Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

27.8.10

KG: Rechtsmissbrauch bei Massenabmahnungen

Nach einer neuen Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 05.08.2010 (Az.: 5 U 82/08) ist die Geltendmachung einer Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche bei Einsatz eines Prozessfinanzierers regelmäßig missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, wenn dem Kläger jegliches Kosten- und Verlustrisiko abgenommen wird, der Kläger jedenfalls aus späteren Vertragsstrafen finanziellem Gewinn erzielen soll, der Prozessfinanzierer und der von ihm vermittelte Rechtsanwalt eng und fortlaufend geschäftlich zusammenarbeiten und der Kläger diese maßgeblichen Umstände kennt.

Mir stellt sich die Frage, ob die Gerichte sich nicht langsam der Erkenntnis öffnen müssten, dass diese Kriterien des Rechtsmissbrauchs auch auf Fälle von massenhaften Filesharing-Abmahnungen durch Gesellschaften wie DigiProtect anzuwenden sein könnten.

posted by Stadler at 09:34  

4 Comments

  1. Willkommen im Klub der Zweifler! =)

    Comment by anwalt-in-mol.de — 27.08, 2010 @ 12:22

  2. Im Grunde wurde hier einfach der slogan „Turn Piracy Into Profit“ richterlich übersetzt und ausformuliert!

    Wäre das strafrechtlich nicht sogar schon eine Form des (Prozeß-)Betruges?

    Comment by Baxter — 27.08, 2010 @ 13:56

  3. … und das Ganze ist ja gar nicht mal neu (in Berlin)..

    Vgl.: KG Berlin , Beschluss vom 08.07.2008 – Az. 5 W 34/08 – abrufbar: http://miur.de/1679

    VG TG

    Comment by RA Gramespacher — 30.08, 2010 @ 21:34

  4. Mir stellt sich noch eine ganz andere Frage: Mittlerweile ist es überhaupt nicht mehr absehbar, wann eine Abmahnung seitens der Gerichte als rechtsmissbräuchlich eingestuft wird, wenn eine Vielzahl von Abmahnungen im Raume stehen bzw. bei einer Vielzahl von Verstößen aus Kostengründen willkürlich abgemahnt wird. Offensichtlich sind insofern wohl nur noch Abmahnungen von Großunternehmen nicht rechtsmissbräuchlich. Offensichtlich geht der Trend dahingehend, dass auch nur noch solche Unternehmen Abmahnungen aussprechen sollen, während mittelständige Unternehmen dies wohl besser nicht sollten. Mittlerweile ist es aber so, dass man als Anwalt wohl eher nicht für solche mittelständigen Unternehmen abmahnen sollte, wenn eine Vielzahl von Verstößen im Raume stehen, die abgemahnt werden müssten, weil das für den Rechtsanwalt damit verbunden Risiko nicht abzuschätzen ist. Siehe hierzu:
    http://pressemitteilung.ws/node/228730

    Comment by Rechtsanwalt Höher — 8.09, 2010 @ 14:56

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