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	<title>Kommentare zu: Das Ende der Störerhaftung im Internet?</title>
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	<description>Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0</description>
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		<title>Von: Stadler</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2010/10/das-ende-der-storerhaftung-im-internet.html/comment-page-1#comment-2996</link>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Nov 2010 13:47:41 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[@ElGraf: Mit der Spindler-Studie meinten Sie vermutlich diese hier:&lt;a href=&quot;http://ec.europa.eu/internal_market/e-commerce/docs/study/liability/final_report_en.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot;&gt; http://ec.europa.eu/internal_market/e-commerce/docs/study/liability/final_report_en.pdf&lt;/a&gt;]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@ElGraf: Mit der Spindler-Studie meinten Sie vermutlich diese hier:<a href="http://ec.europa.eu/internal_market/e-commerce/docs/study/liability/final_report_en.pdf" rel="nofollow"> </a><a href="http://ec.europa.eu/internal_market/e-commerce/docs/study/liability/final_report_en.pdf" rel="nofollow">http://ec.europa.eu/internal_market/e-commerce/docs/study/liability/final_report_en.pdf</a></p>
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		<title>Von: ElGraf</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2010/10/das-ende-der-storerhaftung-im-internet.html/comment-page-1#comment-2980</link>
		<dc:creator>ElGraf</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Nov 2010 11:37:03 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wir drehen uns im Kreis, da ich in der neuen Rspr. des EuGH (und auch in der Vorlagefrage zu C-324/09, die Sie am Ende Ihres Beitrags zitieren, finden sich keine Anhaltspunkte für den EuGH, sich zu Unterlassungsansprüchen zu äußern) keinerlei zwingende Gründe für den BGH sehe, von seiner Auffassung Abstand zu nehmen, aber dieser Dissens ist ja nun mittlerweile immerhin offen.

Warten wirs also ab.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Wir drehen uns im Kreis, da ich in der neuen Rspr. des EuGH (und auch in der Vorlagefrage zu <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-324/09" title="C-324/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-324/09</a>, die Sie am Ende Ihres Beitrags zitieren, finden sich keine Anhaltspunkte für den EuGH, sich zu Unterlassungsansprüchen zu äußern) keinerlei zwingende Gründe für den BGH sehe, von seiner Auffassung Abstand zu nehmen, aber dieser Dissens ist ja nun mittlerweile immerhin offen.</p>
<p>Warten wirs also ab.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Von: Stadler</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2010/10/das-ende-der-storerhaftung-im-internet.html/comment-page-1#comment-2978</link>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Nov 2010 08:18:31 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Zu 14 III ECRL ist schon relativ viel geschrieben worden. Der Wortlaut bietet sicherlich Raum für unterschiedliche Auslegungen. Man kann ihn m.E. so verstehen, dass der nationale Gesetzgeber nicht gehindert ist, spezifische Regelungen zu schaffen, die eine Handlungspflicht von Providern normieren. Solche Regelungen existieren aber in Deutschland nicht. Ob damit allerdings auch, wie der BGH meint, zwingend folgt, dass Unterlassungsansprüche generell ausgeschlossen sind, ist zumindest nicht zwingend. Wenn der Wortlaut aber nicht eindeutig ist, kann man mittels teleologischer Auslegung durchaus zu einem anderen Ergebnis kommen als der BGH. Der Sinn und Zweck der Regelung und der ECRL besteht wohl kaum darin, die Mehrzahl der Fälle der Providerhaftung von den Privilegierungen auszunehmen. Ich habe in früheren Veröffentlichungen übrigens immer die Ansicht vertreten, dass die Ansicht des BGH vertretbar ist. Mir erscheint die neue Rechtsprechung des EuGH allerdings wenig Raum zu bieten, die bisherige Rechtsprechung des BGH aufrecht zu erhalten. Ich bin gespannt, ob der BGH den Punkt demnächst thematisieren wird.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Zu 14 III ECRL ist schon relativ viel geschrieben worden. Der Wortlaut bietet sicherlich Raum für unterschiedliche Auslegungen. Man kann ihn m.E. so verstehen, dass der nationale Gesetzgeber nicht gehindert ist, spezifische Regelungen zu schaffen, die eine Handlungspflicht von Providern normieren. Solche Regelungen existieren aber in Deutschland nicht. Ob damit allerdings auch, wie der BGH meint, zwingend folgt, dass Unterlassungsansprüche generell ausgeschlossen sind, ist zumindest nicht zwingend. Wenn der Wortlaut aber nicht eindeutig ist, kann man mittels teleologischer Auslegung durchaus zu einem anderen Ergebnis kommen als der BGH. Der Sinn und Zweck der Regelung und der ECRL besteht wohl kaum darin, die Mehrzahl der Fälle der Providerhaftung von den Privilegierungen auszunehmen. Ich habe in früheren Veröffentlichungen übrigens immer die Ansicht vertreten, dass die Ansicht des BGH vertretbar ist. Mir erscheint die neue Rechtsprechung des EuGH allerdings wenig Raum zu bieten, die bisherige Rechtsprechung des BGH aufrecht zu erhalten. Ich bin gespannt, ob der BGH den Punkt demnächst thematisieren wird.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Von: ElGraf</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2010/10/das-ende-der-storerhaftung-im-internet.html/comment-page-1#comment-2974</link>
		<dc:creator>ElGraf</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Nov 2010 16:43:48 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Aufsatz erhebt aber doch den Anspruch, Spekulation auf einer verlässlichen argumentativen Basis zu betreiben, oder?

Dann jedenfalls muss man sich aber jenseits Kristallkugelkuckerei die Frage stellen, ob aus dem &quot;WENN die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind&quot; irgendein vernünftiger Rückschluss darauf gezogen werden kann, WANN die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. Auch Art. 14 Abs. 3 ECRL hätte man dann jedenfalls thematisieren müssen. 

Meine (ebenfalls spekulative) Auffassung: Das Ende der Störerhaftung kommt - so es denn aus Europa kommen wird - allenfalls in einer derzeit noch völlig in den Sternen stehenden Novellierung der ECRL (für die Prof. Spindlers Studie ja die Grundlage liefern soll, deshalb ja auch meine Nachfrage danach. Wissen Sie da zufällig Näheres?).]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Der Aufsatz erhebt aber doch den Anspruch, Spekulation auf einer verlässlichen argumentativen Basis zu betreiben, oder?</p>
<p>Dann jedenfalls muss man sich aber jenseits Kristallkugelkuckerei die Frage stellen, ob aus dem &#8220;WENN die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind&#8221; irgendein vernünftiger Rückschluss darauf gezogen werden kann, WANN die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. Auch Art. 14 Abs. 3 ECRL hätte man dann jedenfalls thematisieren müssen. </p>
<p>Meine (ebenfalls spekulative) Auffassung: Das Ende der Störerhaftung kommt &#8211; so es denn aus Europa kommen wird &#8211; allenfalls in einer derzeit noch völlig in den Sternen stehenden Novellierung der ECRL (für die Prof. Spindlers Studie ja die Grundlage liefern soll, deshalb ja auch meine Nachfrage danach. Wissen Sie da zufällig Näheres?).</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Von: Stadler</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2010/10/das-ende-der-storerhaftung-im-internet.html/comment-page-1#comment-2968</link>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Nov 2010 12:57:48 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[@ElGraf: Sie möchten noch eine Reaktion auf Ihren Beitrag (11)?
Der EuGH hat (im Tenor) über die Auslegeung von Art. 14 der ECRL entschieden und zwar dahingehend, dass sich Google als Refernzierungsdienst auf die Privilegierung berufen kann und deshalb für eine Rechtsverletzung nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. 

Ich weiß nicht, ob man vor diesem Hintergrund davon sprechen kann, dass die Klärung der Frage, ob sich dieser Ausspruch auf Unterlassungsansprüche oder nur auf weitere Ansprüche wie solche auf Schadensersatz beziehen, tatsächlich als obiter dictum zu bewerten wäre.

Mein Aufsatz ist bewusst spekulativ und es war mir bewusst, dass sich Widerspruch regt.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@ElGraf: Sie möchten noch eine Reaktion auf Ihren Beitrag (11)?<br />
Der EuGH hat (im Tenor) über die Auslegeung von Art. 14 der ECRL entschieden und zwar dahingehend, dass sich Google als Refernzierungsdienst auf die Privilegierung berufen kann und deshalb für eine Rechtsverletzung nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. </p>
<p>Ich weiß nicht, ob man vor diesem Hintergrund davon sprechen kann, dass die Klärung der Frage, ob sich dieser Ausspruch auf Unterlassungsansprüche oder nur auf weitere Ansprüche wie solche auf Schadensersatz beziehen, tatsächlich als obiter dictum zu bewerten wäre.</p>
<p>Mein Aufsatz ist bewusst spekulativ und es war mir bewusst, dass sich Widerspruch regt.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Von: ElGraf</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2010/10/das-ende-der-storerhaftung-im-internet.html/comment-page-1#comment-2964</link>
		<dc:creator>ElGraf</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Nov 2010 10:40:33 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Schade, dass hier nicht weiterdiskutiert wird, die Antworten auf meine Fragen hätten mich dann doch schon interessiert.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Schade, dass hier nicht weiterdiskutiert wird, die Antworten auf meine Fragen hätten mich dann doch schon interessiert.</p>
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		<title>Von: ElGraf</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2010/10/das-ende-der-storerhaftung-im-internet.html/comment-page-1#comment-2925</link>
		<dc:creator>ElGraf</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Nov 2010 15:01:18 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[@9.: Entschuldigung, aber das ist doch eher zweifelhaft. Warum soll denn solch ein Hinweis naheliegend sein? Der EuGH ist nicht unbedingt für ausufernde obiter dicta bekannt, insbesondere nicht in Vorlageverfahren. Zudem ging es doch in dem Verfahren nicht um die sachliche Reichweite der Privilegierungen, sondern um den Anwendungsbereich in Bezug auf bestimmte Dienste! Überspitzt: Es hätte genau so wenig nahe gelegen darauf hinzuweisen, dass Art. 14 ECRL nicht vor behördlichen Sperrverfügungen schützt.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@9.: Entschuldigung, aber das ist doch eher zweifelhaft. Warum soll denn solch ein Hinweis naheliegend sein? Der EuGH ist nicht unbedingt für ausufernde obiter dicta bekannt, insbesondere nicht in Vorlageverfahren. Zudem ging es doch in dem Verfahren nicht um die sachliche Reichweite der Privilegierungen, sondern um den Anwendungsbereich in Bezug auf bestimmte Dienste! Überspitzt: Es hätte genau so wenig nahe gelegen darauf hinzuweisen, dass Art. 14 ECRL nicht vor behördlichen Sperrverfügungen schützt.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Von: ElGraf</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2010/10/das-ende-der-storerhaftung-im-internet.html/comment-page-1#comment-2924</link>
		<dc:creator>ElGraf</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Nov 2010 14:56:32 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Zu Art. 14 Abs. 3: Was könnte denn sonst damit gemeint sein, dass Gerichte vom Anbieter die &quot;Abstellung&quot; oder &quot;Verhinderung&quot; einer Rechtsverletzung verlangen können? Ich gebe aber natürlich zu: Zwingend ist wie fast immer in der Juristerei auch hier nichts.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Zu Art. 14 Abs. 3: Was könnte denn sonst damit gemeint sein, dass Gerichte vom Anbieter die &#8220;Abstellung&#8221; oder &#8220;Verhinderung&#8221; einer Rechtsverletzung verlangen können? Ich gebe aber natürlich zu: Zwingend ist wie fast immer in der Juristerei auch hier nichts.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Von: Stadler</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2010/10/das-ende-der-storerhaftung-im-internet.html/comment-page-1#comment-2923</link>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Nov 2010 14:52:16 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Weil der EuGH feststellt, dass sich Google auf die Haftungsprivilegierungen der ECRL berufen kann und ein Hinweis naheliegend wäre, sollte dies nur eingeschränkt der Fall sein.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Weil der EuGH feststellt, dass sich Google auf die Haftungsprivilegierungen der ECRL berufen kann und ein Hinweis naheliegend wäre, sollte dies nur eingeschränkt der Fall sein.</p>
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		<title>Von: ElGraf</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2010/10/das-ende-der-storerhaftung-im-internet.html/comment-page-1#comment-2922</link>
		<dc:creator>ElGraf</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Nov 2010 14:42:04 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Warum sollte der EuGH explizit einen Unterschied machen zwischen SE und Unterlassung, wenn das für die Vorlagefrage bedeutungslos ist?]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Warum sollte der EuGH explizit einen Unterschied machen zwischen SE und Unterlassung, wenn das für die Vorlagefrage bedeutungslos ist?</p>
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