Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.11.10

ACTA und das Strafrecht

Auf Hyperland lese ich gerade mit großer Verwunderung einen Beitrag, in dem es heißt, dass das Anti Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) das Strafrecht in das Urheberrecht einführen würde. Hierzu hätte man vielleicht erwähnen sollen, dass die (vorsätzliche) Urheberrechtsverletzung bereits nach geltendem deutschen Recht strafbar ist. Das gilt auch für die Anstiftung und Beihilfe.

Die sich anschließenden Ausführungen zu Netzsperren, wonach Internet-Service-Provider wegen der Strafbarkeit der Anstiftung oder Beilhilfe befürchten, dass sie von der Unterhaltungsindustrie abgemahnt werden, wenn sie das Filtern und Blockieren bestimmter Inhalte verweigern, muss man als gewagt bezeichnen.

Die in früheren Entwürfen vorgesehenen Regelungen zur Providerhaftung sind in der finalen Fassung gerade nicht mehr enthalten. Außerdem bleiben die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie, auf die sich Provider berufen können, in Kraft.

Wenn man ACTA beanstandet, dann sollte man sich auf vertretbare Kritik beschränken. Andernfalls diskreditiert man die Kritiker.

posted by Stadler at 21:12  

3 Comments

  1. das Strafrecht in das Urheberrecht einführen würde.

    Im Bezug auf das Thema „Urheberrechtsverletzungen durch sogenanntes filesharing“ wäre das Thema Abmahnwahn damit allerdings Geschichte. Denn meiner Meinung nach würde doch dann folgendes eintreten:

    Aus der lapidaren „Glaubhaftmachung“ würde ein „Beweis erbringen“ werden.
    Aus der „Störerhaftung“ würde ein „in dubio pro reo“ werden.
    Aus dem „gewerblichen Ausmaß“ würde eine staatsanwaltschaftliche Bagatellgrenze werden.
    Aus der „eidesstattlichen Versicherung“ der sog. anti-piracy-IT-Dienstleistern würde vorsätzlicher Meineid werden.
    Aus den Anwaltsgebühren nach RVG würde vorsätzlicher Betrug nach §263 StGB werden.
    Aus den „no cost projects“ im Innenverhältnis der Abmahngemeinschaft würde eine Steuerhinterhinterziehung nach § 370 AO werden.

    Aus „Turn Piracy Into Profit“ würde gemeinschaftlicher, bandenmäßiger Betrug werden.

    Kurzum: Die Kriminalisierung der Kinderzimmer wäre vorbei, die Willkür wäre vorbei, der dreiste Beschiß wäre vorbei, die hohe Fehlerquote bei der scheinbar „unfehlbaren“ Ermittlung der Anschlußinhaber wäre vorbei u.s.w.
    Die Konzentration läge auf den tatsächlich kriminellen Urheberrechtsverletzern im Sinne der Verhältnismäßigkeit.

    @Thomas Stadler: Oder habe ich jetzt einfach ‚was falsch verstanden?

    Gute Nacht, Baxter

    Comment by Baxter — 24.11, 2010 @ 23:20

  2. Zum Thema „Netzneutralität“ hat die Internetzeitschrift Humboldt Forum Recht (HFR) auf http://www.humboldt-forum-recht.de auch einen interessanten Beitragsaufruf gestartet, wie ich finde. Wer mag, sei also aufgerufen, das Thema wissenschaftlich zu durchdringen.

    Comment by Emil Email — 25.11, 2010 @ 17:52

  3. Das Thema wurde schon zu kompliziert. Man kann nicht auf einmal eine Entscheidung treffen, mal sehen wir was die Zukunft bringt.

    Comment by Moritz — 11.01, 2011 @ 12:35

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