Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.7.10

LG Hamburg: Einwilligung zur Wiedergabe von Fotos durch Personensuchmaschine

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 15.06.2010 (Az.: 325 O 448/09) entschieden, dass sich die Einwilligung zur Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos auf einer Firmen-Website auch auf Personensuchmaschinen erstreckt.

Die Klägerin hatte die Personensuchmaschine 123people auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil bei der Suche nach ihrer Person Fotos eingeblendet waren, die von der Homepage ihres Arbeitgebers stammten. Diese Bilder sind nach dem Sachvortrag von 123people lediglich im Wege eines direkten Links auf die Firmen-Website eingebunden worden. Der Veröffentlichung auf der Firmen-Website hatte die Klägerin allerdings ausdrücklich zugestimmt.

Das Landgericht Hamburg bezieht sich in seiner Urteilsbegründung auf die Entscheidung zur Bildersuche bei Google und führt aus:

Denn die Klägerin hat es ermöglicht, dass ihr Foto auf der von ihrem Arbeitgeber betriebenen Seite … veröffentlicht wird. Diesem (schlüssigen) Verhalten der Klägerin kann die objektive Erklärung entnommen werden, sie sei mit der Wiedergabe bzw. dem Erscheinen jenes sie abbildenden Fotos in Ergebnisanzeigen von Suchmaschinen – wie vorliegend in dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot – einverstanden. Das Gericht wendet insofern die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 69/08) – für die Nutzung urheberrechtlicher Werke durch Bildersuchmaschinen – aufgestellt hat, entsprechend an.

posted by Stadler at 14:15  

Ein Kommentar

  1. Ist das Urteil richtig?

    Das Landgericht Hamburg hat im vorliegenden Fall das Urteil des BGH herangezogen und entsprechend geurteilt. Während Google (BGH-Urteil) die dort richtigerweise angeführten technischen Möglichkeiten bietet, Bilder Texte, Teile oder sogar die komplette Webseite nicht „auffindbar“ zu machen, bietet eine Metasuchmaschine diese Möglichkeiten nicht. Sie dringen (bedingt durch die fast „ausschließliche“ Suche bei Suchmaschinen gar nicht auf die Ursprungsseite vor – hier würden dann die Befehle für die Metasuchmaschinen zu finden sein ( Datei: robots.txt, Befehl: useragent: 123people, disallow:/ )).

    Metasuchmaschinen schaffen sich dadurch eine angenommene konkludente Einwilligung, die gar nicht vorliegt. Ferner nutzen Sie die Möglichkeiten gar nicht, um für sich selbst Klarheit zu schaffen (darf ich eigentlich?). Zitat aus einer Mail einer „Personensuchmaschine“:

    „xxxx selbst setzt keine bots für Bilder ein. Wir beziehen die Informationen (wie andere metasuchmaschinen auch) u.a. aus der Bildersuche von google; d.h. wenn Sie die Indizierung der Bilder für google erlauben, werden Sie sie auch in anderen Suchmaschinen finden.
    Ein explizites Aussperren von xxxx ist nicht möglich, da wir in diesem Bereich nur bereits indizierte Daten nutzen.”

    Diese technische Differenzierung ist (so nehme ich an) für das betreffende Urteil gar nicht in Erwägung gezogen worden.

    Im Klartext heißt das für ALLE Webseitenbetreiber: allen Suchmaschinen muss erst das Durchsuchen und Anzeigen der Seite untersagt werden, damit nachrangig suchende Maschinen auch nichts mehr finden.

    Bereits in den Kommentaren auf dieser Webseite zum Google-Urteil ist das angemerkt worden…

    I.Dege

    Comment by I.Dege — 29.07, 2010 @ 11:08

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