseller marschiert ist. Diese meldete sich eilfertig mit noch „unverzüglicher Lieferung der bestellten Ware“ , … möglicherweise noch schneller als die Telfonica. Dafür gibts ja schließlich Zusatzgeld und ist ja alles soooooo legal, ohne Richterbeschluss Grundrechte verletzen.

    Ob das allerdings RA Stadler so schreiben dürfte, falls er ähnlich denkt steht auf einem anderen Blatt.

    Comment by Shual — 21.04, 2011 @ 07:33

  7. @Graf Waldvogt:
    Was heißt technisch nicht möglich? Der (behauptete) Verstoß fand laut Anwaltsschreiben der Kanzlei Waldorf am 3.4.11 statt, der Beschluss des LG München I stammt vom 4.4.11. Das ist so.

    @Shual: Es war nicht Telefonica, sondern Kabel Deutschland.

    Comment by Stadler — 21.04, 2011 @ 10:27

  8. Na, direkt funktionierts natürlich immer besser. Dennoch…

    „Also hat Waldorf am Sonntag “ermittelt” – Montag Auskunft beantragt. Es wurde wohl kein ein Sicherungsbeschluss verfügt damit das Vefahren erheblich verkürzt.

    Kabel Deutschland hingegen berücksichtigte die einwöchige Frist zur Stellungnahme bis etwa Dienstag, 12.04.2011 nicht, sondern lieferte unverzüglich die bestellte Ware. Ein erneuter Hinweis darauf, dass im Auskunftsverfahren an keiner Stelle eine Prüfung vorgenommen wird.

    Ob wie im Fall Telefonica (Freiwilliger Verzicht auf Beschwerdeverfahren) technische Absprachen oder Annahmen zwischen Gerichtsstand, Abmahnern und Kabel Deutschland existieren und das ganze als Fließbandarbeit abgewickelt wird zeigt sich noch.

    In jedem Fall… eine Frechheit! :-)

    Comment by Shual — 21.04, 2011 @ 14:51

  9. @Thomas Stadler, ein paar Fragen:

    1. Ist der Beschluß vom LG München I eigentlich von den Richtern unterzeichnet? Bzw. „offiziell“ beglaubigt?
    2. Wurde schon Auskunft verlangt gemäß § 19 BDSG, § 34 BDSG? Und zwar gegenüber dem sog. „IT-Dienstleister“ IPOQUE, sowie gegenüber Kabel Deutschland!
    3. Wurde schon Auskunft verlangt gemäß § 6a BDSG (Automatisierte Einzelentscheidung).
    (3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.
    Und zwar gegenüber dem sog. „IT-Dienstleister“ IPOQUE, sowie gegenüber Kabel Deutschland!
    4. Wäre eine Beschwerde gegen den Auskunftbeschluß beim OLG München nicht sogar bereits überlegenswert? Meiner ganz persönlichen Meinung nach kann man hier förmlich spüren, daß was faul sein könnte!

    Immerhin heißt es im § 101 Abs. 10 UrhG ja auch nicht „einfach so aus Spaß“ wie folgt:
    (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
    Wie kann man in dem Fall denn eine gewissenhafte Prüfung ernsthaft annehmen (i.S.v. Art. 19, GG)?

    5. Interessenshalber: Was bedeutet der im Folgenden zitierte Hinweis (kursiv) auf der Internetpräsenz des LG München I hinsichtlich des Auskunftverfahrens nach § 101 UrhG?
    – soweit eine Urhebervermutung in Anspruch genommen wird, sollte das Vorhandensein und der Wortlaut eines ©-Vermerks o.ä. zusätzlich anwaltlich versichert werden, da die Fax-Anträge häufig schwer lesbar sind
    Quelle: http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/m1/zustand/verfahren/vf_Urheber_und_Markenrecht.php

    D.h. konkreter gefragt: Was heißt in dem Zusammenhang „zusätzlich anwaltlich versichert“? Welche Form kann ich mir als Laie darunter vorstellen (Brief, Anruf, email…)?

    6. Um welches Werk handelt es sich eigentlich (mp3, Film oder Hörbuch) und wer ist als Rechteinhaber angegeben (Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte)?
    7. Wird in dem Abmahnschreiben eigentlich auch auf § 106 UrhG Bezug genommen? Wenn Ja: Was bedeutet das eigentlich hinsichtlich § 109 UrhG in Verbindung mit § 1 UrhWahrnG?
    (3) Wer ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis tätig wird, kann die ihm zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte oder Ansprüche nicht geltend machen. Ihm steht das Antragsrecht nach § 109 des Urheberrechtsgesetzes nicht zu.
    Darüber hinaus: Sollte als Rechteinhaber ein Verlag angegeben sein (publisher): Würde eigentlich nicht § 1 VerlG eine Rolle spielen?

    Vielen Dank vorab, liebe Grüße und frohe Ostern!

    Gruß, Baxter
    ________________
    P.S.: Frage 7 stelle ich querbeet seit Jahren schon. Bis dato leider unbeantwortet. Von daher würde ich mich besonders über eine Antwort auf diese Frage sehr (!) freuen.

    Comment by Baxter — 24.04, 2011 @ 10:07

  10. @Thomas Stadler, ein paar Fragen:

    1. Ist der Beschluß vom LG München I eigentlich von den Richtern unterzeichnet? Bzw. „offiziell“ beglaubigt?
    2. Wurde schon Auskunft verlangt gemäß § 19 BDSG, § 34 BDSG? Und zwar gegenüber dem sog. „IT-Dienstleister“ IPOQUE, sowie gegenüber Kabel Deutschland!
    3. Wurde schon Auskunft verlangt gemäß § 6a BDSG (Automatisierte Einzelentscheidung).
    (3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.
    Und zwar gegenüber dem sog. „IT-Dienstleister“ IPOQUE, sowie gegenüber Kabel Deutschland!
    4. Wäre eine Beschwerde gegen den Auskunftbeschluß beim OLG München nicht sogar bereits überlegenswert? Meiner ganz persönlichen Meinung nach kann man hier förmlich spüren, daß was faul sein könnte!

    Immerhin heißt es im § 101 Abs. 10 UrhG ja auch nicht „einfach so aus Spaß“ wie folgt:
    (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
    Wie kann man in dem Fall denn eine gewissenhafte Prüfung ernsthaft annehmen (i.S.v. Art. 19, GG)?

    5. Interessenshalber: Was bedeutet der im Folgenden zitierte Hinweis (kursiv) auf der Internetpräsenz des LG München I hinsichtlich des Auskunftverfahrens nach § 101 UrhG?
    – soweit eine Urhebervermutung in Anspruch genommen wird, sollte das Vorhandensein und der Wortlaut eines ©-Vermerks o.ä. zusätzlich anwaltlich versichert werden, da die Fax-Anträge häufig schwer lesbar sind
    Quelle: Internetpräsenz LG München I (Justiz Bayern)

    D.h. konkreter gefragt: Was heißt in dem Zusammenhang „zusätzlich anwaltlich versichert“? Welche Form kann ich mir als Laie darunter vorstellen (Brief, Anruf, email…)?

    6. Um welches Werk handelt es sich eigentlich (mp3, Film oder Hörbuch) und wer ist als Rechteinhaber angegeben (Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte)?
    7. Wird in dem Abmahnschreiben eigentlich auch auf § 106 UrhG Bezug genommen? Wenn Ja: Was bedeutet das eigentlich hinsichtlich § 109 UrhG in Verbindung mit § 1 UrhWahrnG?
    (3) Wer ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis tätig wird, kann die ihm zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte oder Ansprüche nicht geltend machen. Ihm steht das Antragsrecht nach § 109 des Urheberrechtsgesetzes nicht zu.
    Darüber hinaus: Sollte als Rechteinhaber ein Verlag angegeben sein (publisher): Würde eigentlich nicht § 1 VerlG eine Rolle spielen?

    Vielen Dank vorab, liebe Grüße und frohe Ostern!

    Gruß, Baxter
    ________________
    P.S.: Frage 7 stelle ich querbeet seit Jahren schon. Bis dato leider unbeantwortet. Von daher würde ich mich besonders über eine Antwort auf diese Frage sehr (!) freuen.

    Comment by Baxter — 24.04, 2011 @ 17:46

  11. Ob mal ein Tag vergeht, an dem der Shual nicht einen seiner dümmlichen Kommentare ablässt?

    Comment by Albert Einstein — 25.04, 2011 @ 15:10

  12. Würde Shual jeden Tag dümmliche Kommentare abgeben, müßten keine bezahlten oder nicht bezahlten „Anonymen“ dümmliche Kommentare unter seine Kommentare schreiben.

    PS: Sowas gabs hier schon mal vor über einem Jahr…. hat ja voll was geholfen. Der eigentorklassiker.

    Comment by Shual — 26.04, 2011 @ 02:32

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