Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.11.10

Erneut merkbefreit

Bayerns Justizminsterin Beate Merk – die deutsche Antwort auf Sarah Palin – hat einen peinlichen Beitrag für die FAZ verfasst, in dem sie für eine klarere gesetzliche Regelung des sog. Cybergrooming plädiert. Dabei liegt die letzte Gesetzesänderung in diesem Bereich, die natürlich auch mit den Stimmen der CSU-Abgeordneten beschlossen worden ist, gerade erst zwei Jahre zurück. Diese Regelung hält Frau Merk nun entgegen der Einschätzung der Fachwelt, aber in Übereinstimmung mit Stephanie zu Guttenberg, plötzlich für unzureichend.

Warum Strafrechtler bereits das geltende Recht für zu weitgehend erachten, kann man bei Jens Ferner, der hierzu die zwei bekanntesten Kommentare zum StGB zitiert, und bei Heise nachlesen. In der Tat ist schwer nachvollziehbar, dass das sog. Cybergrooming in § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB strafbar ist, während dasselbe Realverhalten in Form eines unmittelbaren Ansprechens eines Kindes nicht unter Strafe steht. Das ist bereits deshalb unverständlich, weil der Haupttatort in diesen Fällen nicht das Internet ist, sondern das unmittelbare soziale Umfeld der Kinder. Diesen Wertungswiderspruch möchte Frau Merk offenbar weiter verschärfen.

Man muss schließlich auch berücksichtigen, dass bereits mit dem geltenden § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB bloße Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt werden. Wenn man nun zusätzlich auf das Merkmal des Einwirkens verzichtet, wie Frau Merk es fordert, dann würde es an jeglichen greifbaren objektiven Tatumständen fehlen, so dass eine Abgrenzung so sozialadäquatem Verhalten nicht mehr sachgerecht vorgenommen werden könnte.

posted by Stadler at 12:48  

4 Comments

  1. Ich schätze der Link hinter dem Text „peinlichen Beitrag für FAZ“ sollte hierher zeigen http://www.faz.net/s/Rub475F682E3FC24868A8A5276D4FB916D7/Doc~EBE72B64610D641E2BBA42153A77FF510~ATpl~Ecommon~Scontent.html oder?

    Comment by Benjamin Stöcker — 3.11, 2010 @ 12:54

  2. Warum Tatbestände für die CSU im Internet strafbar sind und in „Reallife“ nicht, ist damit zu erklären, dass wesentlich mehr christliche Priester die Kinder im direkten Kontakt, als im Internet ansprechen.

    Man muss halt seine Klientel bedienen.

    Und ja, ich bin böse :)

    Comment by Reizzentrum — 3.11, 2010 @ 12:56

  3. Der GBI-Effekt allein erklärt das schon lange nicht mehr. Vielleciht trifft Reizzentrum es besser: die mit dem „Internet“, das sind für Internetausdrucker eben „die Anderen“, und die zu treffen tut nicht weh.

    Interessant ist, wie hier ein Straftatbestand überhaupt zweifelsfrei nachweisbar sein soll.
    Eine Vorbereitungshandlung zu einer Handlung kann als solche ja erst erkannt werden, wenn die vorbereitete Handlung erfolgt ist.
    Bis dahin könnte es auch eine Vorbeiretungshandlung für etwas anderes sein.
    Beispiel: ein Messer kaufen kann Vorbereitung illegalen Schächtens sein, aber eben auch Vorbereitung ganz legalen Schlachtens.
    Erst mit der Handlung wird klar, was da vorbereitet werden sollte.

    Oder mit einem erpressten Geständnis.

    Diese Vorverlagerungen von Strafrecht bringen zwei Effekte hervor
    – Verunsicherung der Bevölkerung (weil nichtexistente Regelungslücken dargestellt werden)
    – Willkür in der Strafverfolgung.

    Mal Fefe darauf ansetzen, denn das klingt doch schon nach Verschwörung.

    hase

    Comment by Hartmut Semken — 3.11, 2010 @ 13:17

  4. Hier dann ohne Worte….naja gut doch doch zwei drei.
    http://waschtrommler.de/2010/11/01/denn-sie-wissen-nicht-was-sie-tun/

    Comment by borgdrone — 3.11, 2010 @ 14:58

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