LG Düsseldorf hält das Angebot von Glücksspiel im Internet weiterhin für wettbewerbswidrig
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.11.2010 (Az.: 12 O 232/09) einem in Malta ansässigen Anbieter verboten, Sportwetten und Glücksspiele über das Internet zu veranstalten bzw. zu bewerben.
Das Landgericht Düsseldorf hat einen Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG bejaht und diesen mit einer Verletzung von § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) begründet.
Das Gericht hält die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages für verfassungs- und europarechtskonform und weist ausdrücklich darauf hin, dass inoweit auch kein Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 08.09.2010 (Az.: C-46/08) bestehe.
Diese Annahme des Landgerichts Düsseldorf dürfte auch zutreffend sein, da der EuGH das deutsche Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, grundsätzlich nicht beanstandet. Was der EuGH für unzulässig hält, ist vielmehr das staatliche deutsche Glücksspielmonopol.
Wie wird das Verbot jetzt durchgesetzt?
Wer fährt nach Malta und fährt die Server runter?
Reichlich weltfremd und wohl nicht „Im Namen des Volkes“
Comment by Christian — 7.11, 2010 @ 12:54