Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.3.11

Unschlüssige Filesharing-Abmahnung

In einer aktuellen Filesharing-Abmahnung der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft für den Rechteinhaber Track By Track Records UG beruft man sich auf einen Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln vom 30.12.2010, während gleichzeitig auf eine Auskunft des Providers 1&1 Internet AG verwiesen wird.

Nun hat aber 1&1 seinen Sitz nicht im Bezirk des Landgerichts Köln. Nachdem wegen § 101 Abs. 9 S. 2 UrhG allerdings eine ausschließliche Zuständigkeit desjenigen Landgerichts gegeben ist, in dessen Bezirk der Auskunftspflichtige sitzt, stimmt in diesem Fall augenscheinlich etwas nicht.Vielleicht ist diese Ungereimtheit ja anderen Kollegen ebenfalls aufgefallen, die auch schon etwas herausgefunden haben?

posted by Stadler at 13:05  

10 Comments

  1. Ich bin zwar kein Jurist, aber könnte dieser Sachverhalt damit zusammenhängen, dass 1&1 kein eigenes Netz betreibt, sondern das der Telekom (also LG Köln)nutzt?
    Wobei die eigentlich eigene IP-Lisdten führen, aber wer weiß wo genau da die Auskunft gegeben werden muss.

    Comment by Vittra — 24.03, 2011 @ 13:17

  2. hallo,
    § 101 IX 2 urhg … oder eine niederlassung.
    allerdings gibt die 1und1 seite im kölner raum keine niederlassung preis.
    http://www.1und1.de/UnternehmenStandorte?linkOrigin=Unternehmen&linkId=ct.lnk.standorte

    mmh.

    Comment by Kollege X — 24.03, 2011 @ 13:23

  3. Die Telekom betreit einige Authentifizierungsserver für die Telefonica/mediaways usw.

    Einfach IP-Adresse aus Abmahnung oben links eingeben/RETURN und vorhandene Daten prüfen: http://www.robtex.com/

    Allerdings kann auch die Telekom hier nur die Anschlußinhaberkennung „wissen“ und nur diese an den Abmahner herausgeben, der dann ohne richterlichen Beschluss die Realnnamen bei 1und1 anfordert und erhält. Ich nhalte das für eine nicht zulässige Praxis und fühle mich gerade durch das veröffentlichte Urteil OLG Düsseldorf, 15.03.2011, Az. I -20 U 136/10 vollständig bestätigt.

    http://www.damm-legal.de/olg-duesseldorf-keine-datenspeicherung-fuer-zukuenftige-urheberrechtsverletzung-durch-illegales-filesharing-volltext#more-3735

    Comment by Shual — 24.03, 2011 @ 14:12

  4. @Thomas Stadler:

    Hierbei sehe ich persönlich eine sehr große Chance, die sich stellende(n) Frage(n) relativ einfach und selbstverständlich absolut kostengünstig(st) klären zu lassen.
    Öffentlich möchte ich meinen konkreten Gedankengang momentan allerdings eher ungern kund tun, weswegen ich mich sehr (!) freuen würde wenn du mir kurz per email (hab ich mit angegeben) verraten würdest wie ich dich am besten erreichen könnte, um diese Möglichkeit kurz zu erläutern. Interesse vorausgesetzt…klar!
    Auch daß ich absolut ehrenamtlich, d.h. einzig für die Sache unterwegs bin, brauche ich -glaube ich- nicht extra zu betonen.

    Kurzum: Ein nett gemeintes, kostenloses Angebot von einem Ingenieur an einen Juristen!
    Das Thema kann man m.E. nämlich mit Hilfe technischer Fakten elegant „juristifizieren“. Soll ja auch schließlich dann ein Richter kapieren… ;-)

    Gruß, Baxter

    Comment by Baxter — 24.03, 2011 @ 16:51

  5. @Baxter: http://www.internet-law.de/impressum

    Comment by Seb — 25.03, 2011 @ 10:49

  6. Die Thematik hat der Bundesdatenschutzbeauftragte schlüssig zusammengefasst:

    http://www.bfdi.bund.de/DE/Themen/KommunikationsdiensteMedien/Internet/Artikel/AuskunftsrechtsBeiUrheberrechtsverstoss.html

    Comment by Duesi — 25.03, 2011 @ 12:26

  7. Im § 96 TKG werden die „Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen“ als Verkehrsdaten bezeichnet.

    Die Herausgabe der Bestandsdaten unter Verwendung von Verkehrdaten erfordert einen richterlichen Beschluss. Die Übertragbarkeit von Beschlüssen auf weitere Personen, die nicht Antrag und Beschluss genannt sind ist nicht gegeben. Die Herausgabe von Daten ohne richterlichen Beschluss ist daher unzulässig und rechtswidrig.

    Dabei sind Propagandatexte eines Bundeslobbybeauftragten ungefähr so relevant wie eine Meldung der BILD.

    Das der Propagandatext immer noch dort steht ist eine schlichte Unverschämtheit. Seit Oktober gibt es das Kölner Beschwerderecht, wenn Abgemahnte sich in ihren Rechten verletzt fühlen. Die positiven Bescheide purzeln in Massen. Bei welchem Gericht darf ich mich bitte schön über den Reseller, der unzulääsig und rechtswidrig Daten herausgibt und sich womöglich auch noch auf den Bundeslobbybeauftragten stützt beschweren?

    PS: Gerne nochmal… dem Rechteinhaber ist es zuzumuten über einfache Vehikel wie die robtex-Seite den korrekten „Ansprechpartner“ für die Beauskunftung sofort heraus zu finden. Statt dessen geht man zum Falschen, weil man dort … die Auskunft schnell bekommt ohne das irgendetwas am Antrag geprüft wird.

    Comment by Shual — 25.03, 2011 @ 17:50

  8. Der Auskunftssuchende holt sich erst eine Verkehrsdatenauskunft (Benutzerkennung) beim Leitungsbetreiber, hier Deutsche Telekom AG, und fordert dann eine weitere Auskunft (Name und Anschrift) von dem Reseller/Provider, hier 1&1.
    Diese Auskunft ist von dem ursprünglichen Gestattungsantrag nicht erfasst.
    Da es sich aber bei Name und Anschrift lediglich um Bestandsdaten handelt, ist grundsätzlich keine weitere richterliche Anordnung erforderlich.
    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich bei der Provider-Kennung um ein Verkehrsdatum handeln würde; denn der Provider ermittelt den Namen und die Anschrift unter Verwendung dieser Kennung.
    Diese Auffassung ist gut vertretbar. Die Provider- Kennung ist eine persönliche Kennung und damit ein Verkehrsdatum i.S.v. § 96 TKG ist.
    Gemäß § 3 Nr. 30 TKG sind Verkehrsdaten „Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden“.
    Unter diesen Umständen müsste eine zweite Gestattungsanordnung gegen den Provider erwirkt werden.
    Der Provider könnte sich also erst einmal gegen die Herausgabe sperren. Allerdings dürfte es für den Rechteinhaber nicht allzu schwer werden auch einen weiteren Beschluss zu erwirken. Die erforderlichen Voraussetzungen hierfür hat er ja bereits in dem ersten Verfahren gegen den Leitungsbetreiber erfüllt.

    http://onlinerecht.wordpress.com/2010/02/26/der-auskunftsanspruch-gegen-den-provider-nach-%C2%A7-101-urhg/

    Comment by Rigtering — 4.04, 2011 @ 16:50

  9. Oh Shual und Baxter, bitte überlasst doch die Kommentare den Juristen. Da kommt wenigstens etwas Vernünftiges dabei raus. Hier ist doch kein Platz für Möchtegerns. Schreibt doch was auf dem Grünen oder Linken-Forum oder am Besten bei Netzwelt, dem Forum für Gehirnamputierte und chronisch Benachteiligte.

    Comment by Albert Einstein — 25.04, 2011 @ 18:47

  10. Genau den gleichen Gedanken hatte ich auch.
    Leitungsbetreiber ist in meinem Fall die Telefonica. 1und1 ist der Provider.

    Ich wäre interessiert was aus dem Ansatz übrig geblieben ist. Gibt es Ergebnisse?

    @Kommentar Albert Einstein
    Das politische interessiert hier weniger, von baxter habe ich bereits einige Kommentare gelesen die völlig richtig und berechtigt waren.

    Comment by Peter — 8.02, 2012 @ 13:49

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